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Richtlinie des BMF vom 13.04.2017, BMF-010313/0232-IV/6/2017 gültig ab 13.04.2017

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten

Artikel 2 Gemeinsame Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.

(2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der VerbesserungAnpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der VerbesserungAnpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der VerbesserungAnpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

(5) Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a)die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);

b)die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);

c)die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich - Union), soweit zutreffend.

(7) Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

(8) Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der VerbesserungAnpassung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

a)Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

  • Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;
  • technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;
  • voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;
  • vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und
  • Ort der Veredelung oder Verwendung.

b)Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

  • Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;
  • voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und
  • Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (,Ja' oder ,Nein' angeben).

(*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).