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Document 62010CJ0215
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 28 July 2011.#Pacific World Limited and FDD International Limited v The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs.#Reference for a preliminary ruling: First-tier Tribunal (Tax Chamber) - United Kingdom.#Common Customs Tariff - Tariff classification - Combined Nomenclature - Moulded plastic false nail sets - Validity of Regulation (EC) No 1417/2007 - Other articles of plastics (heading 3926) - Manicure or pedicure preparations (heading 3304) - Manicure or pedicure sets and instruments (heading 8214).#Case C-215/10.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2011.
Pacific World Limited und FDD International Limited gegen The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Vereinigtes Königreich.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 - Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) - Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) - Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214).
Rechtssache C-215/10.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2011.
Pacific World Limited und FDD International Limited gegen The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Vereinigtes Königreich.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 - Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) - Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) - Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214).
Rechtssache C-215/10.
European Court Reports 2011 I-07255
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:528
*A9* First-tier Tribunal (Tax Chamber), order of 20/04/2010 (Appeal number LON/2008/7050)
Rechtssache C‑215/10
Pacific World Limited
und
FDD International Limited
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])
„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 – Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) – Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) – Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214)“
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Künstliche Nägel und Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 1417/2007 der Kommission, Anhang)
Die Verordnung Nr. 1417/2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel in Unterposition 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einreiht.
(vgl. Randnrn. 51-52 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
28. Juli 2011(*)
„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 – Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) – Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) – Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214)“
In der Rechtssache C‑215/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 20. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 2010, in dem Verfahren
Pacific World Limited,
FDD International Limited
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Pacific World Limited und der FDD International Limited, vertreten durch V. Sloane, Barrister,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von M. Angiolini, Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und R. Lyal als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 316, S. 4) und zum anderen die Auslegung der Unterpositionen 3926 90 97, 3304 30 00 und 8214 20 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Pacific World Limited (im Folgenden: Pacific World) und der FDD International Limited (im Folgenden: FDD) gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Tarifierung von Zusammenstellungen künstlicher Nägel.
Rechtlicher Rahmen
Allgemeines
3 Die KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen internationalen Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.
Die KN
4 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) …
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
5 Teil II der KN enthält eine Einreihung der Waren in Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen.
6 Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“) umfasst Kapitel 33 („Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“). Zu Kapitel 33 gehört Position 3304: „Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege.“ Unterposition 3304 30 00 lautet: „Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“.
7 Zu Abschnitt VI gehört auch Kapitel 35 („Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme“). Kapitel 35 enthält insbesondere Unterposition 3506 10 00: „Zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“.
8 Abschnitt VII trägt den Titel: „Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“. Zu diesem Abschnitt gehört Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“). Die letzte Position des Kapitels 39 ist die Position 3926: „Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ und umfasst die Unterposition 3926 90: „andere“, die ihrerseits die Unterposition 3926 90 97: „andere“ enthält.
9 Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“) umfasst Kapitel 82 („Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen“). Zu Kapitel 82 gehört Position 8214: „Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)“. Diese Position enthält wiederum die Unterposition 8214 20 00: „Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)“.
Die Verordnung Nr. 1471/2007
10 Der Anhang der Verordnung Nr. 1417/2007 enthält die Einreihung von drei Arten von Waren.
11 Die erste Art von Waren, die von dieser Verordnung erfasst wird, ist eine Warenzusammenstellung, die zur Verschönerung der Fingernägel dient und zum Einzelverkauf bestimmt ist; sie enthält künstliche Fingernägel aus geformtem Kunststoff in verschiedenen Größen, eine kleine Tube Klebstoff, eine Nagelfeile, ein Manikürestäbchen und Deko-Aufkleber für die Fingernägel. Diese Ware wird gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 der KN in KN-Code Ziffer 3926 90 97 eingereiht.
12 So heißt es im Anhang dieser Verordnung, dass die betreffende Warenzusammenstellung, die aus verschiedenen Artikeln besteht, nach Maßgabe des Artikels, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, nämlich der künstlichen Fingernägel, in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen ist. Dieser Anhang nimmt Bezug auf die Erläuterung zum HS, Position 3304, Buchst. B; weiter heißt es dort, dass eine solche „Ware keine Zubereitung zur Handpflege der Unterposition 3304 30 00 dar[stellt], da sie lediglich künstliche Fingernägel zum Aufkleben auf die natürlichen Fingernägel enthält, aber keine Zubereitung zur Handpflege, die der einfachen Pflege und Verschönerung von Händen und natürlichen Fingernägeln dient“.
13 Die zweite durch diese Verordnung vorgenommene Einreihung betrifft künstliche Fingernägel aus geformtem Kunststoff gleicher Größe, die in Partien verpackt und dazu bestimmt sind, mit einem Acryl-Klebstoff auf die natürlichen Fingernägel aufgeklebt zu werden. Nach diesem Anhang sind diese künstlichen Fingernägel aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit und gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der KN als andere Waren aus Kunststoff in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen. Ferner wird klargestellt, dass die künstlichen Fingernägel aus den gleichen Gründen wie bei der ersten Art von Waren keine Zubereitung zur Hand- oder Fußpflege der Position 3304 darstellten.
14 Die dritte Art von Waren, auf die sich der Anhang bezieht, besteht aus einer Klebstoff-Lösung, die dazu bestimmt ist, künstliche Fingernägel auf die natürlichen Fingernägel aufzukleben, und in Röhrchen mit einem Gewicht von höchstens 1 kg mit einer Spezialöffnung abgepackt ist, die ein einfaches und genaues Auftragen ermöglicht. In diesem Anhang heißt es, dass diese Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der KN in Unterposition 3506 10 00 einzureihen ist, und es wird klargestellt, dass sie keine Zubereitung zur Hand- oder Fußpflege der Position 3304 darstellt.
Die Erläuterungen zum HS
15 Die Weltzollorganisation genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS-Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.
16 Die Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung des HS lautet:
„Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.“
17 In den Erläuterungen zum HS in Bezug auf Position 3304 heißt es unter B:
„B. – Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege
Zu dieser Gruppe gehören Nagelpuder und Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhautentferner und andere Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege.
Nicht zu dieser Position gehören:
a) Medikamentöse Zubereitungen zum Behandeln bestimmter Hautkrankheiten, wie z. B. Salben zum Behandeln von Ekzemen (Pos. 3003 oder 3004).
b) Desodorierungsmittel für die Füße und Zubereitungen zum Behandeln der Krallen und Klauen von Tieren (Pos. 3307).“
18 Nr. 2 der Erläuterungen zum HS in Bezug auf Position 8214 lautet:
„Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen). Zu diesen Instrumenten gehören z. B. Nagelfeilen (auch zusammenklappbar), Nagelreiniger, Hühneraugenmesser, Hühneraugenentferner, Nagelhautschneider und ‑schieber, Nagelknipser und ‑schneider.
Die Zusammenstellungen der Instrumente für die Hand- oder Fußpflege werden in Kästen, Etuis, Taschen usw. gestellt und können auch Scheren oder andere Waren enthalten, wie nichtmetallische Nagelpolierer, Haarpinzetten, die – wenn sie gesondert gestellt werden – in ihre entsprechenden Positionen einzureihen wären.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 Pacific World und FDD sind im Vereinigten Königreich niedergelassen und führen Zusammenstellungen (so genannte Kits) für künstliche Nägel in die Union ein. Diese enthalten gewöhnlich eine Partie künstlicher Fingernägel aus Kunststoff in verschiedenen Größen zum Aufkleben auf die natürlichen Finger- oder Zehennägel, einen Klebstoff, der speziell für die Befestigung der künstlichen Nägel auf den natürlichen Nägeln zubereitet ist, und weitere Zubehörteile wie ein Manikürestäbchen und einen Applikator.
20 Die Commissioners erteilten FDD und Pacific World 2005 bzw. 2006 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die künstlichen Nägel und die Produkte für künstliche Nägel als „Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ in Unterposition 3304 30 00 der KN eingereiht wurden.
21 Diese Zolltarifauskünfte beruhten auf einer Entscheidung des VAT and Duties Tribunal, jetzt First-tier Tribunal (Tax Chamber), aus dem Jahr 2005, das der Ansicht war, dass die künstlichen Nägel und der Klebstoff für diese als „andere Waren aus Kunststoffen“ in Unterposition 3304 30 00 der KN und nicht in Unterposition 3926 90 90 der KN einzureihen seien.
22 Am 4. Dezember 2007 wurde jedoch im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1417/2007 veröffentlicht, nach der künstliche Nägel und Zusammenstellungen künstlicher Nägel als „andere Waren aus Kunststoffen“ in Unterposition 3926 90 97 und die Klebstofflösung für künstliche Nägel, wenn diese gesondert verkauft wird, als „zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“ in Unterposition 3506 10 00 der KN eingereiht wird.
23 In Anbetracht dieser Verordnung stellten die Commissioners Pacific World und FDD neue Entscheidungen zu, wonach die erwähnten verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht mehr gültig seien.
24 Die beiden betroffenen Unternehmen fochten diese neuen Entscheidungen vor dem VAT and Duties Tribunal mit der Begründung an, dass die richtige Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren diejenige sei, die sich aus den zuvor von den Commissioners erteilten verbindlichen Zollauskünften ergebe, und dass daher die Verordnung Nr. 1417/2007 insoweit ungültig sei, als sie die Einreihung solcher Waren betreffe.
25 Aufgrund dieser Erwägungen hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Verordnung Nr. 1417/2007 insoweit gültig, als sie künstliche Fingernägel und somit die in ihrem Anhang? beschriebenen Warenzusammenstellungen für künstliche Fingernägel in die KN-Position 3926 90 97 (früher 3926 90 90) einreiht?
2. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Ist die KN dahin auszulegen, dass die fraglichen Warenzusammenstellungen für künstliche Nägel als „Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ in Tarifposition 3304 30 00 oder als „Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)“ in Tarifposition 8214 20 00 einzureihen sind?
Zu den Vorlagefragen
26 Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1417/2007, soweit sie künstliche Nägel aus geformtem Kunststoff und damit Zusammenstellungen solcher künstlicher Nägel als andere Waren aus Kunststoffen in Unterposition 3926 90 97 der KN einreiht, und über eine etwaige Einreihung dieser Warenzusammenstellungen in die Unterpositionen 3304 30 00 oder 8214 20 00, die sich auf Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege sowie Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege beziehen.
27 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass es im Ausgangsrechtsstreit nur um die Einreihung von Zusammenstellungen künstlicher Nägel für den Einzelverkauf geht, die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eingeführt werden.
28 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C‑142/06, Slg. 2007, I‑6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C‑362/07 und C‑363/07, Slg. 2008, I‑9489, Randnr. 26).
29 Dabei ist zu beachten, dass die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C‑11/93, Slg. 1994, I‑1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C‑382/95, Slg. 1997, I‑7363, Randnr. 12, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C‑15/05, Slg. 2006, I‑3657, Randnr. 36, und vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C‑123/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 29).
Zu der für Warenzusammenstellungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art charakteristischen Ware
30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Zusammenstellungen künstlicher Nägel der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die aus verschiedenen Artikeln, insbesondere künstlichen Nägeln in verschiedenen Größen, Klebstoff, einem Manikürestäbchen und einem Applikator bestehen, weder im Wortlaut der Positionen der KN noch in den Anmerkungen zu deren Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich erwähnt sind.
31 Daher sind für die Einreihung dieser Warenzusammenstellungen sämtliche einschlägigen Allgemeinen Vorschriften der KN anzuwenden.
32 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass solche Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff unter Vorschrift 3 fallen, da für ihre Einreihung „zwei oder mehr Positionen in Betracht [kommen]“. Sie können nämlich sowohl dem Wortlaut von Position 3304: „Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), …; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ oder dem von Position 3926: „andere Waren aus Kunststoffen …“ entsprechen. Die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN wird angewandt, wenn die Einreihung der Waren nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a erfolgen kann. So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn keine allgemeine oder besondere Position der KN erfasst eine Zusammenstellung künstlicher Nägel wie die im Ausgangsverfahren fraglichen.
33 Die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN sieht vor, dass für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (vgl. Urteile Kip Europe u. a., Randnr. 49, und Roeckl Sporthandschuhe, Randnr. 33).
34 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Mit den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ist festzustellen, dass die künstlichen Fingernägel in den Zusammenstellungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nach ihrem Umfang und ihrer Menge dominieren und dass die anderen Erzeugnisse wie der Nagelkleber, das Manikürestäbchen und der Applikator Nebenerzeugnisse sind, die nur zur Erreichung der Bestimmung der Ware beitragen. Somit sind es die künstlichen Nägel, die diesen Zusammenstellungen ihren wesentlichen Charakter verleihen.
Zur Einreihung künstlicher Fingernägel aus geformtem Kunststoff
35 In Bezug auf die Einreihung künstlicher Fingernägel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen in die KN verweist die Verordnung Nr. 1417/2007 auf die Unterposition 3926 90 97: „andere Waren aus Kunststoffen“. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wenden sich gegen diese Einreihung und machen in erster Linie geltend, dass die betreffenden Waren als „Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ in Position 3304 einzureihen seien, da sie zum einen, was das Verfahren ihrer Herstellung angehe, Ergebnis einer Polymerisationsreaktion seien, in der mehrere Bestandteile gemischt würden, und zum anderen nur der Verschönerung von Händen und Füßen dienten.
36 Wie aus der in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist die Tarifierung nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware vorzunehmen. In diesem Sinn ist ein künstlicher Nagel objektiv ein Stück Kunststoff, das auf die Anpassung an einen natürlichen Nagel und die Änderung von dessen Form zugeschnitten ist. Daher erscheint die Einreihung solcher Waren als andere Waren aus Kunststoffen in Unterposition 3926 90 97 grundsätzlich gerechtfertigt.
37 Ferner stellt die Kommission in der Verordnung Nr. 1417/2007 unter Berufung auf die Erläuterung zum HS, Position 3304, Buchst. B, klar, dass künstliche Nägel keine Zubereitung zur Handpflege der Unterposition 3304 30 00 darstellten, da sie lediglich zum Aufkleben auf die natürlichen Fingernägel bestimmt seien und keine Zubereitung zur Handpflege darstellten, die der einfachen Pflege und Verschönerung von Händen und natürlichen Fingernägeln diene. Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt diesen Standpunkt.
38 Erstens bezieht sich der Wortlaut der Position 3304 auf Zubereitungen zur Hautpflege einschließlich Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege. Die Erläuterung zum HS, Position 3304, Buchst. B., führt als Beispiel für Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege „Nagelpuder und Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhautentferner und andere Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ an.
39 Somit ist festzustellen, dass die „Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege“ aus Stoffen bestehen, die in verschiedenen Formen vorliegen können wie Puder, Flüssigkeiten oder Salben, die für die Hand- oder Fußpflege verwendet werden, also für die Pflege zum Zweck der Verschönerung von Händen oder Füßen und insbesondere der Nägel.
40 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Zolltarif in bestimmten Fällen zwar auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware abstellt, in der Regel jedoch vorzugsweise im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit auf Einordnungskriterien zurückgreift, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1976, Industriemetall LUMA, 38/76, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7, und vom 25. Mai 1989, Weber, 40/88, Slg. 1989, 1395, Randnr. 14).
41 Daraus folgt, dass es auf die Art und Weise der Herstellung eines Erzeugnisses nur dann ankommt, wenn eine Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt (Urteil Weber, Randnr. 15).
42 Da es im vorliegenden Fall für künstliche Fingernägel wie die im Ausgangsverfahren fraglichen keine Tarifposition und keine Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln gibt, wonach das Herstellungsverfahren ein Kriterium darstellte, hat ein solches Kriterium keinen Einfluss auf die Einreihung dieser Nägel in die KN.
43 In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen von Pacific World und FDD, dass „ein künstlicher Nagel eine einfache Ersatzlösung für Nagellack“ darstelle, keinen Erfolg haben. Ein künstlicher Nagel ist nämlich im Unterschied zu Nagellack ein fester Gegenstand aus Kunststoff, der auf den natürlichen Nagel aufgeklebt wird und es ermöglicht, die Form insbesondere durch Verlängerung des natürlichen Nagels zu ändern. Im Übrigen stellt das Auftragen künstlicher Nägel in keiner Weise eine Behandlung der Finger- oder Zehennägel dar.
44 Daher entspricht ein solches Erzeugnis keiner Zubereitung für die Hand-oder Fußpflege der Unterposition 3304 30 00.
45 Zu der von Pacific World und FDD hilfsweise angeregten Einreihung in Unterposition 8214 20 00 ist festzustellen, dass ein künstlicher Fingernagel, der den fraglichen Warenzusammenstellungen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht als Instrument im Sinne der Position 8214 angesehen werden kann.
46 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel 82, das diese Position enthält, zu Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“) gehört. Die künstlichen Nägel sind dagegen aus Kunststoff gefertigt.
47 Dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, aus der englischen Fassung der KN gehe hervor, dass Unterposition 8214 20 00 nicht ausdrücklich Zusammenstellungen von „Instrumenten“ für die Hand- oder Fußpflege betreffe, kann nicht gefolgt werden.
48 Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden. Außerdem müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C‑230/09 und C‑231/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterung zum HS, Position 8214, 2, zu verweisen, die gerade Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege wie Nagelfeilen, Nagelschneider und Nagelreiniger betrifft.
50 Unter Berücksichtigung dieser Klarstellungen können Zusammenstellungen künstlicher Nägel wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich, wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, insbesondere aus künstlichen Nägeln verschiedener Größen und Klebstoff zusammensetzen, nicht als Zusammenstellungen von Instrumenten für die Hand- oder Fußpflege im Sinne der Unterposition 8214 20 00 angesehen werden.
51 Somit kann ein künstlicher Nagel weder als „Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege“ in Unterposition 3304 30 00 noch als „Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege“ in Unterposition 8214 20 00 eingereiht werden, sondern gehört wegen seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften als „andere Waren aus Kunststoffen“ in Unterposition 3926 90 97.
52 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1417/2007 gültig ist, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel in Unterposition 3926 90 97 der KN einreiht.
Kosten
53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel in Unterposition 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung einreiht.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.