This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Use quotation marks to search for an "exact phrase". Append an asterisk (*) to a search term to find variations of it (transp*, 32019R*). Use a question mark (?) instead of a single character in your search term to find variations of it (ca?e finds case, cane, care).
Judgment of the Court (Grand Chamber) of 7 September 2004.#Petri Manninen.#Reference for a preliminary ruling: Korkein hallinto-oikeus - Finland.#Income tax - Tax credit for dividends paid by Finnish companies - Articles 56 EC and 58 EC - Cohesion of the tax system.#Case C-319/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. September 2004. Petri Manninen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein hallinto-oikeus - Finnland. Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems. Rechtssache C-319/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. September 2004. Petri Manninen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein hallinto-oikeus - Finnland. Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems. Rechtssache C-319/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-07477
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:484
Date of document:
07/09/2004
Date lodged:
12/09/2002
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Finnland
Form:
Urteil
Authentic language:
Finnisch
Type of procedure:
Vorabentscheidung
Observations:
Vereinigtes Königreich, Frankreich, Europäische Kommission, EU-Mitgliedstaaten, Finnland, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Lenaerts
Advocate General:
Kokott
National court:
*A9* Korkein hallinto-oikeus, välipäätös 10/09/2002 (2126 ; 790/2/01)
- Liede, Hannele; Hintsanen, Lari: Finnish Imputation System under ECJ Scrutiny, European Taxation 2003 p.31-35
*P1* Korkein hallinto-oikeus, päätös 22/12/2004 (3360 ; 790/2/01)
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
9. Schnitger, Arne: Grenzüberschreitende Körperschaftsteueranrechnung und Neuausrichtung der Kohärenz nach dem EuGH-Urteil in der Rs. Manninen, Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht 2004 p.1357-1373
24. Gammie, Malcolm: The Impact of the Marks & Spencer Case on US-European Planning, Intertax 2005 p.485-489
18. Franzé, Roberto: Doppia imposizione economica internazionale sugli utili societari e principio della libera circolazione dei capitali, Diritto pubblico comparato ed europeo 2005 p.421-431
8. Idot, Laurence: Suite de l'examen des systèmes d'imposition des dividendes. La Finlande ne peut réserver le système de l'avoir fiscal aux seules sociétés établies sur son territoire, Europe 2004 Novembre Comm. nº 349 p.12
26. Banu, Mihai: Impozit pe venit. Credit fiscal pentru dividende distribuite de către societățile finlandeze. Art. 56 CE și 58 CE. Coeziunea sistemului fiscal, Revista românã de drept comunitar 2005 nº 01 p.137-138
16. Äimä, Marina: Yhtiöveron hyvityksestä - EYT:n tuomio ja KHO:n päätös Petri Mannisen asiassa, Verotus 2005 p.54-64
30. Bergerès, Maurice-Christian: La surveillance des arrêts de la CJCE: une impérieuse nécessité pour les entreprises, Revue de droit fiscal 2006 p.1387-1388
20. Hintsanen, Lari ; Pettersson, Kennet: The Implications of the ECJ Holding the Denial of Finnish Imputation Credits in Cross-Border Situations to Be Incompatible with the EC Treaty in the Manninen Case, European Taxation 2005 p.130-137
21. Lindemann, Alexander: Auswirkungen der EuGH-Verfahren Manninen/Meilicke für die Investmentbesteuerung, Betriebs-Berater 2005 p.1931-1935
28. Bruno, Ferdinando: La tassazione dei dividendi societari ed il diritto comunitario, Diritto e pratica tributaria 2005 II p.310-326
4. Sanna, Thomas: Körperschaftsteueranrechnung auch bei ausländischen Dividenden, European Law Reporter 2004 p.393-396
23. Dassesse, Marc: Taxation des dividendes transfrontaliers après l'arrêt Manninen: état des lieux et perspectives, Cahiers de droit européen 2005 p.493-514
13. Eicker, Klaus ; Ketteler, Thomas: Die verfahrensrechtliche Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht im Steuerrecht am Beispiel der Rs. Manninen und die Frage der Durchbrechung der Bestandskraft, Betriebs-Berater 2005 p.131-135
22. De Weerth, Jan: Zur rückwirkenden Anwendung von EuGH-Urteilen am Beispiel der "Manninen"-Entscheidung des EuGH, Der Betrieb 2005 p.1407-1412
15. Eicker, Klaus: Kapitalverkehrsfreiheit im EWR: Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer, European Law Reporter 2005 p.7-9
11. Stokholm, Jeppe Rune: Udbyttebeskatning og kapitalens fri bevægelighed - en kommentar til sag C-319/02 (SU 2004, 365), Skat Udland 2004 nº 430
17. Cordewener, Axel: Körperschaftsteueranrechnung für Gebietsfremde versus Kapitalverkehrsfreiheit - Zum Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in Sachen Fokus Bank ASA, Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht 2005 p.345-359
14. Ribbrock, Martin: Das EuGH-Urteil in der Rechtssache Manninen - Anforderungen an eine europarechtskonforme Besteuerung von Auslandsdividenden, Recht der internationalen Wirtschaft 2005 p.130-135
29. Balmes, Frank ; Ribbrock, Martin: Die Schlussanträge in der Rechtssache Meilicke - Vorschlag einer zeitlichen Begrenzung der Wirkung des Urteils "auf Zuruf" der Mitgliedstaaten?!, Betriebs-Berater 2006 p.17-20
1. Krebs, Hans-Joachim ; Bödefeld, Axel: Verbot der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners europarechtswidrig, Betriebs-Berater 2004 p.1416-1421
27. Pitsilis, G.: Epicheirisi 2005 p.508-509
32. Mössner, Jörg Manfred: Rückgewähr europarechtswidrig erhobener Steuern, Europa im Wandel : Festschrift für Hans-Werner Rengeling 2008 p.339-355
7. Hamacher, Rolfjosef ; Hahne, Klaus D.: Aspekte der Anrechnung von Körperschaftsteuern auf ausländische Dividendenerträge, Der Betrieb 2004 p.2386-2389
5. Wattel, P.J.: Beslissingen in belastingzaken 2004 nº 401
2. Hahne, Klaus D. ; Hamacher, Rolfjosef: Zur Europarechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Dividendenerträge nach dem Anrechnungsverfahren, Der Betrieb 2004 p.1340-1342
31. Balmes, Frank ; Ribbrock, Martin: Auch die deutschen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sind nicht "gemeinschaftsrechtssicher", Betriebs-Berater 2008 p.94-95
25. Garufi, Sebastiano: Tassazione dei dividendi e libera circolazione dei capitali: il caso Manninen, Temi attuali di diritto tibutario comunitario 2005 p.51-84
6. Marini, Gianluca: Sentenza Manninen del 7 settembre 2004: divieto comunitario di discriminazione e libertà di circolazione dei capitali, Rassegna tributaria 2004 p.1910-1922
Auf Antrag von Petri Manninen eingeleitetes Verfahren
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)
„Einkommensteuer – Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden – Artikel 56 EG und 58 EG – Kohärenz des Steuersystems“
Leitsätze des Urteils
Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuergutschrift, die den Steuerpflichtigen für die von Aktiengesellschaften ausgeschütteten
Dividenden gewährt wird – Beschränkung auf inländische Gesellschaften – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung
(Art. 56 EG und 58 EG)
Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung entgegen, wonach der Anspruch einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt
steuerpflichtigen Person auf eine Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von Aktiengesellschaften gezahlt werden, mit
der die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer
auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird, ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem
Staat haben.
Eine solche Steuerregelung stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, indem sie bewirkt, dass in dem betreffenden
Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abgehalten werden, ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat anzulegen; sie wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften
beschränkend aus, weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln.
Diese Regelung kann nicht durch einen Unterschied der objektiven Situation gerechtfertigt werden, der geeignet ist, gemäß
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu begründen. Denn in Anbetracht einer steuerlichen
Regelung, mit der eine Doppelbesteuerung – Körperschaftsteuer und sodann Einkommensteuer – der von der Gesellschaft, bei der
angelegt wurde, ausgeschütteten Gewinne verhindert werden soll, befinden sich im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige
Aktionäre untereinander in der gleichen Situation, ob sie Dividenden nun von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat
oder aber von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, da die Dividenden in beiden Fällen, von
der Steuergutschrift abgesehen, doppelt besteuert werden können.
Ferner kann diese Regelung nicht als Ausprägung des Territorialitätsprinzips betrachtet werden, denn dieser Grundsatz steht
der Gewährung einer Steuergutschrift für von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden
nicht entgegen. Auf alle Fälle kann das Territorialitätsprinzip in Anbetracht von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG keine
unterschiedliche Behandlung der von Gesellschaften mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden und der
von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden rechtfertigen, wenn sich die von dieser
unterschiedlichen Behandlung betroffenen Dividendenarten in der gleichen objektiven Situation befinden.
Wenngleich diese Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der Ergänzungssteuer beruht, da
danach die im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe
der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von dieser ausgeschütteten
Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung ferner doch nicht als für die Wahrung der Kohärenz des nationalen
Steuersystems erforderlich. Denn im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung würde die Gewährung einer
Steuergutschrift an einen Aktionär, der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, wobei diese
Steuergutschrift nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer
berechnet wird, die Kohärenz des nationalen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger
beschränken.
Was die Verringerung von Steuereinnahmen in Bezug auf Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
gezahlt werden, betrifft, so kann diese nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung
einer gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann.
In der Rechtssache C‑319/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 10. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2002, in dem Verfahren, das eingeleitet worden ist auf Betreiben von
Petri Manninen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet
und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr
und K. Lenaerts (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
des Herrn Manninen, der sich selbst vertritt,
–
der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als Bevollmächtigte,
–
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,
–
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins, Barrister,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. März 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem auf Betreiben von Herrn Manninen eingeleiteten Verfahren beim Korkein hallinto‑oikeus, in
dem dieser die Vereinbarkeit der finnischen Steuerregelung in Bezug auf die Besteuerung der Dividenden (im Folgenden: finnische
Steuerregelung) mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 56 Absatz 1 EG lautet:
„Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“
4
Artikel 58 Absatz 1 EG bestimmt:
„Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a)
die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln,
b)
die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, insbesondere
auf dem Gebiet des Steuerrechts ..., zu verhindern …“
5
Artikel 58 Absatz 3 EG lautet:
„Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch
eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital‑ und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.“
Das finnische Recht
6
Nach § 32 des Tuloverolaki (Einkommensteuergesetz) (1535/1992) sind Dividenden, die eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige
Person von einer finnischen oder einer ausländischen Gesellschaft, deren Aktien an der Börse notiert werden, bezieht, als
Kapitaleinkünfte steuerbar.
7
Nach § 124 des Tuloverolaki (in der durch das Gesetz 1459/2001 geänderten Fassung) unterliegen Kapitaleinkünfte einem Steuersatz
von 29 %.
8
Die Gewinne von Gesellschaften mit Sitz in Finnland werden ebenfalls zu einem Satz von 29 % besteuert. Um eine Doppelbesteuerung
dieser Einkünfte im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung zu verhindern, gewährt § 4 Absatz 1 des Laki yhtiöveron hyvityksestä
(Gesetz über die Steuergutschrift) (1232/1988) in der durch das Gesetz 1224/1999 geänderten Fassung den Aktionären eine Steuergutschrift
in Höhe von 29/71 des Betrages der Dividenden, die sie im jeweiligen Steuerjahr bezogen haben.
9
Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuergutschrift in der durch das Gesetz 1224/1999 geänderten Fassung sind die Dividende
und die Steuergutschrift steuerbare Einkünfte des Aktionärs. Die Gewährung der Steuergutschrift bewirkt, dass sich die Gesamtsteuer
für einen von einer Gesellschaft, deren Aktien an der Börse notiert werden, ausgeschütteten Gewinn auf 29 % beläuft.
10
Nach § 1 des Gesetzes über die Steuergutschrift gilt die Steuergutschrift nur für Dividenden, die finnische Gesellschaften
an in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausschütten.
11
Erweist es sich, dass die von einer finnischen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer weniger als 29/71 der Dividenden
beträgt, deren Ausschüttung im betreffenden Steuerjahr beschlossen worden ist, so wird diese Gesellschaft gemäß § 9 des Gesetzes
über die Steuergutschrift in der durch das Gesetz 1542/1992 geänderten Fassung mit einer Ergänzungssteuer in Höhe des Unterschieds
belastet.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
12
Herr Manninen (im Folgenden: Antragsteller) ist in Finnland unbeschränkt steuerpflichtig. Er besitzt Aktien einer schwedischen
Gesellschaft, deren Aktien an der Börse von Stockholm (Schweden) notiert werden.
13
Die von der betreffenden schwedischen Gesellschaft in Form von Dividenden an den Antragsteller ausgeschütteten Gewinne sind
bereits in Schweden mit Körperschaftsteuer belegt worden. Die Dividenden unterliegen ebenfalls in Schweden im Wege einer Quellensteuer
der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte. Da von ausländischen Gesellschaften an finnische Steuerpflichtige ausgeschüttete
Dividenden keinen Anspruch auf eine Steuergutschrift in Finnland eröffnen, unterliegen sie dort der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte,
deren Satz 29 % beträgt. Gemäß dem zwischen den Mitgliedstaaten des Nordischen Rates beschlossenen Übereinkommen (26/1997)
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommen‑ und Vermögensteuern ist jedoch die in Schweden erhobene Quellensteuer,
deren Satz nach Artikel 10 des Übereinkommens 15 % nicht übersteigen darf, von der Steuer auf Kapitaleinkünfte abziehbar,
die in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre schulden.
14
Am 23. November 2000 beantragte der Antragsteller beim Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss) einen Vorbescheid
darüber, ob die Dividenden, die er von einer schwedischen Gesellschaft erhält, in Anbetracht der Artikel 56 EG und 58 EG in
Finnland besteuert werden können.
15
In seinem Vorbescheid vom 7. Februar 2001 entschied der Keskusverolautakunta, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Steuergutschrift
für die Dividenden habe, die ihm von einer schwedischen Gesellschaft gezahlt würden.
16
Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) ein.
17
Daraufhin hat der Korkein hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Ist Artikel 56 EG dahin auszulegen, dass er einem System der Körperschaftsteuergutschrift wie dem vorstehend beschriebenen
finnischen entgegensteht, in dem einer in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Dividenden einer inländischen
Aktiengesellschaft eine Steuergutschrift erteilt wird, nicht aber für die Dividenden, die sie von einer in Schweden eingetragenen
Aktiengesellschaft erhält?
2.
Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann Artikel 58 EG dahin ausgelegt werden, dass die Regelung des Artikels 56 EG nicht das
Recht Finnlands einschränkt, die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Steuergutschrift anzuwenden, da Voraussetzung
dieser Gutschrift in Finnland ist, dass die Dividenden ausschüttende Gesellschaft die entsprechende Steuer oder Ergänzungssteuer
in Finnland gezahlt hat, was bei Dividenden, die von gebietsfremden Gesellschaften gezahlt werden, nicht geschieht, so dass
in diesem Fall überhaupt keine Besteuerung erfolgen würde?
Zu den Vorlagefragen
18
Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Artikel 56 EG und 58 EG
einer Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, entgegenstehen, wonach der Anspruch einer in einem Mitgliedstaat
unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf die Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von Aktiengesellschaften gezahlt
werden, ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem Staat haben.
19
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995
in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I‑2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998,
I‑4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C‑311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I‑2651, Randnr. 19).
20
Zu der Frage, ob eine Steuerregelung von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
im Sinne von Artikel 56 EG führt, ist festzustellen, dass die in der finnischen Regelung vorgesehene Steuergutschrift die
Doppelbesteuerung der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne dadurch verhindern soll, dass sie die von der Dividenden ausschüttenden
Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte anrechnet.
Aus einem solchen System ergibt sich, dass letzten Endes die Dividenden beim Aktionär nicht mehr besteuert werden. Da die
Steuergutschrift nur für Dividenden gilt, die von Gesellschaften mit Sitz in Finnland ausgeschüttet werden, benachteiligt
diese Regelung in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
Dividenden beziehen, die mit Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte zu einem Satz von 29 % belegt werden.
21
Es steht fest, dass das zwischen den Ländern des Nordischen Rates geschlossene Steuerübereinkommen, das die Doppelbesteuerung
verhindern soll, diese nachteilige Behandlung nicht beseitigt. Denn das genannte Übereinkommen sieht keine Regelung der Anrechnung
der geschuldeten Körperschaftsteuer auf die geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte vor. Es soll nur die Auswirkungen
einer Doppelbesteuerung beim Aktionär in Bezug auf die letztgenannte Steuer mildern.
22
Somit bewirkt die finnische Steuerregelung, dass in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abgehalten werden,
ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzulegen.
23
Diese Regelung wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil
sie sie darin behindert, in Finnland Kapital zu sammeln. Denn da Kapitaleinkünfte nicht finnischer Herkunft steuerlich weniger
günstig behandelt werden als von in Finnland niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, sind Aktien in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Finnland wohnende Investoren weniger attraktiv als die von Gesellschaften,
die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C‑35/98, Verkooijen, Slg. 2000,
I‑4071, Randnr. 35, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C‑334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
24
Nach allem stellt eine Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art eine grundsätzlich nach Artikel 56 EG verbotene
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
25
Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach den Bestimmungen des EG‑Vertrags gerechtfertigt
werden kann.
26
Nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG berührt „Artikel 56 … nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften
ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln“.
27
Nach Ansicht der finnischen und der französischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs geht aus dieser
Bestimmung klar hervor, dass die Mitgliedstaaten die Vergünstigung der Steuergutschrift Dividenden vorbehalten dürfen, die
von in ihrem Gebiet ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden.
28
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG, der als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist, kann
nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheidet,
ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre. Denn die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits
durch Artikel 58 Absatz 3 EG eingeschränkt, wonach die in Artikel 58 Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen „weder ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital‑ und Zahlungsverkehrs im Sinne des
Artikels 56 darstellen [dürfen]“.
29
Daher ist zwischen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG erlaubter Ungleichbehandlung und nach Artikel 58 Absatz 3 EG verbotener
willkürlicher Diskriminierung zu unterscheiden. Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie die
im Ausgangsverfahren bei einer im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwischen Einkünften aus
inländischen und solchen aus ausländischen Dividenden unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien
Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander
vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems
zu gewährleisten, gerechtfertigt sind (Urteil Verkooijen, Randnr. 43). Außerdem ist die unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher
Kategorien von Dividenden nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen
Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist.
30
Die finnische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind erstens der Ansicht, dass
die ausgeschütteten Dividenden grundlegend unterschiedliche Merkmale aufwiesen, je nachdem, ob sie von finnischen oder nicht
finnischen Gesellschaften stammten. Im Unterschied zu den von den Letztgenannten ausgeschütteten Gewinnen unterlägen von Gesellschaften
mit Sitz in Finnland in Form von Dividenden ausgeschüttete Gewinne in diesem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer, die dem
in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär einen Anspruch auf die Steuergutschrift eröffne. Die unterschiedliche
Behandlung von Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in diesem Staat ausgeschüttet würden, und solchen, die von nicht
diese Voraussetzung erfüllenden Gesellschaften ausgeschüttet würden, sei daher nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG gerechtfertigt.
31
Die französische Regierung macht weiter geltend, dass die finnische Steuerregelung im Einklang mit dem Grundsatz der Territorialität
stehe und daher nicht gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr verstoße (Urteil vom 15. Mai 1997 in der
Rechtssache C‑250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I‑2471, Randnrn. 18 bis 22).
32
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG die unterschiedliche Behandlung von in Finnland
unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, je nachdem, ob sie Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat
oder von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen, an Situationen anknüpft, die objektiv nicht miteinander
vergleichbar sind.
33
Die finnische Steuerregelung soll eine Doppelbesteuerung der Gewinne der Gesellschaften dadurch verhindern, dass dem Aktionär,
der Dividenden bezieht, eine Steuergutschrift im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der von der Dividenden ausschüttenden
Gesellschaft geschuldeten Körperschaftsteuer gewährt wird.
34
In Anbetracht einer solchen Regelung kann die Situation in Finnland unbeschränkt steuerpflichtiger Personen zwar je nach dem
Ort unterschiedlich sein, wo sie ihr Kapital anlegen. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Steuerregelung des Mitgliedstaats,
in dem Kapital angelegt wird, bereits die Gefahr einer Doppelbesteuerung der in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne
von Gesellschaften dadurch verhindert, dass sie beispielsweise nur die vom betreffenden Unternehmen nicht ausgeschütteten
Gewinne der Körperschaftsteuer unterwirft.
35
Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, können, von der Steuergutschrift
abgesehen, sowohl von einer Gesellschaft mit Sitz in Finnland ausgeschüttete Dividenden als auch von einer Gesellschaft mit
Sitz in Schweden ausgeschüttete Dividenden doppelt besteuert werden. In beiden Fällen unterliegen die Einkünfte zunächst der
Körperschaftsteuer und dann – soweit sie in Form von Dividenden ausgeschüttet werden – der Steuer auf das Einkommen der Empfänger.
36
Legt eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person Kapital bei einer Gesellschaft mit Sitz in Schweden an, so erlaubt
ihr dieser Umstand nicht, der Doppelbesteuerung der von der Gesellschaft, bei der angelegt wurde, ausgeschütteten Gewinne
zu entgehen. Bei einer Steuerregelung, die die von einer Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer zum Zweck der Verhinderung
einer Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne anrechnet, befinden sich in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre
untereinander in der gleichen Situation, ob sie Dividenden nun von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder
aber von einer Gesellschaft mit Sitz in Schweden beziehen.
37
Somit macht die finnische Steuerregelung die Gewährung der Steuergutschrift davon abhängig, dass die Dividenden von Gesellschaften
mit Sitz in Finnland ausgeschüttet werden, obwohl sich die in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionäre untereinander
in der gleichen Situation befinden, ob sie Dividenden nun von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder aber von
Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C‑107/94, Asscher,
Slg. 1996, I‑3089, Randnrn. 41 bis 49, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑234/01, Gerritse, Slg. 2003, I‑5933, Randnrn. 47
bis 54).
38
Ferner kann die finnische Steuerregelung im Unterschied zu der Regelung, um die es in der mit dem Urteil Futura Participations
und Singer abgeschlossenen Rechtssache ging, nicht als Ausprägung des Territorialitätsprinzips betrachtet werden. Denn wie
die Generalanwältin zu Recht in Nummer 42 ihrer Schlussanträge ausführt, steht dieser Grundsatz der Gewährung einer Steuergutschrift
an eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person für von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete
Dividenden nicht entgegen (vgl. Urteil Futura Participations und Singer, Randnrn. 18 bis 22).
39
Auf alle Fälle kann das Territorialitätsprinzip in Anbetracht von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG keine unterschiedliche
Behandlung der von Gesellschaften mit Sitz in Finnland ausgeschütteten Dividenden und der von Gesellschaften mit Sitz in anderen
Mitgliedstaaten ausgeschütteten Dividenden rechtfertigen, wenn sich die von dieser unterschiedlichen Behandlung betroffenen
Dividendenarten in der gleichen objektiven Situation befinden.
40
Die finnische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen zweitens geltend, dass
die finnische Steuerregelung objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Kohärenz des nationalen Steuersystems
zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C‑204/90, Bachmann, Slg. 1992, I‑249, und in der Rechtssache
C‑300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I‑305). Insbesondere machen sie geltend, im Unterschied zu der in der Rechtssache
Verkooijen geprüften Steuerregelung bestehe im Ausgangsverfahren ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung der
Gewinne der Gesellschaft und der dem die Dividenden beziehenden Aktionär gewährten Steuergutschrift. Denn die Steuergutschrift
werde dem Aktionär nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die betreffende Gesellschaft tatsächlich die Körperschaftsteuer
auf ihre Gewinne entrichtet habe. Bleibe diese Steuer hinter der Mindeststeuer auf die auszuschüttenden Dividenden zurück,
so habe die Gesellschaft eine Ergänzungssteuer zu entrichten.
41
Die finnische Regierung fügt hinzu, wenn den Beziehern von Dividenden, die eine schwedische Gesellschaft an in Finnland unbeschränkt
steuerpflichtige Aktionäre gezahlt habe, eine Steuergutschrift gewährt werden müsste, so hätten die Behörden dieses Mitgliedstaats
eine Steuervergünstigung bei der Körperschaftsteuer zu gewähren, die nicht von diesem Staat vereinnahmt worden sei, was die
Kohärenz des nationalen Steuersystems in Frage stelle.
42
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils Bachmann und in Randnummer
21 des Urteils Kommission/Belgien angenommen hat, die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten, eine
Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Allerdings kann ein auf eine solche
Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden
Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile
vom 14. November 1995 in der Rechtssache C‑484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I‑3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58,
ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C‑55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I‑7641, Randnr. 24, und vom 21. November
2002 in der Rechtssache C‑436/00, X und Y, Slg. 2002, I‑10829, Randnr. 52). Wie aus den Randnummern 21 bis 23 des Urteils
Bachmann sowie 14 bis 16 des Urteils Kommission/Belgien hervorgeht, beruhen diese Entscheidungen auf der Feststellung, dass
im belgischen Recht bei ein und demselben der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Möglichkeit, Versicherungsbeiträge von den steuerbaren Einkünften abzuziehen, und der späteren Besteuerung der
von den Versicherern gezahlten Beträge bestand.
43
Auch ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung
gestützte Vorbringen an dem mit der fraglichen Steuerregelung verfolgten Ziel zu messen ist (Urteil vom 11. März 2004 in der
Rechtssache C‑9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
44
Wie bereits in Randnummer 33 dieses Urteils ausgeführt worden ist, soll die finnische Steuerregelung eine Doppelbesteuerung
der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaften verhindern. Das verfolgte Ziel wird dadurch erreicht, dass
dem Aktionär eine Steuergutschrift gewährt wird, die nach Maßgabe des Satzes der Körperschaftsteuer auf die Gewinne der Gesellschaften
berechnet wird (siehe Randnr. 8 dieses Urteils). Wegen des gleichen Steuersatzes für die Gewinne der Gesellschaften und die
Kapitaleinkünfte in Höhe von 29 % läuft diese Steuerregelung im Ergebnis darauf hinaus, dass nur bei den Gesellschaften mit
Sitz in Finnland Gewinne besteuert werden, die diese an in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre ausschütten, so
dass diese ganz einfach von der Steuer auf die bezogenen Dividenden befreit werden. Erweist es sich, dass die von einer Dividenden
zahlenden finnischen Gesellschaft entrichtete Steuer unter dem Betrag der Steuergutschrift liegt, so wird diese Gesellschaft
durch eine Ergänzungssteuer in Höhe des Unterschiedsbetrags belastet.
45
Wenngleich diese Steuerregelung damit auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der Ergänzungssteuer beruht,
da danach die in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer
berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von dieser ausgeschütteten Gewinne zu
entrichten hat, erscheint eine solche Regelung doch nicht als für die Wahrung der Kohärenz des finnischen Steuersystems erforderlich.
46
Denn im Hinblick auf das mit der finnischen Steuerregelung verfolgte Ziel bleibt die Kohärenz des Steuersystems gewährleistet,
soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten
wird. Daher würde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Gewährung einer Steuergutschrift an einen in Finnland unbeschränkt
steuerpflichtigen Aktionär, der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in Schweden hält, wobei diese Steuergutschrift nach Maßgabe
der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, die Kohärenz des
finnischen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken als die in der finnischen
Steuerregelung vorgesehene Maßnahme.
47
Ferner ist hervorzuheben, dass in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien abgeschlossenen Rechtssachen die Zielsetzung
der in Rede stehenden Steuerbestimmungen ebenfalls darin bestand, eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Denn die vom belgischen
Recht natürlichen Personen gebotene Möglichkeit, im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen entrichtete Beiträge von ihren
steuerbaren Einkünften abzuziehen – was im Ergebnis die Nichtbesteuerung der zur Begleichung dieser Beiträge bestimmten Einkünfte
bedeutete –, wurde damit gerechtfertigt, dass das mit Hilfe dieser Beiträge aufgebaute Kapital später bei seinen Inhabern
besteuert werden würde. In einem solchen System wurde die Doppelbesteuerung durch die Verschiebung der einzigen geschuldeten
Besteuerung bis zu dem Zeitpunkt verhindert, zu dem das mit Hilfe der steuerbefreiten Beiträge aufgebaute Kapital ausgezahlt
wurde. Die Kohärenz des Steuersystems setzte voraus, dass die belgischen Steuerbehörden, wenn sie die Abziehbarkeit der Lebensversicherungsbeiträge
von den steuerbaren Einkünften zuzulassen hatten, die Gewissheit besitzen mussten, dass das von den Versicherungsgesellschaften
bei Ablauf des Vertrages ausgezahlte Kapital später tatsächlich besteuert werden würde. In eben diesem Kontext hat der Gerichtshof
damals ausgeführt, dass es keine weniger beschränkenden Maßnahmen als die in den mit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien
abgeschlossenen Rechtssachen in Rede stehenden gab, die geeignet gewesen wären, die Kohärenz des betreffenden Steuersystems
zu wahren.
48
Im Ausgangsverfahren ist der tatsächliche Kontext jedoch ein anderer. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der in Finnland unbeschränkt
steuerpflichtige Aktionär Dividenden erhält, haben die auf diese Weise ausgeschütteten Gewinne bereits der Körperschaftsteuer
unterlegen, und zwar unabhängig davon, ob die Dividenden von finnischen oder von schwedischen Gesellschaften stammen. Das
mit der finnischen Steuerregelung verfolgte Ziel, das in der Beseitigung der Doppelbesteuerung der in Form von Dividenden
ausgeschütteten Gewinne besteht, kann dadurch erreicht werden, dass die Steuergutschrift auch für Gewinne gewährt wird, die
auf diese Weise von schwedischen Gesellschaften an in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgeschüttet werden.
49
Zwar würde die Gewährung einer Steuergutschrift für in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Körperschaftsteuer dazu führen,
dass die Steuereinnahmen der Republik Finnland in Bezug auf Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
gezahlt werden, verringert würden. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als
zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit
verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑136/00,
Danner, Slg. 2002, I‑8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
50
In der mündlichen Verhandlung haben die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs verschiedene praktische
Hindernisse angeführt, die angeblich der Gewährung einer Steuergutschrift an einen in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen
Aktionär, die der von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer entspricht,
entgegenstehen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht nur auf Kapitalbewegungen
zwischen Mitgliedstaaten, sondern auch auf Kapitalbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Anwendung fänden.
Angesichts der Unterschiedlichkeit der geltenden Steuersysteme sei es in der Praxis unmöglich, den Betrag der Steuer genau
zu bestimmen, mit dem die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgeschütteten
Dividenden an Körperschaftsteuer belegt worden seien. Dies sei insbesondere deshalb unmöglich, weil die Besteuerungsgrundlage
für die Körperschaftsteuer von Land zu Land unterschiedlich sei und die Steuersätze von einem Jahr zum anderen schwanken könnten.
Ferner stammten die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden nicht notwendigerweise aus den Gewinnen eines bestimmten
Rechnungsjahres.
51
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren keineswegs den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
und Drittländern betrifft. Denn in dieser Rechtssache geht es um die Weigerung der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats, einer
in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person eine Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie Dividenden von
einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bezogen hat.
52
Sodann geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass in Finnland die dem Aktionär erteilte Steuergutschrift 29/71 der dort von
der ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden beträgt. Für die Zwecke der Berechnung der Steuergutschrift entspricht
somit der Zähler des angewandten Bruches dem Satz der Körperschaftsteuer auf die Gewinne der Gesellschaften und der Nenner
dem Ergebnis, das durch Abzug dieses Steuersatzes von der Grundzahl 100 erzielt wird.
53
Schließlich ist noch festzustellen, dass die Steuergutschrift im finnischen Recht stets dem Betrag der Körperschaftsteuer
entspricht, den die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, tatsächlich entrichtet hat. Denn wenn es sich erweist, dass
die entrichtete Körperschaftsteuer unter dem Betrag der Steuergutschrift liegt, wird die ausschüttende Gesellschaft durch
eine Ergänzungssteuer in Höhe des Unterschiedsbetrags belastet.
54
Daher muss bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden
von einer Gesellschaft mit Sitz in Schweden empfangen hat, die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft
tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren
allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt. Schwierigkeiten bei der
Ermittlung der tatsächlich entrichteten Steuer können auf alle Fälle kein Hemmnis für den freien Kapitalverkehr rechtfertigen,
wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergibt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 29).
55
Nach allem ist auf die Fragen zu antworten, dass die Artikel 56 EG und 58 EG einer Regelung entgegenstehen, wonach der Anspruch
einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf eine Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von
Aktiengesellschaften gezahlt werden, ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem Staat
haben.
Kosten
56
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung entgegen, wonach der Anspruch einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt
steuerpflichtigen Person auf eine Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von Aktiengesellschaften gezahlt werden, ausgeschlossen
ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem Staat haben. Unterschriften.