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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2019
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 3 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 36 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind,
b)die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.