Kommentierte EntscheidungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSG vom 03.08.2010, RV/0516-G/10

Unzulässige Vergütung von Normverbrauchsabgabe: Richtigstellung im Wege der Festsetzung von Normverbrauchsabgabe nicht zulässig

Rechtssätze

Stammrechtssätze

RV/0516-G/10-RS1 Permalink
Kommt im Nachhinein hervor, dass eine aufgrund eines Vergütungsantrags durch Verbuchung am Abgabenkonto vergütete Normverbrauchsabgabe dem Antragsteller tatsächlich nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß zusteht, so hat das Finanzamt mittels Bescheid eine FESTSETZUNG DER VERGÜTUNG VON NORMVERBRAUCHSABGABE in der rechtmäßigen Höhe vorzunehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, gegenüber dem Antragsteller eine FESTSETZUNG VON NORMVERBRAUCHSABGABE in Höhe des nicht zustehenden Vergütungsbetrages vorzunehmen, weil der Antragsteller nicht Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG) aufgrund eines NoVA-steuerbaren Vorgangs (§ 1 NoVAG) ist.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Birgit Feldkircher, 8045 Graz, Schöckelbachweg 3, vom 12. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 15. April 2010 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter der Bw sind die Ehegatten PT und CT. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist PT. Unternehmensgegenstand der Bw ist der Betrieb eines Reisebüros samt Busunternehmen.

Im Februar 2009 schloss die Bw einen Leasingvertrag über einen BMW/X6 xDrive35d (Listenpreis 59.761,67 Euro zuzüglich 18.221,25 Euro für Sonderausstattung) ab. Vereinbart wurde eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km und eine Laufzeit von 36 Monaten. Als Mietvorauszahlung wurde ein Betrag von 16.667,08 Euro zzgl. 20% Umsatzsteuer vereinbart. Der kalkulierte Restwert beträgt 34.579,98 Euro.

Mit Vergütungsantrag vom 27. März 2009 begehrte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin die Vergütung von Normverbrauchsabgabe für Februar 2009 im Betrag von 9.033,92 Euro für den BMW. Als Grund für die Vergütung wurde "§ 12 Taxi" angegeben. Mit weiterem Vergütungsantrag begehrte die Bw für Februar 2009 die - hier unstrittige - Vergütung von Normverbrauchsabgabe im Betrag von 3.723,64 Euro. Das Finanzamt vergütete der Bw die Normverbrauchsabgabe im beantragten Ausmaß am 7. April 2009 durch Verbuchung am Abgabenkonto. Am 10. April 2009 wurde die Rückzahlung am Abgabenkonto der Bw verbucht.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 29. Jänner 2010 führte das Finanzamt bei der Bw eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für Februar bis November 2009 durch. Dabei traf der Prüfer folgende Feststellung (BP-Bericht):

Tz. 2 gewerbliche Personenbeförderung

Im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 werden Ausnahmen vom Vorsteuerauschluss für PKW und Kombis festgelegt. U.a. handelt es sich dabei auch um Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Die Beförderung unternehmensfremder Personen muss den eigentlichen Unternehmenszweck bilden. Eine private oder anderweitige unternehmerische Verwendung des Fahrzeuges bis zu einem Ausmaß von 20% berührt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht.

Im Zuge der Prüfung wurde ein Fahrtenbuch mit Eintragungen der durchgeführten Fahrten (privat - betrieblich) vorgelegt. Die als "betriebliche Fahrten" bezeichneten wurden weiters auf die Nutzung "gewerbliche Personenbeförderung" überprüft. Die angeführten Personen bzw. Reisebewegungen sollten mit weiteren Unterlagen belegt werden.

Diesbegzüglich wurde am 03.03.2010 eine Besprechung im Finanzamt Judenburg durchgeführt, wo seitens des Fachvorstandes des Finanzamtes Judenburg - Liezen Hr. HR Dr. E. Körner zugesagt wurde, auf eine Befragung der mit dem BMW X6 zu den entsprechenden Reisen abgeholten Personen zu verzichten. Als Nachweis wurde die Bekanntgabe der Namen der abgeholten Personen in Verbindung mit der jeweiligen Reise verlangt.

Aufgrund der inzwischen vorgelegten Unterlagen, sowie der Befragung von Frau CT durch den Prüfer Herrn Muhrer am 19.03.2010 konnten diverse Abholfahrten (Davos, Tignes, St.Marein, Kapfenberg ) nicht plausibel erklärt werden, weshalb eine für den Vorsteuerabzug erforderliche mindestens 80% Nutzung nicht vorliegt.

Hinsichtlich der Vergütung der Normverbrauchsabgabe wurde den Finanzämtern zwischenzeitlich (04.03.2010) die Ansicht des bundesweiten Fachbereichs zur Kenntnis gebracht, dass die Inanspruchnahme der NOVA-Befreiung für einen begünstigten Verwendungszweck die Voraussetzung hat, dass dieser auch im Zulassungsverfahren (Zulassungsschein) angegeben wird (z.B.Taxigewerbe).

Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Judenburg erfolgte die Zulassung nicht als Taxi.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels und Vorlage an den UFS über eine Befragung der abgeholten Personen nicht mehr vom Finanzamt Judenburg - Liezen entschieden werden kann.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe vom 15. April 2010 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw die Normverbrauchsabgabe mit 9.033,92 Euro fest.

Dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben ihrer steuerlichen Vertreterin vom 12. Mai 2010 und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Bw führe - außerhalb eines Taxigewerbes - mit dem KFZ lediglich Abhol- und Heimbringerdienste im Zusammenhang mit Reisen und unternehmensbezogenen Veranstaltungen durch (Seite 4 unten). Im Zuge des Prüfungsverfahrens seien die im Gesetz geforderten Aufzeichnungen, wie zB das Fahrtenbuch, vorgelegt worden. Bei den darin als "betriebliche Fahrten" vermerkten fahrten habe es sich um "gewerbliche Personenbeförderung" gehandelt (Seite 2 unten). Dem Finanzamt seien im Zusammenhang mit diesen Abhol- und Heimbringerdiensten auch die Namen, Adressen und Telefonnummern sowie die dazugehörigen Reisen bekannt gegeben worden (Seite 6 unten). Dass die vom Gesetz geforderte mindestens "80%ige gewerbliche Verwendung" in den Zulassungspapieren zu vermerken sei, widerspreche dem Gesetz (Seite 5 oben).

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juni 2010 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Z 3 NoVAG sind ua. Vorgänge in Bezug auf Miet-, Taxi- und Gästewagen sowie Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil das Finanzamt gegenüber der Bw eine Festsetzung von Normverbrauchsabgabe vorgenommen hat. Da die Bw jedoch nicht Abgabenschuldnerin (§ 4 NoVAG) aufgrund eines NoVA-steuerbaren Vorgangs (§ 1 NoVAG) war, erfolgte die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe des - nach Ansicht des Finanzamtes - der Bw nicht zustehenden Betrags von 9.033,92 Euro zu Unrecht.

Bei rechtmäßiger Vorgangsweise hätte das Finanzamt bescheidmäßig eine Festsetzung der Vergütung von Normverbrauchsabgabe in dem (von den Vergütungsanträgen abweichenden) der Bw zustehenden Ausmaß vorzunehmen gehabt (ähnlich zur Vergütung von Erdgasabgabe: UFS 09.11.2006, RV/0254-G/05).

Der Berufung war deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Diese Berufungsentscheidung steht einer neuerlichen Erledigung der strittigen NoVA-Frage mittels Festsetzung des Vergütungsbetrags nicht entgegen.

Graz, am 3. August 2010