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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017 gültig ab 14.06.2017

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen

Kapitel 2 Warenursprung

Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs

Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten

(Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird - nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.

Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.

(2) Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.

Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.

(3) Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.

Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.