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Document 61995CJ0274

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. April 1997.
Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Kartoffelstärke.
Verbundene Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95.

European Court Reports 1997 I-02091

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:202

61995J0274

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. April 1997. - Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Kartoffelstärke. - Verbundene Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02091


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Veresterte Kartoffelstärke - Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV (Unterposition 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur) oder in die Tarifstelle 39.06 B I (Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur) - Kriterium - Acetylgehalt - Acetylhöchstgehalt zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT - Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV vorbehaltlich der Prüfung der Aufrechterhaltung der Eigenschaft des fraglichen Erzeugnisses als native Kartoffelstärke

Leitsätze


Die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs und in die Unterposition 11 08 13 00 der Kombinierten Nomenklatur oder in die Tarifstelle 39.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs und in die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur richtet sich in erster Linie nach ihrem Acetylgehalt und damit nach dem Grad ihrer Veresterung, da der blosse chemische Prozeß der Veresterung bei der Herstellung des Erzeugnisses nicht allein darüber entscheiden kann, ob Kartoffelstärke in die eine oder die andere dieser Positionen einzureihen ist.

Ein Acetylhöchstgehalt veresterter Kartoffelstärke zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT hindert nicht ihre Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV.

Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Art der Veresterung nicht eine derartige Veränderung der Kartoffelstärke bewirkt, daß diese qualitativ nicht mehr nativer Kartoffelstärke entspricht.

Entscheidungsgründe


1 Der Bundesfinanzhof hat mit drei Beschlüssen vom 20. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 345, S. 1; im folgenden: GZT) sowie der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1; im folgenden: KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Ludwig Wünsche & Co. und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas wegen der tariflichen Einordnung eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung "Perfectamyl KKS", von dem in den Jahren 1987 und 1988 einige Partien nach Drittländern ausgeführt wurden.

3 Für die Ausfuhren des Jahres 1987 (Rechtssachen C-275/95 und C-276/95) galt der GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 3618/86. Die Tarifstellen 11.08 A IV und 39.06 B I GZT lauten:

- Tarifstelle 11.08 A IV:

"11.08 Stärke; Inulin: A. Stärke: ... IV. von Kartoffeln"

- Tarifstelle 39.06 B I:

"39.06 Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:

... B. andere: I. verätherte oder veresterte Stärke"

4 Für die Ausfuhren des Jahres 1988 (Rechtssache C-274/95) galt die KN in der Fassung der Verordnung Nr. 2658/87, deren Unterpositionen 1108 13 00 und 3505 10 50 wie folgt lauten:

- Unterposition 1108 13 00:

"1108 Stärke; Inulin: - Stärke ... 1108 13 00 - - von Kartoffeln"

- Unterposition 3505 10 50:

"3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505 10 10 - - Dextrine - - andere modifizierte Stärken:

3505 10 50 - - - veretherte Stärken und veresterte Stärken"

5 Nach Artikel 1 und Nummer 3 des Anhangs der am 1. März 1990 in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 28/90 der Kommission vom 4. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Code 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00 und 1108 14 00 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 (ABl. L 3, S. 9) sind in die Unterposition 1108 13 00 Erzeugnisse einzureihen, die sich als feines weisses Pulver darstellen und aus einer Mischung aus nativer Kartoffelstärke und geringen Mengen acetylierter Kartoffelstärke oder sehr schwach acetylierter Kartoffelstärke mit einem Stärkegehalt von 95 GHT oder mehr und einem Acetylgehalt von weniger als 0,5 GHT bestehen. In der Begründung im Anhang heisst es, daß diese Erzeugnisse aufgrund ihrer Merkmale, insbesondere ihres schwachen Acetylgehalts, als Stärke des KN-Code 1108 13 00 und nicht als veresterte Stärke des KN-Code 3505 10 50 anzusehen sind.

6 Die Firma Wünsche beantragte zwischen März 1987 und Februar 1988 bei mehreren deutschen Zollstellen die Abfertigung einiger Mengen von Perfectamyl KKS, das zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt war. Dieses Erzeugnis wurde als Lebensmittelzubereitung mit einem Gehalt an Kartoffelstärke von 96,5 GHT (Rechtssache C-275/95) und als Stärke von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von 78 GHT und mehr (Rechtssachen C-274/95 und C-276/95) angemeldet.

7 Das Hauptzollamt gelangte aufgrund von Ermittlungen in bezug auf die für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendete Stärke zu dem Ergebnis, daß die Firma nicht native Kartoffelstärke, sondern veresterte Kartoffelstärke ausgeführt habe, für die nach den anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen nicht wie für native Kartoffelstärke ein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge bestand. Das Amt forderte deshalb von der Firma mit Bescheid vom 30. Mai 1988 die ihr gezahlten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zurück (Rechtssachen C-275/95 und C-276/95). Ausserdem lehnte das Amt mit Bescheid vom 23. Juni 1988 die Zahlung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen an die Firma ab (Rechtssache C-274/95).

8 Die Firma erhob gegen diese Bescheide Klage beim Finanzgericht, das die Bescheide mit der Begründung bestätigte, daß bei einem Veresterungsgrad von 0,5 GHT und mehr keine native Kartoffelstärke der Tarifstelle 1108 A IV GZT (und der Unterposition 1108 13 00 KN) mehr vorliege; eine solche Stärke sei vielmehr als veresterte Kartoffelstärke in die Tarifstelle 39.06 B I GZT (und die Unterposition 3505 10 50 KN) einzureihen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wiesen die ausgeführten Erzeugnisse jedoch einen Veresterungsgrad bis zu 0,61 GHT (Rechtssache C-275/95) und bis zu 0,74 GHT (Rechtssache C-276/95) auf. In der Rechtssache C-274/95 betrug der Veresterungsgrad der ausgeführten Erzeugnisse nach dem Vorbringen der Firma bis zu 0,67 GHT.

9 Vor dem Bundesfinanzhof machte die Firma geltend, das Finanzgericht habe die Tarifnummern 11.08 und 39.06 GZT sowie die entsprechenden Unterpositionen 1108 13 00 und 3505 10 50 KN unrichtig ausgelegt. Sie stützte ihre Revision auf das Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-256/91 (Emsland-Stärke, Slg. 1993, I-1857), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß Stärke mit einem geringeren Acetylgehalt als 0,5 GHT der Position 1108 zuzuordnen sei, daß aber ein höherer Acetylgehalt die Einreihung von Kartoffelstärke in diese Position nicht ausschließe. Das Hauptzollamt war dagegen der Auffassung, daß sich das Urteil Emsland-Stärke nur auf die tarifliche Einreihung eines Erzeugnisses beziehe, das aus einer Mischung aus nativer Kartoffelstärke und einem Kartoffelstärkeester bestehe, so daß sich die Schlußfolgerungen dieses Urteils nicht auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis anwenden ließen, das ein homogenes Erzeugnis sei.

10 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rechtliche Zweifel in bezug auf die Frage bestehen, wie veresterte Kartoffelstärke mit einem Acetylgehalt von 0,5 GHT und mehr zu tarifieren ist.

11 Der Bundesfinanzhof führt dazu aus, jede chemische Veränderung natürlicher Stärke habe eine Veresterung zur Folge, wie schwach sie auch sein möge, so daß sich die Tarifierung eines Erzeugnisses als veresterte Stärke nicht danach bestimme, wie hoch der festgestellte Acetylgehalt sei, sondern entscheidend sei, daß das chemische Verfahren der Veresterung stattgefunden habe. Sei veresterte Kartoffelstärke wie im Ausgangsverfahren nicht als durch Mischen, sondern im Wege chemischer Veränderung hergestellt worden, so sei sie grundsätzlich in die Tarifstelle 39.06 B I GZT oder die Position 3505 KN einzureihen. Sowohl das Urteil Emsland-Stärke als auch die Verordnung Nr. 28/90 deuteten dagegen eher darauf hin, daß die Tarifierung von veresterter Kartoffelstärke nicht nur im Fall der Mischung, sondern auch bei einer chemischen Veränderung von der Höhe des Gehalts an Acetyl als des charakterbestimmenden Stoffes der Ware abhänge.

12 Deshalb hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

- in der Rechtssache C-274/95:

1. Richtet sich die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Unterposition 3505 10 50 KN nach ihrem Acetylgehalt und damit dem Grad ihrer Veresterung?

2. Wenn ja, wie hoch durfte bei im Februar 1988 ausgeführter veresterter Kartoffelstärke der Acetylgehalt höchstens sein, um ihre Einreihung in die Unterposition 1108 13 00 KN nicht zu hindern?

- in der Rechtssache C-275/95:

1. Richtet sich die Zuordnung veresterter Kartoffelstärke zur Tarifstelle 39.06 B I GZT 1987 oder 11.08 A IV GZT 1987 nach ihrem Acetylgehalt und damit dem Grad ihrer Veresterung?

2. Wenn ja, wie hoch durfte bei von April bis August 1987 ausgeführter veresterter Kartoffelstärke der Acetylgehalt höchstens sein, um ihre Einreihung unter die Tarifstelle 11.08 A IV GZT 1987 nicht zu hindern?

- in der Rechtssache C-276/95:

1. Richtet sich die Zuordnung veresterter Kartoffelstärke zur Tarifstelle 39.06 B I GZT 1987 oder 11.08 A IV GZT 1987 nach ihrem Acetylgehalt und damit dem Grad ihrer Veresterung?

2. Wenn ja, wie hoch durfte bei von März bis Dezember 1987 ausgeführter veresterter Kartoffelstärke der Acetylgehalt höchstens sein, um ihre Einreihung unter die Tarifstelle 11.08 A IV GZT 1987 nicht zu hindern?

13 Die drei Rechtssachen sind durch Beschluß des Präsidenten vom 20. September 1995 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur ersten Frage

14 Die erste Frage in allen drei Rechtssachen geht im wesentlichen dahin, ob sich die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT (und in die Unterposition 1108 13 00 KN) oder in die Tarifstelle 39.06 B I GZT (und in die Unterposition 3505 10 50 KN) nach ihrem Acetylgehalt und damit nach dem Grad ihrer Veresterung richtet.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Ware allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr. 14).

16 Wenn wie im vorliegenden Fall der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Erläuterungen dazu für die Beantwortung der Frage keine nützlichen Hinweise geben, ist zu prüfen, ob der Acetylgehalt und der Grad der Veresterung zu den objektiven Merkmalen oder Eigenschaften der Kartoffelstärke gehören.

17 Dazu hat der Gerichtshof im Urteil Emsland-Stärke (a. a. O., Randnr. 34) ausgeführt, daß der Acetylgehalt der Stärke ein Indikator für ihren Substitutionsgrad ist: Je höher dieser Gehalt ist, desto weitergehend ist die Stärke modifiziert. Daher kann Stärke mit einem sehr niedrigen Acetylgehalt nativer Stärke entsprechen. Folglich hat der Gerichtshof die Einreichung eines Erzeugnisses mit einem geringen Acetylgehalt in die Unterposition 1108 13 00 KN zugelassen.

18 Zwar bezog sich dieses Urteil auf eine Mischung aus nativer Kartoffelstärke und veresterter Stärke; der Gerichtshof hat sich jedoch auf allgemeine Erwägungen über den Grad der Substitution zwischen acetylierter Stärke und nativer Stärke gestützt, die auf den Fall einheitlich veresterter Kartoffelstärke, um den es in den Ausgangsverfahren geht, in vollem Umfang übertragbar sind.

19 Sonach kann der blosse chemische Prozeß der Veresterung bei der Herstellung des Erzeugnisses nicht allein darüber entscheiden, ob Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT (und in die Unterposition 1108 13 00 KN) oder in die Tarifstelle 39.06 B I GZT (und in die Unterposition 3505 10 50 KN) einzureihen ist. Bei der Tarifierung veresterter Kartoffelstärke ist insbesondere der Acetylgehalt und damit der Grad der Veresterung zu berücksichtigen.

20 Diese Auslegung wird im übrigen durch die später ergangene Verordnung Nr. 28/90 bestätigt, die sowohl für Mischungen aus nativer Kartoffelstärke und geringen Mengen acetylierter Kartoffelstärke als auch für sehr schwach acetylierte Kartoffelstärke ausdrücklich den Acetylgehalt als für die Tarifierung zu berücksichtigendes Merkmal nennt.

21 Somit richtet sich die Tarifierung von veresterter Kartoffelstärke in erster Linie nach ihrem Acetylgehalt.

22 Der Acetylgehalt sagt jedoch, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, zunächst nur in quantitativer Hinsicht etwas über den Grad der Umwandlung der Stärke aus. Er ist zwar im Regelfall als maßgebliches Tarifierungskriterium anzusehen; das nationale Gericht muß jedoch gegebenenfalls auch die damit einhergehenden Veränderungen der Besonderheiten, der Verwendungsmöglichkeiten und der sonstigen Eigenschaften der Stärke prüfen, um feststellen zu können, ob und wann der durch den Acetylgehalt ausgedrückte Veresterungsgrad dazu führt, daß die Stärke in qualitativer Hinsicht von ihrem nativen in den modifizierten Zustand im Sinne des GZT und der KN übergeht.

23 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß sich die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT (und in die Unterposition 1108 13 00 KN) oder in die Tarifstelle 39.06 B I GZT (und in die Unterposition 3505 10 50 KN) in erster Linie nach ihrem Acetylgehalt und damit nach dem Grad ihrer Veresterung richtet. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Art der Veresterung nicht eine derartige Veränderung der Kartoffelstärke bewirkt, daß diese qualitativ nicht mehr nativer Kartoffelstärke entspricht.

Zur zweiten Frage

24 In Anbetracht des Sachverhalts der Ausgangsverfahren ist diese Frage in allen drei Rechtssachen im wesentlichen in dem Sinne zu verstehen, ob ein Acetylhöchstgehalt veresterter Kartoffelstärke zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT ihre Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT und in die Unterposition 1108 13 00 KN hindert.

25 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Emsland-Stärke (a. a. O., Randnr. 35) bereits ausgeführt, daß ein etwas höherer Acetylgehalt - 0,65 GHT oder 0,67 GHT - als der in der Verordnung Nr. 28/90 angegebene von 0,5 GHT kein ausreichender Grund dafür ist, die Einreihung des Erzeugnisses in die Unterposition 1108 13 00 auszuschließen.

26 Ebenso kann ein Acetylgehalt von 0,74 GHT die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in diese Unterposition der KN nicht hindern. Die Firma Wünsche hat sich im übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen auf wissenschaftliche Daten gestützt, aus denen hervorgehe, daß sich Stärke mit einem derartigen Acetylgehalt in keiner Weise von nativer Stärke unterscheide.

27 Diese Erwägungen gelten auch für die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT.

28 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß ein Acetylhöchstgehalt veresterter Kartoffelstärke zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT ihre Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV GZT und in die Unterposition 1108 13 00 KN nicht hindert.

Kostenentscheidung


Kosten

29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 20. Juni 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (und in die Unterposition 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) oder in die Tarifstelle 39.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (und in die Unterposition 3505 10 50 der Kombinierten Nomenklatur) richtet sich in erster Linie nach ihrem Acetylgehalt und damit nach dem Grad ihrer Veresterung. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Art der Veresterung nicht eine derartige Veränderung der Kartoffelstärke bewirkt, daß diese qualitativ nicht mehr nativer Kartoffelstärke entspricht.

2. Ein Acetylhöchstgehalt veresterter Kartoffelstärke zwischen 0,61 GHT und 0,74 GHT hindert nicht ihre Einreihung in die Tarifstelle 11.08 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs und in die Unterposition 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur.

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