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Richtlinie des BMF vom 01.01.2020, 2020-0.452.989 gültig ab 01.01.2020

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
  • Kapitel 4 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 272 Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung

(1) Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

a)die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,

c)die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig, und zwar:

a)auf Antrag des Anmelders, oder

b)innerhalb von 150 Tagen nachwenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind. (*)

(*)Laut Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019, ABl. Nr. L 83 vom 25.03.2019 S. 38