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Document 62007CJ0564
Judgment of the Court (Third Chamber) of 11 June 2009.#Commission of the European Communities v Republic of Austria.#Failure of a Member State to fulfil obligations - Article 49 EC - Freedom to provide services - Patent lawyers - Obligation to take out professional indemnity insurance - Obligation to appoint an approved agent in the Member State in which the services are to be performed.#Case C-564/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung.
Rechtssache C-564/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung.
Rechtssache C-564/07.
European Court Reports 2009 I-00100*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:364
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C‑564/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Patentanwälte – Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung – Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Art. 49 EG) (vgl. Randnrn. 31-32, 35-37, 47-53, 55 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 49 EG – In nationalen Rechtsvorschriften gestellte Anforderungen an in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend im betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen möchten – Verpflichtung, sich in das nationale Register eintragen zu lassen und hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich der Disziplinaraufsicht auch bezüglich anderer als der beruflichen Pflichten zu unterwerfen und im Einvernehmen mit einem örtlich zugelassenen Bevollmächtigten zu handeln |
Tenor
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |