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Fassung vom 01.01.2020
Fassung 01.01.2020
Fassung 24.12.2016
Fassung 30.09.2016
Fassung 01.05.2016
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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.