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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 2 Warenursprung
Abschnitt 3 Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren
Artikel 67 Vorschriften der Kommission
Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.