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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet
- 1. Begriffsbestimmungen
1.5. Ausfuhrzollstelle - Artikel 1 Z 16 UZK-DA
Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
1.6. Beförderer - Artikel 5 Z 40 UZK
Beförderer ist
a) im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,
b) im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der "Beförderer" die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der "Beförderer" die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
1.7. Drittland - Artikel 1 Z 11 UZK-DA
Drittland ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union.
1.8. Feste Transporteinrichtung - Artikel 1 Abs. 2 Z 12 UZK-IA
Feste Transporteinrichtung ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl.
1.9. Hauptbezugsnummer (Master Reference Number - MRN) - Artikel 1 Z 22 UZK-DA
Die Hauptbezugsnummer ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Transporten oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird.
1.10. Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number - EORI-Nummer) - Artikel 1 Z 18 UZK-DA
Die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte ist eine im Zollgebiet der Union einmalige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird.
1.11. Reisender - Artikel 1 Z 40 UZK-DA
Reisender ist eine natürliche Person, die
a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt.
1.12. Risiko - Artikel 5 Z 7 UZK
Risiko ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die
a) die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird,
b) die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden oder
c) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.
1.13. Risikomanagement - Artikel 5 Z 25 UZK
Risikomanagement ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch Stichproben, und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.
1.14. Steuerliches Sondergebiet - Artikel 1 Z 35 UZK-DA
Steuerliches Sondergebiet ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden.
1.15. Summarische Ausgangsanmeldung - Artikel 5 Z 10 UZK
Summarische Ausgangsanmeldung ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
1.16. Wiederausfuhranmeldung - Artikel 5 Z 13 UZK
Wiederausfuhranmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
1.17. Wiederausfuhrmitteilung - Artikel 5 Z 14 UZK
Wiederausfuhrmitteilung ist eine Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen.
1.18. Wirtschaftsbeteiligter - Artikel 5 Z 5 UZK
Wirtschaftsbeteiligter ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
1.19. Zollamtliche Überwachung - Artikel 5 Z 27 UZK
Zollamtliche Überwachung besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
1.20. Zollbehörden - Artikel 5 Z 1 UZK
Zollbehörden sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
1.21. Zollformalitäten - Artikel 5 Z 8 UZK
Zollformalitäten sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
1.22. Zollkodex - Artikel 1 Z 6 UZK-DA
Zollkodex ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.
1.23. Zollkontrollen - Artikel 5 Z 3 UZK
Zollkontrollen sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.
1.24. Zollrechtliche Vorschriften - Artikel 5 Z 2 UZK
Zollrechtliche Vorschriften sind folgende Rechtsinstrumente:
a) der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,
b) der Gemeinsame Zolltarif,
c) die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,
d) internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.
1.25. Zollstelle der Gestellung - Artikel 1 Z 2 UZK-IA
Zollstelle der Gestellung ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.
1.26. Zollverfahren - Artikel 5 Z 16 UZK
Zollverfahren sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren,
c) Ausfuhr.
1.27. Zollvertreter - Artikel 5 Z 6 UZK
Zollvertreter ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Vertretungsverhältnis (direkt oder indirekt) ist somit nicht vorgesehen.
1.28. Sendung
Als Sendung gilt die Gesamtheit der Waren, die gemeinsam (also gleichzeitig und mit einem Beförderungsdokument) von einem Versender zu einem Empfänger befördert und der Zollstelle zur Zollabfertigung gestellt werden.