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Richtlinie des BMF vom 21.04.2018, BMF-010313/0256-III/10/2018 gültig ab 21.04.2018

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 2 Warenursprung
  • Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
  • Unterabschnitt 5
Artikel 92 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.

Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden ("nachträgliche Erklärung"). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.

(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.

(4) Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für

a)Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;

b)Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden.