EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CJ0137

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012.
Partena ASBL gegen Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles.
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 und 14c – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Selbständige – System der sozialen Sicherheit – Mitgliedschaft – Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine Tätigkeit ausübt – In einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Tätigkeit – Organschaftlicher Vertreter – Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft – Führung der Geschäfte der Gesellschaft vom Wohnsitzstaat aus – Nationale Regelung, die die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausgeübt wird – Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen dieses Staates.
Rechtssache C-137/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:593

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. September 2012 ( *1 )

„Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 13 und 14c — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Selbständige — System der sozialen Sicherheit — Mitgliedschaft — Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine Tätigkeit ausübt — In einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Tätigkeit — Organschaftlicher Vertreter — Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft — Führung der Geschäfte der Gesellschaft vom Wohnsitzstaat aus — Nationale Regelung, die die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausgeübt wird — Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen dieses Staates“

In der Rechtssache C-137/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 11. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2011, in dem Verfahren

Partena ASBL

gegen

Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Partena ASBL, vertreten durch M. Lauwers, avocate,

von Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA, vertreten durch A. Moyaerts und É. Piret, avocats,

der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und von Art. 21 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Partena ASBL (im Folgenden: Partena), der Sozialversicherungskasse für Selbständige, und der Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA wegen der Sozialversicherungsbeiträge, die Partena von Letzterer für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2007 einfordert.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 8 bis 11 der Verordnung Nr. 1408/71 lauten:

„Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.

Zahl und Reichweite der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten.

Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer- oder Selbständigkeit ausübt.

Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigen, abzuweichen.“

4

In Art. 13 („Allgemeine Regelung“) der Verordnung Nr. 1408/71 ist bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b)

eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

…“

5

In Art. 14a („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben“) Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist bestimmt:

„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

2.   Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. …“

6

In Art. 14c („Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben“) ist bestimmt:

„Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a)

vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den … Rechtsvorschriften [des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz oder Wohnsitz hat, sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet, oder – je nach den Umständen des Falles – der Erwerbstätige seinen Wohnsitz hat];

b)

in den in Anhang VII aufgeführten Fällen

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, … und

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt …“

7

In Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 sind 18 Fälle der kumulativen Anwendung der Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten aufgezählt, d. h. Fälle, in denen eine Person in einem der in diesem Anhang aufgeführten 17 Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen abhängig beschäftigt ist.

8

Nr. 1 des genannten Anhangs lautet:

„Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat“.

Belgisches Recht

9

Im belgischen Recht ist die Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen insbesondere durch den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen (Moniteur belge vom 29. Juli 1967) geregelt, und zwar in der u. a. durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Festlegung finanzieller und sonstiger Bestimmungen bezüglich des Sozialstatuts der Selbständigen, in Anwendung von Titel VI des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und von Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (Moniteur belge vom 12. Dezember 1996), geänderten Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass Nr. 38).

10

Der zu Kapitel I („Anwendungsbereich“) gehörende Art. 3 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 lautet:

„Für diesen Erlass gilt als Selbständiger jede natürliche Person, die in Belgien eine Berufstätigkeit ausübt, bei der sie nicht durch einen Arbeitsvertrag oder durch ein Statut gebunden ist.

Bei jeder Person, die in Belgien eine Berufstätigkeit ausübt, die Einkünfte im Sinne [bestimmter Bestimmungen] des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 ergeben kann, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie die im vorigen Absatz erwähnten Bedingungen der Anwendbarkeit erfüllt.

Für die Anwendung dieses Paragrafen wird davon ausgegangen, dass eine Berufstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt wird, wenn vermutet wird, dass die betreffende Person für die Anwendung eines der Systeme der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger hierfür durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

… bei den Personen, die zum Mandatsträger in einer der belgischen Körperschaftsteuer beziehungsweise der Steuer der Gebietsfremden unterliegenden Gesellschaft oder Vereinigung ernannt wurden, [wird] auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass sie in Belgien eine selbständige Berufstätigkeit ausüben.“

11

Nach Art. 15 § 1 Abs. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 haftet eine Gesellschaft zusammen mit ihren organschaftlichen Vertretern gesamtschuldnerisch für die von Letzteren geschuldeten Beiträge.

12

Mit Urteil Nr. 176/2004 vom 3. November 2004 hat der Schiedshof (nunmehr Verfassungsgerichtshof) Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er u. a. organschaftliche Vertreter von der belgischen Körperschaftsteuer oder Steuer der Gebietsfremden unterliegenden Gesellschaften oder Vereinigungen betrifft, die nicht vom Ausland aus die Geschäfte einer Gesellschaft im Sinne der fraglichen Bestimmung führen. Die Vermutung gelte im Fall dieser Vertreter, da sie nicht widerlegt werden könne, allgemein und absolut, was in Bezug auf diese Personen unverhältnismäßig sei, da sie einen organschaftlichen Vertreter, der gegebenenfalls seine Tätigkeit eingestellt habe, daran hindere, diese Beendigung auf andere Weise als durch eine Niederlegung des Mandats nachzuweisen und die Verpflichtungen zu beenden, die sich aus der Anwendung des Sozialstatuts der Selbständigen ergäben.

13

Hingegen hat der Schiedshof Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 nicht für verfassungswidrig erklärt, soweit diese Bestimmung die organschaftlichen Vertreter betrifft, die die Geschäfte von Gesellschaften mit Sitz in Belgien vom Ausland aus führen. Die Unwiderlegbarkeit der eingeführten Vermutung könne als notwendig erachtet werden, um zu gewährleisten, dass solche organschaftlichen Vertreter der Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen unterlägen, da die Behörden gegenüber diesen Personen nicht über die Informationen und Befugnisse verfügten, die sie gegenüber den Personen besäßen, die die Geschäfte solcher Gesellschaften in Belgien führten.

14

Nach diesem Urteil des Schiedshofs ist die Vermutung derzeit im belgischen Recht bei Personen, die die Geschäfte einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien vom Ausland aus führen, nach wie vor unwiderlegbar, so dass diese unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer solchen Tätigkeit in Belgien nach dem Sozialstatut der Selbständigen versicherungspflichtig sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Die Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA wurde am 17. April 1993 gegründet.

16

Da sie ihren Sitz in Belgien hat, unterliegt sie der belgischen Körperschaftsteuer.

17

Zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 12. Oktober 1995 gehörten Herrn Rombouts und Herrn Van Acker jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile. Ihr Mandat als Verwalter wurde auf den Generalversammlungen vom 7. Juni 2000 und 7. Juni 2006 jeweils verlängert.

18

Herr Rombouts hat seinen Wohnsitz seit Ende 1999 in Portugal.

19

Von Januar 2001 bis Juli 2005 war er dort abhängig beschäftigt oder erhielt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Herr Rombouts in Portugal ab November 2007 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, die Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA aber behaupte, dass diese Tätigkeit im November 2005 begonnen habe.

21

Am 28. Mai 2008 ließ Partena Herrn Rombouts und der Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA einen Zahlungsbefehl über 125696,50 Euro zustellen; der Betrag entsprach den Beiträgen und Quartals- und Jahreszuschlägen, die Herr Rombouts für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2007 hätte entrichten müssen.

22

Mit Klage vom 5. August 2008 legte die Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA beim Tribunal du travail (Arbeitsgericht) Nivelles Einspruch gegen diesen Zahlungsbefehl ein.

23

Das Tribunal du travail Nivelles erklärte diesen mit Urteil vom 14. September 2009 für zulässig und mit Urteil vom 14. Dezember 2009 für begründet.

24

Am 29. Januar 2010 legte Partena gegen diese beiden Urteile Berufung ein.

25

Im Verfahren stellte sie klar, dass Herr Rombouts, weil er ab dem 1. Januar 2001 in Portugal abhängig beschäftigt gewesen sei, nur noch ergänzend nach dem belgischen Sozialstatut der Selbständigen versicherungspflichtig sei. Entsprechend reduzierte sie ihre Hauptforderung von 125696,50 Euro auf 68137,61 Euro, zuzüglich Zinsen.

26

Die Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA vertritt die Auffassung, Herr Rombouts sei überhaupt nicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen in Belgien versicherungspflichtig. Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 verstoße, soweit er dazu führe, dass die belgischen Rechtsvorschriften Anwendung fänden, gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 18 EG.

27

Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Bruxelles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Kann hinsichtlich der Anwendung der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihres Art. 14c ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm zuerkannten Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen für die Unterstellung unter das von ihm für Selbständige eingerichtete System der sozialen Sicherheit die „Führung einer dem Steuerrecht dieses Staates unterstellten Gesellschaft aus dem Ausland“ mit der Ausübung einer Tätigkeit in seinem Staatsgebiet gleichsetzen?

2.

Ist Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, die durch Art. 21 AEUV gewährleistet werden, vereinbar, soweit er einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und vom Ausland aus eine dem belgischen Steuerrecht unterstellte Gesellschaft führt, nicht erlaubt, die Vermutung der Unterstellung unter das Sozialstatut der Selbständigen umzukehren, während ein Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft, das in Belgien wohnt und nicht eine derartige Gesellschaft vom Ausland aus führt, die Möglichkeit hat, diese Vermutung umzukehren und den Beweis zu erbringen, dass er keine selbständige Tätigkeit im Sinne des Art. 3 § 1 Abs. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 ausübt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Zur Zuständigkeit

28

Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der ersten Frage nicht zuständig, da er hierzu Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 auslegen oder die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 14c der Verordnung Nr. 1408/71 prüfen müsste.

29

Insoweit genügt die Feststellung, dass diese erste Frage bereits nach ihrem Wortlaut auf die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts abzielt, nämlich der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71, und nicht auf die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts oder eine Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Bestimmung mit dem Unionsrecht.

30

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits selbst zu beurteilen.

31

Der Gerichtshof ist also für die Prüfung der ersten Frage zuständig.

Zur Zulässigkeit

32

Die belgische Regierung macht geltend, die erste Frage sei unzulässig, weil es bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht auf die Auslegung von Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 ankomme.

33

Für die Versicherungspflicht von Herrn Rombouts nach dem belgischen Sozialstatut der Selbständigen sei ein Rückgriff auf die unwiderlegbare Vermutung gemäß Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 nämlich gar nicht erforderlich.

34

Diese Vermutung ziele darauf ab, eine Versicherungspflicht für die organschaftlichen Vertreter zu begründen, die vom Ausland aus die Geschäfte von Gesellschaften mit Sitz in Belgien führten, keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Unternehmensleiter angäben und sich auf die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit beriefen, um nicht die Voraussetzung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, an die die Versicherungspflicht geknüpft sei, zu erfüllen.

35

Herr Rombouts habe aber in dem Zeitraum, um den es im Ausgangsrechtsstreit gehe, wegen seiner Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter – er sei Verwalter der Gesellschaft gewesen – der belgischen Steuer der Gebietsfremden unterlegen, und zwar gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. a, Art. 227 § 1 und Art. 228 § 1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 in Verbindung mit Art. 16 dem am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und Portugal zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer einkommensteuerrechtlicher Fragen (United Nations Treaty Series, Band 787, S. 4) in der Fassung des am 6. März 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 5. April 2001 in Kraft getretenen Zusatzabkommens (United Nations Treaty Series, Band 2155, S. 76).

36

Herr Rombouts habe zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, dass er insoweit steuerpflichtig sei, und die Beiträge zur Sozialversicherung, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits seien, seien auf der Grundlage der von den Steuerbehörden festgestellten Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Unternehmensleiter ermittelt worden.

37

Folglich könnten weder Herr Rombouts noch die Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA sich auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit berufen, um das Vorliegen der Voraussetzung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verneinen.

38

Insoweit genügt die Feststellung, dass die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, dass die Vermutung gemäß Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 die Versicherungspflicht der organschaftlichen Vertreter nach dem belgischen Sozialstatut der Selbständigen unwiderlegbar vorsehe, „auch wenn“ sie keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit angegeben hätten.

39

Die belgische Regierung vertritt also selbst die Auffassung, dass die genannte Vermutung auch für organschaftliche Vertreter wie Herrn Rombouts gilt, die wegen ihrer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft in Belgien der Steuer für Gebietsfremde unterliegen.

40

Soweit die erste Frage auf Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 abzielt, ist sie also nicht unerheblich.

41

Sie ist demnach zulässig.

Zur Begründetheit

42

Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gegenstand des Rechtsstreits auf die Zeiträume beschränkt hat, in denen Herr Rombouts seinen Wohnsitz in Portugal hatte und dort abhängig beschäftigt war oder keine Tätigkeit ausübte. Nach Auffassung des Gerichts schließen die Verordnung Nr. 1408/71 und deren Anhang VII eine Versicherungspflicht nach dem belgischen Sozialstatut der Selbständigen in diesen Zeiträumen nicht aus. Der Gerichtshof hat seine Prüfung auf diese Zeiträume zu beschränken.

43

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht also wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie deren Anhang VII, einer nationalen Regelung entgegenstehen, die wie Art. 3 § 1 Abs. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

44

Diese Frage zielt somit darauf ab, inwieweit ein Mitgliedstaat für die Versicherungspflicht nach seinem System der sozialen Sicherheit für Selbständige den Ort der Ausübung der Tätigkeit der betreffenden Selbständigen bestimmen kann.

45

Hierzu ist festzustellen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, nach ständiger Rechtsprechung u. a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 41).

46

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zwecks des Art. 48 AEUV auszulegen sind, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, Randnr. 53).

47

Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 soll für Arbeitnehmer und Selbständige jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten. Zahl und Reichweite der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind gemäß dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung so klein wie möglich zu halten.

48

Dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 zufolge ist es zweckmäßig, bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Allgemeinen auf den Ort abzustellen, wo der Betreffende abhängig beschäftigt ist oder seine Tätigkeit als Selbständiger ausübt. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 hervorgeht, ist von dieser allgemeinen Regel nur in besonderen Fällen abzuweichen, die ein anderes Anknüpfungskriterium rechtfertigen.

49

Nach der Systematik der Verordnung Nr. 1408/71 ist für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats somit in erster Linie auf den „Ort der Ausübung“ der abhängigen Beschäftigung des Betreffenden bzw. seiner Tätigkeit als Selbständiger abzustellen. Von diesem Kriterium ist nur in besonderen Fällen abzuweichen, und zwar unter Heranziehung subsidiärer Anknüpfungskriterien wie z. B. des Wohnsitzstaats des Betreffenden, des Staates des Betriebssitzes des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, bzw. einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens, oder des Orts der Haupttätigkeit des Betreffenden, die in Art. 14 Nrn. 2 und 3, Art. 14a Nrn. 2 und 3 und Art. 14c Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt sind.

50

Mit den Begriffen „abhängige Beschäftigung“ und „selbständige Tätigkeit“ im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).

51

Der Inhalt dieser Begriffe wird also durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt, in deren Hoheitsgebiet die abhängige Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

52

Somit ist im Rahmen der Anwendung der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 vor der Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der Ort der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Beschäftigten oder Selbständigen zu bestimmen, der nach dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung im Allgemeinen für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften maßgeblich ist.

53

Anders als bei den Begriffen „abhängige Beschäftigung“ und „selbständige Tätigkeit“ wird der Begriff „Ort der Ausübung“ aber nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der Union bestimmt und ist somit vom Gerichtshof auszulegen.

54

Würde nämlich auch der Inhalt dieses Begriffs durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt, könnte dieses Kriterium von den betreffenden Mitgliedstaaten widersprüchlich definiert oder ausgelegt werden, so dass im Einzelfall unter Umständen auf ein und dieselbe Tätigkeit kumulativ die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten Anwendung fänden. Bei einer solchen Kumulierung müsste der Betreffende aber möglicherweise für ein und dieselben Einkünfte doppelt Sozialversicherungsbeiträge leisten. Somit würde der Erwerbstätige, der von seinem im Unionsrecht verankerten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, benachteiligt, was den Zielen der Verordnung Nr. 1408/71 offenkundig zuwiderliefe.

55

Wie der Gerichtshof zu Art. 14d Abs. 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Art. 14c Buchst. b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 27).

56

Bei der Auslegung des Begriffs „Ort der Ausübung“ der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechts ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Entsprechend ist mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt.

58

Die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften könnten mit der unwiderlegbaren Vermutung, dass Personen, die als organschaftliche Vertreter einer der belgischen Körperschaftsteuer oder Steuer der Gebietsfremden unterliegenden Gesellschaft oder Vereinigung bestellt sind, in Belgien eine Erwerbstätigkeit als Selbständige ausüben, im Ergebnis zu einer Definition des Ortes der Ausübung der Tätigkeit führen, die nicht mit der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils übereinstimmt, und damit gegen das Unionsrecht verstoßen.

59

Zwar lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt, und es ist in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, festzulegen; wichtig ist aber, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Unionsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteil Piatkowski, Randnrn. 32 und 33).

60

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermutung mag, wie die belgische Regierung geltend macht, durchaus geeignet sein, Betrug im Bereich der sozialen Sicherung zu verhindern, der in der Weise begangen wird, dass sich organschaftliche Vertreter von Gesellschaften mit Sitz in Belgien ihrer Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen entziehen, indem sie ihre Tätigkeit künstlich in andere Länder verlegen. Indem sie diese Vermutung für unwiderlegbar erklärt, geht die in Rede stehende nationale Regelung aber über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um das genannte legitime Ziel der Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, weil sie den betroffenen Erwerbstätigen generell die Möglichkeit nimmt, vor dem nationalen Richter darzutun, dass der Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit sich tatsächlich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, wo sie die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführen.

61

Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie deren Anhang VII, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegensteht, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

Zur zweiten Frage

62

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu prüfen.

Kosten

63

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sowie deren Anhang VII, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegen, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

Top