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Document 61995CJ0121

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Juni 1996.
VOBIS Microcomputer AG gegen Oberfinanzdirektion München.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes Basismodul - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache C-121/95.

European Court Reports 1996 I-03047

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1996:247

61995J0121

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Juni 1996. - VOBIS Microcomputer AG gegen Oberfinanzdirektion München. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes Basismodul - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-121/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-03047


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Gemeinsamer Zolltarif ° Tarifpositionen ° Für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul ° Einreihung in die Unterposition 8471 93 59 der Kombinierten Nomenklatur

Leitsätze


Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung Nr. 2505/92 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 ist dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist. Die Diskettenlaufwerke, die einem solchen Basismodul für die automatische Datenverarbeitung einen wesentlichen Charakter verleihen, gehören nämlich aufgrund ihrer Merkmale in diese Unterposition.

Entscheidungsgründe


1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 16. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Vobis Microcomputer AG (im folgenden: Vobis) und der Oberfinanzdirektion München wegen der Tarifierung eines "Computergehäuses mit eingebauten Floppy-Laufwerken (Kompakt)". Bei diesem Erzeugnis handelt es sich um ein Basismodul (das ca. 27 x 41 x 15 cm groß ist und ca. 8,1 kg wiegt) für die digitale Verarbeitungseinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, das in einem Metallgehäuse mit Anzeige- und Bedienerelementen eine Stromversorgung, zwei Diskettenlaufwerke sowie Anschlußkabel enthält (im folgenden: Basismodul).

3 Die Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur lautet:

"8473 Teile und Zubehör ... erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

...

8473 30 ° Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471:

...

8473 30 90 ° ° andere".

4 Die Unterposition 8471 93 59, die zu Abschnitt XVI Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur gehört, lautet:

"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8471 93 ° ° Speichereinheiten, auch wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden:

...

8471 93 40 ...

° ° ° ° ° Plattenspeichereinheiten

...

8471 93 59 ° ° ° ° ° ° andere."

5 In Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur hieß es im maßgeblichen Zeitpunkt:

"A. 'Automatische Datenverarbeitungsmaschinen' im Sinne der Position 8471 sind:

a) digitale Maschinen, die:

1. das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2. frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3. Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

4. in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs auf Grund logischer Entscheidung selbst ändern können;

...

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form ° als Code oder als Signale ° zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Nicht zur Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."

6 In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs heisst es:

"...

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann."

7 Vobis, eine Gesellschaft deutschen Rechts, führte das Basismodul nach Deutschland ein und vervollständigte es durch zusätzliche Einheiten zu einer digitalen Datenverarbeitungsmaschine.

8 Die Oberfinanzdirektion München erteilte Vobis am 13. Januar 1993 eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie das Basismodul der Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zuwies.

9 Vobis erhob gegen diese Tarifierung nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht. Ihrer Meinung nach war das Basismodul als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen, da es, auch als Bestandteil eines Kompaktgeräts, die in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen einer "Einheit" erfuelle.

10 Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Basismodell sei als "Teil" einer noch zu vervollständigenden Datenverarbeitungsmaschine und nicht als überkomplettierte Laufwerkseinheit zu tarifieren und es handele sich in erster Linie um ein Gehäuse, in dem Teile einer Datenverarbeitungsmaschine bereits vorhanden seien. Vobis legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof ein.

11 Dieser ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, und hat dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif ° Kombinierte Nomenklatur 1993 ° dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes "Basismodul", wie in den Gründen näher beschrieben, im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke unmittelbar oder in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als "Speichereinheit" der Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist?

2. Bei Verneinung von Frage 1:

Ergibt die zolltarifliche Auslegung, daß ein Erzeugnis der vorstehend angesprochenen Art als "Teil" (einer Datenverarbeitungsmaschine) der Unterposition 8473 30 90 zuzuweisen ist?

12 Die erste Frage des Bundesfinanzhofs geht dahin, ob die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung Nr. 2505/92 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 dahin auszulegen ist, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist.

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Weiter sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteil vom 17. Oktober 1995 in den Rechtssachen C-59/94 und C-64/94, Pardo & Fils und Camicas, Slg. 1995, I-3159, Randnr. 10).

14 Die Position 8471 umfasst ihrem Wortlaut zufolge automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten. Als Einheiten werden in der Unterposition 8471 93 "Speichereinheiten, auch wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden", genannt. In den folgenden Unterpositionen sind die verschiedenen Arten von Speichereinheiten einschließlich der optischen und anderen Plattenspeichereinheiten aufgeführt.

15 Nach den Akten ist das Basismodul nicht mit Bauteilen ausgestattet, die für den Betrieb als Zentraleinheit notwendig sind, bei der es sich um den charakteristischen Bestandteil der automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Position 8471 handelt, wie diese in der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur umschrieben ist. Deshalb ist das Basismodell nicht als vollständige oder unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschine im Sinne dieser Position zu tarifieren.

16 Sodann stellt sich die Frage, ob das Basismodul die Voraussetzungen einer "Einheit" im Sinne der Umschreibung in der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur erfuellt. Danach ist eine Einheit dann Teil eines vollständigen Systems von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfuellt: Sie muß zum einen an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, und sie muß zum anderen ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein.

17 Das im Ausgangsverfahren streitige Basismodul erfuellt diese Voraussetzungen nicht. Es ist nämlich nicht an eine Zentraleinheit anzuschließen, sondern diese ist in das Basismodul einzufügen.

18 Es steht jedoch fest, daß die in den Modulen enthaltenen Laufwerke für sich genommen Plattenspeichereinheiten wären, die, da sie keine optischen Speichereinheiten sind, zur Unterposition 8471 93 59 ° "Plattenspeichereinheiten: andere" ° gehören. Weiterhin steht fest, daß jeder Bestandteil des Basismoduls, wie etwa die Stromversorgung, als solcher in die Unterposition 8471 99 90 ° "andere: andere" ° oder in die Unterposition 8473 30 90 ° "Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471: andere" ° einzureihen ist.

19 Für den Fall, daß wie hier für die Einreihung der fraglichen Ware zwei Positionen in Betracht kommen, ohne daß die Allgemeine Vorschrift 3 a anwendbar ist, sieht die Allgemeine Vorschrift 3 b vor, daß die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, von dem Stoff oder Bestandteil abhängt, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

20 Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall wird durch die Allgemeine Vorschrift 3 b Nr. IX der Erläuterungen zum Harmonisierten System bestätigt. Obwohl die Bestandteile des Basismoduls voneinander trennbar sind, erfuellt dieses als Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Denn seine Bestandteile passen zueinander und ergänzen sich gegenseitig, und ihre Zusammensetzung bildet ein Ganzes, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden.

21 Somit ist der wesentliche Charakter des Basismoduls zu ermitteln. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b Nr. VIII der Erläuterungen zum Harmonisierten System kann sich dieser Charakter z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

22 Wie Generalanwalt Lenz in Nummer 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall allein auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen.

23 Da das Basismodul für die automatische Datenverarbeitung bestimmt ist, verleihen ihm die beiden Laufwerke seinen wesentlichen Charakter; das Metallgehäuse, die Anzeige- und Bedienerelemente, die Stromversorgung und die Anschlußkabel haben dagegen nur sekundäre Bedeutung.

24 Daraus folgt, daß das Basismodul wie die beiden Diskettenlaufwerke in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist.

25 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung Nr. 2505/92 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 2658/87 dahin auszulegen ist, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist.

26 Aufgrund der auf die erste Frage gegebenen Antwort erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

Kostenentscheidung


Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 16. März 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs als "Speichereinheit" in die Unterposition 8471 93 59 einzureihen ist.

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