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Richtlinie des BMF vom 12.11.2020, 2020-0.683.837 gültig von 12.11.2020 bis 06.11.2022

ZK-2560, Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV)

  • 5. Abrechnung

5.4. Buchmäßige Erfassung

5.4.1. Im Rahmen der Überlassungsfiktion entstandene Zollschuldbeträge

Soweit Einfuhrabgabenbeträge im Rahmen der Überlassungsfiktion entstanden sind, sind diese selbst zu berechnen, in der Abrechnung getrennt von anderen Einfuhrabgabenbeträgen auszuweisen und mit der Vorlage der Abrechnung zu entrichten (Selbstberechnung). Eine bescheidmäßige Mitteilung erfolgt nicht, da die Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Abgabe der Abrechnung als abgegeben und angenommen gilt und die Waren gleichzeitig als überlassen gelten.

Die Mitteilung des buchmäßig erfassten Abgabenbetrages gilt mit Abgabe der Abrechnung als erfolgt. Im Rahmen der Überlassungsfiktion entstandene Zollschuldbeträge sind über das zugewiesene AV-Konto (Nummernserie 019001. bis 019999.) innerhalb von 14 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung buchmäßig zu erfassen (Art. 265 Abs. 2 UZK-IA). Die Zahlungsfrist beträgt 10 Kalendertage ab Abgabe der Abrechnung (Art. 108 UZK). Die Verbuchung hat mittels Datenformat Zb32 zu erfolgen.

Ergibt die spätere Überprüfung der Abrechnung, dass Abgabenbeträge in unrichtiger Höhe erfasst wurden, hat eine Mitteilung (Berichtigungsbescheid nach Art. 105 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 UZK) zu ergehen, wenn der Inhaber die Berichtigung in der Folgeabrechnung nicht selbst vornimmt, oder eine Folgeabrechnung nicht zu erwarten ist.

5.4.2. Sonstige Zollschuldbeträge

5.4.2.1. Aus dem Verbot der Zollrückvergütung resultierende Zollschuldbeträge

In der Abrechnung ausgewiesene Zollschuldbeträge, die aufgrund des Verbots der Zollrückvergütung (Art. 78 UZK) entstanden sind, sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und spätestens maximal 14 Tage ab Vorliegen der Grundlagen für die Abgabenberechnung buchmäßig zu erfassen und dem Zollschuldner bescheidmäßig mitzuteilen. Die buchmäßige Erfassung hat gleichfalls über das zugewiesene AV-Konto (Nummernserie 019001. bis 019999.) zu erfolgen. Der Zahlungstermin ergibt sich aus Buchungstag + 3 Arbeitstage + 10 Kalendertage (Art. 108 Abs. 1 UZK).

5.4.2.1.1. Zollschuldner

Zollschuldner ist nach Art. 78 UZK (Präferenzabkommen), bzw. Art. 5 des Beschlusses 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt, und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Trat im Rahmen der Wiederausfuhr als Ausführer (und Anmelder) eine andere Person als der Bewilligungsinhaber auf (zB weil die Veredelungserzeugnisse oder unveränderten Waren vor der Wiederausfuhr bereits verkauft wurden), wird der Bewilligungsinhaber nicht Zollschuldner.

5.4.2.2. Sonstige Zollschuldbeträge

Ergibt die Überprüfung der Abrechnung, dass Zollschuldbeträge aus anderen als den vorgenannten Gründen entstanden sind (zB Art. 79 UZK), ist analog zu Abschnitt 5.4.2.1. vorzugehen, allenfalls kommen in diesen Fällen Verzugszinsen und Verwaltungsabgaben in Betracht.

Zollschuldbeträge, die außerhalb der Überlassungsfunktion durch faktische Annahme einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden sind und bereits entrichtet wurden, müssen in der Abrechnung nicht ausgewiesen werden. Werden diese dennoch ausgewiesen, sind sie klar durch entsprechende Hinweise von jenen Einfuhrabgaben, die noch nicht buchmäßig erfasst wurden, abzugrenzen.

5.5. Freigabe/Entlastung von Sicherheiten

Vorbehaltlich der im Abschnitt 5.3.1.1. genannten Ausnahmen hat die Freigabe eingehobener Sicherheiten ausschließlich durch die Überwachungszollstelle zu erfolgen. Die Freigabe erfolgt erst, nachdem sich die Überwachungszollstelle vergewissert hat, dass eine Zollschuld im Abrechnungszeitraum nicht entstanden ist, bzw. diese entrichtet wurde. Dies wird regelmäßig erst der Zeitpunkt sein, in dem die Abrechnung überprüft, bzw. anerkannt wurde.

Wurden geldunwirksam hinterlegte Sicherheiten durch die Anmerkung auf einem Abgabenkonto überwacht ("VS-Sicherheiten"), erfolgt die Entlastung der einzelnen Geschäftsfälle (Anmeldungen zur Überführung in die aV) erst zu diesem Zeitpunkt.

5.6. Einfuhrabgabenbeträge für Nebenveredelungserzeugnisse

Die Abgabenerhebung für Nebenveredelungserzeugnisse erfolgt im Regelfall nach Art. 85 Abs. 1 UZK, da auf Nebenveredelungserzeugnissen üblicherweise ein geringerer Einfuhrabgabenbetrag lastet, als auf die in die aV übergeführten Waren.

5.7. Prüfung der Abrechnung

Die Überwachungszollstelle hat über jede Abrechnung einen Geschäftsfall anzulegen.

5.7.1. Prüfungsumfang und Dokumentation

Zum Prüfungsumfang und zur Dokumentation der Prüfungen und Ergebnisse siehe Abschnitt 6.1.

5.7.2. Unterlagen

Werden Unterlagen mit der Abrechnung mitgereicht oder nachträglich angefordert, sind diese dem Bewilligungsinhaber nach Einsichtnahme zurückzugeben.

5.7.3. Vorzeitige Ausfuhr

Ist eine Abrechnung in den Fällen der vorzeitigen Ausfuhr erforderlich und wurden im Abrechnungszeitraum keine den eingesetzten Ersatzwaren entsprechende Menge an Nicht-Unionswaren eingeführt, prüft die Überwachungszollstelle, inwieweit im konkreten Fall an die Ausfuhr anknüpfende handelspolitische Maßnahmen rückwirkend Anwendung finden, und veranlassen ggf. die weiteren erforderlichen Maßnahmen.