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Document 61989CJ0231

Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1990.
Krystyna Gmurzynska-Bscher gegen Oberfinanzdirektion Köln.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verweis in nationalen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsbestimmungen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen 8306, 9701 und 9703 - Tarifierung eines Kunstwerks.
Rechtssache C-231/89.

European Court Reports 1990 I-04003

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1990:386

61989J0231

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. NOVEMBER 1990. - KRYSTYNA GMURZYNSKA-BSCHER GEGEN OBERFINANZDIREKTION KOELN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - VERWEIS IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN 8306, 9701 UND 9703 - TARIFIERUNG EINES KUNSTWERKS. - RECHTSSACHE C-231/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-04003


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von im Ausgangsverfahren unanwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einem Verweis im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für diese Auslegung

( EWG-Vertrag, Artikel 177 )

2 . Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kriterien zur Abgrenzung der Positionen 9701 und 9703

Leitsätze


1 . Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser im Wege der Vorabentscheidung, ohne daß er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, unter denen die nationalen Gerichte veranlasst wurden, ihm die Fragen zu stellen, und unter denen sie die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anwenden wollen .

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckwidrig angewendet wurde und in Wirklichkeit der Gerichtshof zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, ohne daß ein echter Rechtsstreit vorläge, oder wenn offensichtlich wäre, daß die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, nicht anwendbar ist .

Dies ist nicht der Fall, wenn der Gerichtshof um die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ersucht wird, die das nationale Gericht unabhängig von ihrem vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anwendungsbereich anwenden muß, weil die nationalen Rechtsvorschriften auf sie verweisen .

2 . Das Kriterium zur Abgrenzung der Positionen 9701 "Gemälde ( z . B . Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle ) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke" und 9703 "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art" des Gemeinsamen Zolltarifs besteht darin, daß aus künstlerischer Sicht wesentlich für die Erzeugnisse der Bildhauerkunst die Gestaltung der dreidimensionalen Form des Werkes, für die Gemälde, Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerke dagegen die Komposition der Oberfläche des Werkes ist . Daher ist ein Kunstgegenstand, der aus einer Stahlplatte ohne eigenen künstlerischen Wert besteht, die mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogen ist, die der Künstler mit der Hand aufgetragen hat, als ein Gemälde "vollständig mit der Hand geschaffen" im Sinne der Position 9701 anzusehen .

Entscheidungsgründe


1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 6 . Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 24 . Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifpositionen 8306 "andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen", 9701 "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" oder "ähnliche dekorative Bildwerke" und 9703 "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art" des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl . L 256, S . 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt .

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Krystyna Gmurzynska-Bscher ( im folgenden : Klägerin ), einer Kunstgaleristin in Köln ( Bundesrepublik Deutschland ), und der Oberfinanzdirektion Köln über die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts bei der Einfuhr eines Kunstwerks .

3 Nach den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übersandt hat, erwarb die Klägerin 1988 in den Niederlanden für 400 000 USD ein Werk des Künstlers Laszlo Moholy-Nagy mit dem Titel "Konstruktion in Emaille I ( Telefonbild )" , das aus einer mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte besteht .

4 Vor der Einfuhr des Kunstwerkes aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland beantragte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zur Anwendung des deutschen Einfuhrumsatzsteuerrechts . Das deutsche Steuerrecht verweist für die Gewährung von Befreiungen oder Ermässigungen auf die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ( im folgenden : GZT ). Danach wird für Kunstwerke der Positionen 9701 und 9703 des GZT ein ermässigter Steuersatz angewandt .

5 Am 7 . Juli 1988 erteilte die Oberfinanzdirektion der Klägerin eine Zolltarifauskunft, wonach das Werk der Position 8306 "andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen" zugewiesen wurden musste . Diese Tarifierung bedeutete, daß das Werk der vollen deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterlag .

6 Nach Ansicht der Klägerin war das Werk dagegen als "ähnliches dekoratives Bildwerk" der Position 9701 des GZT anzusehen, für die ein ermässigter Einfuhrumsatzsteuersatz gilt .

7 Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs gegen die verbindliche Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion erhob die Klägerin Klage vor dem Bundesfinanzhof .

8 In den Gründen seines Vorlagebeschlusses hat das nationale Gericht ausgeführt, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Positionen 8306, 9701 und 9703 des GZT abhänge .

9 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 15 . Mai 1985 in der Rechtssache 155/84, Onnasch, Slg . 1985, 1449 ) der Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" der Position 9703 des GZT weit auszulegen, um auf diese Weise alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen ungeachtet des verwendeten Materials und der angewandten Technik zu erfassen . Es bestuenden jedoch Zweifel, ob das fragliche Werk dieser Position zugeordnet werden könne . Zwar sei das Werk ein dreidimensionaler Körper, die künstlerische Produktion stelle sich jedoch als Gestaltung einer Fläche auf einer Stahlplatte dar .

10 Ebenso zweifelhaft sei es, ob das Werk als "ähnliches dekoratives Bildwerk" im Sinne der Position 9701 des GZT angesehen werden könne . Das vorlegende Gericht bezieht sich hierzu auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( im folgenden : Erläuterungen ), wonach solche Bildwerke aus Stücken verschiedener Stoffe so zusammengesetzt sein müssten, daß ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden sei, das auf eine Unterlage geklebt oder auf andere Weise auf ihr befestigt worden sei .

11 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß der fragliche Gegenstand eher als "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" im Sinne der Position 9701 des GZT zu beurteilen sei, weil schon in der Handlung des Künstlers, die im Auftragen der Farbe auf eine Unterlage bestehe, das Schaffen eines solchen Gemäldes zu sehen sei, unbeschadet der weiteren technischen Bearbeitung und insbesondere auch dann, wenn im vorliegenden Fall die Farbgestaltung erst durch ein nachfolgendes Brennverfahren erkennbar geworden sei .

12 Falls die Position 9701 des GZT ausscheide, komme die Möglichkeit in Betracht, das fragliche Werk als "Ziergegenstand" im Sinne der Tarifposition 8306 einzuordnen, obgleich es nicht zur Ausschmückung bestimmt sei, die das wesentliche Kennzeichen der nach den Erläuterungen unter diese Position des GZT fallenden Gegenstände sei .

13 Da der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, daß der Rechtsstreit somit ein Problem der Auslegung der betroffenen Gemeinschaftsregelung aufwirft, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

1 ) Ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand wie die 1922 von L . Moholy-Nagy geschaffene "Konstruktion in Emaille I ( Telefonbild )", bestehend aus einer etwa 955 x 610 mm grossen, mit eingebrannten Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte, als

a ) "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" - Position 9703 - oder als

b ) "ähnliches dekoratives Bildwerk" oder "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" - Position 9701 -

zu tarifieren ist?

2 ) Verneinendenfalls :

Ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand der in Frage 1 beschriebenen Art nach seiner stofflichen Beschaffenheit, hier als "Ziergegenstand aus unedlem Metall" ( Position 8306 ), zu tarifieren ist?

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen . Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert .

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

15 Die erbetene Auslegung der genannten Bestimmungen des GZT durch den Gerichtshof soll dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung über die Anwendung nicht des GZT, sondern des deutschen Umsatzsteuerrechts ermöglichen, das auf die Nomenklatur des GZT verweist . Unter diesen Umständen stellt sich die Vorfrage nach der Anwendbarkeit des Verfahrens des Artikels 177 EWG-Vertrag und damit nach der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Fragen des Bundesfinanzhofes .

16 Gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages sowie der Handlungen der Organe der Gemeinschaft .

17 Nach Artikel 177 Absätze 2 und 3 hat ein Gericht eines Mitgliedstaats, dem eine Frage nach der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, das Recht oder, falls es sich um ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht handelt, die Pflicht, den Gerichtshof anzurufen, wenn es eine Entscheidung über diese Frage zum Erlaß eines Urteils für erforderlich hält .

18 Das in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ist somit ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen .

19 Folglich ist es allein Sache der nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Rechtserheblichkeit der Fragen, die sie dem Gerichtshof stellen, zu beurteilen .

20 Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden .

21 Da die Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Zweck dient, in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, beschränkt sich der Gerichtshof darauf, aus deren Wortlaut und Geist die Bedeutung der betroffenen Gemeinschaftsnormen abzuleiten . Es ist sodann allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits die in dieser Weise ausgelegten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden .

22 Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser daher im Wege der Vorabentscheidung, ohne daß er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, unter denen die nationalen Gerichte veranlasst wurden, ihm die Fragen zu stellen, und unter denen sie die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anwenden wollen .

23 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag zweckwidrig angewendet wurde und in Wirklichkeit der Gerichtshof mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, daß die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, nicht anwendbar ist .

24 Eine solche Ausnahmesituation liegt jedoch nicht vor, wenn die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats anwendbar geworden ist, und sei es ausserhalb des vom Gemeinschaftsrecht festgelegten Anwendungsbereichs . Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof hervorgehoben hat, muß nämlich in diesem Fall sichergestellt werden, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dieselbe Wirkung hat, um eine unterschiedliche Auslegung in den Fällen, in denen es unmittelbar um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, zu verhindern .

25 Ausserdem ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 EWG-Vertrag noch aus dem Zweck des mit diesem Artikel geschaffenen Verfahrens, daß die Verfasser des Vertrages von der Zuständigkeit des Gerichtshofes diejenigen Vorabentscheidungsersuchen ausschließen wollten, in denen es um eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in dem besonderen Fall geht, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um festzulegen, welche Vorschriften auf einen auf das Gebiet dieses Staates beschränkten Sachverhalt anwendbar sind .

26 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen zuständig ist .

Zu den Vorlagefragen

27 Die Fragen des nationalen Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob der GZT so auszulegen ist, daß ein Kunstgegenstand, der aus einer mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte besteht, ein "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" oder ein "ähnliches dekoratives Bildwerk" im Sinne der Position 9701 des GZT oder ein "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" im Sinne der Position 9703 des GZT ist oder ob dieser Gegenstand nach seiner stofflichen Beschaffenheit unter die Position 8306 des GZT "Ziergegenstände, aus unedlen Metallen" einzuordnen ist .

28 Nach dem Vorlagebeschluß zweifelt das vorlegende Gericht nicht daran, daß der streitige Gegenstand ein Originalkunstwerk ist . Daher kann ein Gegenstand dieser Art nicht als ein zur Ausschmückung bestimmter Gegenstand angesehen werden, was nach den Erläuterungen das wesentliche Kennzeichen der Gegenstände ist, die unter der Bezeichnung "andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen" der Position 8306 eingeordnet werden, die zu Kapitel 83 des GZT mit der Überschrift "Verschiedene Waren aus unedlen Metallen" gehört . Der Gegenstand muß vielmehr dem Kapitel 97 des GZT zugeordnet werden, das "Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten" erfasst .

29 Diese Auslegung entspricht im übrigen der Anmerkung 4 zu Kapitel 97 des GZT, nach der bei Zweifeln hinsichtlich der Tarifierung eines Gegenstands der Einordnung unter eine der Positionen des Kapitels über Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Vorzug zu geben ist .

30 Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, nach der zum einen die Positionen des Kapitels 97 des GZT weit auszulegen sind ( siehe Urteil vom 15 . Mai 1985, Onnasch, a . a . O .) und zum anderen die Anwendung des für das verwendete Material vorgesehenen Zollsatzes auf einen Zollwert, der an die Kunstwerkeigenschaft eines Gegenstands anknüpft, zu einer Zollbelastung führen würde, die zu den Kosten dieses Materials ausser Verhältnis steht ( siehe Urteil vom 15 . Mai 1985, Onnasch, a . a . O ., Randnr . 11 ).

31 Unter diesen Umständen bleibt zu bestimmen, ob ein Werk der im Ausgangsverfahren streitigen Art der Position 9701 oder der Position 9703 des GZT zuzuordnen ist .

32 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Position 9701 vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke erfasst, während die Position 9703 des GZT für Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art gilt .

33 Zwar erfassen die Positionen 9701 und 9703 des GZT beide ganz persönliche Schöpfungen, durch die ein Künstler ein ästhetisches Ideal ausdrückt, jedoch bezeichnet jede eine bestimmte Kategorie von Kunstwerken . Während nämlich die Position 9701 das gesamte bildliche Werk umfasst, das auf einer Unterlage aus beliebigem Material vollständig mit der Hand geschaffen ist, gilt die Position 9703 des GZT für alle dreidimensionalen Darstellungen aus einem Material, dem der Künstler eine bestimmte Form, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials, gegeben hat .

34 Deshalb besteht das Kriterium zur Abgrenzung dieser beiden Positionen darin, daß aus künstlerischer Sicht wesentlich für die Erzeugnisse der Bildhauerkunst die Gestaltung der dreidimensionalen Form des Werkes, für die Gemälde, Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerke dagegen die Komposition der Oberfläche des Werkes ist .

35 Ein Werk wie das streitige ist aus künstlerischer Sicht nicht durch seine dreidimensionale Form, sondern dadurch gekennzeichnet, daß der Künstler mit der Hand Farben auf eine Stahlunterlage aufgetragen hat, die selbst keinen künstlerischen Wert hat .

36 Demnach muß ein Werk dieser Art der Position 9701 des GZT zugeordnet werden .

37 Dem steht nicht entgegen, daß ein solches Werk im wesentlichen aus Materialien wie Stahl und Email besteht, die normalerweise für die Herstellung von Werken der Bildhauerkunst verwendet werden, denn nach den Erläuterungen können die von der Position 9701 des GZT erfassten Werke auf Stoffen aller Art ausgeführt werden .

38 Ebensowenig steht diesem Ergebnis entgegen, daß die Farben, nachdem sie vom Künstler mit der Hand auf die verwendete Unterlage aufgetragen wurden, eine Behandlung erfahren haben und insbesondere später einem Brennverfahren unterzogen wurden, um sie zu verfestigen und zu tönen . Die Erläuterungen schließen nämlich nur die Verwendung von Verfahren aus, die es erlauben, das Sujet und die Farben anders als mit der Hand des Künstlers auf die Unterlage aufzutragen .

39 Schließlich fällt ein Werk dieser Art auch dann unter die Position 9701 des GZT, wenn die Oberfläche, auf die die Farben aufgetragen worden sind, ein gewisses Relief aufweist, denn das ist auch bei Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerken der Fall, die gleichwohl dieser Position des GZT zuzuordnen sind .

40 Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts muß noch bestimmt werden, ob ein Werk wie das streitige ein "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" oder "ein ähnliches dekoratives Bildwerk" im Sinne der Position 9701 des GZT ist .

41 Hierzu genügt die Feststellung, daß nach den Erläuterungen ein ähnliches dekoratives Bildwerk der Position 9701 aus Stücken verschiedener Stoffe so zusammengesetzt worden sein muß, daß ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden ist, das auf eine Unterlage geklebt oder auf andere Weise auf ihr befestigt worden ist .

42 Für das Werk, um das es im Ausgangsverfahren geht, ist nur ein Stoff, nämlich farbiges Email, und kein anderer Stoff auf die verwendete Unterlage aufgetragen worden, so daß ein Werk dieser Art nicht als ein ähnliches dekoratives Bildwerk im Sinne der Position 9701 des GZT angesehen werden kann .

43 Nach allem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß der GZT dahin auszulegen ist, daß ein Kunstgegenstand, der aus einer mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte besteht, ein vollständig mit der Hand geschaffenes Gemälde im Sinne der Position 9701 des GZT ist .

Kostenentscheidung


Kosten

44 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig . Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit . Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts .

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 6 . Juni 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand, der aus einer mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte besteht, ein vollständig mit der Hand geschaffenes Gemälde im Sinne der Position 9701 des GZT ist .

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