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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 1 Warenursprung
  • Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
Artikel 36 Neutrale Elemente und Umschließungen

(Artikel 60 des Zollkodex)

(1) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt:

a)Energie und Brennstoffe,

b)Anlagen und Ausrüstung,

c)Maschinen und Werkzeuge,

d)Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen.

(2) Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1) enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs.

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).