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Document 62010CJ0078

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2011.
Marc Berel und andere gegen Administration des douanes de Rouen und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d’appel de Rouen - Frankreich.
Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem anderen Gesamtschuldner gewährten Erlass zu berufen.
Rechtssache C-78/10.

European Court Reports 2011 I-00717

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:93

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Februar 2011(*)

„Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 213, 233 und 239 – Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld – Erlass von Einfuhrabgaben – Erlöschen der Zollschuld – Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem anderen Gesamtschuldner gewährten Erlass zu berufen“

In der Rechtssache C‑78/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Rouen (Frankreich) mit Entscheidung vom 28. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2010, in dem Verfahren

Marc Berel als Bevollmächtigter der Port Angot Développement,

Emmanuel Hess als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Port Angot Développement,

Rijn Schelde Mondia France SA,

Receveur principal des douanes de Rouen Port,

Administration des douanes – Havre port,

Société Port Angot Développement, Rechtsnachfolgerin der Manutention de Produits Chimiques et Miniers (Maprochim) SAS,

Asia Pulp & Paper France EURL

gegen

Administration des douanes de Rouen,

Receveur principal des douanes du Havre,

Administration des douanes du Havre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters A. Prechal (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von M. Berel als Bevollmächtigten der Port Angot Développement, vertreten durch E. Taÿ Pamart, avocat,

–        der Asia Pulp & Paper Frankreich EURL, vertreten durch F. Citron und S. Le Roy, avocats,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Cabouat als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2010,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 213, 233 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Berel als Bevollmächtigtem der Port Angot Développement, Rechtsnachfolgerin der Manutention de Produits Chimiques et Miniers (Maprochim) SAS (im Folgenden: Maprochim) sowie der Rijn Schelde Mondia France SA (im Folgenden: Mondia France) und der Asia Pulp & Paper France EURL (im Folgenden: Asia P & P) einerseits und der Administration des douanes de Rouen, dem Receveur principal des douanes du Havre und der Administration des douanes du Havre (im Folgenden: Zollbehörden) andererseits über die Erhebung einer Zollschuld, für die Maprochim, Asia P & P und Mondia France gesamtschuldnerisch haften, die der letztgenannten Gesellschaft aber teilweise erlassen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 4 des Zollkodex bestimmt:

„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

9.      Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) … zu entrichten;

12.    Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;

…“

4        In Art. 5 des Zollkodex heißt es:

„(1)      … [J]edermann kann sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2)      Die Vertretung kann sein

–        direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

–        indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt..

(4)      Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

…“

5        Art. 202 des Zollkodex bestimmt:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a)      wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

      Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2)      Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3)      Zollschuldner sind:

–      die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

–      die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

–      die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.“

6        Art. 203 des Zollkodex lautet:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

–      wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2)      Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3)      Zollschuldner sind:

–      die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

–      die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

–      die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

–      gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“

7        Art. 213 des Zollkodex lautet:

„Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.“

8        Art. 233 des Zollkodex bestimmt:

„…[D]ie Zollschuld erlischt

a)      durch Entrichtung des Abgabenbetrages;

b)      durch Erlass des Abgabenbetrages;

…“

9        Art. 236 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2)      Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“

10      Art. 239 des Zollkodex bestimmt:

„(1)      Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

–      werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

–      ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2)      Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

…“

11      Art. 878 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:

„Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – nachstehend ‚Antrag auf Erstattung oder Erlass‘ genannt – ist vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.“

12      Art. 899 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„Wenn die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, unbeschadet anderer Umstände, die im Rahmen des in Artikel 905 bis 909 vorgesehenen Verfahrens von Fall zu Fall zu beurteilen sind, feststellt,

–        dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben.

Als ‚Beteiligter‘ gilt die Person im Sinne von Artikel 878 Absatz 1 sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die die für die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat;

–        dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ab.“

13      Art. 900 Abs. 1 Buchst. o der Durchführungsverordnung sieht vor:

„Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn

o)      die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses … oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.“

 Nationales Recht

14      Art. 1208 des französischen Code civil lautet:

„Wird einer der Gesamtschuldner von dem Gläubiger vor Gericht in Anspruch genommen, so kann er alle in der Natur der Verbindlichkeit begründeten und alle ihm persönlich oder allen Gesamtschuldnern gemeinschaftlich zustehenden Einreden geltend machen.

Einreden, die einigen der übrigen Gesamtschuldner nur persönlich zustehen, kann er nicht geltend machen.“

15      Art. 1285 des Code civil bestimmt:

„Ein Erlass oder eine Entlastung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zugunsten eines der Gesamtschuldner hat befreiende Wirkung für alle anderen Gesamtschuldner, es sei denn, der Gläubiger hat sich seine Ansprüche gegenüber Letzteren ausdrücklich vorbehalten.

Im letztgenannten Fall kann er die Schulden lediglich abzüglich des von ihm erlassenen Teils einfordern.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16      Mondia France ist ein Unternehmen, das sich auf die Ein- und Ausfuhr von Forsterzeugnissen, insbesondere von Papier und Zellstoff, sowie auf die Lagerung und den Vertrieb dieser Waren spezialisiert hat. Sie besitzt dazu eine Betriebsgenehmigung für Zwischenlagerräume und ‑plätze in Rouen und Le Havre.

17      Asia P & P, eine Kundin von Mondia France, hatte diese mit dem Transport, der Lagerung und der Zollabfertigung der von ihr in der Europäischen Union vertriebenen Waren, insbesondere von Papier mit Ursprung in Indonesien, beauftragt.

18      Mondia France beauftragte Maprochim, eine Zollagentin, für die genannten Waren die Zollabfertigung für eigene Rechnung vorzunehmen.

19      Im April 2000 führten die Zollbehörden eine Untersuchung der in Le Havre und Rouen in den Jahren 1998 und 1999 abgewickelten Einfuhren dieser Waren durch.

20      Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass ein Teil der in den Lagern von Mondia France zwischengelagerten Waren an Asia P & P geliefert worden war, ohne dass die Zollformalitäten erledigt worden waren. Nach Ansicht der Zollbehörden lag hinsichtlich dieser Waren ein Vergehen der Einfuhr ohne Zollerklärung vor.

21      Bei einem anderen Teil der Waren wurde festgestellt, dass sie ohne Erfüllung der Zollformalitäten geliefert worden waren, da diese erst später erledigt wurden, nachdem die Waren das zugelassene Lager von Mondia France bereits verlassen hatten. Nach Ansicht der Zollbehörden lag hinsichtlich dieser Waren eine Ordnungswidrigkeit der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor.

22      Sie setzten daraufhin Mondia France, Asia P & P und Maprochim über die von ihnen festgestellten Zuwiderhandlungen in Kenntnis und verlangten die Zahlung der auf die Lieferung dieser Waren entfallenden Zölle und anderen Abgaben. Anschließend erließen sie gegen die drei Gesellschaften Bescheide u. a. auf Zahlung der Zölle.

23      Die drei Gesellschaften erhoben nach erfolglosem Einspruch hiergegen beim Tribunal d’instance du Havre und beim Tribunal d'instance Rouen Klage gegen die Zollbehörden wegen Nichtigerklärung der Abgabenbescheide und der Einspruchsbescheide. Das Tribunal d’instance du Havre gab anschließend den Rechtsstreit wegen Konnexität der eingereichten Klagen an das Tribunal d’instance de Rouen ab.

24      Mondia reichte außerdem am 31. Oktober 2000 bei der Direction générale des douanes (Generaldirektion für Zölle) gemäß Art. 239 des Zollkodex und Art. 900 Abs. 1 Buchst. o der Durchführungsverordnung einen Antrag auf Erlass der Abgaben mit der Begründung ein, dass keine betrügerische Absicht und keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen hätten, und ersuchte darum, ihr nachträglich die für Papier aus Indonesien geltende Zollpräferenzbehandlung zu gewähren.

25      Dieser Antrag wurde zunächst zurückgewiesen, nachdem die Direction générale des douanes mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten hatte, in der diese die Auffassung vertrat, dass Mondia offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Eine gegen dieses Schreiben erhobene Klage wies das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 25 Januar 2007, Rijn Schelde Mondia France/Kommission (T‑55/05), ab.

26      Nachdem den Zollbehörden jedoch Kenntnis von neuen Umständen erhalten hatten, gewährten sie Mondia France mit Schreiben vom 6. Februar und 3. März 2006 einen teilweisen Erlass der Abgaben.

27      Das Tribunal d’instance de Rouen wies mit Urteil vom 11. April 2008 unter Berücksichtigung dieses Erlasses die Klagen von Mondia France, Asia P & P und Maprochim auf Nichtigerklärung der sie betreffenden Abgabenbescheide ab.

28      Hinsichtlich des von Asia P & P und Maprochim beantragten Abgabenerlasses stellte das Gericht fest, dass gemäß Art. 1208 des Code civil jeder Gesamtschuldner als notwendiger Vertreter der übrigen Gesamtschuldner anzusehen sei, so dass eine in Bezug auf einen der Gesamtschuldner erlassene Entscheidung auch gegenüber den übrigen gelte, und zwar selbst dann, wenn Letztere an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen seien.

29      Das Gericht zog daraus die Schlussfolgerung, dass Mondia France mit ihrem Antrag auf Erlass der Abgaben nicht nur für eigene Rechnung sondern auch als Vertreterin der anderen Gesamtschuldnerin, der Asia P & P, gehandelt habe.

30      Demzufolge setzte das Tribunal d’instance de Rouen die Höhe der von Asia P & P geschuldeten Zollschuld um den Betrag des Mondia France gewährten Teilerlasses herab, so dass die Höhe der Zollschuld bei beiden Unternehmen gleich war. Somit wurde der von Asia P & P geschuldete Betrag von 980 058,65 Euro auf 224 390,73 Euro herabgesetzt.

31      In Bezug auf Maprochim stellte das Tribunal d’instance de Rouen fest, dass sie gemäß Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex Zoll in Höhe von 49 284 Euro schulde, da sie an der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt gewesen sei und gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass es sich um eine Entziehung gehandelt habe.

32      Ferner stellte es fest, dass Maprochim keinen Anspruch auf Erlass der Abgaben nach Art. 236 des Zollkodex habe, weil diese Vorschrift keine Anwendung finde, wenn es sich um eine Zollschuld handele, die nicht durch das Inverkehrbringen von Waren, sondern durch deren Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei.

33      Mondia France, Asia P & P und Maprochim sowie die Zollbehörden legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Rouen ein.

34      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die der Asia P & P zugestellten Abgabenbescheide rechtmäßig seien und das Unternehmen nicht auf Erlass dieser Schuld klagen könne, wenn die zwölfmonatige Frist im Sinne von Art. 239 Abs. 2 des Zollkodex abgelaufen sei.

35      Außerdem weist es das Vorbringen von Asia P & P zurück, wonach ihr der Mondia France gewährte Erlass ebenfalls gewährt werden müsse, da diese eine Generalvollmacht gehabt und daher den Antrag auf Erlass der Abgaben auch für Rechnung der Asia P & P gestellt habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex von allgemeiner Geltung. Im vorliegenden Fall sei keine von ihnen erfüllt.

36      Schließlich erklärt das vorlegende Gericht in Bezug auf Asia P & P noch, die Entscheidung, Mondia France Abgaben zu erlassen, beruhe auf einer Mondia persönlich zustehenden Einrede im Sinne von Art. 1208 des Code civil, die Asia P & P weder als solche noch als gemeinschaftliche Einrede geltend machen könne, weil sie nicht auch allen übrigen Gesamtschuldnern zustehe.

37      Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Art. 213, 233 und 239 des Zollkodex der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Vertretung der Gesamtschuldner entgegenstünden, der sich unter bestimmten Voraussetzungen aus den Art. 1200 ff. des Code civile ergebe und Asia P & P, die Mondia France mit der Zollabfertigung beauftragt habe, die Möglichkeit biete, sich auf den Erlass zu berufen, der Letzterer gemäß Art. 239 des Zollkodex und Art. 900 Abs. 1 Buchst. o der Durchführungsverordnung gewährt worden sei.

38      Dieselbe Frage stelle sich in Bezug auf die Port Angot Développement, Rechtsnachfolgerin von Maprochim, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig sei, denn sie habe beim vorlegenden Gericht beantragt, den Mondia France gewährten Erlass, den das Tribunal d’instance de Rouen nach eben diesem Grundsatz der gegenseitigen Vertretung der Gesamtschuldner auf die Asia P & P ausgedehnt habe, auch ihr zu gewähren.

39      Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Rouen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verwehren es die Art. 213, 233 und 239 des Zollkodex, dass ein Gesamtschuldner einer Zollschuld, dem diese nicht erlassen worden ist, sich gegenüber der für die Erhebung zuständigen Behörde auf den gemäß Art. 239 des Zollkodex gegenüber einem anderen Gesamtschuldner ergangenen Erlassbescheid beruft, um der Zahlung der Steuerschuld zu entgehen?

 Zur Vorlagefrage

40      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob die Art. 213, 233 und 239 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass sie bei einer gesamtschulnderischen Haftung für eine Zollschuld im Sinne von Art. 213 des Zollkodex wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung eines nationalen Rechtsgrundsatzes entgegenstehen, wonach der einem der Gesamtschuldner aufgrund von Art. 239 des Zollkodex gewährte Teilerlass von Abgaben von allen übrigen Gesamtschuldnern geltend gemacht werden kann, so dass das Erlöschen der Schuld nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex die Schuld als solche betreffen und damit für alle Gesamtschuldner im Hinblick auf die Erfüllung dieser Schuld bis zur Höhe des gewährten Erlasses befreiend wirken würde.

41      Anders als noch Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABl. L 102, S. 5), die für den Fall einer Mehrheit von Schuldnern für dieselbe Zollschuld eine gesamtschuldnerische Haftung „nach den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten“ vorsahen, enthält Art. 213 des Zollkodex, der an die Stelle dieser Vorschriften getreten ist, keinen Verweis mehr auf das nationale Recht.

42      Art. 213 des Zollkodex bestätigt lediglich den Grundsatz der Gesamtschuld für den Fall, dass es für ein und dieselbe Zollschuld mehrere Schuldner gibt. Für die Behandlung dieser Gesamtschuld – insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen, die ein einem der Gesamtschuldner gewährter Erlass auf die Verpflichtungen der übrigen Gesamtschuldner haben kann – enthält er keine nähere Regelung.

43      Eine solche Regelung ist außerdem weder in anderen Vorschriften des Zollkodex noch in der Durchführungsverordnung ausdrücklich vorgesehen.

44      Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex sieht zwar vor, dass die Zollschuld durch Erlass des Abgabenbetrags erlischt, enthält jedoch keine Angabe darüber, ob dieses Erlöschen im Fall mehrerer Schuldner nur für denjenigen gilt, der den Erlass beantragt hat, oder ob es auch und zwangsläufig für die übrigen Gesamtschuldner wirkt.

45      Eine Auslegung dieser Vorschrift, wonach nur die Zollschuld desjenigen erlischt, der den Erlass beantragt hat, ist jedoch aufgrund einer Reihe kongruenter Gesichtspunkte gerechtfertigt.

46      Erstens muss der Erlass von Forderungen, soweit er gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex einen Grund für das Erlöschen der Zollschuld darstellt, eng ausgelegt werden. Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Europäischen Union zu schützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C‑230/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, die wirkungsvoll zur Umsetzung der mit den Zollvorschriften verfolgten Ziele, insbesondere zur tatsächlichen Erhebung der Zollschuld, beitragen können, und gegebenenfalls unter Beachtung dieser Ziele und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorschriften zu erlassen, die die Anwendungsvoraussetzungen für Bestimmungen in diesen Zollvorschriften näher festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2004, Spedition Ulustrans, C‑414/02, Slg. 2004, I‑8633, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Außerdem dient Art. 213 des Zollkodex gerade dazu, dieses Ziel der tatsächlichen Erhebung der Zollschuld zu erreichen und dadurch die Eigenmittel der Europäischen Union zu schützen. Der Mechanismus der Gesamtschuld ist nämlich ein den nationalen Behörden zur Verfügung gestelltes zusätzliches Rechtsinstrument, um ihr Vorgehen bei der Erhebung von Zollschulden wirksamer zu gestalten.

49      Die Anwendung eines nationalen Grundsatzes wie des vom vorlegenden Gericht angeführten Grundsatzes der gegenseitigen Vertretung der Gesamtschuldner im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Zollschuld im Sinne von Art. 213 des Zollkodex, die dazu führen würde, dass der einem der Gesamtschuldner gemäß Art. 239 des Zollkodex gewährte Erlass der Abgaben auch von allen übrigen Gesamtschuldnern gegen die Erfüllung der Schuld ins Feld geführt werden könnte, so dass deren Erlöschen nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex zwangsläufig die gesamte Schuld beträfe, würde nicht zur Durchsetzung des genannten Ziels beitragen, das im Rahmen der Zollregelung von grundlegender Bedeutung ist.

50      Drittens wäre die Anwendung dieses nationalen Rechtsgrundsatzes mit seinen radikalen Folgen für die Zollschuld auch wegen der Besonderheiten einer auf Art. 239 des Zollkodex gestützten Entscheidung über den Erlass von Abgaben wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht gerechtfertigt.

51      Im vorliegenden Fall beruht die gesamtschuldnerische Haftung der drei Gesamtschuldner der Zollschuld nicht auf demselben Tatbestand. Einige von ihnen sind nämlich deshalb zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet, weil sie eine Handlung begangen haben, durch die die Zollschuld begründet worden ist, indem sie nämlich im vorliegenden Fall entweder eine Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union im Sinne von Art. 202 des Zollkodex verbracht oder eine Ware im Sinne von Art. 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen haben. Die gesamtschuldnerische Haftung der anderen Gesellschaften beruht entweder auf ihrer Beteiligung an einer derartigen Verbringung oder Entziehung oder aber darauf, dass sie die genannten Waren erworben oder im Besitz gehabt haben.

52      In einem solchen Fall ist die Prüfung, ob keine betrügerische Absicht oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, was nach Art. 239 des Zollkodex eine Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses von Einfuhrabgaben ist, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen.

53      Daraus folgt auch, dass in einem Fall wie dem, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die Schlussfolgerungen aus der Prüfung der spezifischen Situation eines jeden Gesamtschuldners grundsätzlich nicht auf andere Gesamtschuldner übertragen werden können.

54      Im Übrigen wäre entgegen dem Vorbringen von Asia P & P eine solche Erweiterung im vorliegenden Fall auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Mondia France, die den Abgabenerlass beantragt hat, diesen Antrag als eine mit einer Generalvollmacht für Zollsachen ausgestattete Vertreterin von Asia P & P – einem der Gesamtschuldner der Zollschuld – gestellt hätte.

55      Eine solche Vertretung für den Erlass von Abgaben setzt nämlich, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, voraus, dass die in Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht, das allein für die Anwendung des Unionsrechts auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zuständig ist, darauf hingewiesen hat, dass bei dem von Mondia France eingereichten Antrag auf Abgabenerlass keine der genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

56      Bezüglich Maprochim ist offensichtlich, dass sie, die die Förmlichkeiten für die Zollabfertigung der Waren als Vertreterin von Mondia France im Sinne von Art. 5 des Zollkodex für eigene Rechnung erledigt hat, nicht behaupten kann, dass Mondia France sie vertreten habe, als sie den Abgabenerlass beantragt habe.

57      Maprochim kann sich auch nicht darauf berufen, dass Mondia France, dem von ihr vertretenen Wirtschaftsteilnehmer, keine offensichtliche Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde.

58      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der sich direkt oder indirekt durch einen Zollagenten vertreten lässt, gegenüber den Zollbehörden jedenfalls Zollschuldner ist und dass er sich nicht unter Berufung auf Fehler dieses Zollagenten seiner Verantwortung entziehen kann (vgl. Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C–38/07 P, Slg. 2008, I‑8599, Randnr. 52).

59      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die mit einer etwaigen Fahrlässigkeit eines Zollagenten zusammenhängenden Umstände, einschließlich des Umfangs seiner beruflichen Erfahrung, bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des vertretenen Einführers zu berücksichtigen sind, so dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Dienste eines Zollagenten in Anspruch nimmt, der Nacherhebung von Zöllen nicht dadurch entziehen kann, dass er sich auf seine Unerfahrenheit in Zollsachen beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, Randnrn. 53 und 54).

60      Umgekehrt ergibt sich daraus jedoch nicht, dass sich ein Zollagent, dessen Dienste normalerweise aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in Zollsachen in Anspruch genommen werden, auf die Unerfahrenheit des von ihm vertretenen Wirtschaftsteilnehmers auf diesem Gebiet berufen könnte.

61      Demnach folgt aus dem Mechanismus des Art. 239 des Zollkodex, dass eine auf diese Vorschrift gestützte Entscheidung über den Erlass von Abgaben wie die im Ausgangsverfahren fragliche nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der den Erlass beantragt hat.

62      Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen der Grundsatz, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr‑ und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 52).

63      Könnte schließlich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren der nationale Rechtsgrundsatz der gegenseitigen Vertretung der Gesamtschuldner zur Anwendung kommen, hätte dies stets zur Folge, dass die Zollschuld nicht mehr erhoben werden könnte, selbst wenn die Gefahr bestünde, dass die anderen Gesamtschuldner als derjenige, der den Erlass beantragt hat, sowohl unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Tatbestands, der ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Zollschuld begründet, als auch ihrer beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt die Voraussetzung, dass bei ihnen keine betrügerische Absicht und keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen hat, nicht erfüllen.

64      Ein solches Ergebnis wäre unverhältnismäßig und ginge daher, wie oben in Randnr. 47 dieses Urteils erwähnt, über die Grenzen des Ermessens hinaus, das den Mitgliedstaaten für die nähere Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für die Bestimmungen in der Zollregelung eingeräumt ist.

65      Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Zollschuld wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft daher das Erlöschen dieser Schuld im Fall eines Erlasses des Abgabenbetrags nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex nur denjenigen, der den Erlass der Abgaben beantragt hat, und erstreckt sich nicht auf die übrigen Gesamtschuldner.

66      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 213, 233 und 239 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass sie bei einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Zollschuld im Sinne von Art. 213 des Zollkodex wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung eines nationalen Rechtsgrundsatzes entgegenstehen, wonach der einem der Gesamtschuldner aufgrund von Art. 239 des Zollkodex gewährte Teilerlass von Abgaben von allen übrigen Gesamtschuldnern geltend gemacht werden kann, so dass das Erlöschen der Schuld nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex die Schuld als solche betreffen und damit für alle Gesamtschuldner im Hinblick auf die Erfüllung dieser Schuld bis zur Höhe des gewährten Erlasses befreiend wirken würde.

 Kosten

67      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 213, 233 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie bei einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Zollschuld im Sinne von Art. 213 des Zollkodex wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung eines nationalen Rechtsgrundsatzes entgegenstehen, wonach der einem der Gesamtschuldner aufgrund von Art. 239 des Zollkodex gewährte Teilerlass von Abgaben von allen übrigen Gesamtschuldnern geltend gemacht werden kann, so dass das Erlöschen der Schuld nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex die Schuld als solche betreffen und damit für alle Gesamtschuldner im Hinblick auf die Erfüllung dieser Schuld bis zur Höhe des gewährten Erlasses befreiend wirken würde.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

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