Samstag 21. Mai sowie Sonntag 22. Mai 2022
kann es aufgrund von Wartungsarbeiten zu Ausfällen der Findok kommen!
Wir ersuchen um Ihr Verständnis!
Ihr Findok-Team
Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Abschnitt 1 Rückwaren
Artikel 160 Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind ("Auskunftsblatt INF 3"), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.