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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet
7. Bescheinigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet (Ausgangsbescheinigung)
7.1. Zuständige Zollstelle
Der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union wird gemäß Artikel 334 Abs. 1 UZK-IA von der Ausfuhrzollstelle bescheinigt, wenn diese
a)von der Ausgangszollstelle mittels Ergebnisse beim Ausgang über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
b)gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und den Ausgang der Waren erfolgt ist;
c)die in Abschnitt 7.3. genannten und vom Anmelder oder Ausführer beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.
7.2. Suchverfahren
Trotz der rechtlichen Möglichkeit, ein Suchverfahren durch die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 335 Abs. 1 UZK-IA einzuleiten, wird, um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, in Österreich davon nicht Gebrauch gemacht.
In der Regel werden für die Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit in der Ausfuhr gemäß § 7 Absatz 5 UStG 1994 auch andere Nachweise (zB im Versendungsfall - siehe auch ARL UStR 2000 Rz 1083) akzeptiert, sodass das Fehlen einer zollamtlichen Ausgangsbescheinigung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht hinderlich ist.
Ist jedoch eine zollamtliche Ausgangsbescheinigung unbedingt erforderlich (zB Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung - siehe auch ARL UStR 2000 Rz 1099, oder für die ordnungsgemäße Beendigung eines besonderen Verfahrens - zB aktive Veredelung), so kann der Anmelder, sobald dieser Angaben über das Datum des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet und über die Ausgangszollstelle liefern kann, von der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 335 Abs. 3 UZK-IA verlangen, den Austritt der Waren zu bestätigen.
Hinweis:
Zweckmäßigerweise sollten vom Anmelder bereits zu diesem Zeitpunkt die Nachweise, welche den Ausgang der Waren belegen, vorgelegt werden.
Die Ausfuhrzollstelle fordert in diesem Fall von der Ausgangszollstelle die Informationen über den Ausgang der Waren an. Die Ausgangszollstelle hat 10 Tage Zeit, die entsprechenden Ergebnisse beim Ausgang an die Ausfuhrzollstelle zu übermitteln.
Werden innerhalb dieser Frist keine Ergebnisse beim Ausgang zurückgemeldet, informiert die Ausfuhrzollstelle den Anmelder und fordert von diesem die Vorlage entsprechender Alternativnachweise (siehe Abschnitt 7.3.), sofern der Anmelder diese nicht schon zwecks Einleitung des Suchverfahrens vorgelegt wurden.
7.3. Alternativnachweise
Liegen der Ausfuhrzollstelle - auch nach Einleitung eines Suchverfahrens - keine Ergebnisse beim Ausgang vor, so kann gemäß Artikel 335 Abs. 4 UZK-IA der Austritt aufgrund von einem oder einer Kombination der nachstehend angeführten Alternativnachweise erbracht werden:
- eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
- den Zahlungsnachweis;
- die Rechnung;
- den von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein;
dazu gehören ua. auch: - Frachtbriefe,
- Manifeste (AWB, BoL, ...),
- Postaufgabebescheinigungen,
- Konnossemente, und dergleichen.
Anmerkung:
Aus den nachstehend angeführten Unterlagen muss die Identität der betreffenden Ausfuhrsendung gegeben sein, wobei der Ausführer - bedingt durch die Lieferkondition nicht zwingend angeführt sein muss:
Anmerkung
Seeverkehr |
Vorlage einer Kopie des Bill of Lading; |
Straßengüterverkehr |
Vorlage eines CMR Duplikat / Triplikat; |
Eisenbahnverkehr |
Vorlage eines mit der Aufgabebestätigung der Eisenbahngesellschaft versehenen Exemplars des CIM Frachtbriefes; |
Flugverkehr |
Vorlage des Air Way Bills bzw. eines Flugmanifestes; |
alle Verkehre (insb. Speditions-, Kurier- und Expressdienste) |
Vorlage eines Ausdrucks aus dem Track- und Tracesystem, sofern ein solches verwendet wird, aus dem die Scannung der Warenübergabe an den Empfänger ersichtlich ist. |
In den Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland versendet und das Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw. bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit den übrigen Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden.
Werden daher Ablichtungen von Frachtdokumenten vorgelegt, so sind für die betreffende Ausfuhrsendung bei begründeten Zweifeln an der Identität zusätzlich auch risikoorientiert und stichprobenweise die relevanten Buchhaltungsaufzeichnungen (zB ein Nachweis über einen Zahlungseingang oder ein Auszug aus dem Debitorenkonto) zu berücksichtigen. Die Einforderung derartiger Buchhaltungsaufzeichnungen hat nicht obligatorisch und aus Gründen der Zweckmäßigkeit beim Ausführer zu erfolgen. Lediglich der Schriftwechsel mit dem Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer kann nicht als Versendungsbeleg anerkannt werden.
- ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
- das kann somit auch eine von einem im Unionsgebiet ansässigen Spediteur im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung (siehe UStR 2000 Rz 1083) sein, wenn aus dieser ein eindeutiger Bezug zur Ausfuhrsendung sowie der Zeitpunkt des Ausgangs und die Ausgangszollstelle ersichtlich sind;
- ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument; dazu zählen ua.
- eine von der Ausgangszollstelle bestätigte Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments,
- Verzollungsunterlagen über die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland;
- Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.
7.4. Form der Ausgangsbescheinigung
7.4.1. Ausfuhren im ECS/AES
Für Ausfuhren im ECS/AES erfolgt die Bescheinigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union gemäß Artikel 334 Abs. 1 UZK-IA von der Ausfuhrzollstelle, sobald diese
- von der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 333 Abs. 2 UZK-IA über den Ausgang der Waren informiert wurde, oder
- im Fall laut Abschnitt 7.2. nicht über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet informiert wurde, allerdings die Nachweise laut Abschnitt 7.3. für die Erteilung der Ausgangsbescheinigung als ausreichend anerkannt hat.
Die Ausgangsbescheinigung wird dem seinerzeitigen Anmelder/Vertreter in e-zoll mit der Nachricht EX431 übermittelt, der auch ein Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers angefügt ist, welches im Feld 44 einen Vermerk laut nachstehendem Muster enthält:
Zusätzlich zur Ausgangsbescheinigung werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr. 3 angedruckt, wobei bei Unstimmigkeiten der Hinweis auf die betreffende Position und das Feld der Anmeldung sowie der ursprüngliche Wert und der festgestellte Wert enthalten sind:
7.4.2. Ausfuhren außerhalb von ECS/AES
Bei Ausfuhren, die nicht über ECS abgewickelt werden, erfolgt die Bescheinigung des Ausgangs
der Waren aus dem Zollgebiet der Union wie bisher mittels Sichtvermerk durch die
Ausgangszollstelle, und zwar
- bei mündlicher Ausfuhranmeldung auf der entsprechenden Unterlage, bzw.
- bei Ausfuhren im Notfallverfahren auf dem dafür vorgesehenen Notfallformular (siehe Arbeitsrichtlinien Zollanmeldung, ZK-1580 Abschnitt 3.1.2.4.1.).