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Document 62009CJ0276

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Dezember 2010.
Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - Vereinigtes Königreich.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, das bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste berechnet wird.
Rechtssache C-276/09.

European Court Reports 2010 I-12359

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:730

Rechtssache C‑276/09

Everything Everywhere Ltd, vormals T‑Mobile (UK) Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 – Vermittlung von Krediten – Umsätze im Zahlungs‑ und Überweisungsverkehr – Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung – Zusätzliches Entgelt, das bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste berechnet wird“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze

(Richtlinie Nr. 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1 und 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3)

Im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch Überweisung mittels des Bankers’ Automated Clearing System (BACS) bezahlen, sondern per Kredit‑ oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar.

An einer solchen Tätigkeit, die die Kunden nicht unabhängig von der Nutzung der Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen können, haben die Kunden nämlich kein von dem betreffenden Telekommunikationsdienst gesondertes Interesse.

Eine Leistung ist jedoch als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 25, 27, 32 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

2. Dezember 2010(*)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 – Vermittlung von Krediten – Umsätze im Zahlungs‑ und Überweisungsverkehr – Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung – Zusätzliches Entgelt, das bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste berechnet wird“

In der Rechtssache C‑276/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 8. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2009, in dem Verfahren

Everything Everywhere Ltd, vormals T‑Mobile (UK) Ltd,

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Everything Everywhere Ltd, vormals T‑Mobile (UK) Ltd, vertreten durch J. Peacock, QC, und M. Angiolini, Barrister,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, M. Germani und V. Karra als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. Doherty, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), wonach u. a. die Vermittlung von Krediten sowie Umsätze im Zahlungs‑ und Überweisungsverkehr von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Everything Everywhere Ltd, vormals T‑Mobile (UK) Ltd (im Folgenden: Everything Everywhere), und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) über die mehrwertsteuerliche Behandlung des Entgelts, das Everything Everywhere ihren Kunden in Rechnung stellt, wenn sie bestimmte Methoden zur Begleichung ihrer monatlichen Rechnungen wählen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4        Art. 13 Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen“) der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

d)      die folgenden Geschäfte:

1.      die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,

3.      die Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der [Einziehung] von Forderungen,

…“

 Nationales Recht

5        Die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung ist im Vereinigten Königreich durch Schedule 9 Group 5 Items 1 und 5 des Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994) umgesetzt worden. Danach sind von der Mehrwertsteuer befreit:

„1.      die Ausgabe, die Übertragung, die Entgegennahme oder die Handhabung von Geldern, Sicherheiten für Gelder oder von Noten oder Anweisungen für die Zahlung von Geldern,

5.      Vermittlungsdienstleistungen für Umsätze, die von Item 1, 2, 3, 4 oder 6 erfasst werden (gleichviel, ob diese Umsätze zum Abschluss gebracht werden oder nicht), durch eine Person, die in einer Vermittlereigenschaft tätig wird.“

6        In den Notes 5 bis 5B zu Group 5 von Schedule 9 des Mehrwertsteuergesetzes von 1994 heißt es:

„(5)      ‚Vermittlungsdienstleistungen‘ im Sinne von Item 5 bestehen aus der zum Zweck der Erbringung von Finanzdienstleistungen erfolgenden Zusammenführung von

a)      Personen, die tatsächlich oder möglicherweise Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, und

b)      Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen,

zusammen mit (im Fall von Finanzdienstleistungen, die unter Item 1, 2, 3 oder 4 fallen) Tätigkeiten zur Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen über die Erbringung dieser Finanzdienstleistungen; sie umfassen jedoch nicht die Erbringung von Marktforschungs-, Produktgestaltungs-, Werbe-, Verkaufsförderungs- oder ähnlichen Dienstleistungen oder die Sammlung, Zusammenstellung und Lieferung von Informationen im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten.

(5A)      Im Sinne von Item 5 wird eine Person ‚in einer Vermittlereigenschaft‘ tätig, wenn sie als ein Vermittler oder als einer der Vermittler tätig wird zwischen

a)      einer Person, die Finanzdienstleistungen erbringt, und

b)      einer Person, die tatsächlich oder möglicherweise Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen will,

(5B)      Der Begriff ‚Finanzdienstleistungen‘ im Sinne der Notes 5 und 5A bezeichnet die Bewirkung eines von Item 1, 2, 3, 4 oder 6 erfassten Umsatzes.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7        Everything Everywhere ist ein Unternehmen des Telekommunikationssektors, das Mobilfunkdienste anbietet. Um diese Dienste in Anspruch zu nehmen, können die Kunden im Voraus durch Einzahlung eines Guthabens auf ihr Kundenkonto oder am Ende des Abrechnungszeitraums bezahlen. Letzterenfalls sendet Everything Everywhere ihren Kunden eine Monatsrechnung, die diese auf verschiedene Art und Weise begleichen können. Sie haben dabei die Wahl zwischen der Zahlung

–        im Lastschriftverfahren („Direct Debit“),

–        durch Überweisung mittels des Bankers’ Automated Clearing System (automatisiertes Abrechnungssystem der Banken [BACS]) (im Folgenden: BACS-Überweisung),

–        mit Debit- oder Kreditkarte per Telefon oder Internet,

–        über einen zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigten Dritten, z. B. am Postschalter („Post Office“),

–        mit einem per Post übersandten Scheck oder

–        am Schalter einer Zweigstelle der Bank von Everything Everywhere (HSBC Bank plc) oder einer anderen Bank zur Gutschrift auf dem Bankkonto von Everything Everywhere.

8        Begleicht ein Kunde seine Rechnung im Lastschriftverfahren oder durch BACS‑Überweisung, berechnet Everything Everywhere ihm kein zusätzliches Entgelt.

9        Eine Abbuchung im Lastschriftverfahren setzt einen „Abbuchungsauftrag“ voraus, d. h. einen Dauerauftrag des Kunden an seine Bank, Zahlungen auf Aufforderung von Everything Everywhere vorzunehmen. Auf der Grundlage dieses Auftrags wird Everything Everywhere tätig, um bei jeder fälligen Zahlung von der betreffenden Bank mittels BACS den vom Kunden geschuldeten Betrag einzuziehen. Die BACS‑Überweisung erfolgt jedes Mal auf Veranlassung des Kunden, der seine Bank mit der Überweisung eines bestimmten Betrags von seinem Konto auf das Konto von Everything Everywhere beauftragt.

10      Für jede Zahlung, die mittels einer der anderen in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils genannten Zahlungsweisen geleistet wird, wird hingegen im Folgemonat ein Zusatzbetrag von 3 GBP berechnet, der von Everything Everywhere als „separate payment handling charge“ (gesondertes Zahlungsbearbeitungsentgelt, im Folgenden: SPHC) ausgewiesen wird.

11      Das SPHC wird somit einem Kunden berechnet, der mit Debit‑ oder Kreditkarte bezahlt, indem er per Telefon oder Internet einen elektronischen Vorgang auslöst, der zur Überweisung des geschuldeten Betrags von der kartenausstellenden Bank auf das Bankkonto von Everything Everywhere führt. Das Gleiche gilt bei einer Barzahlung, sei es an einem Bankschalter oder am Schalter einer zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigten Stelle (insbesondere einer Postfiliale), mit dem Everything Everywhere eine Vereinbarung geschlossen hat, die die Annahme solcher Zahlungen für ihre Rechnung vorsieht. Everything Everywhere berechnet das SPHC auch den Kunden, die die Mobilfunkdienste per Scheck bezahlen, sei es durch Übergabe des Schecks am Schalter einer Bank ihrer Wahl oder durch Übersendung des Schecks an die Bank von Everything Everywhere in einem an sie voradressierten Umschlag.

12      Das SPHC ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Everything Everywhere vorgesehen. Es wird in den Broschüren, in denen Everything Everywhere ihre Tarife aufführt, und auf ihrer Website erwähnt. Etwa 28 % der Kunden von Everything Everywhere zahlen in anderer Weise als im Lastschriftverfahren oder durch BACS‑Überweisung und schulden folglich das SPHC.

13      Das SPHC gilt weder für Kunden, die alle Mobilfunkdienste im Voraus durch Einzahlung eines Guthabens auf ihr Kundenkonto bezahlen, noch für Geschäftskunden.

14      Nach Ansicht von Everything Everywhere ist das SPHC als Gegenleistung für einen entgeltlich erbrachten Zahlungsbearbeitungsdienst zu betrachten und daher gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit. Im August 2005 stellte Everything Everywhere einen Antrag auf Erstattung eines in der Zeit von August 2003 bis Juli 2005 zu viel gezahlten Mehrwertsteuerbetrags in Höhe von 4 063 228,08 GBP. Die Commissioners lehnten diesen Antrag ab. Everything Everywhere erhob dagegen Klage beim VAT and Duties Tribunal, das die Entscheidung der Commissioners bestätigte und zu dem Ergebnis kam, dass das SPHC der Mehrwertsteuer unterliege.

15      Everything Everywhere legte gegen die Entscheidung des VAT and Duties Tribunal beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein. Nach dessen Ansicht betrifft der Rechtsstreit im Wesentlichen die Frage, ob das SPHC die Gegenleistung für eine gegenüber der Erbringung von Telekommunikationsdiensten eigenständige Dienstleistung darstellt und unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fällt.

16      Das vorlegende Gericht führt u. a. aus, die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten anerkannt, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C‑2/95, Slg. 1997, I‑3017), ausgelegt worden sei, insbesondere in den Randnrn. 53 und 66 dieses Urteils; darin habe der Gerichtshof entschieden, dass bei einem „Umsatz im Überweisungsverkehr“ die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen müssten. Die Parteien seien sich jedoch nicht einig, wie dies zu verstehen sei.

17      Da das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits nach Ansicht des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Was sind die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung, die „eine Übertragung von Geldern bewirk[t] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ[t]“?

Insbesondere:

a)      Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die andernfalls nicht von einem der Finanzinstitute erbracht werden müssten, die (i) Belastungen eines Kontos vornehmen, (ii) entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vornehmen oder (iii) eine zwischen (i) und (ii) geschaltete Tätigkeit ausüben?

b)      Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und der entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, rückblickend als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können?

2.      Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der „Umsätze … im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ für eine Dienstleistung in Form der Entgegennahme und Bearbeitung von Kredit- und Debitkartenzahlungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall erbringt? Insbesondere: Fällt die Dienstleistung in den Geltungsbereich von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, wenn die Übermittlung der Abrechnungsdateien durch den Steuerpflichtigen am Ende jedes Tages bewirkt, dass automatisch das Konto des Kunden belastet wird und auf dem Konto des Steuerpflichtigen eine Gutschrift erfolgt?

3.      Kommt es für die Beantwortung von Frage 2 darauf an, ob der Steuerpflichtige die Autorisierungscodes für die Weiterleitung selbst oder über seine Inkassobank erlangt?

4.      Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der „Vermittlung von Krediten“ für Dienstleistungen der vom Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall in Bezug auf Kreditkartenzahlungen angebotenen Art, aufgrund deren das Kreditkartenkonto des Kunden mit weiteren Kreditbeträgen belastet wird?

5.      Gilt die Befreiung der „Umsätze … im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ für Dienstleistungen in Form der Annahme und Bearbeitung von Zahlungen unter Einschaltung zu ihrer Entgegennahme ermächtigter Dritter, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall über die Post und PayPoint anbietet?

6.      Gilt die Befreiung der „Umsätze … im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ für Dienstleistungen in Form der Entgegennahme und Bearbeitung von Zahlungen, die durch Übersendung eines Schecks an den Steuerpflichtigen oder seinen Beauftragten erfolgen und die vom Steuerpflichtigen und seiner Bank bearbeitet werden müssen?

7.      Gilt die Befreiung der „Umsätze … im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ für Dienstleistungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall anbietet und die in der Entgegennahme und Bearbeitung von Zahlungen bestehen, die an einem Bankschalter vorgenommen und im Bankverkehr dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden?

8.      Welche konkreten Faktoren sind bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sich ein Entgelt (wie das Zahlungsbearbeitungsentgelt im vorliegenden Fall), das ein Steuerpflichtiger von seinem Kunden erhebt, wenn dieser zur Vornahme einer Zahlung an den Steuerpflichtigen eine bestimmte Zahlungsweise nutzt, und das in dem Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den an die Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, im Rahmen der Mehrwertsteuer auf eine eigenständige Dienstleistung bezieht?

 Zu den Vorlagefragen

18      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das SPHC die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt, die Everything Everywhere ihren Kunden erbringt und die unter die Befreiungen von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 (vierte Frage) oder Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 (Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7) der Sechsten Richtlinie fällt, und ob es sich dabei um eine gegenüber der Erbringung von Telekommunikationsdiensten eigenständige Dienstleistung handelt (achte Frage).

19      Da das SPHC, wenn es an einer solchen, gegenüber der Erbringung von Telekommunikationsdiensten eigenständigen Dienstleistung fehlen sollte, steuerlich ebenso zu behandeln wäre wie die für die Telekommunikationsdienste geschuldeten Beträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C‑349/96, Slg. 1999, I‑973, Randnr. 32, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C‑453/05, Slg. 2007, I‑5083, Randnr. 20), ist zunächst die achte Frage zu prüfen.

 Zur achten Frage

20      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer und insbesondere der Anwendung der Bestimmungen über die in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen ein zusätzliches Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie bestimmte Zahlungsweisen nutzen, die Gegenleistung für einen Zahlungsbearbeitungsdienst darstellt, den dieser Leistungserbringer seinen Kunden erbringt und der als eine gegenüber der Erbringung der Telekommunikationsdienste eigenständige Dienstleistung anzusehen ist.

21      Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jede Leistung in der Regel als eigenständige und von anderen unabhängige Leistung zu betrachten ist (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 29, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C‑111/05, Slg. 2007, I‑2697, Randnr. 22, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C‑461/08, Slg. 2009, I‑11079, Randnr. 35).

22      Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang darf jedoch im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 29, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C‑242/08, Slg. 2009, I‑10099, Randnr. 51).

23      Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C‑425/06, Slg. 2008, I‑897, Randnr. 51, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C‑572/07, Slg. 2009, I‑4983, Randnr. 18, und Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 36).

24      Das ist namentlich der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, vom 15. Mai 2001, Primback, C‑34/99, Slg. 2001, I‑3833, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C‑231/07 und C‑232/07, Randnr. 21).

25      Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Primback, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 21).

26      Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher – verstanden als Durchschnittsverbraucher – mehrere eigenständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, sind die charakteristischen Bestandteile des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und sämtliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen er abgewickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnrn. 28 und 29, Aktiebolaget NN, Randnrn. 21 und 22, und Ludwig, Randnr. 17, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnrn. 19 und 20).

27      In Bezug auf den Ausgangsrechtsstreit ist festzustellen, dass die wesentliche Leistung, die ein Leistungserbringer wie Everything Everywhere seinen Kunden erbringt, der Mobilfunkdienst ist. Die Tätigkeit, die das Unternehmen bei der Inrechnungstellung dieses Dienstes ausübt, insbesondere die Bereitstellung einer Infrastruktur für die Kunden, die es ihnen ermöglicht, die Rechnungen nicht nur im Lastschriftverfahren oder durch BACS‑Überweisung, sondern auch per Kreditkarte, per Scheck oder in bar zu bezahlen, stellt für diese Kunden keinen eigenen Zweck dar. An der Dienstleistung, die den Kunden damit erbracht worden sein soll und die sie nicht unabhängig von der Nutzung des Mobilfunkdienstes in Anspruch nehmen können, haben die Kunden kein von der letztgenannten Leistung gesondertes Interesse. Sie bietet ihnen lediglich die Möglichkeit, die Mobilfunkrechnungen in der Weise zu bezahlen, die ihnen am bequemsten erscheint, und erlaubt es überdies dem Leistungserbringer, den Absatz seiner Hauptleistung zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Primback, Randnr. 47).

28      Außerdem sind die Entgegennahme einer Zahlung sowie deren Bearbeitung untrennbar mit jeder entgeltlich erbrachten Dienstleistung verbunden. Zu einer solchen Leistung gehört zwingend, dass der Leistungserbringer verlangt, bezahlt zu werden, und die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, damit der Kunde eine wirksame Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Leistung vornehmen kann. Grundsätzlich erfordert jede Art der Bezahlung einer Dienstleistung, dass der Leistende bestimmte Schritte unternimmt, um die Zahlung zu bearbeiten, auch wenn der Umfang dieser Schritte je nach Zahlungsweise variieren kann. Nach der Beschreibung der verschiedenen Zahlungsweisen, die die Vorlageentscheidung enthält, ist selbst bei der Zahlung im Lastschriftverfahren für eine wirksame Zahlung ein Tätigwerden des Gläubigers erforderlich, das darin besteht, dass er von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch macht und die Bank des jeweiligen Kunden auffordert, den ihm geschuldeten Betrag zu überweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C‑175/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 9, 10 und 33).

29      Der in der achten Vorlagefrage hervorgehobene Umstand, dass ein gesonderter Preis für die Finanzdienstleistung, die erbracht worden sein soll, im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, ist dagegen nicht ausschlaggebend. Ob ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, hat nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine entscheidende Bedeutung für die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, und vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C‑41/04, Slg. 2005, I‑9433, Randnr. 25).

30      Die Kunden von Everything Everywhere, die für die Bezahlung ihrer Mobilfunkrechnung eine der Zahlungsweisen wählen, für die das SPHC erhoben wird, wollen demnach nicht zwei eigenständige Leistungen erwerben, nämlich eine Mobilfunkleistung und eine Leistung, die die Bearbeitung ihrer Zahlungen zum Gegenstand hat. Aus der Sicht des Kunden ist die Dienstleistung der Bearbeitung von Zahlungen, die der Erbringer von Telekommunikationsdiensten nach seiner Auffassung seinen Kunden erbringt, wenn diese für die Bezahlung der betreffenden Dienste bestimmte Zahlungsweisen wählen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Mehrwertsteuer als akzessorisch zu der in Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung zu betrachten (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C‑308/96 und C‑94/97, Slg. 1998, I‑6229, Randnrn. 24 und 25).

31      Daran vermag auch der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität nichts zu ändern, wonach gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C‑94/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 40, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C‑58/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 34), denn die Situation von Everything Everywhere ist eine völlig andere als die eines Wirtschaftsteilnehmers, der seinen Kunden Finanzdienstleistungen als Hauptleistung erbringt.

32      Daher ist auf die achte Frage zu antworten, dass im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS‑Überweisung bezahlen, sondern per Kredit‑ oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung darstellt.

 Zu den Fragen 1 bis 7

33      In Anbetracht der auf die achte Frage gegebenen Antwort sind die Fragen 1 bis 7 nicht zu beantworten.

 Kosten

34      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS‑Überweisung bezahlen, sondern per Kredit‑ oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.

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