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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 2 Versand
  • Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
  • Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand
Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

a)Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;

b)er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;

c)nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;

d)er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.