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Richtlinie des BMF vom 13.04.2017, BMF-010313/0232-IV/6/2017 gültig von 13.04.2017 bis 30.06.2020

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 141 Als Zollanmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

a)Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;

b)Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;

c)Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "Anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist.

d)das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i)wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;

ii)wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

iii)wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.

(2) Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.

(3) Waren in Postsendungen, die gemäß den Artikeln 23 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von Einfuhrabgaben befreit sind, gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

(4) Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

(5) Waren, deren Einzelwert 22 Euro nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.