Samstag 17. April 2021 sowie Sonntag 18. April 2021
wird die Findok wegen Wartungsarbeiten nicht durchgehend verfügbar sein!
Wir ersuchen um Ihr Verständnis!
Ihr Findok-Team
Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen
- Anhang 8: Übersicht der Verfahrenszusatzcodes
Anhang 8B: Kurznummern für Einfuhrabgabenbefreiungen
Bei Einfuhren zur gleichzeitigen Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des Verfahrens 40** können Waren in der Anmeldung durch eine in der folgenden Liste angeführte Kurzcodierung zusammengefasst werden, sofern die dabei angeführten Bestimmungen eingehalten wurden.
Kurznummer |
Bezeichnung |
nur zulässig |
9905 0000 00 |
Übersiedlungsgut nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO, ausgenommen Waren, die Einfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen |
C01 |
9919 0000 00 |
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung |
C41 |
9919 0000 00 |
Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; |
C02 |
9919 0000 00 |
Erbschaftsgut |
C04 |
9919 0000 00 |
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten |
C06 |
9919 0000 00 |
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren |
C20 |
9919 0000 00 |
Für Katastrophenopfer bestimmte Waren |
C26 |
9930 2400 00 |
Proviant für grenzüberschreitende Beförderungsmittel |
340 |
9930 2700 00 |
Betriebsmittel für Schiffe oder Luftfahrzeuge |
350 |
9930 9900 00 |
andere Bordvorräte für grenzüberschreitende Beförderungsmittel |
340 |
9990 2000 00 |
Warenmuster und -proben (siehe Abschnitt 9.3.1.1.) |
C30, C32 |
9990 3000 00 |
Zubehör für Messestände |
C32 |
9990 4000 00 |
Verpackungsmittel (siehe Abschnitt 10.2.1.) |
C37 |
9990 5000 00 |
Dienstbedarf ausländischer Dienststellen (siehe Abschnitt 0.2.6.) |
320, 330, 331, 360 |
9990 6000 00 |
Commissary supplies (siehe Abschnitt 11.6.1.) |
380 |
9990 7000 00 |
Kleinsendungen und Reisegut (siehe Abschnitt 1.5.1.) |
C07, C08, 301, 355 |
Unter Proviant sind Waren der Kapitel 1 bis 24 zu verstehen, die als Vorräte an Lebensmitteln und Getränken zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist.
Unter Betriebsmitteln sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten zu verstehen.
Unter anderen Bordvorräten sind Waren der Kapitel 25, 26 sowie 28 bis 97 zu verstehen, die als Vorräte, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Unter den Begriff der sonstigen Waren, die zur einmaligen Verwendung durch die Besatzung und die Reisenden an Bord bestimmt sind, fallen beispielsweise im Luftverkehr Servietten oder Zeitungen, somit also Waren, die im Rahmen des Bordservices in Luftfahrzeugen allgemein üblich und ihrer Natur nach zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
Unter Kleinsendungen sind Waren von geringem Wert zu verstehen. Die Verwendung der Sammelcodierung ist für alkoholische Erzeugnisse, Tabak- und Tabakwaren sowie für Parfums und Toilettewasser ausgeschlossen.
Anhang 9: Vordrucke
Allgemeine Hinweise zu allen Vordrucken:
PDF-Versionen:
Die Vordrucke können unter https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm aus dem Internet auf den PC herunter geladen werden. Sie stehen dort als PDF-Dateien zur Verfügung, die auf dem PC ausgefüllt und ausgedruckt werden können. Die Vordrucke existieren in zwei Sprachversionen, deutsch und englisch. Abgebildet ist jeweils nur die deutsche Fassung. Ausfüllhilfen sind ebenso in beiden Sprachen vorhanden.
Die Verwendung der Vordrucke ist zwingend. Die (vollständigen) Angaben der Erklärungen können daher nicht in anderer geeigneter (Schrift-)Form eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen für die Abfertigung:
Diese Erklärungen stellen notwendige Unterlagen für die Abfertigung dar. Liegt die jeweils erforderliche Erklärung nicht vor, kann die mittels Verfahrenszusatzcode beantragte Befreiung nicht gewährt werden.
Fehlt eine erforderliche Angabe in einer Erklärung, ist die gesamte Erklärung als fehlend zu betrachten und so zu verfahren, als fehle eine für das betreffende Verfahren erforderliche Unterlage. Die Befreiung bzw. Vereinfachung ist nicht zu gewähren, der Antrag kann jedoch, sobald die fehlende Angabe in der neuen Erklärung nachgereicht wird, wiederholt werden.
Formvorschriften:
Die Vordrucke sind infolge der Verwendung im Rahmen des IT-Systems 'e-Zoll.at' computergestützt konzipiert. Die Felder dürfen daher grundsätzlich - mit Ausnahme der Unterschriften - keine händischen Eintragungen enthalten, es sei denn, der gesamte Vordruck wurde händisch ausgefüllt. Mischformen (teilweise computergestützt, teilweise händisch) sind unzulässig. Ebenso sind Rasuren, Ausbesserungen, uÄ unzulässig. Die Vordrucke müssen unterschrieben sein.
Abweichungen von diesen Vorschriften stellen Formgebrechen dar (Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO).
Anhang 9A: Einfuhrprivilegien - ZBefr 1, ZBefr 1a und ZBefr 1e
ZBefr 1 - Seite 1: Warendeklaration
ZBefr 1 - Seite 2: Zweckbestimmung
Hinweise zu Seite 1:
Der Vordruck ist zur Verwendung für alle in Kapitel 11 behandelten Fälle vorgesehen und wird bei persönlichen Privilegien entweder vom Begünstigten oder in seinem Namen von einer besonderen Stelle der Internationalen Organisation ausgefüllt.
Wird die Eingangsabgabenbefreiung für ein Kraftfahrzeug beantragt, ist nur die letzte Rubrik auszufüllen, die ersten beiden Rubriken sind dann gesperrt.
Hinweise zu Seite 2:
Für dienstliche Privilegien der Einrichtung ist die erste Rubrik angekreuzt (siehe Abschnitt 11.1., Abschnitt 11.4. und Abschnitt 11.7.).
Für persönliche Privilegien des Personals der begünstigten Einrichtung ist die zweite Rubrik angekreuzt. Inhaber grüner Legitimationskarten müssen eine der beiden Auswahlmöglichkeiten (Übersiedlungsgut oder notwendige Ergänzungen) ankreuzen (siehe Abschnitt 11.5.), ansonsten liegt ein Formgebrechen vor. Inhaber roter, oranger oder blauer Legitimationskarten müssen diese Rubrik nicht ausfüllen, falls dies dennoch geschieht, ist dieser Umstand unbeachtlich.
Für Waren, die zulässigerweise zum Verkauf im Commissary bestimmt sind, ist die dritte Rubrik vorgesehen (siehe Abschnitt 11.6.).
Sonstige Zwecke sind beispielsweise alle Fälle persönlicher Privilegien von Angestellten der CTBTO (siehe Anhang 8A).
In das Feld 'Anmerkungen' können Ergänzungen zu den o.a. Befreiungstatbeständen eingetragen werden, wie beispielsweise zur Begründung der Notwendigkeit von Ergänzungen des Hausrats, die nicht in Anhang 7 enthalten sind. Bei fehlender Begründung liegt ein Formgebrechen vor.
Allfällige weitere Unterschriften werden je nach interner Organisation beispielsweise vom Vorgesetzten des Erklärenden oder von einer speziell eingerichteten Stelle innerhalb der Organisation abgegeben. Das (Nicht)Vorhandensein weiterer Unterschriften ist unbeachtlich.
Zustellung der Erledigung:
Erklärung und gegebenenfalls Grundlagenbescheid können direkt zugestellt werden, soweit dies in der entsprechenden Rubrik angegeben ist, ansonsten ist die Zustellung gemäß § 11 Abs. 2 ZustG vorzunehmen.
Bedeutung der Legitimationskarte:
Personen, die in Österreich Träger von Privilegien (nicht nur Zollprivilegien) und Immunitäten sind, wird vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Legitimationskarte ausgestellt. Die Legitimationskarte ist ein Lichtbildausweis, aus dem Identität, Staatsangehörigkeit und Funktion des Inhabers hervorgehen.
Hinweise zur Aufschlüsselung der Legitimationskartennummer:
Die Legitimationskartennummer gibt Aufschluss über Funktion des Inhabers, Farbe und Umfang der Einfuhrabgabenbefreiung des Inhabers (BGBl. II Nr. 137/2010).
Nummer beginnt mit(1) |
Personengruppe |
Farbe |
Zollprivilegien |
|
|
|
Berechtigte |
Angehörige |
|
19993… |
Dienstliches Hauspersonal, deren haushaltsangehörige Familienmitglieder |
braun |
braun |
keine |
19994… |
Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten, deren haushaltsangehörige Familienmitglieder |
rot |
rot |
ja (Abschnitt 11.2., Abschnitt 11.5.2.2., Abschnitt 11.5.2.3.) |
19995… |
Berufskonsuln, deren haushaltsangehörige Familienmitglieder |
orange |
orange |
ja (Abschnitt 11.2.) |
19996… |
Honorarkonsuln |
gelb |
- |
keine |
19997… |
Angestellte von Internationalen Organisationen |
grün |
grün |
ja (Abschnitt 11.4.) |
|
deren haushaltsangehörige Familienmitglieder |
|
|
nein |
19998… |
Verwaltungs- und technisches Personal einer Vertretungsbehörde, deren haushaltsangehörige Familienmitglieder |
blau |
blau |
ja (Abschnitt 11.3.) |
19999… |
Privates Hauspersonal von Diplomaten oder Berufskonsuln |
grau |
- |
keine |
(1) Die ersten vier Stellen geben das Jahr der Ausstellung der Legitimationskarte an. Für die Kategorisierung maßgeblich ist daher die fünfte Ziffer der Kartennummer.
ZBefr 1a: Bestätigung ("Vidierung") durch das BMeIA
Auf diesem Vordruck bestätigt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ("Vidierung") die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers bzw. zur internationalen Organisation und gibt deren Sitz an.
Aus der Personenkategorie lässt sich folgendermaßen die Legitimationskartenfarbe ableiten:
Personenkategorie |
Farbe |
Diplomat, Berufskonsul oder leitender Angestellter einer Internationalen Organisation; haushaltsangehöriges Familienmitglied dieses Personenkreises |
rot oder orange |
Nicht leitender Angestellter einer Internationalen Organisation |
grün |
Mitglied des Verwaltungs- oder technischen Personals; haushaltsangehöriges Familienmitglied dieses Personenkreises |
blau |
Das Feld 'Sonstige Hinweise' enthält beispielsweise Verwendungsbeschränkungen. Für bestimmte Waren können hier besondere Übertragungssperrfristen (das sind befristete oder unbefristete Verfügungsverbote) festgehalten werden.
Ausfüllhilfe ZBefr 1e - Seite 1:
Ausfüllhilfe ZBefr 1e - Seite 2: