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Document 62012CJ0302

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013.
X gegen Minister van Financiën.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorabentscheidungsersuchen – Art. 43 EG – Kraftfahrzeuge – Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz sowie im zweitgenannten Mitgliedstaat bei seiner Zulassung – Fahrzeug, das vom betroffenen Bürger sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten vom Herkunftsmitgliedstaat aus zum Arbeitsort im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt wird.
Rechtssache C‑302/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:756

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. November 2013 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 43 EG — Kraftfahrzeuge — Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist — Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz sowie im zweitgenannten Mitgliedstaat bei seiner Zulassung — Fahrzeug, das vom betroffenen Bürger sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten vom Herkunftsmitgliedstaat aus zum Arbeitsort im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt wird“

In der Rechtssache C‑302/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 6. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2012, in dem Verfahren

X

gegen

Minister van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von X, vertreten durch B. Schuver, advocaat,

der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou und G. Papagianni als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Barslev und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. September 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 43 EG.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X und dem Minister van Financiën (Finanzministerium) wegen eines Nacherhebungsbescheids, der an X gerichtet worden war, weil sie bei der erstmaligen Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz nicht die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder (im Folgenden: PM-Steuer) entrichtet hatte.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 1 Abs. 1 der Wet op de belasting van personenauto’s en motorrijwielen 1992 (Gesetz über die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder von 1992, Stbl. 1992, Nr. 709, im Folgenden: Gesetz von 1992) bestimmt, dass diese Steuer auf die genannten Kraftfahrzeuge erhoben wird.

4

Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 5 des Gesetzes von 1992 wird die PM-Steuer mit Eintragung des Fahrzeugs in das niederländische Zulassungsregister fällig. Wird jedoch einer in den Niederlanden wohnhaften natürlichen Person oder einer dort ansässigen juristischen Person ein nicht in den Niederlanden zugelassener Personenkraftwagen oder ein dort nicht zugelassenes Motorrad zur Verfügung gestellt, so wird diese Steuer bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Kraftfahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz fällig.

5

Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass die PM-Steuer für nicht zugelassene Personenkraftwagen und Motorräder von demjenigen geschuldet wird, dem das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht.

6

Gemäß Art. 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes beträgt der Steuersatz für einen Personenkraftwagen – vorbehaltlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zu- und Abschläge –45,2 % des Nettokatalogpreises. Dieser Preis entspricht dem den Händlern vom Hersteller oder Importeur empfohlenen Verkaufspreis abzüglich der Mehrwertsteuer.

7

Der Nettokatalogpreis für Neufahrzeuge bestimmt sich nach dem Tag ihrer Zulassung in den Niederlanden. Bei Gebrauchtfahrzeugen bestimmt sich der Nettokatalogpreis nach dem Tag ihrer erstmaligen Ingebrauchnahme innerhalb oder außerhalb der Niederlande.

8

Bei der erstmaligen Ingebrauchnahme von Personenkraftwagen oder Motorrädern auf dem niederländischen Straßennetz, die nicht in den Niederlanden zugelassen und einer in den Niederlanden wohnhaften natürlichen Person oder dort ansässigen juristischen Person zur Verfügung gestellt worden sind, sieht die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Rechtsvorschrift für die Zahlung der PM-Steuer die Anwendung des Nettokatalogpreises für Gebrauchtfahrzeuge vor.

9

Bei der Erhebung dieser Steuer auf Gebrauchtfahrzeuge wird die Dauer der bisherigen Benutzung berücksichtigt, wobei die Steuer um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

X ist belgische Staatsangehörige. Sie hat seit 1998 eine kieferorthopädische Praxis in den Niederlanden und besitzt dort ein Haus, in dem sie mit ihrem Partner lebt, wenn die Praxis geöffnet ist. In der übrigen Zeit lebt das Paar in einer Mietwohnung in Belgien.

11

X besitzt ein Auto, das sie im Jahr 2004 in Belgien gekauft hat und das sie sowohl dort als auch in den Niederlanden für private wie berufliche Zwecke benutzt. Aus der Akte ergibt sich, dass die Strecken, die X jedes Jahr mit diesem Fahrzeug zurücklegt, zur Hälfte in Belgien und zur Hälfte in den Niederlanden liegen.

12

X hat ihr Fahrzeug in Belgien in das Zulassungsregister eintragen lassen und 4 957 Euro belgische Inbetriebnahmesteuer gezahlt.

13

Am 19. Juli 2006 stellte die niederländische Steuerverwaltung fest, dass X ihr Fahrzeug auf dem niederländischen Straßennetz benutze, ohne die PM-Steuer gezahlt zu haben. Sie richtete daher einen Nacherhebungsbescheid über 17315 Euro an X.

14

X legte Einspruch gegen diesen Nacherhebungsbescheid ein, der jedoch vom Belastinginspecteur (Steuerinspektor) mit der Begründung aufrechterhalten wurde, dass X in den Niederlanden wohnhaft sei und ihr Fahrzeug auf niederländischen öffentlichen Straßen benutze.

15

Die Rechtbank te Leeuwarden gab der Klage von X gegen die Entscheidung des Belastinginspecteur statt. Der Gerechtshof te Leeuwarden gab jedoch der Berufung des Minister van Financiën statt und hob das Urteil der Rechtbank te Leeuwarden auf.

16

Nach Ansicht des Gerechtshof te Leeuwarden kann sich X nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen, da ihr Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt werde und die PM-Steuer keine Beschränkung der durch das Unionsrecht geschützten Freiheiten darstelle. Die Zahlung der belgischen Inbetriebnahmesteuer stehe der Pflicht von X, als Einwohnerin der Niederlande im Sinne des niederländischen Rechts die PM-Steuer für dieses Fahrzeug zu zahlen, nicht entgegen.

17

X legte gegen das Urteil des Gerechtshof te Leeuwarden Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Nach Ansicht dieses Gerichts steht fest, dass X im Sinne des niederländischen Rechts in den Niederlanden wohnhaft ist, auch wenn sich nicht ausschließen lasse, dass sie möglicherweise nach dem belgischen Recht auch als in Belgien wohnhaft angesehen werde. Da Letzteres nicht bestritten wird, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass X auch in Belgien wohnhaft ist und dass ihr Fahrzeug auch in diesem Mitgliedstaat dauerhaft benutzt werden soll.

18

Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Ausübung der Steuerhoheit durch zwei Mitgliedstaaten, insbesondere die Erhebung einer Zulassungssteuer auf ein Kraftfahrzeug, in einem Fall, in dem eine Unionsbürgerin aufgrund der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften in zwei Mitgliedstaaten wohnhaft ist und ein in ihrem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug tatsächlich dauerhaft in beiden Mitgliedstaaten nutzt, unbegrenzt?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Erhebung einer Zulassungssteuer in einem Fall wie dem vorliegenden berichtigende Wirkung haben, und falls dem so ist, führt dieser Grundsatz dazu, dass sich einer oder jeder der beiden Mitgliedstaaten bei der Ausübung seiner steuerlichen Befugnisse beschränken muss, und wie sollte diese Beschränkung ausgestaltet sein?

Zu den Vorlagefragen

19

Vorab ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen keinerlei Hinweis gibt, auf welche Bestimmung oder Bestimmungen des Unionsrechts sich die Würdigung des Gerichtshofs beziehen soll.

20

Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens die maßgeblichen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten (Urteil vom 5. Mai 2011, Bartlett u. a., C-537/09, Slg. 2011, I-3417, Randnr. 36).

21

Da X belgische Staatsangehörige ist, die in den Niederlanden als Kieferorthopädin selbständig tätig ist, und der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Nacherhebungsbescheid im Juli 2006 an sie gerichtet wurde, hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen im Hinblick auf die in Art. 43 EG niedergelegte Niederlassungsfreiheit zu würdigen.

22

Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen, die zusammen zu prüfen sind, sind daher so zu verstehen, dass mit ihnen im Wesentlichen in Erfahrung gebracht werden soll, ob Art. 43 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird.

23

Dazu ist festzustellen, dass die Besteuerung von Kraftfahrzeugen, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die für das Ausgangsverfahren nicht einschlägig sind, auf Unionsebene nicht harmonisiert ist. Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (vgl. Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C‑578/10 bis C‑580/10, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 27. April 2012, Notermans-Boddenberg, C‑114/11, Randnr. 21).

24

Was die Kraftfahrzeugzulassungssteuern betrifft, kann ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 46, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 26).

25

Was insbesondere die PM-Steuer angeht, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, wenn nicht in den Niederlanden zugelassene Fahrzeuge dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt zu werden, oder wenn sie tatsächlich so benutzt werden, keine ungleiche Behandlung zwischen einem Einwohner in den Niederlanden, der ein solches Fahrzeug benutzt, und einer Person, die unter denselben Voraussetzungen ein in den Niederlanden zugelassenes Fahrzeug benutzt, besteht, da das letztgenannte Fahrzeug, das ebenfalls dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt zu werden, bereits bei seiner Zulassung in den Niederlanden mit der PM-Steuer belegt worden ist (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 50, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 27).

26

Ferner wurde festgestellt, dass unter diesen Umständen die Erhebung der PM-Steuer anlässlich der erstmaligen Ingebrauchnahme von nicht in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeugen auf dem niederländischen Straßennetz ebenso gerechtfertigt ist wie die Zahlung der Steuer, die anlässlich der Zulassung eines Fahrzeugs in den Niederlanden geschuldet wird, sofern diese Steuer den Wertverlust des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser erstmaligen Ingebrauchnahme berücksichtigt, wie das beim Gesetz von 1992 der Fall zu sein scheint (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 51, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 28).

27

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der alleinige Umstand, dass ein Fahrzeug im Wesentlichen nicht nur im niederländischen Hoheitsgebiet, sondern auch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seiner Zulassung tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, zu Beschränkungen bei der Ausübung der steuerlichen Befugnisse dieser beiden Mitgliedstaaten führt.

28

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, Slg. 2011, I-13023, Randnr. 38).

29

Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge unter Verweis auf das Urteil Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (Randnr. 39) ausgeführt hat, selbst wenn der Entstehungstatbestand der PM-Steuer derselbe sein sollte wie der der belgischen Inbetriebnahmesteuer, nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich Doppelbesteuerungen zu beseitigen.

30

Im vorliegenden Fall benachteiligt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung X, auch wenn sie das fragliche Fahrzeug sowohl für private Zwecke als auch für die Fahrten zu ihrem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Arbeitsplatz benutzt, nicht gegenüber selbständig tätigen Personen, die die PM-Steuer bereits entrichtet haben, da jeder Einwohner der Niederlande, ob selbständig tätig oder nicht, diese Steuer zu entrichten hat, entweder bei der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das niederländische Zulassungsregister oder ab der erstmaligen Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 39 EG Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 30).

31

Der steuerliche Nachteil von X im Verhältnis zu ihrer beruflichen Situation vor dem Zeitpunkt, zu dem sie in den Niederlanden von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machte, der lediglich auf der nicht diskriminierenden Ausübung der steuerlichen Befugnisse durch die beiden betroffenen Mitgliedstaaten beruht, verstößt folglich nicht gegen Art. 43 EG.

32

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 43 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.

Kosten

33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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