Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 159 Zuständige Zollstellen

(1) Sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.