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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1 Überprüfung
Artikel 188 Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a)die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b)vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c)eine Beschau der Waren vornehmen,
d)Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.