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Document 62013CJ0255

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014.
I gegen Health Service Executive.
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland).
Vorabentscheidungsersuchen – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 11 – In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats – Plötzliche schwere Erkrankung während eines Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat – Person, die wegen ihrer Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Ortes, an dem sie lebt, gezwungen ist, elf Jahre lang in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben – Erbringung von Sachleistungen in diesem zweiten Staat – Begriffe ‚Wohnort‘ und ‚Aufenthalt‘.
Rechtssache C-255/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:1291

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

5. Juni 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Soziale Sicherheit — Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 — Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — Art. 11 — In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Plötzliche schwere Erkrankung während eines Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat — Person, die wegen ihrer Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Ortes, an dem sie lebt, gezwungen ist, elf Jahre lang in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben — Erbringung von Sachleistungen in diesem zweiten Staat — Begriffe ‚Wohnort‘ und ‚Aufenthalt‘“

In der Rechtssache C‑255/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 3. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2013, in dem Verfahren

I

gegen

Health Service Executive

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von I, vertreten durch F. Callanan und L. McCann, SC, sowie G. Burke, Barrister, beauftragt von C. Callanan, Solicitor,

des Health Service Executive, vertreten durch S. Murphy, SC, beauftragt von Arthur Cox, Solicitors,

von Irland, vertreten durch A. Joyce und E. Mc Phillips als Bevollmächtigte im Beistand von G. Gilmore, Barrister,

der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, und Berichtigung ABl. L 200, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen I, einem irischen Staatsangehörigen, und dem Health Service Executive (Gesundheitsdienst, im Folgenden: HSE) wegen dessen Weigerung, die Genehmigung gemäß Vordruck E 112 zur Deckung der Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers in Deutschland zu erneuern.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), wurde durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt.

4

Nach ihrem Art. 91 und nach Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 284, S. 1) gilt die Verordnung Nr. 883/2004 ab dem 1. Mai 2010. Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde an diesem Tag aufgehoben.

5

Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/1971 enthielt folgende Begriffsbestimmungen:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

 

‚Wohnort‘: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

 

‚Aufenthalt‘: der vorübergehende Aufenthalt;

…“

6

Art. 22 („Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben“) dieser Verordnung bestimmte in Abs. 1:

„Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt und

a)

dessen Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert oder

b)

der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder

c)

der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf:

i)

Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;

ii)

Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.“

Verordnung (EWG) Nr. 574/72

7

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) wurde durch die Verordnung Nr. 987/2009 ersetzt, die gemäß ihrem Art. 97 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist.

8

Art. 21 („Sachleistungen bei Aufenthalt bei einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Andere als die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbstständige“) der Verordnung Nr. 574/72 bestimmte in Abs. 1:

„Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung [Nr. 1408/71] … dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung auf Antrag der betreffenden Person möglichst vor deren Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.“

9

Auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 legte die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ein Muster der Bescheinigung für die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung fest, nämlich das Formblatt E 111. Dieses Formblatt wurde am 1. Juni 2004 durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt.

10

Zudem legte die Verwaltungskommission ein Muster der Bescheinigung für die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fest, nämlich das Formblatt E 112. Dieses Formblatt wurde am 1. Mai 2010 durch das Formblatt S 2 ersetzt.

Verordnung Nr. 883/2004

11

Die Erwägungsgründe 3 und 15 der Verordnung Nr. 883/2004 lauten:

„(3)

Die Verordnung [Nr. 1408/71] ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene – einschließlich der Urteile des Gerichtshofes –, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.

(15)

Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.“

12

Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

j)

‚Wohnort‘ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k)

‚Aufenthalt‘ den vorübergehenden Aufenthalt;

va)

‚Sachleistungen‘

i)

für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit;

…“

13

Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)

eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b)

ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c)

eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d)

eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e)

jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.“

14

Die Art. 19 und 20 dieser Verordnung gehören zu deren Titel III („Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen“) und stehen unter Kapitel 1 dieses Titels, das sich auf Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft bezieht.

15

Art. 19 („Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht in Abs. 1 vor:

„[E]in Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, [haben] Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.“

16

Art. 20 („Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen“) dieser Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.

(2)   Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“

Verordnung Nr. 987/2009

17

Im 11. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 987/2009 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die diese Verordnung und die Verordnung … Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Letztere dürfen die in den entsprechenden Artikeln dieser Verordnung genannten Kriterien umfassen.“

18

Art. 11 („Bestimmung des Wohnortes“) dieser Verordnung lautet:

„(1)   Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die [Verordnung Nr. 883/2004] gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a)

Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b)

die Situation der Person, einschließlich

i)

der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii)

ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii)

der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv)

im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v)

ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi)

des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

(2)   Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.“

19

In Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2010, C 106, S. 13) heißt es:

„Die für die Durchführung der Verordnungen … Nr. 1408/71 und … Nr. 574/72 erforderlichen Dokumente (E-Vordrucke, Europäische Krankenversicherungskarte und provisorische Ersatzbescheinigung), die von den zuständigen Trägern, Behörden und anderen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnungen … Nr. 883/2004 und … Nr. 987/2009 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig (trotz der Verweise auf die Verordnungen … Nr. 1408/71 und … Nr. 574/72) und von den Trägern, Behörden und anderen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten auch nach diesem Zeitpunkt noch so lange zu berücksichtigen, bis ihr Gültigkeitsdatum abgelaufen ist, sie zurückgezogen oder durch die gemäß den Verordnungen … Nr. 883/2004 und … Nr. 987/2009 ausgestellten oder übermittelten Dokumente ersetzt werden.“

20

Nach seiner Ziff. 6 gilt dieser Beschluss ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 987/2009, d. h. ab dem 1. Mai 2010.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

21

Aus der Vorlageentscheidung und aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten ergibt sich, dass I irischer Staatsangehöriger ist, 56 Jahre alt ist und sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich gearbeitet hat.

22

Im August 2002, als er in Irland wohnte, reiste er nach Deutschland, um dort mit seiner Freundin, Frau B., einer rumänischen Staatsangehörigen, einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen. Während dieses Urlaubs wurde I als Notfallpatient in das Universitätsklinikum Düsseldorf (Deutschland) aufgenommen. Dort wurde diagnostiziert, dass er einen seltenen bilateralen Infarkt seines Stammhirns erlitten hatte. Er leidet seitdem an einer schweren Tetraplegie und einem Verlust der Motorik.

23

Kurz darauf wurde bei I eine genetische Veränderung festgestellt, die sich auf die Zusammensetzung seines Blutes auswirkt. Überdies wurde bei I nach dem Beginn des Ausgangsverfahrens eine Krebserkrankung diagnostiziert, wegen der er ebenfalls behandelt wird.

24

In Anbetracht seines ernsten Gesundheitszustands ist I seit August 2002 in ständiger Behandlung durch die Fachärzte des Universitätsklinikums Düsseldorf. Er ist dauernd und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Jahr 2003 lebt er in Düsseldorf zusammen mit Frau B., die sich um ihn kümmert und ihn pflegt. Sie wohnen in einer von ihnen gemieteten, für Rollstuhlfahrer geeigneten Wohnung.

25

I beantragte beim irischen Ministerium für soziale Sicherheit eine Invaliditätsbeihilfe, die ihm zunächst mit der Begründung verweigert wurde, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Irland habe. Er strengte 2008 ein Gerichtsverfahren an, das zu einem Vergleich führte. Das genannte Ministerium überdachte seine Entscheidung daraufhin und gab dem Antrag von I statt. Dieser bezieht seit diesem Zeitpunkt eine derartige Beihilfe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist diese Beihilfe als Geldleistung anzusehen, die Irland nach den im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Unionsvorschriften rechtmäßig im Inland wohnenden Personen vorbehalten dürfe.

26

I bezieht auch eine kleine Altersrente aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus seiner früheren Arbeit in diesem Mitgliedstaat. Er erhält weder Beihilfen noch Leistungen in Deutschland.

27

Frau B., die in Deutschland gearbeitet hat, akzeptierte im Jahr 2004 ihre Kündigung, um sich die ganze Zeit um I kümmern zu können. Sie bezog Arbeitslosenunterstützung von der Bundesrepublik Deutschland. Zudem beantragte sie eine Beihilfe für die Pflege einer pflegebedürftigen Person, die in Deutschland von der Krankenversicherung der gepflegten Person gezahlt wird. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass I in Irland wohnhaft sei und das irische Sozialversicherungssystem eine solche Beihilfe nicht vorsehe.

28

Das vorlegende Gericht führt aus, dass I, obwohl er dem deutschen Gesundheitssystem sehr dankbar sei, wegen seines Gesundheitszustands und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Behandlung gezwungen sei, in Deutschland zu leben. Er habe nur wenig Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland aufgebaut. Er verfüge nicht über ein deutsches Bankkonto oder Eigentum in Deutschland, habe jedoch ein irisches Bankkonto und stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen beiden (1991 und 1994 geborenen) Kindern in Irland. Er spreche nicht deutsch und habe auch nicht versucht, sich in Deutschland zu integrieren.

29

I habe den Wunsch, nach Irland zurückzukehren. Hierfür müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein wie seine Reisetauglichkeit, die Verfügbarkeit einer gleichwertigen medizinischen Behandlung wie in Deutschland und nicht zuletzt die Verfügbarkeit einer rollstuhlgerechten Unterkunft. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, würde Frau B. ihn nach Irland begleiten.

30

Seit seiner Erkrankung war es I einige Male möglich, ins Ausland zu reisen, wenn auch nur für kurze Zeit und unter ärztlicher Aufsicht. So reiste er im Oktober 2004 nach Lissabon (Portugal), um dort einen Vortrag zu halten. Ebenso reiste er einige Male nach Irland, zuletzt im Jahr 2009. Diese Reisen gestalteten sich schwierig, weil für einen so schwer behinderten Reisenden der Zugang zu den Flughäfen problematisch ist. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, dass es für I – zumindest mit Linienflügen – praktisch unmöglich ist, nach Irland zu reisen.

31

Die Kosten der medizinischen Versorgung von I in Deutschland wurden zunächst aufgrund einer in Irland ausgestellten Bescheinigung nach Vordruck E 111 übernommen, die für Sozialversicherte gilt, deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Wohnmitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert. Eine solche Bescheinigung fällt jetzt unter Art. 19 der Verordnung Nr. 883/2004.

32

Im März 2003 änderte der HSE den Status von I, indem er ihm eine Bescheinigung nach Vordruck E 112 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an ausstellte. Damit erhielt er vom zuständigen Träger die Genehmigung, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. Die Genehmigung gemäß diesem Vordruck, die jetzt in Art. 20 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, wurde seither etwa 20-mal erneuert.

33

Am 25. November 2011 lehnte der HSE es ab, die Genehmigung gemäß Vordruck E 112 ein weiteres Mal zu erneuern, weil I nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sei. Am 5. Dezember 2011 wandte sich I an den High Court mit dem Antrag, den HSE zu verpflichten, ihm auch weiterhin die Genehmigung gemäß diesem Vordruck zu erteilen.

34

Der HSE hat darauf hingewiesen, dass er in Anbetracht der besonderen Situation von I dessen Behandlungskosten weiterhin freiwillig gemäß dem Vordruck E 106 übernehme, der sich auf den Anspruch von Sachleistungen der Krankheits- und Mutterschaftsversicherung von Personen beziehe, die in einem anderen Staat als dem zuständigen wohnhaft seien.

35

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist fraglich, ob ein Sozialversicherter, der aufgrund seines außergewöhnlich ernsten Gesundheitszustands gezwungen ist, in einem Mitgliedstaat zu bleiben, sich im Rahmen der Unionsregelung zu medizinischen Behandlungen im Ausland im Sinne der Art. 19 und 20 der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Mitgliedstaat „aufhalten“ kann.

36

Das vorlegende Gericht meint, dass zwar viele der in Art. 11 der Verordnung Nr. 987/2009 aufgeführten Kriterien für eine andere Lösung sprächen, doch sollte unter Berücksichtigung des Zwecks und der Ziele dieser Vorschrift davon ausgegangen werden, dass I sich in Deutschland aufhalte.

37

Unter diesen Umständen hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist bei einem versicherten Bürger eines Mitgliedstaats (im Folgenden: erster Mitgliedstaat), der seit elf Jahren infolge eines ernsten Leidens schwer erkrankt ist, das sich das erste Mal äußerte, als er in dem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: zweiter Mitgliedstaat) im Urlaub befand, für die Zwecke von entweder Art. 19 Abs. 1 oder aber Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum seinen „Aufenthalt“ in diesem zweiten Mitgliedstaat hatte, wenn er aufgrund seiner akuten Krankheit und der praktischen Nähe zu einer spezialisierten medizinischen Behandlung effektiv dazu gezwungen war, für diesen Zeitraum in diesem Mitgliedstaat zu verbleiben?

38

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass I am 7. April 2014 verstorben ist. In diesem Schreiben hat es ausgeführt, dass es seine Vorlagefrage aufrechterhalte, da es für das nationale Verfahren eine Antwort auf diese Frage benötige. Unter diesen Umständen ist die vom High Court gestellte Frage zu beantworten.

Zur Vorlagefrage

39

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“.

40

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nach ständiger Rechtsprechung ein System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vorsah und in ihrem Titel II Regeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften enthielt. Diese Regeln sollten nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos blieben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlagen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C‑589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Zwar sollte die Verordnung Nr. 883/2004, wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, die Regeln zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aktualisieren und vereinfachen, doch behielt sie die Ziele der Verordnung Nr. 1408/71 bei.

42

In diesem Zusammenhang stellte das mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System auf den Wohnort als einen der Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 48). Dasselbe gilt für die Verordnung Nr. 883/2004.

43

Nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 bedeutet der Ausdruck „Wohnort“ den „gewöhnlichen Aufenthalt“ einer Person. Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Swaddling, C‑90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28).

44

Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

45

Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C‑102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).

46

Die Aufzählung der Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, ist jetzt in Art. 11 der Verordnung Nr. 987/2009 kodifiziert. Wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Aufzählung nicht abschließend und legt für die in Art. 11 Abs. 1 genannten Kriterien keine Rangfolge fest.

47

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 51), da im Rahmen dieser Verordnung der Wohnort und der Aufenthaltsort eines Versicherten zwangsläufig auseinanderfallen.

48

Da bei der Bestimmung des Wohnorts eines Sozialversicherten auf eine Gesamtheit von Kriterien abzustellen ist, bedeutet der Umstand allein, dass der Betroffene sogar über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, nicht unbedingt, dass er dort im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 wohnt.

49

Die Dauer des Wohnens in dem Staat, in dem eine Leistung beantragt wird, ist nämlich kein konstitutiver Bestandteil des Begriffs „Wohnort“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. in diesem Sinne Urteil Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 30).

50

Zwar wird „Aufenthalt“ in Art. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 883/2004 als „vorübergehender Aufenthalt“ definiert. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 bis 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, impliziert ein solcher „Aufenthalt“ jedoch nicht, dass es sich um eine Anwesenheit von kurzer Dauer handeln muss.

51

Zum einen finden nämlich nach Art. 1 Buchst. va Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 die Art. 19 und 20 dieser Verordnung auch auf Sachleistungen „bei Pflegebedürftigkeit“ Anwendung. Folglich kann angenommen werden, dass sich eine Person auch dann in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wenn sie dort über einen längeren Zeitraum Leistungen erhält.

52

Zum anderen sah Art. 22 Abs. 1 Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 zwar vor, dass sich die Dauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtete, doch enthalten weder Art. 19 Abs. 1 noch Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die im Wesentlichen den Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ersetzt haben, mehr diese Regel.

53

Der Umstand allein, dass I elf Jahre in Deutschland geblieben ist, genügt daher nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.

54

Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen von I hat das vorlegende Gericht sämtliche erheblichen Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten sowie nach Art. 11 Abs. 2 den Willen des Betroffenen hinsichtlich seines tatsächlichen Wohnorts. Dieser Wille ist anhand der objektiven Tatsachen und Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, wobei die bloße Erklärung, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, für sich allein für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 nicht ausreicht.

55

In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C‑381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C‑191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).

56

Zu den Umständen, die das vorlegende Gericht bei der Anwendung von Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 883/2004 zu berücksichtigen hat, zählt insbesondere die Tatsache, dass I zwar lange Zeit in Deutschland geblieben ist, dies aber nicht auf seiner persönlichen Entscheidung beruhte, da er, wie sich bereits aus der Formulierung der Vorlagefrage ergibt, „aufgrund seiner akuten Krankheit und der praktischen Nähe zu einer spezialisierten medizinischen Behandlung“ dazu gezwungen war.

57

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht anhand der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob I reisefähig war und ob in Irland eine gleichwertige medizinische Behandlung verfügbar war, wie er sie in Deutschland erhielt.

58

Über die in der Vorlageentscheidung genannten Umstände hinaus ist darauf hinzuweisen, dass I in der mündlichen Verhandlung und in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs geltend gemacht hat, dass er in keiner Weise in das deutsche Steuersystem einbezogen sei und dass sein steuerlicher Wohnsitz in Irland liege, auch wenn er dort keine Steuern zahle, da er mit Ausnahme einer von Irland gezahlten Invaliditätsbeihilfe und einer kleinen Rente aus dem Vereinigten Königreich keine Einkünfte habe.

59

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“, wenn der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in dem ersten Mitgliedstaat liegt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen dieses Unionsbürgers anhand einer Gesamtbetrachtung der erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, wie er sich aus diesen Tatsachen ergibt, zu bestimmen. Der Umstand allein, dass der Betroffene während eines langen Zeitraums in dem zweiten Staat geblieben ist, genügt nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“, wenn der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in dem ersten Mitgliedstaat liegt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen dieses Unionsbürgers anhand einer Gesamtbetrachtung der erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, wie er sich aus diesen Tatsachen ergibt, zu bestimmen. Der Umstand allein, dass der Betroffene während eines langen Zeitraums in dem zweiten Staat geblieben ist, genügt nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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