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Document 62012CJ0571

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014.
Greencarrier Freight Services Latvia SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts.
Vorabentscheidungsersuchen – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 – Zollanmeldungen – Teilbeschau von Waren – Entnahme von Mustern oder Proben – Falscher Code – Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren nach deren Überlassung – Nachträgliche Kontrolle – Keine Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau der Waren zu verlangen.
Rechtssache C‑571/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:102

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. Februar 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 70 Abs. 1 und Art. 78 — Zollanmeldungen — Teilbeschau von Waren — Entnahme von Mustern oder Proben — Falscher Code — Erstreckung der Ergebnisse auf in früheren Zollanmeldungen bezeichnete identische Waren nach deren Überlassung — Nachträgliche Kontrolle — Keine Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau der Waren zu verlangen“

In der Rechtssache C‑571/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 21. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2012, in dem Verfahren

Greencarrier Freight Services Latvia SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Greencarrier Freight Services Latvia SIA, vertreten durch A. Brunavs im Beistand von B. Cera, advokāte,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina, K. Freimanis und I. Kalninš als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Keppenne, A. Sauka und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Greencarrier Freight Services Latvia SIA (im Folgenden: GFSL), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung lettischen Rechts, und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) wegen der Erhebung von Einfuhrabgaben und der Verhängung einer Geldbuße anlässlich einer nachträglichen Prüfung mehrerer Zollanmeldungen.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Erwägungsgründe 5 und 6 des Zollkodex lauten:

„Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfssystem im Zollbereich muss das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.

Angesichts der großen Bedeutung des Außenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.“

4

Art. 68 des Zollkodex sieht vor:

„Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

a)

die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

b)

eine Beschau der Waren, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung vornehmen.“

5

Art. 70 des Zollkodex lautet:

„(1)   Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der[selben] Anmeldung bezeichneten Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

(2)   Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne des Absatzes 1 die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.“

6

Art. 71 des Kodex ist wie folgt gefasst:

„(1)   Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2)   Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.“

7

Art. 78 des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)   Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

8

In Art. 221 Abs. 1 und 3 des Kodex heißt es:

„(1)   Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

(3)   Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

GFSL führt für Rechnung der Hantas SIA Kekse und Schokoladenriegel aus Russland zum freien Verkehr in der Europäischen Union ein.

10

In den Monaten April und Mai 2007 führte der VID eine Überprüfung der von der Hantas SIA zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 entrichteten Zölle auf der Grundlage von 35 Zollanmeldungen von GFSL durch, die im Fall des Entstehens einer Steuerschuld als Zollschuldnerin zu betrachten war.

11

Diese Überprüfung schloss sich an die Entnahme von Proben und deren Analyse durch den VID im Zusammenhang mit sechs im Oktober und November 2005 eingereichten Zollanmeldungen (im Folgenden: fragliche Zollanmeldungen) an. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung wies der VID darauf hin, dass GFSL in 29 zwischen dem 4. Juni 2004 und dem 29. November 2005 eingereichten Zollanmeldungen, einschließlich der sechs fraglichen Anmeldungen, die zum freien Verkehr in der Union eingeführten Waren mit falschen Codes der Kombinierten Nomenklatur für ihre Einstufung in den gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in geänderter Fassung erstellten Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) angemeldet habe.

12

Durch Bescheid vom 31. Mai 2007 unterrichtete der VID GFSL über das Entstehen einer Zollschuld, setzte die Höhe der Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen fest und erlegte ihr wegen falscher Anwendung der Codes der Kombinierten Nomenklatur eine Geldbuße auf.

13

Der Einspruch von GFSL gegen diesen Bescheid wurde mit Entscheidung des VID vom 14. September 2007 zurückgewiesen.

14

Diese Entscheidung war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage bei der Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht erster Instanz), der mit einem von der Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsberufungsgericht) bestätigten Urteil vom 29. Juni 2009 teilweise stattgegeben wurde. Letztere entschied mit Urteil vom 8. Dezember 2011, dass die Einfuhrabgaben, die Mehrwertsteuer und die Geldbuße in Bezug auf die in den sechs überprüften Anmeldungen angeführten Waren zwar zu Recht festgesetzt worden seien, doch sei die Entscheidung vom 14. September 2007 im Übrigen aufzuheben, weil der VID unter Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex die Ergebnisse der Untersuchung der in den fraglichen sechs Anmeldungen angeführten Waren zu Unrecht auf die Waren erstreckt habe, die Gegenstand von 23 weiteren Anmeldungen zwischen dem 4. Juni 2004 und dem 6. September 2005 (im Folgenden: frühere Zollanmeldungen) gewesen seien, d. h. auf Waren, die mehr als ein Jahr vor den untersuchten Waren eingeführt worden seien. Der VID habe somit nicht nachgewiesen, dass auf die fraglichen Waren falsche Codes angewandt worden seien, so dass GFSL nicht verpflichtet gewesen sei, Belege für die objektiven Eigenschaften dieser Waren beizubringen, zumal sie keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Waren untersuchen zu lassen.

15

Sowohl der VID als auch GFSL legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Augstākās tiesas Senāts (Senat des Obersten Gerichtshofs) ein.

16

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der VID geltend, die von den früheren Zollanmeldungen erfassten Waren seien mit den in den sechs fraglichen Anmeldungen aufgeführten identisch, da Zusammensetzung, Bezeichnung, Erscheinungsbild und Hersteller übereinstimmten, wie durch die Angaben in den von GFSL vorgelegten Bescheinigungen bestätigt werde. Der VID sei deshalb aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie berechtigt, die restlichen Waren nicht zu beschauen und die Ergebnisse der Bestimmung für die übrigen identischen Waren zu übernehmen, während GFSL verpflichtet sei, Unterschiede zwischen den Waren nachzuweisen.

17

Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass die früheren Zollanmeldungen mehr als ein Jahr vor den fraglichen Anmeldungen, die zu Probenahmen geführt hätten, eingereicht worden seien. GFSL hält es für objektiv unmöglich, die in früheren Anmeldungen aufgeführten Waren nach dem Zolldurchgang zu beschauen oder vom Recht auf zusätzliche Zollbeschau Gebrauch zu machen.

18

Unter diesen Umständen hat der Augstākās tiesas Senāts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex dahin ausgelegt werden, dass die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für Waren übernommen werden können, die in früheren Anmeldungen aufgeführt waren und nicht einer Teilbeschau unterzogen wurden, aber mit demselben Code der Kombinierten Nomenklatur angemeldet worden waren, von demselben Hersteller stammten und nach den Angaben zu ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung in den Bescheinigungen dieses Herstellers mit den Waren identisch waren, die in der Anmeldung, bei der die Proben für die Teilbeschau entnommen worden waren, aufgeführt waren?

Mit anderen Worten:

Umfasst der Begriff der Anmeldungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex auch Anmeldungen, bei denen keine Proben für eine Beschau entnommen wurden, aber mit denen identische Waren angemeldet wurden (die Waren wurden unter demselben Code der Kombinierten Nomenklatur angemeldet, stammen von demselben Hersteller, und in den Bescheinigungen des Herstellers wurden dieselbe Bezeichnung und dieselbe Zusammensetzung für die Waren angegeben)?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist es zulässig, die Ergebnisse der in Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Teilbeschau der Waren für Anmeldungen zu übernehmen, für die der Anmelder aus objektiven Gründen keine zusätzliche Zollbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zollkodex verlangen kann, da es nicht möglich ist, die Waren gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex zur Überprüfung vorzuführen?

Zu den Vorlagefragen

19

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren, die anhand von Proben durchgeführt wurde, die diesen Waren entnommen wurden, für in früheren Anmeldungen desselben Anmelders aufgeführte Waren – die nicht Gegenstand einer Beschau waren und deren Beschau aufgrund ihrer erfolgten Überlassung nicht mehr möglich ist – zu übernehmen, sofern aus den schriftlichen Angaben des Anmelders hervorgeht, dass alle diese Waren unter denselben Code der Kombinierten Nomenklatur fallen, vom selben Hersteller stammen sowie eine übereinstimmende Bezeichnung und Zusammensetzung haben.

20

Nach Art. 68 des Zollkodex können die Zollbehörden die Anmeldungen überprüfen, indem sie entweder eine Prüfung der Unterlagen, die sich auf die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen erstreckt, oder eine Beschau der Waren vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

21

Im letztgenannten Fall sieht Art. 70 Abs. 1 des Kodex vor, dass bei Beschau nur eines Teils der angemeldeten Waren die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten, wobei der Anmelder eine zusätzliche Zollbeschau verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

22

Dadurch führt diese allgemeine Bestimmung eine Fiktion einheitlicher Beschaffenheit ein, die es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau angemeldeter Waren für sämtliche Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357, Rn. 54 und 55, sowie vom 24. November 2011, Gebr. Stolle, C-323/10 bis C-326/10, Slg. 2011, I-12177, Rn. 100 und 101).

23

Diese Bestimmung soll dadurch zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr gewährleisten, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine eingehende Prüfung aller angemeldeten Waren vorzunehmen, was weder dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen im Allgemeinen daran gelegen ist, die Freigabe zu beantragen, um die angemeldeten Waren rasch vermarkten zu können, noch dem Interesse der Zollbehörden entspräche, für die eine systematische Prüfung der angemeldeten Waren einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Derudder, C-290/01, Slg. 2004, I-2041, Rn. 45).

24

Wie sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex als auch aus der Systematik seiner Art. 68 bis 74 ergibt, betrifft diese Möglichkeit der Übernahme der Ergebnisse einer Teilbeschau nur die Waren, die Gegenstand „der[selben] Anmeldung“ sind, wenn diese Waren von den Zollbehörden in der Zeit vor ihrer Freigabe beschaut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 43).

25

Die genannte Bestimmung gestattet es folglich in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens den Zollbehörden nicht, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für in früheren Anmeldungen aufgeführte, von ihnen bereits freigegebene Waren zu übernehmen.

26

Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass solche Zollanmeldungen von den Zollbehörden nicht mehr in Frage gestellt werden könnten.

27

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Rn. 30, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Rn. 39).

28

Wie die tschechische und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, können die Zollbehörden nach der Freigabe der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren eine Überprüfung einer solchen Anmeldung, gegebenenfalls von Amts wegen, gemäß Art. 78 des Zollkodex vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Rn. 62, 64 und 66).

29

Gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren nämlich die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, und sie können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

30

Diese Bestimmung gestattet es den Zollbehörden somit, frühere Anmeldungen in Frage zu stellen, die keiner Überprüfung nach Art. 68 des Zollkodex unterzogen wurden und mit denen daher nach Art. 71 Abs. 2 des Kodex in der dort genannten Weise verfahren wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C-138/10, Slg. 2011, I-8369, Rn. 37).

31

Dabei sind die Zollbehörden nicht daran gehindert, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für in früheren Anmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits freigegebene Waren zu übernehmen, sofern die Waren identisch sind, was zu prüfen allein Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Nachweis der Identität dieser Waren kann u. a. auf die Prüfung von Geschäftsunterlagen und anderem Material, das im Zusammenhang mit den Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften mit den betreffenden Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, gestützt werden und insbesondere auf die Angaben des Anmelders, wonach diese Waren vom selben Hersteller stammen und in ihrer Bezeichnung, ihrem Erscheinungsbild und ihrer Zusammensetzung mit den Waren übereinstimmen, die Gegenstand der früheren Anmeldungen waren.

32

Eine solche Übernahmemöglichkeit ist schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex gerechtfertigt, der nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich, wie aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten soll, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit sind und auf diese Weise, im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund, Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 42 und 45).

33

Diese Möglichkeit entspricht auch dem Grundgedanken von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem sachliche Irrtümer oder Unterlassungen sowie Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, Rn. 63, vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, Slg. 2010, I-321, Rn. 56, und vom 12. Juli 2012, Südzucker, C‑608/10, C‑10/11 und C‑23/11, Rn. 47).

34

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass der Anmelder in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens nicht mehr verlangen kann, dass eine zusätzliche Zollbeschau der fraglichen Waren und gegebenenfalls zusätzliche Probenahmen erfolgen.

35

Art. 78 des Zollkodex findet nämlich grundsätzlich nach der Überlassung der Waren Anwendung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ihre Vorführung als unmöglich erweisen kann (vgl. Urteil Overland Footwear, Rn. 66).

36

Jedenfalls ist – wie in der Mehrzahl der eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt wird – schon dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex zu entnehmen, dass die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen anhand schriftlicher Unterlagen durchgeführt werden kann, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen, da eine solche Überprüfung nur vorgesehen ist, sofern die Waren „noch vorgeführt werden können“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, Rn. 66 und 67).

37

Sind die einer Teilbeschau unterzogenen und die in den früheren Anmeldungen bezeichneten Waren identisch – in Anbetracht u. a. der Tatsache, dass dies aus einer Prüfung der Geschäftsunterlagen und des anderen, im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften mit den fraglichen Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren stehenden Materials hervorgeht, und insbesondere der Tatsache, dass diese Waren nach den Angaben des Anmelders vom selben Hersteller stammen sowie dieselbe Bezeichnung, dasselbe Erscheinungsbild und dieselbe Zusammensetzung haben, was zu prüfen allein Sache des vorlegenden Gerichts ist –, können die Zollbehörden daher die Ergebnisse der Teilbeschau für die anderen Waren übernehmen.

38

Der Anmelder muss jedoch das Recht haben, einer solchen Übernahme entgegenzutreten, insbesondere wenn er, wie im Ausgangsverfahren, trotz seiner eigenen Angaben in den Anmeldungen der Auffassung ist, dass das Ergebnis der Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss er alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. entsprechend Urteil Derudder, Rn. 42).

39

Insoweit ist jedoch hervorzuheben, dass allgemeinem und abstraktem Vorbringen wie dem von GFSL in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof, wonach bei Lebensmitteln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedene Faktoren ihre chemische Zusammensetzung, insbesondere ihren Stärkegehalt, verändert haben könnten, keine Relevanz zukommen kann, da solche Umstände – ihren Nachweis unterstellt – den Anmelder nicht veranlasst haben, für die in den früheren Anmeldungen bezeichneten Waren andere Angaben zu machen als für die Waren, die Gegenstand einer Teilbeschau waren, oder gegebenenfalls die Überprüfung dieser Anmeldungen zu verlangen, so dass weder erwiesen noch auch nur vorgetragen ist, dass solche Faktoren Einfluss auf die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur haben könnten. Es ist indes Sache des vorlegenden Gerichts, alle insoweit erforderlichen Bewertungen vorzunehmen.

40

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 78 des Zollkodex zwar keine spezielle Frist für die Überprüfung der Anmeldungen vorsieht, die Zollbehörden aber nach Art. 221 Abs. 3 des Kodex innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine neue Zollschuld mittteilen können.

41

Im vorliegenden Fall ergibt sich, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfungen, aus den dem Gerichtshof gemachten Angaben, dass diese Frist, wie GFSL in ihrer Antwort auf eine vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage bestätigt hat, eingehalten wurde, denn aus den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die erste der überprüften Anmeldungen das Datum des 4. Juni 2004 trägt, während die Mitteilung der neuen Zollschuld am 31. Mai 2007 erfolgte.

42

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex, da er nur für die Waren, die Gegenstand „der[selben] Anmeldung“ sind, gilt, dahin auszulegen ist, dass er es den Zollbehörden, wenn diese Waren von ihnen in der Zeit vor der Überlassung der Waren durch sie untersucht werden, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren für in früheren Zollanmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits überlassene Waren zu übernehmen.

43

Dagegen ist Art. 78 des Zollkodex dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren, die anhand von Proben durchgeführt wurde, die diesen Waren entnommen wurden, für in früheren Anmeldungen desselben Anmelders aufgeführte Waren – die nicht Gegenstand einer Beschau waren und deren Beschau aufgrund ihrer erfolgten Überlassung nicht mehr möglich ist – zu übernehmen, sofern diese Waren identisch sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist, da er nur für die Waren, die Gegenstand „der[selben] Anmeldung“ sind, gilt, dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden, wenn diese Waren von ihnen in der Zeit vor der Überlassung der Waren durch sie untersucht werden, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren für in früheren Zollanmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits überlassene Waren zu übernehmen.

 

Dagegen ist Art. 78 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden gestattet, die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Zollanmeldung bezeichneten Waren, die anhand von Proben durchgeführt wurde, die diesen Waren entnommen wurden, für in früheren Anmeldungen desselben Anmelders aufgeführte Waren – die nicht Gegenstand einer Beschau waren und deren Beschau aufgrund ihrer erfolgten Überlassung nicht mehr möglich ist – zu übernehmen, sofern diese Waren identisch sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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