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Document 61994CJ0099

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. März 1996.
Robert Birkenbeul GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Koblenz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Deutschland.
Antidumpingzölle auf Einfuhren von Elektromotoren.
Rechtssache C-99/94.

European Court Reports 1996 I-01791

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1996:141

61994J0099

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. März 1996. - Robert Birkenbeul GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Koblenz. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Deutschland. - Antidumpingzölle auf Einfuhren von Elektromotoren. - Rechtssache C-99/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-01791


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Auslegung der Gemeinschaftsregelung ° Verordnungen zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren ° Sachlicher Anwendungsbereich ° Motorteile ° Ausschluß

(Verordnung Nr. 864/87 des Rates; Verordnung Nr. 3019/86 der Kommission)

Leitsätze


Die Verordnung Nr. 3019/86 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren und die Verordnung Nr. 864/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren sind dahin auszulegen, daß sie nur die Einfuhren vollständiger oder fertiger Motoren erfassen.

Diese Auslegung ist insbesondere deshalb geboten, weil die Gemeinschaftsbehörden im Interesse der Transparenz, der Wirksamkeit und eines Anreizes für die Exporteure, ihre Preise anzuheben, beschlossen haben, einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Preis an den ersten unabhängigen Käufer einzuführen, der im Gegensatz zu einem Wertzoll nicht in befriedigender Form auf unvollständige Motoren oder auf Motorteile angewandt werden kann. Es ist nämlich weder denkbar, den für einen unvollständigen Motor geschuldeten Zoll unter Heranziehung der Differenz zwischen seinem Preis und dem für einen vollständigen Motor festgelegten Mindestpreis zu berechnen, weil dann für den unvollständigen Motor ein höherer Zoll zu entrichten wäre als für den vollständigen Motor, noch ist es möglich, eine gesonderte Berechnung des Zolls für den unvollständigen Motor vorzunehmen, weil die Verordnung für ihn keinen Mindestpreis angibt.

Entscheidungsgründe


1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 9. März 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion (ABl. L 280, S. 68; im folgenden: vorläufige Verordnung) und der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge (ABl. L 83, S. 1; im folgenden: endgültige Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Robert Birkenbeul GmbH & Co. KG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Koblenz (im folgenden: Beklagter) wegen der Zahlung von Antidumpingzöllen für Teile von Elektromotoren, die aus der Tschechoslowakei eingeführt wurden.

3 Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung wurde zunächst ein vorläufiger, aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 der endgültigen Verordnung dann ein endgültiger Antidumpingzoll auf die "Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36, mit Ursprung in ... der Tschechoslowakei" erhoben. Der Ausdruck "standardisierte Mehrphasen-Motoren" bezeichnet nach Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung "alle Motoren, die Gegenstand einer internationalen Standardisierung sind, insbesondere seitens der 'Commission électrotechnique internationale (CEI)' ".

4 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorläufigen und Artikel 1 Absatz 3 der endgültigen Verordnung entspricht der Betrag des Zolls "für jeden Motortyp der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang aufgeführten Preis"; der Anhang enthält eine Tabelle der Mindestpreise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für bestimmte standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren.

5 Schließlich lautet die Vorschrift 2 a der in der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 345, S. 1) enthaltenen Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Zolltarifs: "Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird."

6 Die Klägerin führte 1987 und 1988 aus der Tschechoslowakei mehrere Partien Motorteile (Statoren mit Wicklung standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren und Rotoren mit Welle solcher Motoren) ein, die zusammen nach Ansicht des Beklagten die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Zolltarifs aufwiesen. Der Beklagte verlangte daher von der Klägerin neben der Zahlung von Zoll die Entrichtung von Antidumpingzöllen für Motoren gemäß der vorläufigen und der endgültigen Verordnung.

7 Nach erfolglosem Einspruch beim Beklagten erhob die Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, mit der sie hauptsächlich geltend macht, die streitigen Einfuhren hätten bestimmte Teile (u. a. Lagerschilde für die Antriebs- und die Gegenseite) nicht umfasst, ohne die ein Motor nicht funktionsfähig sei, so daß die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen Motors nicht vorgelegen hätten.

8 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von der Auslegung der genannten Verordnungen abhängt, hat das Gericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1. Sind die Verordnungen (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 und Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 dahin auszulegen, daß Antidumpingzoll nur auf die Einfuhren vollständiger/fertiger ° wenn auch zerlegter oder noch nicht zusammengesetzter ° standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3019/86 bzw. des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 864/87 zu erheben ist,

oder

erfassen die genannten Verordnungen auch unvollständige/unfertige Waren, die aufgrund der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift bzw. der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems wie vollständige/fertige standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren zu tarifieren sind?

2. Falls die zweite Alternative der Frage 1 bejaht wird:

Welche Teile eines standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors haben für sich allein oder gemeinsam die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen/fertigen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotors,

insbesondere

ist ein Stator mit Wicklung zusammen mit einem Rotor mit Welle bereits mit Antidumpingzoll zu belegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird:

Welchem Antidumpingzollsatz unterliegen die eingeführten Teile standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren, und wie sowie aufgrund welcher Vorschriften ist gegebenenfalls eine zutreffende, gerechte Zollbelastung der eingeführten Motorteile zu erreichen?

Zur ersten Frage

9 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die fraglichen Verordnungen nur vollständige oder fertige Motoren erfassen oder ob sie auch unvollständige oder unfertige Waren erfassen, die im Sinne der Vorschrift 2 a der Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Zolltarifs die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware haben.

10 Die Klägerin und die Kommission tragen vor, daß die genannten Verordnungen, auch wenn sie auf die geltenden Zollbestimmungen Bezug nähmen, eine Sonderregelung darstellten, nach der Antidumpingzoll nur auf vollständige oder fertige Elektromotoren zu erheben sei.

11 Die französische Regierung ist dagegen der Ansicht, der Schutz gegen Dumping erfordere die Schaffung von Abgaben, die Zöllen ähnelten, und es sei daher legitim, daß die Behörden, die im jeweiligen Mitgliedstaat die Tarifierung der Erzeugnisse vorzunehmen hätten, die mit Antidumpingzöllen belegt werden könnten, auf die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif zurückgriffen.

12 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).

13 Was den Wortlaut der fraglichen Regelung anbelangt, so ergibt sich zunächst aus Artikel 2 Absatz 5 der vorläufigen und Artikel 1 Absatz 5 der endgültigen Verordnung, daß für die Anwendung des Zolls unbeschadet dieser Verordnungen die geltenden Zollbestimmungen maßgebend sind. Die Zollbestimmungen können daher nur angewandt werden, soweit die besonderen Bestimmungen der genannten Verordnungen dem nicht entgegenstehen.

14 Ferner betrifft, wie der Präsident des Gerichtshofes bereits festgestellt hat (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1987 in der Rechtssache 304/86 R, Enital/Rat und Kommission, Slg. 1987, 267, Randnr. 15), die in diesen Verordnungen enthaltene Bezugnahme auf die Tarifstelle ex 85.01 B I b des Zolltarifs nicht die in der Tarifstelle 85.01 C aufgeführten Teile.

15 Ausserdem findet die Vorschrift 2 a der Tarifierungsvorschriften zum Schema des Zolltarifs, nach der die Anführung eines Erzeugnisses in einer Tarifnummer des Zolltarifs auch für die entsprechende unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat, im Antidumpingbereich nicht zwangsläufig Anwendung, wenn in der Regelung für diesen Bereich auf eine solche Tarifnummer Bezug genommen wird. Denn wie der Gerichtshof im Hinblick auf eine andere Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls festgestellt hat (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 13), lässt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen und Artikel 1 Absatz 1 der endgültigen Verordnung und insbesondere aus der Wendung "der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs" folgern, daß die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifnummer nicht ohne weiteres dazu führt, daß das Erzeugnis dem Antidumpingzoll nach diesen Vorschriften unterliegt.

16 Schließlich trifft, wie das vorlegende Gericht ausführt, der durch die genannten Verordnungen eingeführte Antidumpingzoll bestimmte Motortypen und nicht Motorteile, und sein Betrag richtet sich nach dem jeweiligen Motortyp. Keine der Bestimmungen dieser Verordnungen und ihrer Anhänge erfasst im übrigen Motorteile; diese werden nur in einer der Begründungserwägungen erwähnt, die einige Ergebnisse der im Rahmen des Antidumpingverfahrens eingeleiteten Untersuchung enthält.

17 Zum Kontext der fraglichen Regelung und zu den mit ihr verfolgten Zielen ergibt sich aus Punkt 35 der Begründungserwägungen der vorläufigen und Punkt 38 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung, daß die Gemeinschaftsbehörden im Interesse der Transparenz, der Wirksamkeit und eines Anreizes für die Exporteure, ihre Preise anzuheben, beschlossen haben, einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Preis an den ersten unabhängigen Käufer einzuführen. Der Gerichtshof hat im übrigen entschieden, daß die Gemeinschaftsbehörden mit einem solchen Vorgehen die Grenzen ihres Ermessens schon deswegen nicht überschritten hatten, weil ein variabler Zoll im allgemeinen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer günstiger ist als ein Wertzoll, da er es ermöglicht, die Erhebung von Antidumpingzöllen ganz zu vermeiden, sofern die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die über dem festgesetzten Mindestpreis liegen (Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 60).

18 Wie die Klägerin und die Kommission vortragen, kann ein derartiger variabler Zoll aber im Gegensatz zu einem Wertzoll nicht in befriedigender Form auf unvollständige Motoren oder auf Motorteile angewandt werden.

19 Entspräche der Zoll nämlich wie im Ausgangsverfahren der Differenz zwischen dem Mindestpreis eines fertigen Motors und dem vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preis der Teile, so würde eine solche Berechnungsmethode dazu führen, daß für unfertige Motoren, deren Wert geringer ist als der fertiger Motoren, höhere Zölle zu entrichten wären als für letztere. Wie das vorlegende Gericht ausführt, könnte ein unvollständiger Motor in bestimmten Fällen sogar einem Antidumpingzoll unterliegen, während dies für den vollständigen Motor wegen seines Nettöinfuhrpreises nicht gelten würde.

20 Im übrigen ist es nicht möglich, die Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufspreis eines unfertigen Motors oder eines Motorteils und dem Mindestpreis eines entsprechenden Motors oder Motorteils zu ermitteln, da Mindestpreise in den Anhängen der genannten Verordnungen nur für vollständige oder fertige Motoren festgelegt wurden. Die nationalen Zollbehörden dürfen insoweit keine Vergleichsgrössen verwenden, die nicht von den für Antidumpingzölle allein zuständigen Gemeinschaftsbehörden vorgegeben wurden.

21 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß die Verordnungen Nr. 3019/86 und Nr. 864/87 dahin auszulegen sind, daß sie nur die Einfuhren vollständiger oder fertiger standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren erfassen.

Zur zweiten und dritten Frage

22 Angesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung


Kosten

23 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 9. März 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und die Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge sind dahin auszulegen, daß sie nur die Einfuhren vollständiger oder fertiger standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren erfassen.

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