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- 5. Ursprungserzeugnisse
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Fertigung)
5.5.1. Grundsätzliches - erzeugnisspezifische Ursprungsregeln Anhang 5
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Fertigung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Fertigung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in der Spalte "Erzeugnisspezifische Regel für eine ausreichende Fertigung nach Artikel 5" angeführt.
Der Anhang 5 des Abkommens (siehe Seite 491) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
5.5.2. Alternativen erzeugnisspezifische Ursprungsregeln und Ursprungskontingente des Anhangs 5-A und Kennzeichnung der Ursprungsnachweise
Der Anhang 5-A des Abkommens enthält Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 5 (bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fische und Meeresfrüchte, Spinnstoffe und Kleidung und Fahrzeuge). Für Ausführer aus der EU gibt es diese Alternativregeln nur für Spinnstoffe und Kleidung gemäß Tabelle C.3 (Seite 557) und Tabelle C.4 (Seite 560) des Anhangs 5-A des Abkommens.
5.5.2.1. Ausfuhr aus der EU - Kennzeichnung der Ursprungsnachweise
Alle EU Ausfuhren im Rahmen der Ursprungskontingente müssen auf Anhang 5-A verweisen. Eine Zollpräferenzbehandlung nach der alternativen Ursprungsregel des Anhangs 5-A ist nur für jene Erzeugnisse möglich, für die Ursprungsnachweise vorgelegt werden, die für den Export nach Kanada um den folgenden Vermerk ergänzt sind:
"Products originating according to the provisions of Annex 5-A".
5.5.2.2. Ausfuhr aus Kanada - Kennzeichnung der Ursprungsnachweise
Informationen über die Anwendung der Ursprungskontingente für Waren, die aus Kanada in die EU exportiert werden, können dem nachfolgendem Link entnommen werden:
Im Ursprungsnachweis muss der kanadische Ausführer einen Hinweis (dazu sind keine Formvorschriften wie unter Abschnitt 5.5.2.1. vorgesehen) auf die Anwendung der alternativen produktspezifischen Ursprungsregeln laut Anhang 5-A anbringen und den EU Importeur über die Anwendung der alternativen produktspezifischen Ursprungsregeln informieren. Wenn eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, ist dem EU Importeur eine Kopie davon zu übermitteln.
5.5.3. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Transaktionswert oder vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen. Für diese gelten die besonderen Bestimmungen über Toleranzen für Spinnstoffe und Kleidung des Anhang 1 des Ursprungsprotokolls.
Die Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt (siehe Abschnitt 5.4.) wurden. Wenn die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien nach der Ursprungsregel des Anhangs 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien.
5.5.4. Besondere Bestimmungen bei Zucker
(1) Wenn das Nettogewicht des bei der Herstellung verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach einer Ursprungsregel einen spezifischen Schwellenwert nicht überschreiten darf, erfüllt das Erzeugnis diese Bedingung, sofern das Gesamtnettogewicht aller Mono- und Disacchariden des Erzeugnisses oder der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien diesen Schwellenwert nicht überschreitet.
(2) Das Erzeugnis erfüllt die Bedingung des Absatzes 1 auch dann, wenn das Nettogewicht des Zuckers der Position 17.01 oder der Unterpositionen 1702.30 bis 1702.60 oder 17.02.90 ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Maltodextrin, chemisch reine Maltose oder Zuckercouleur im Sinne der Erläuterungen zu Position 17.02, den Schwellenwert nicht überschreitet, und zwar als solcher bei der Herstellung
a)des Erzeugnisses und
b)der den Zucker ohne Ursprungseigenschaft enthaltenden Vormaterialien der Unterpositionen 1302.20, 1704.90, 1806.10, 1806.20, 1901.90, 2101.12, 2101.20, 2106.90 und 3302.10, die als solche bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendet werden. Ersatzweise darf auch das Nettogewicht sämtlicher, in allen diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden herangezogen werden. Ist das Nettogewicht des bei der Herstellung dieser zuckerhaltigen Vormaterialien verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft oder das Nettogewicht der in diesen zuckerhaltigen Vormaterialien enthaltenen Mono- und Disacchariden unbekannt, muss das Gesamtnettogewicht dieser als solche bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien herangezogen werden.
(3) Das Nettogewicht allen Zuckers ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 darf anhand der Trockenmasse berechnet werden.
(4) Für die Zwecke der für die Positionen 17.04 und 18.06 geltenden Ursprungsregeln ist unter dem Wert des Zuckers ohne Ursprungseigenschaft der Wert des in Absatz 2 genannten, bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft zu verstehen.
5.5.5. Nettokosten
Dieser Begriff hat nur Bedeutung im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, für welche die abweichende Ursprungsregel nach Anhang 5-A, Tabelle D.1 des Ursprungsprotokolls in Anspruch genommen wird. Da dies nur für Ausfuhren aus Kanada gilt, wird in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie nicht weiter darauf eingegangen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Artikel 17 des Ursprungsprotokolls.
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung/Fertigung (Minimalbehandlung)
5.6.1. Grundsätzliches
Der Aspekt der Minimalbehandlung ist als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten. Minimalbehandlungen von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.
5.6.2. Definition
Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen/Fertigung gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:
a)Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Lagerung oder des Transports in gutem Zustand zu erhalten (Erhaltungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften gelten als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten),
b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
c)Waschen, Reinigen oder Behandlungen zum Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen von einem Erzeugnis,
d)Bügeln von Spinnstoffen und Kleidung der HS-Kapitel 50 bis 63,
e)einfaches Anstreichen oder Polieren,
f)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide oder Reis des Kapitels 10, das keinen Wechsel in ein anderes Kapitel nach sich zieht,
g)Färben oder Aromatisieren von Zucker der Position 17.01 oder 17.02, Formen von Würfelzucker der Position 17.01, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker der Position 17.01,
h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Gemüse des Kapitels 7, Früchten des Kapitels 8, Nüssen der Position 08.01 oder 08.02 oder Erdnüssen der Position 12.02, wenn diese Gemüse, Früchte, Nüsse oder Erdnüsse weiterhin im selben Kapitel eingereiht werden,
i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
j)einfaches Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren,
k)einfache Verpackungsvorgänge, wie Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen,
l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,
m)Mischen von Zucker der Position 17.01 oder 17.02 mit jeglichen Vormaterialien,
n)einfaches Mischen von Vormaterialien, auch verschiedener Arten; einfaches Mischen umfasst keine Behandlung, die eine chemische Reaktion im Sinne der Anmerkungen des Anhangs 5 zu Kapitel 28 oder 29 verursacht,
o)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 oder Zerlegen von vollständigen Erzeugnissen der HS-Kapitel 61, 62 oder 82 bis 97 in Einzelteile,
p)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen und
q)Schlachten von Tieren.
In diesem Zusammenhang gilt eine Behandlung als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind oder wenn diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keinen Beitrag zu den wesentlichen Eigenschaften oder Merkmalen des Erzeugnisses leisten.
Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.