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Document 62011CJ0361

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2013.
Hewlett-Packard Europe BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Haarlem.
Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen – Unterposition 8443 31 91 – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008.
Rechtssache C‑361/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:18

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. Januar 2013 ( *1 )

„Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen — Unterposition 8443 31 91 — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008“

In der Rechtssache C-361/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Haarlem (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2011, in dem Verfahren

Hewlett-Packard Europe BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Hewlett-Packard Europe BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B. Burggraaf als Bevollmächtigte im Beistand von E. Valerdi Rodriguez als Sachverständigem,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) sowie die Gültigkeit des auf die KN-Unterposition 8443 31 91 anwendbaren Zollsatzes für Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hewlett-Packard Europe BV (im Folgenden: Hewlett-Packard) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, Büro Hoofddorp (im Folgenden: Zollbehörde) über die zolltarifliche Einreihung von Multifunktionsdruckern, die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

3

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 291, S. 1).

4

Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

5

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codes zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich weiter, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

6

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2658/87 sieht vor:

„(1)   Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:

a)

Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in Bezug auf

die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen,

die Erläuterungen,

b)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;

c)

Änderungen des Anhangs II;

d)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;

e)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen;

f)

Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ergeben;

(2)   Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in Bezug auf:

die Zollsätze,

…“

7

Teil II der KN mit dem Zolltarif enthält einen Abschnitt XVI mit dem Titel „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“. In Abschnitt XVI befindet sich das Kapitel 84 mit dem Titel „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“.

8

Die in Kapitel 84 der KN wiedergegebene Tabelle der Zollsätze wurde mehrfach geändert. In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 286, S. 1), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, enthielt diese Tabelle eine Position 8471 mit folgendem Wortlaut:

„8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8471 60 – Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 20 – – Drucker

…“

9

Die Waren der Unterposition 8471 60 20 waren zollfrei.

10

Die KN-Position 9009 bestimmte:

„9009 Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:

 

‐ elektrostatische Fotokopiergeräte:

9009 11 00 ‐ ‐ mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)

9009 12 00 – – mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)“

11

Die Waren der Unterposition 9009 11 00 waren zollfrei, während für die Waren der Unterposition 9009 12 00 ein Zollsatz von 6 % galt.

12

Die Verordnung Nr. 1719/2005 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 301, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 implizit aufgehoben. Mit der Verordnung Nr. 1549/2006 wurden die Position 9009 und die Unterposition 8471 60 20 der KN gestrichen.

13

Die Verordnung Nr. 1031/2008, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, führte diese Position und Unterposition der KN nicht wieder ein.

14

Außerdem wurde durch die Verordnung Nr. 1549/2006 die Position 8443 der KN geändert, die seither Folgendes vorsieht:

„8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte:

‐ andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert:

8443 31 ‐ ‐ Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443 31 10 ‐ ‐ ‐ Geräte mit Kopier- und Fernkopierfunktion, auch mit Druckerfunktion, deren Kopiergeschwindigkeit höchstens 12 einfarbige Kopien pro Minute beträgt

‐ ‐ ‐ andere:

8443 31 91 ‐ ‐ ‐ ‐ Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

…“

15

Die Waren der Unterposition 8443 31 91 unterliegen einem Zollsatz von 6 %.

16

Die Verordnung Nr. 1031/2008 hat weder den Wortlaut dieser Position und Unterpositionen noch die für die Waren der Unterposition 8443 31 91 geltenden Zollsätze geändert.

Die WTO-Übereinkünfte

17

Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), zu denen die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes, im Folgenden: DSU) zählt.

18

Nach dem DSU wurde ein Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) bei der WTO gebildet. Art. 3 Abs. 2 DSU sieht vor:

„… Die Mitglieder erkennen an, dass [das Streitbeilegungssystem der WTO] dazu dient, die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung [in Anhang 1 der vorliegenden Vereinbarung] fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären. Die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.“

19

Art. 21 DSU („Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen“) bestimmt:

„(1)   Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

(3)   Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen … nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es unmöglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt Folgendes:

a)

Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, [mit Zustimmung des DSB]; oder, falls diese Zustimmung fehlt,

b)

ein von den Streitparteien … gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,

c)

ein durch bindendes Schiedsverfahren … festgelegter Zeitraum. …

…“

20

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 (im Folgenden: GATT 1994) und insbesondere die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 sind Teil des Übereinkommens zur Errichtung der WTO.

21

Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie, das aus der am 13. Dezember 1996 auf der ersten Konferenz der WTO in Singapur angenommenen Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie ihren Anhängen und Anlagen besteht (im Folgenden: ITA), sowie die Mitteilung über seine Durchführung wurden mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. L 155, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

22

Nach Abs. 1 ITA sollten sich die Handelsregelungen einer jeden Vertragspartei so entwickeln, dass der Marktzugang für Waren der Informationstechnologie verbessert wird. Gemäß Abs. 2 ITA bindet und beseitigt jede Vertragspartei die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. b des GATT 1994 für bestimmte Waren, die gemäß dem HS von 1996 eingereiht sind, darunter „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ und „digitale elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Zollbehörde gegen Hewlett-Packard einen Zahlungsbescheid wegen Zoll und ergänzender Abgaben für Waren erließ, die zwischen dem 1. und dem 30. April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren. Diese Zölle und Abgaben umfassten diejenigen, die die Einfuhranmeldung von Multifunktionsdruckern in der KN-Unterposition 8443 31 91 betrafen.

24

Mit Bescheid vom 30. Juli 2009 wies die Zollbehörde den Einspruch von Hewlett-Packard gegen diesen Zahlungsbescheid zurück. Hewlett-Packard erhob gegen diesen Bescheid Klage bei der Rechtbank Haarlem.

25

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts bestehen diese Drucker, die für die private Benutzung und die Benutzung in mittleren und kleinen Betrieben bestimmt seien, aus einem Laserprintermodul und einem Scannermodul. Sie verfügten über Scan- und Druckfunktionen, wenn sie unmittelbar oder über ein Netzwerk mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden würden. Sie verfügten auch über eine Kopierfunktion, die unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine benutzt werden könne. Einige Drucker verfügten auch über eine Faxfunktion.

26

Das Drucken und das Kopieren würden durch die gleiche Druckeinheit durchgeführt, die den Hauptbestandteil der fraglichen Drucker bilde. Für das Kopieren sei zwar zuvor das Scannen des Dokuments erforderlich, die Geschwindigkeit sei aber beim Drucken und beim Kopieren gleich. Außerdem könnten die verschiedenen Papierfächer, mit denen einige der fraglichen Drucker ausgestattet seien, sowohl zum Kopieren als auch zum Drucken dienen. Der Papiereinzug unterstütze die Kopier-, die Scan- und die Faxfunktion.

27

Das vorlegende Gericht erläutert, dass die Multifunktionsdrucker nach der vor dem 1. Januar 2007 geltenden KN je nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in die Unterpositionen 8471 60 20 oder 9009 11 00, die eine Zollbefreiung vorgesehen hätten, oder auch in die Unterposition 9009 12 00, für die ein Zollsatz von 6 % gegolten habe, hätten eingereiht werden können.

28

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a. (C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489), Hinweise zur Einreihung von Multifunktionsgeräten in die KN gegeben, und auf der Grundlage dieser Hinweise wären Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen möglicherweise in die Unterposition 8471 60 20 eingereiht worden, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden wären.

29

Wegen der durch die Verordnung Nr. 1549/2006, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei, vorgenommenen Änderungen der KN könnten solche Drucker nicht mehr in die Unterposition 8471 60 20 eingereiht werden und fielen in die KN-Unterposition 8443 31 91, für die ein Zollsatz von 6 % gelte.

30

Daraus folge, dass für diese Drucker, die vor dem 1. Januar 2007 in die KN-Unterposition 8471 60 20 eingereiht worden seien, mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1549/2006 der Zollsatz von null auf 6 % erhöht worden sei.

31

Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob die Kommission in diesem Fall gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 verstoßen hat, weil sie mit der Verordnung Nr. 1549/2006 die KN geändert hat.

32

Im Übrigen nimmt das vorlegende Gericht auf ein Urteil der Cour d’appel de Paris (Frankreich) vom 20. Mai 2010 Bezug, das Multifunktionsdrucker mit den gleichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften wie die im Ausgangsverfahren streitigen Drucker betreffe und in dem es heiße: „Da das Gerät weder hauptsächlich Kopiergerät noch Scanner ist, ist die Druckfunktion die wichtigste Funktion. Der Drucker macht nämlich … nicht nur volumen- und gewichtsmäßig den größten Teil des Geräts aus, sondern auch wertmäßig. Demzufolge sind die streitigen Geräte in [die KN-]Position 8471 60 einzureihen.“

33

Das vorlegende Gericht macht auch darauf aufmerksam, dass nach Ansicht von Hewlett-Packard die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drucker in den Anwendungsbereich des ITA fielen und daher zollfrei sein müssten.

34

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Haarlem beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Gestützt auf ihre Erwägungen zur Druck- und Kopiergeschwindigkeit ersucht die Rechtbank Haarlem den Gerichtshof um Hinweise für die Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Druck- und Kopiergeschwindigkeit durch dieselbe Druckeinheit bestimmt wird und die Geschwindigkeit dieser Funktionen nur deshalb unterschiedlich ist, weil für das Kopieren zunächst gescannt werden muss, bevor gedruckt werden kann?

2.

Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank Haarlem den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise im Urteil Kip Europe u. a. zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um eine Druckeinheit handelt?

3.

Gestützt auf ihre Erwägungen zur Beurteilung der Frage, was der wesentliche Charakter der fraglichen Geräte ist, und unter Berücksichtigung der Kriterien, die die Cour d’appel de Paris im Urteil vom 20. Mai 2010 hierzu in Bezug auf gleichartige Geräte wie die vorliegenden aufgestellt hat, ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um nähere Hinweise zu folgender Frage: Sind der Wert und das Gewicht der zentralen Druckeinheit (der Druckvorrichtung) der Druckfunktion oder der Kopierfunktion zuzurechnen, und sind der Wert und das Gewicht des Scanners ganz, nicht oder teilweise der Kopierfunktion zuzurechnen?

4.

Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank Haarlem, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der Verordnung Nr. 1031/2008 gültig, soweit es sich um Multifunktionsdrucker handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs im Urteil Kip Europe u. a. in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden?

Zu den Vorlagefragen

35

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnrn. 22 und 23, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, Randnr. 57).

36

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seinen vier Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1031/2008 gültig ist, soweit sie Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen und die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in die KN-Unterposition 8443 31 91 einreiht.

37

Zum einen ist unbestritten, dass Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die KN-Unterposition 8443 31 91 eingereiht wurden, mit der ein Zollsatz von 6 % verbunden ist.

38

Zum anderen gab es diese Unterposition 8443 31 91 in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der KN nicht. Sie wurde mit der Verordnung Nr. 1549/2006 eingeführt und in die Verordnung Nr. 1031/2008 übernommen.

39

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen eingeräumt, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen. Ihre Befugnis, Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 wie z. B. zusätzliche Anmerkungen zu erlassen, gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Frankreich/Kommission, C-267/94, Slg. 1995, I-4845, Randnrn. 19 und 20, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35, sowie vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 32).

40

Außerdem geht aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 hervor, dass die Kommission nicht befugt ist, selbständig die Zollsätze zu ändern.

41

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission die Grenzen der ihr durch Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 übertragenen Befugnisse überschritten hätte, wenn festzustellen wäre, dass Drucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden, in die KN-Unterposition 8471 60 20 einzureihen gewesen und demnach zollfrei gewesen wären, während die gleichen Drucker, die nach diesem Zeitpunkt eingeführt wurden, einem Zollsatz von 6 % unterlagen.

42

Folglich ist zu prüfen, ob der Frage des vorlegenden Gerichts entsprechend solche Drucker angesichts ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften vor dem 1. Januar 2007 in die KN-Unterposition 8471 60 20 oder in die KN-Unterposition 9009 12 00 eingereiht worden wären.

43

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KN-Position 8471 „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ und die KN-Unterposition 8471 60 20 „Drucker“ betraf. Die KN-Position 9009 bezog sich auf „Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte“ und die KN-Unterposition 9009 12 00 auf „elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)“.

44

Hewlett-Packard ist der Ansicht, dass Drucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die Unterposition 8471 60 20 eingereiht worden wären, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden wären.

45

Das Königreich der Niederlande und die Kommission tragen vor, dass solche Drucker in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht worden wären.

46

Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die KN-Position 9009 außer Fotokopierapparaten mit optischem System und mit Direktübertragung auch solche erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox, C-67/95, Slg. 1997, I-5401, Randnr. 21).

47

Im Übrigen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffende Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprografie ausführen können, mit der Begründung in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht wurden, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführen, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kip Europe u. a., Randnr. 62).

48

Im vorliegenden Fall folgt aus den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Drucker, wie sie in den Randnrn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils erläutert wurden, dass diese – ebenso wie die Geräte, um die es in der dem Urteil Kip Europe u. a. zugrunde liegenden Rechtssache ging – mehrere Funktionen ausführen, nämlich Scannen, Drucken, Kopieren und manche von ihnen Faxen, wobei keine dieser Funktionen ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

49

Infolgedessen wären die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drucker nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in die KN-Unterposition 9009 12 00 eingereiht worden, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden wären.

50

Daher ist festzustellen, dass die Kommission durch die Einreihung von Druckern wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen in die KN-Unterposition 8443 31 91 den Zollsatz von 6 %, der für sie galt, nicht geändert hat. Sie hat demnach die Grenzen der ihr durch Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 übertragenen Befugnisse nicht überschritten.

51

Zweitens veröffentlichte ein WTO-Panel im Rahmen des ITA am 16. August 2010 seine Berichte in den Sachen WT/DS375/R, WT/DS376/R und WT/DS377/R (Europäische Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten – Zolltarifliche Behandlung bestimmter Waren der Informationstechnologie), die am 21. September 2010 vom DSB angenommen wurden.

52

In diesen Berichten wird u. a. erläutert: „Da die in Rede stehenden [digitalen Multifunktionsmaschinen], die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können, keine Fotokopierer mit optischem System sind, die mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeiten (indirektes Verfahren), können sie unabhängig von ihrer im Vergleich zu ihren anderen Funktionen primären, sekundären oder gleichwertigen Kopierfunktion nicht von dem Zugeständnis zu Unterposition 9009 12 der [Zugeständnisliste im Anhang des GATT 1994] umfasst sein.“

53

Der der Europäischen Union eingeräumte angemessene Zeitraum zur Umsetzung dieser vom DSB angenommenen Berichte ist am 30. Juni 2011 abgelaufen.

54

Die Kommission hat die Berichte des WTO-Panels beim Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 vom 24. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 166, S. 16) berücksichtigt. Gemäß Art. 2 der Verordnung ist diese am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

55

Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung „[sollte] [g]emäß dem Bericht des WTO-Panels … die digitale Vervielfältigung nicht mit dem Fotokopieren im Sinne des GATT von 1994 gleichgesetzt und die Kopiergeschwindigkeit nicht als einziges Einreihungskriterium herangezogen werden. Die [KN-]Unterposition 8443 31 … und der diesbezügliche Zollsatz sollten daher entsprechend geändert werden“. Der Anhang zu dieser Verordnung sieht daher vor, dass die KN-Unterposition 8443 31 91 gestrichen wird.

56

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Multifunktionsdrucker nach dieser Streichung in die KN-Unterposition 8443 31 20 eingereiht werden und aufgrund dessen einem Zollsatz von 2,2 % unterliegen könnten, oder in die KN-Unterposition 8443 31 80 eingereiht werden und zollfrei sein könnten. In diesen beiden Unterpositionen heißt es:

„8443 31 20 – – – Maschinen, deren Hauptfunktion das digitale Kopieren ist, wobei Originale gescannt und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens gedruckt werden

8443 31 80 – – – andere“

57

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst. Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnrn. 39 und 40, sowie vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, Randnr. 35).

58

Jedenfalls kann der Unionsrichter für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem DSU gewährten angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil er sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnrn. 61 und 62, sowie X und X BV, Randnr. 41).

59

Im Übrigen bringt die Durchführungsverordnung zwar den Willen der Union zum Ausdruck, den vom DSB angenommenen Berichten des WTO-Panels nachzukommen, auf die sie ausdrücklich verweist, doch ist sie nach den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Vorgängen erlassen worden und wirkt nach ihrem Art. 2 nicht zurück.

60

Unter diesen Umständen ist es demnach nicht möglich, sich im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1031/2008, soweit sie Drucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die KN-Unterposition 8443 31 91 einreiht, rückwirkend auf die Berichte des Panels zu stützen.

61

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1031/2008 beeinträchtigen könnte, soweit sie Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen und die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in die KN-Unterposition 8443 31 91 einreiht.

Kosten

62

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif beeinträchtigen könnte, soweit sie Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen und die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in die Unterposition 8443 31 91 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung einreiht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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