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Document 62012CJ0382

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2014.
MasterCard Inc. u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Zulässigkeit – Art. 81 EG – Offenes Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten – Multilaterale Standard-Interbankenentgelte – Unternehmensvereinigung – Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen – Kriterium der gerichtlichen Kontrolle – Begriff der ‚Nebenabrede’ – Objektive Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit – Angemessene ‚kontrafaktische Annahmen’ – Duale Systeme – Behandlung von Anlagen zur Klageschrift.
Rechtssache C‑382/12 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2201

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. September 2014 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt und streitige Entscheidung

 

Die beim Gericht erhobene Klage und das angefochtene Urteil

 

Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

Zur Zulässigkeit der Anschlussrechtsmittel

 

Zur Begründetheit

 

Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsirrtum betreffend die Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Klageschrift geltend gemacht wird

 

Das angefochtene Urteil

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beurteilung der Frage, ob MasterCard eine Unternehmensvereinigung ist, rechtsfehlerhaft bzw. unzureichend begründet ist

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

Würdigung durch den Gerichtshof

 

– Zur Zulässigkeit

 

– Zur Begründetheit

 

Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsirrtum und/oder eine unzureichende Begründung bei der Beurteilung der objektiven Notwendigkeit der angeblichen Wettbewerbsbeschränkung geltend gemacht wird

 

Das angefochtene Urteil

 

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zu dem einzigen Anschlussrechtsmittelgrund von RBS und dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

 

Das angefochtene Urteil

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Zum einzigen Anschlussrechtsmittelgrund von RBS

 

– Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

 

Würdigung durch den Gerichtshof

 

– Zu den Unzulässigkeitseinreden der Kommission

 

– Zur Begründetheit des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes von RBS und des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

 

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

 

Das angefochtene Urteil

 

Zum ersten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum zweiten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Zum dritten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

 

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

– Würdigung durch den Gerichtshof

 

Kosten

„Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Zulässigkeit — Art. 81 EG — Offenes Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten — Multilaterale Standard-Interbankenentgelte — Unternehmensvereinigung — Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen — Kriterium der gerichtlichen Kontrolle — Begriff ‚Nebenabrede‘ — Objektive Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit — Angemessene ‚kontrafaktische Annahmen‘ — Duale Systeme — Behandlung von Anlagen zur Klageschrift“

In der Rechtssache C‑382/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. August 2012,

MasterCard Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten),

MasterCard International Inc. mit Sitz in Wilmington,

MasterCard Europe SPRL mit Sitz in Waterloo (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Barbier de la Serre, V. Brophy und B. Amory sowie T. Sharpe, QC,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und N. Khan als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien),

Royal Bank of Scotland plc mit Sitz in Edinburgh (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Liddell, Solicitor, und M. Hoskins, Barrister,

HSBC Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: R. Thompson, QC,

Bank of Scotland plc mit Sitz in Edinburgh,

Lloyds TSB Bank plc mit Sitz in London,

Prozessbevollmächtigte: K. Fountoukakos-Kyriakakos und S. Wisking, Solicitors, sowie J. Flynn, QC,

MBNA Europe Bank Ltd mit Sitz in Chester (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: A. Davis, Solicitor,

British Retail Consortium mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: R. Marchini, Lawyer, und A. Robertson, Barrister,

EuroCommerce AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stuyck,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von J. Turner, QC, und J. Holmes, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Die MasterCard Inc. sowie ihre Tochtergesellschaften MasterCard International Inc. und MasterCard Europe SPRL beantragen mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, MasterCard u. a./Kommission (T‑111/08, EU:T:2012:260, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 6474 endg. der Kommission vom 19. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP/34.579 – MasterCard, COMP/36.518 – EuroCommerce, COMP/38.580 – Commercial Cards) (im Folgenden: streitige Entscheidung), hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 3 bis 5 und 7 dieser Entscheidung abgewiesen hat.

2

Die Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden: RBS) einerseits sowie die Bank of Scotland plc (im Folgenden: BoS) und die Lloyds TSB Bank plc (im Folgenden: LTSB) (nachstehend zusammen als LBG bezeichnet), beide nunmehr von der Lloyds Banking Group plc kontrolliert und im vorliegenden Verfahren gemeinsam handelnd, andererseits beantragen mit ihren Anschlussrechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

3

Wie namentlich aus den Rn. 20, 24, 27, 35, 39 und 40 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der streitigen Entscheidung im Wesentlichen fest, dass die Festsetzung der Multilateralen Standard-Interbankenentgelte des von der internationalen Zahlungsorganisation „MasterCard“ (im Folgenden: MasterCard) betriebenen Zahlungssystems, die vor allem für Zahlungen mit grenzüberschreitenden Bankkarten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Euro-Zone galten (im Folgenden: MIF), einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstelle; dieser führe zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Banken, die den Händlern Dienstleistungen erbrächten, die ihnen die Annahme von Debit-, Charge- und Kreditkarten von MasterCard und/oder Maestro ermöglichten; diese Beschränkung sei spürbar gewesen und habe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, und die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht hinreichend nachgewiesen, dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems objektiv notwendig waren oder dass die in Art. 81 Abs. 3 EG oder in Art. 53 Abs. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufgestellten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt waren.

4

Aus den Akten und insbesondere aus Rn. 17 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass bei einem sogenannten offenen System wie dem MasterCard-System an jedem Kauf mit Bankkarte außer dem Inhaber des Zahlungssystems folgende Parteien beteiligt sind: der Karteninhaber, das die Karte ausstellende Finanzinstitut (die „Issuing-Bank“), der Händler sowie das Finanzinstitut, das dem Händler die Dienstleistungen erbringt, die es ihm ermöglichen, die betreffende Karte als Zahlungsmittel für das jeweilige Geschäft anzunehmen (die „Acquiring-Bank“).

5

Der Sachverhalt und der wesentliche Inhalt der streitigen Entscheidung, wie sie sich aus den Rn. 1 bis 44 des angefochtenen Urteils ergeben, können für das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel wie folgt zusammengefasst werden.

6

Die Rechtsmittelführerinnen befassen sich mit der Verwaltung und der Koordinierung von Zahlungssystemen mittels MasterCard- und Maestro-Karten, wozu u. a. die Festlegung der Systemregeln und die Erbringung von Autorisierungs- und Clearingdienstleistungen gegenüber den teilnehmenden Finanzinstituten gehören. Die Ausgabe der MasterCard- und der Maestro-Karten und der Abschluss von Acquiring-Verträgen mit den Händlern über deren Akzeptanz sind Sache dieser Finanzinstitute.

7

MasterCard und die entsprechenden Stimmrechte gehörten vor dem 25. Mai 2006 den teilnehmenden Finanzinstituten. Zu diesem Zeitpunkt wurden Aktien von MasterCard Inc. erstmalig mittels eines „Initial public offering“ an der New Yorker Börse angeboten (im Folgenden: Börsengang), was zu einer Änderung der Unternehmensstruktur und ‑führung von MasterCard geführt hat.

8

Am 30. März 1992 und am 27. Juni 1997 erhoben das British Retail Consortium (im Folgenden: BRC) und die EuroCommerce AISBL (im Folgenden: EuroCommerce) bei der Kommission Beschwerden u. a. gegen die Europay International SA (im Folgenden: Europay), die spätere MasterCard Europe SPRL.

9

Europay reichte bei der Kommission Anmeldungen ein, die sich auf alle ihre Zahlungssysteme bezogen.

10

Am 13. April 2002 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Mitteilung, in der sie erklärte, gegenüber bestimmten Regeln des Europay-Systems, zu denen nicht die Regeln für die Standard-Interbankenentgelte gehörten, keine Einwendungen erheben zu wollen.

11

In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten Diese Entscheidung enthält namentlich folgende Erwägungen:

Die Interbankenentgelte beträfen die Beziehungen zwischen Issuing- und Acquiring-Banken bei der Abwicklung von mit Karten getätigten Geschäften und entsprächen einem Betrag, der zugunsten der Issuing-Bank abgezogen werde. Diese Entgelte seien von der Gebühr zu unterscheiden, die den Händlern von der Acquiring-Bank in Rechnung gestellt werde (Merchant Service Charge, im Folgenden: Händlergebühr). Die streitige Entscheidung betreffe nur die MIF, nicht dagegen die bilateral zwischen den Issuing- und Acquiring-Banken vereinbarten Interbankenentgelte und die gemeinsam auf nationaler Ebene festgesetzten Interbankenentgelte.

Im Bereich der offenen Bankkartensysteme seien drei Produktmärkte zu unterscheiden: zunächst der „Markt der Systeme“, auf dem die unterschiedlichen Kartensysteme miteinander im Wettbewerb stünden, sodann der „Issuing‑Markt“, auf dem die Issuing-Banken um die Kundengruppe der Bankkarteninhaber miteinander im Wettbewerb stünden, und schließlich der „Acquiring-Markt“, auf dem die Acquiring-Banken um die Kundengruppe der Händler miteinander im Wettbewerb stünden. Der relevante Markt für die streitige Entscheidung bestehe aus den nationalen Acquiring-Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR.

Die Beschlüsse der Rechtsmittelführerinnen zur Festsetzung der MIF stellten ungeachtet der Änderung der Unternehmensstruktur und ‑führung infolge des Börsengangs von MasterCard Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG dar.

Die MIF führten zur Aufblähung der Berechnungsgrundlage der Händlergebühr, die niedriger sein könnte, wenn es keine MIF gäbe und es verboten wäre, im Nachhinein unilateral Preise für die Geschäfte der Issuing-Banken festzusetzen, d. h., wenn es eine Regel gäbe, die es den Issuing-Banken und den Acquiring-Banken verböte, den Betrag der Interbankenentgelte festzusetzen, nachdem der Inhaber einer Karte der Issuing-Bank einen Kauf bei einem Händler der Acquiring-Bank getätigt habe und das Geschäft zur Regelung vorgelegt worden sei (im Folgenden: Verbot von Ex-post-Preisfestsetzungen). Die MIF hätten daher zu einer Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den Acquiring-Banken zulasten der Händler und ihrer Kunden geführt.

Die MIF könnten nicht als Nebenabreden betrachtet werden, da sie für das Funktionieren eines offenen Zahlungskartensystems nicht objektiv notwendig seien. Dieses könnte allein auf der Grundlage eines Entgelts funktionieren, das von den Karteninhabern an die Issuing-Banken, von den Händlern an die Acquiring-Banken sowie von den Issuing- und Acquiring-Banken an den Systemeigentümer gezahlt würde. Im Unterschied zu den für die Durchführung einer Hauptmaßnahme notwendigen Einschränkungen könnten die nur für den Geschäftserfolg der Maßnahme wünschenswerten oder mit Effizienzgewinnen verbundenen Einschränkungen ausschließlich nach Art. 81 Abs. 3 EG geprüft werden.

In Bezug auf die Wirkungen der im MasterCard-System bestehenden Verpflichtung zur Annahme aller Maestro- oder MasterCard-Karten unabhängig von der Issuing-Bank (im Folgenden: Honour All Cards Rule) würde die Abschaffung der MIF nicht dazu führen, dass die Issuing-Banken die Interbankenentgelte frei und einseitig festsetzen könnten, da diese Gefahr durch eine Regelung mit weniger wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen wie ein Verbot von Ex-post-Preisfestsetzungen vermieden werden könnte.

Was Art. 81 Abs. 3 EG betreffe, reichten die ökonomischen Argumente der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Rolle der MIF zur Ausbalancierung des MasterCard-Systems und dessen Maximierung nicht aus, um nachzuweisen, dass sie objektive Vorteile mit sich brächten. Die Rechtsmittelführerinnen hätten insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Nachteile der MIF für die Händler und ihre Kunden durch mögliche objektive Vorteile ausgeglichen würden.

Die beim Gericht erhobene Klage und das angefochtene Urteil

12

Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 1. März 2008 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise der Art. 3 bis 5 und 7 dieser Entscheidung.

13

Wie sich aus Rn. 73 des angefochtenen Urteils ergibt, stützen die Rechtsmittelführerinnen diesen Antrag auf vier Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG wegen Fehlern bei der Prüfung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb, zweitens einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 3 EG, drittens einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG wegen fehlerhafter Einstufung von Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung über die MIF und viertens Mängel des Verwaltungsverfahrens sowie Sachverhaltsirrtümer geltend machen.

14

Als Streithelfer in dem Verfahren vor dem Gericht beantragten BRC, EuroCommerce sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Klageabweisung, während die Banco Santander SA, RBS, die HSBC Bank plc (im Folgenden: HSBC), BoS, LTSB und die MBNA Europe Bank Ltd (im Folgenden: MBNA) namentlich beantragten, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

15

Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht dargetan, dass die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft sei oder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

16

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen im Wesentlichen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

17

RBS, HSBC, LBG und MBNA haben Rechtsmittelbeantwortungen zur Unterstützung des Rechtsmittels eingereicht, während BRC, EuroCommerce und das Vereinigte Königreich den Antrag der Kommission auf Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise auf Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung unterstützen.

18

Die im Rahmen der Anschlussrechtsmittel von RBS und LBG gestellten Anträge entsprechen im Wesentlichen den Rechtsmittelanträgen.

19

Die Rechtsmittelführerinnen unterstützen die Anschlussrechtsmittelanträge, während die Kommission, unterstützt durch BRC, beantragt, die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Anschlussrechtsmittel

20

Die Kommission hat geltend gemacht, dass die von RBS und LBG eingelegten Anschlussrechtsmittel unzulässig seien, da sie in demselben Schriftsatz enthalten seien wie die von diesen Verfahrensbeteiligten eingereichte Rechtsmittelbeantwortung.

21

Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die am 1. November 2012 in Kraft getreten ist, „das Anschlussrechtsmittel … mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen [ist]“.

22

Es ist jedoch festzustellen, dass die elektronischen Fassungen der von RBS und LBG eingelegten Anschlussrechtsmittel am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind und die Originale zwei bzw. fünf Tage später eingereicht wurden.

23

Folglich sind die Anschlussrechtsmittel unabhängig davon, ob Art. 57 Abs. 7 der ab 1. November 2012 geltenden Verfahrensordnung oder Art. 37 § 6 der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensordnung angewandt wird, rechtsgültig am 31. Oktober 2012 eingelegt worden.

24

Die zu diesem letztgenannten Zeitpunkt geltende Verfahrensordnung enthält jedoch keine dem von der Kommission herangezogenen Art. 176 Abs. 2 entsprechende Bestimmung. Sonach sind die Anschlussrechtsmittel nicht deshalb unzulässig, weil sie im Rahmen von Rechtsmittelbeantwortungen eingelegt worden sind.

25

Die genaue Punkte betreffenden Unzulässigkeitseinreden der Kommission werden im Rahmen der betreffenden Rechtsmittelgründe geprüft.

26

Mit ihrem im Rechtsmittelverfahren vorab vorgebrachten Argument, das Rechtsmittel sei „im Wesentlichen“ unzulässig, macht die Kommission in Wirklichkeit die Unzulässigkeit bestimmter Teile dieses Rechtsmittels, nicht aber des Rechtsmittels insgesamt geltend. Deshalb sind diese spezifischen Unzulässigkeitseinreden im Rahmen der Prüfung der betreffenden Rechtsmittelgründe zu untersuchen.

Zur Begründetheit

27

Die Rechtsmittelführerinnen sowie RBS und LBG werfen dem Gericht mit ihrem Rechtsmittel und ihren Anschlussrechtsmitteln vor, rechtsirrtümlich entschieden zu haben,

dass mehrere Anlagen zur Klageschrift unzulässig gewesen seien (dritter Rechtsmittelgrund);

dass die Kommission, ohne dass ihr ein Irrtum unterlaufen sei, angenommen habe, dass das MasterCard-Zahlungssystem ungeachtet der durch den Börsengang bewirkten Änderungen eine „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 81 EG darstelle (zweiter Rechtsmittelgrund);

dass die streitige Entscheidung rechtlich hinreichende Nachweise dafür enthalte, dass die MIF zu einer Wettbewerbsbeschränkung führten (Anschlussrechtsmittel von RBS und erster Anschlussrechtsmittelgrund von LBG);

dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems objektiv notwendig seien (erster Rechtsmittelgrund), und

dass die Kommission, ohne dass ihr ein Irrtum unterlaufen wäre, habe annehmen können, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass die MIF die in Art. 81 Abs. 3 EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllten (zweiter Anschlussrechtsmittelgrund von LBG).

28

Der erste Rechtsmittelgrund sowie das Anschlussrechtsmittel von RBS und der erste Anschlussrechtsmittelgrund von LBG betreffen die Frage, ob das Gericht das Ergebnis der streitigen Entscheidung, dass die Festsetzung der MIF unter das grundsätzliche Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG falle, zu Unrecht bestätigt hat. Im Rahmen der Untersuchung dieser Rechtsmittelgründe ist in erster Linie der dritte Rechtsmittelgrund zu prüfen. Da sich die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes sowie des Anschlussrechtsmittels von RBS und des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG erübrigen würde, wenn der zweite Rechtsmittelgrund durchgriffe, ist in zweiter Linie der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsirrtum betreffend die Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Klageschrift geltend gemacht wird

Das angefochtene Urteil

29

Zur Rüge betreffend die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Beweismittel, die die Rechtsmittelführerinnen in dem Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt hat, vorgelegt haben, hat das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen der Kommission vorwürfen, diese Beweismittel nicht geprüft und auch nicht dazu Stellung genommen zu haben. Das Gericht hat in Rn. 185 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Rüge „in der Klageschrift in äußerst knapper Form erscheint und die Argumente zu ihrer Begründung in Wirklichkeit in den Anlagen A.13 … [bis] A.15 … ausgeführt werden, die von verschiedenen Sachverständigen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Beweise verfasst wurden, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind und auf die die Klägerinnen pauschal verweisen“.

30

Die Rn. 186 bis 188 des angefochtenen Urteils lauten:

„186

… die Klägerinnen [führen] in den Nrn. 52 bis 54 der Klageschrift lediglich aus, dass sie im Verwaltungsverfahren wirtschaftliche Sachargumente vorgetragen hätten, denen die Kommission nicht gefolgt sei oder die von ihr verzerrt worden seien, und dass die ‚Folgerungen [ihrer] Ökonomen‘ die rechtliche Beurteilung stützten, dass die Kommission fälschlicherweise ‚die Interbankenentgelte als eine Wettbewerbsbeschränkung angesehen hat, … ihre Aufmerksamkeit auf die Auswirkungen der Interbankenentgelte (oder ihrer unterschiedlichen Höhe) auf die Händlergebühr gerichtet hat, ohne die Auswirkungen auf die Kosten für die Karteninhaber zu prüfen, … bestritten hat, dass die Interbankenentgelte in einer Höhe festgelegt werden [sollten], die das Geschäftsvolumen vergrößerten, und nicht berücksichtigt hat, dass dies dem Verbraucher zugute[kam]‘.

187

In der Klageschrift ist folglich zwar die Rüge der Klägerinnen formuliert worden, aber nichts zu deren Begründung vorgetragen worden.

188

Die Kommission hat daher zutreffend geltend gemacht, dass sich aus der Klageschrift kein hinreichend substantiierter Vortrag ergibt, der es dem Gericht erlaubt, seine Kontrolle auszuüben, und der Kommission, ihre Verteidigung vorzubereiten.“

31

Die Rechtsmittelführerinnen haben der Kommission im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes, der in den Nrn. 111 bis 130 der Klageschrift enthalten ist und mit dem sie die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügen, namentlich „fehlende Klarheit des Schreibens mit der Darstellung des Sachverhalts“ vorgeworfen, das die Kommission ihnen am 23. Mars 2007 nach der Anhörung vom 14. und 15. November 2006 übersandt hatte. Dazu hat das Gericht in Rn. 278 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „das Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift nur in besonders knapper Form erscheint“, und in Rn. 280 des Urteils ausgeführt, dass sie lediglich pauschal auf die Anlage A.20 zur Klageschrift Bezug genommen hätten und diese Anlage daher nicht berücksichtigt werden könne.

32

In den Rn. 189 und 282 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Rügen als unzulässig zurückgewiesen, mit denen die Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten wirtschaftlichen Beweise durch die Kommission und die fehlende Klarheit des Schreibens mit der Darstellung des Sachverhalts beanstandet wurden.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dem Gericht seien Rechtsirrtümer bezüglich der Zulässigkeit mehrerer Anlagen zur Klageschrift unterlaufen. Entgegen den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) gebe es hier keine Rechtsgrundlage, die es dem Gericht gestatte, das Recht auf Zugang zum Gericht auf diese Weise einzuschränken.

34

Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, selbst wenn das Gericht eine solche Befugnis hätte, beruhe seine Annahme, dass diese Einschränkung im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei, auf einem Rechtsirrtum. Einen Beurteilungsfehler enthielten auch die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 188, 189 und 278 des angefochtenen Urteils, dass bestimmte Rügen der Rechtsmittelführerinnen nicht genau genug formuliert seien, als dass die entsprechenden Anlagen als zulässig angesehen werden könnten. Das Gericht hätte vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die in den Rn. 52 bis 54 und 122 der Klageschrift enthaltenen Rügen und Argumente genau genug gewesen und die Anlagen A.13 bis A.15 und A.20 zur Klageschrift folglich zulässig seien. Außerdem habe das Gericht in Rn. 219 des angefochtenen Urteils nicht die Frage beantwortet, ob die Anlagen A.13 und A.14 zur Klageschrift trotz der Zurückweisung des Vorbringens, mit dem auf diese Anlagen Bezug genommen worden sei, in den Rn. 185 bis 189 des Urteils zurückgewiesen werden mussten. Ihrer Meinung nach hätte die genaue Bezeichnung der spezifischen Punkte ihrer Klageschrift, die sie durch Anlagen ergänzen wollten, und der entsprechenden Anlagen ausreichen müssen.

35

In diesem Zusammenhang beanstanden die Rechtsmittelführerinnen auch die in Rn. 190 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, die im Wesentlichen dahin geht, dass „die vorliegende Rüge im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, insofern nicht relevant [ist], als der Kommission vorgeworfen wird, sie habe wirtschaftliche Argumente nicht berücksichtigt, die die Vorteile der MIF für das MasterCard-System, die Karteninhaber oder den Verbraucher im Allgemeinen bewiesen“.

36

Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im dritten Rechtsmittelgrund nicht klar. Zum einen behaupteten sie, dass die vom Gericht vorgenommene Einschränkung der Rechtsgrundlage entbehre und dass ihr Recht auf Zugang zum Gericht dadurch verletzt werde. Zum anderen machten sie geltend, die in den Anlagen zur Klageschrift vorgebrachten Argumente seien in der Klageschrift ausreichend zusammengefasst, was eine unzulässige Tatsachenfrage darstelle. Auch erklärten die Rechtsmittelführerinnen nicht, was eine Berücksichtigung der fraglichen Anlagen durch das Gericht am Ausgang des Rechtsstreits geändert hätte.

37

RBS und HSBC äußern sich nicht zum dritten Rechtsmittelgrund. LBG und MBNA unterstützen diesen, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen. BRC und EuroCommerce weisen diesen Rechtsmittelgrund kurz zurück. Das Vereinigte Königreich beantragt seine Zurückweisung ohne besondere Begründung.

Würdigung durch den Gerichtshof

38

Die Klageschrift muss gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

39

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der „kurzen Darstellung der Klagegründe“, die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird (vgl. Urteile Five Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, EU:C:1961:30, 613, 644, sowie Grifoni/EAG, C‑330/88, EU:C:1991:95, Rn. 18).

40

Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 94 bis 100, sowie Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115).

41

Denn zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Grifoni/EAG, EU:C:1991:95, Rn. 18). So ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, EU:C:2005:408, Rn. 97 und 100). Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 115).

42

Deshalb machen die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht geltend, die Ausführungen des Gerichts zur Berücksichtigung des Inhalts der ihm vorgelegten Anlagen entbehrten der Rechtsgrundlage.

43

Zu dem in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen hilfsweise vorgebrachten Argument ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 189 und 282 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, die fraglichen Anlagen für unzulässig erklärt hat, sondern nur zwei Rügen, die zwar in der Klageschrift erhoben wurden, aber nach Auffassung des Gerichts nicht so substantiiert waren, dass sie es dem Gericht ermöglichten, seine Kontrolle auszuüben, und der gegnerischen Partei, ihre Verteidigung vorzubereiten. Somit haben die Rechtsmittelführerinnen das angefochtene Urteil in diesem Punkt unrichtig ausgelegt.

44

Auf dieser fehlerhaften Auslegung beruht auch die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in Rn. 219 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Prüfung des in der Klageschrift in erster Instanz vorgetragenen zweiten Klagegrundes nicht die Frage beantwortet, ob die Anlagen A.13 und A.14 zur Klageschrift unberücksichtigt bleiben müssten, zugleich aber in den Rn. 185 bis 189 das Vorbringen, in dem auf diese Anlagen Bezug genommen wurde, zurückgewiesen.

45

Auch haben die Rechtsmittelführerinnen mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht vorgetragen und noch weniger nachgewiesen, dass das Gericht in den Rn. 186 und 278 des angefochtenen Urteils den Inhalt oder die Tragweite der fraglichen Teile der Klageschrift verfälscht habe, um sodann auszuführen, dass diese nicht substantiiert genug gewesen seien, um den Erfordernissen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zu genügen, und dass die entsprechenden Anlagen nicht berücksichtigt werden könnten.

46

Soweit die Rechtsmittelführerinnen, wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Rn. 190 des angefochtenen Urteils beanstanden, geht ihr Vorbringen ins Leere und ist zurückzuweisen, da sich diese Randnummer auf eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils bezieht, wie sich namentlich aus den einleitenden Worten „[d]arüber hinaus“ ergibt.

47

Aufgrund dieser Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beurteilung der Frage, ob MasterCard eine Unternehmensvereinigung ist, rechtsfehlerhaft bzw. unzureichend begründet ist

48

Vorab ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 259 des angefochtenen Urteils entschieden hat:

„Im Hinblick auf die beiden vorstehend genannten Umstände, die Aufrechterhaltung der Entscheidungsbefugnisse der Banken innerhalb … [von] MasterCard nach dem Börsengang von MasterCard und das Bestehen gemeinsamer Interessen zwischen MasterCard und den Banken bei der Frage der MIF, konnte die Kommission zu Recht feststellen, dass … MasterCard trotz der Änderungen durch ihren Börsengang eine institutionalisierte Form der Verhaltensabstimmung zwischen den [beteiligten] Banken geblieben sei. Folglich hat sie die Beschlüsse der Organe … [von] MasterCard zur Festlegung der MIF zu Recht als Entscheidungen einer Unternehmensvereinigung eingestuft.“

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft und/oder unzureichend begründet, als das Gericht geurteilt habe, dass MasterCard trotz der Änderungen ihrer Struktur und der Art ihrer Unternehmensführung durch ihren Börsengang im Hinblick auf ihre Entscheidungen über die MIF als Unternehmensvereinigung anzusehen sei.

50

Zunächst könne die Auffassung, dass MasterCard im Hinblick auf ihre Entscheidungen über die MIF als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, nicht nur mit den angeblichen gemeinsamen Interessen von MasterCard und den beteiligten Banken und der auch nach dem Börsengang bestehenden Befugnis dieser Banken, über andere Gegenstände als die MIF zu entscheiden, begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nämlich eine Organisation nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG angesehen werden, wenn sie nicht mehrheitlich aus Vertretern der fraglichen Unternehmen bestehe und das nationale Recht verlange, dass sie bei ihren Entscheidungen andere Interessen als die dieser Unternehmen verfolgen müsse. Nach dem Börsengang habe der Verwaltungsrat von MasterCard jedoch ganz mehrheitlich aus Personen bestanden, die keinerlei Beziehung zu irgendeinem Finanzinstitut gehabt hätten. Zudem sei MasterCard eine geschäftliche Einheit, die sich von ihren Bankkunden unterscheide, ihre eigenen Geschäftsinteressen verfolge und von ihrem Direktorium geleitet werde, das gesetzlich verpflichtet sei, entsprechend seinen fiduziarischen Pflichten gegenüber den Anteilseignern von MasterCard zu handeln.

51

Ferner sei die den beteiligten Banken nach dem Börsengang verbleibende Befugnis zur Entscheidung über andere Angelegenheiten als die MIF offensichtlich unerheblich für die Frage, ob MasterCard im Hinblick auf ihre die MIF betreffenden Entscheidungen als Unternehmensvereinigung einzustufen sei. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass MasterCard auch nach dem Börsengang als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, wenn sie Entscheidungen über andere Angelegenheiten als die MIF fälle, hätte diese Einstufung keine Auswirkungen auf die Frage, ob dies auch dann gelte, wenn sie die MIF betreffende Entscheidungen treffe. Zudem werde der Umstand, dass die den beteiligten Banken verbleibende Befugnis zur Entscheidung über andere Angelegenheiten als die MIF unbedeutend sei, durch die Benutzung des Wortes „offensichtlich“ in Rn. 249 des angefochtenen Urteils bestätigt, aus dem klar hervorgehe, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht einmal die Auffassung zu stützen vermöchten, dass MasterCard als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, wenn sie Entscheidungen über andere Angelegenheiten als die MIF fälle.

52

Auch die Behauptung, dass zwischen MasterCard und den beteiligten Banken eine Interessengemeinschaft bezüglich der Festsetzung oder Aufrechterhaltung hoher MIF bestehe, sei unerheblich oder reiche jedenfalls für die Einstufung von MasterCard als Unternehmensvereinigung nicht aus. Dem in Rn. 251 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission (45/85, EU:C:1987:34) lasse sich nicht entnehmen, dass die Interessengemeinschaft ein wesentliches Merkmal für das Bestehen einer Unternehmensvereinigung sei. Selbst wenn man die angebliche Interessengemeinschaft zwischen den Banken und MasterCard als wesentliches Merkmal für die Beantwortung der Frage ansehen wollte, ob MasterCard als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, wenn sie die MIF betreffende Entscheidungen treffe, reiche das Vorliegen dieses Merkmals für die Bejahung dieser Frage nicht aus. Denn zum einen könne das Bestehen einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine börsennotierte Gesellschaft bei ihren Entscheidungen auch die Interessen ihrer Kunden berücksichtigen könne. Zum anderen würde es allgemeiner gesprochen namentlich auf konzentrierten Märkten zu absurden und unerwünschten Rechtsfolgen führen, wenn man für die Anwendung des Wettbewerbsrechts das Bestehen einer Unternehmensvereinigung allein daraus herleiten wollte, dass zwei oder mehrere Unternehmen möglicherweise ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse hätten.

53

Schließlich greife das Vorbringen der Kommission selbst bei Anwendung des Kriteriums einer Interessengemeinschaft nicht durch. Die Rechtsmittelführerinnen rügen insoweit, dass das Gericht sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass die Acquiring-Banken die MIF normalerweise an die Händler weitergäben, und somit nicht geprüft habe, ob es irgendeinen Beweis für die Behauptung der Kommission gebe, dass diese Banken ein Interesse an hohen MIF hätten.

54

Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, das in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen ziele mit Ausnahme der Ausführungen zur Auslegung des Urteils Verband der Sachversicherer/Kommission (EU:C:1987:34) darauf ab, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und sei deshalb unzulässig. In ihrer Antwort in der Sache selbst fügt die Kommission hinzu, dass der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem der Begründungsmangel geltend gemacht werde, nicht substantiiert sei.

55

Das Vereinigte Königreich macht geltend, das in Rn. 53 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen sei unzulässig, da es lediglich die im ersten Rechtszug vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stelle.

56

In der Sache selbst trägt die Kommission vor, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sei MasterCard auch nach dem Börsengang als Unternehmensvereinigung einzustufen, und die MIF seien als Beschlüsse einer solchen Vereinigung anzusehen. Insbesondere habe der Unionsrichter bei seiner Entscheidung über das Bestehen einer Unternehmensvereinigung je nach den Umständen zahlreiche nicht abschließend aufgezählte Kriterien angewandt. Bei den Mitgliedern von MasterCard handele es sich ausschließlich um Issuing- und Acquiring-Banken, die ihre geschäftliche Selbständigkeit eingeschränkt hätten, indem sie bestimmte Entscheidungen ihrem gemeinsamen Organ übertragen hätten, nämlich dem Global Board von MasterCard ‐ oder seinen Stellvertretern ‐, der die MIF für sie festsetze. Nach Auffassung der Kommission ist die „komplizierte Unterscheidung, die MasterCard hinsichtlich der Rolle der Interessengemeinschaft trifft“, nicht stichhaltig.

57

RBS, HSBC, LBG und MBNA schließen sich dem zweiten Rechtsmittelgrund an. HSBC führt insbesondere aus, die rechtlichen Kriterien, die der Gerichtshof bei der Entscheidung über das Bestehen einer Unternehmensvereinigung regelmäßig anwende, so insbesondere der Umstand, dass die Vereinigung von den Vertretern ihrer Mitglieder kontrolliert werde und ausschließlich deren Interessen verfolge, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. LBG weist u. a. darauf hin, dass es sich bei dem Kriterium der „Interessengemeinschaft“, auf das das Gericht zu Unrecht abgestellt habe, um einen sehr viel weiteren Begriff handele als bei dem der „Willensübereinstimmung“, anhand dessen bestimmt werde, ob eine unter Art. 81 EG fallende Vereinbarung vorliege, da es auch bei Fehlen jedweden kollusiven Verhaltens vorliegen könne.

58

BRC, EuroCommerce und das Vereinigte Königreich treten dem Vorbringen zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes entgegen. Dazu trägt EuroCommerce namentlich vor, der Beschluss der Unternehmensvereinigung, die MasterCard vor dem Börsengang gebildet habe, besitze immer noch Geltung, so dass weder die Kommission noch das Gericht zu prüfen hätten, ob MasterCard auch nach dem Börsengang noch eine Unternehmensvereinigung sei. Das Vereinigte Königreich führt aus, dieser Rechtsmittelgrund beruhe auf einem extrem förmlichen Verständnis der Art von Handlungen, die unter Art. 81 EG fielen. Seiner Meinung nach ist die wesentliche Voraussetzung für eine abgestimmte Verhaltensweise im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zur Zulässigkeit

59

Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Rechtsmittelgrund u. a. eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils rügen, machen sie in Wirklichkeit nur geltend, dass das Gericht den Begriff „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG unrichtig ausgelegt habe. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund, der auf eine angeblich unzureichende Begründung dieses Urteils gestützt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

60

Auch der vom Vereinigten Königreich erhobenen, in Rn. 55 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Einrede der Unzulässigkeit ist stattzugeben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 256 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – es sei denn, aus den Verfahrensakten ergibt sich die materielle Unrichtigkeit dieser Feststellungen – und zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, und Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 72). Folglich ist das in Rn. 53 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem diese eine erneute Würdigung der vom Gericht festgestellten Tatsachen durch den Gerichtshof erreichen wollen, als unzulässig zurückzuweisen.

61

Soweit schließlich mit dem in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen ein Rechtsirrtum bei der Prüfung der Frage, ob MasterCard eine Unternehmensvereinigung ist, geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht darauf beschränken, im Wesentlichen die im ersten Rechtszug vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, sondern vielmehr grundlegende Rechtsfragen aufwerfen, die im Rechtsmittelverfahren zulässig sind.

– Zur Begründetheit

62

Unbeschadet des Rechts der Wirtschaftsteilnehmer, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente, aber autonome Weise anzupassen (vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 174, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), erfasst Art. 81 EG alle Formen der Zusammenarbeit und der Kollusion zwischen Unternehmen einschließlich derjenigen mit Hilfe einer kollektiven Struktur oder eines gemeinsamen Organs wie z. B. einer Vereinigung, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Vereniging voor de fruit en groentenimporthandel und Frubo/Kommission, 71/74, EU:C:1975:61, Rn. 30, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 88, sowie Eurofer/Kommission, C‑179/99 P, EU:C:2003:525, Rn. 23).

63

Nach einer gefestigten Rechtsprechung soll die Tatsache, dass Art. 81 EG den Begriff „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ neben den Begriffen „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ und „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ aufführt, bewirken, dass verschiedene Formen koordinierten Marktverhaltens zwischen Unternehmen unter die Verbote dieser Bestimmung fallen (vgl. u. a. Urteile Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 64, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 112, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 32), und so verhindern, dass Unternehmen sich allein durch die Form, in der sie dieses Verhalten abstimmen, den Wettbewerbsregeln entziehen können.

64

Wie sich namentlich aus Rn. 238 des angefochtenen Urteils ergibt, ist in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass MasterCard vor dem Börsengang eine „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 81 EG war. Ferner geht aus dieser Randnummer hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen der Kommission mit dem dritten Klagegrund vorwerfen, die durch den Börsengang eingeführten Änderungen in der Struktur und Führung von MasterCard unberücksichtigt gelassen zu haben. Somit ging es, wie sich aus Rn. 244 des angefochtenen Urteils ergibt, im dritten Klagegrund um die Frage, ob MasterCard nach den Änderungen durch den Börsengang weiterhin „eine institutionalisierte Form der Verhaltensabstimmung zwischen den Banken“ darstellte.

65

In diesem Kontext sind die im zweiten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumente zu prüfen.

66

Wie aus Rn. 259 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht unter Berufung auf die Aufrechterhaltung der Entscheidungsbefugnisse der Banken innerhalb von MasterCard und auf das Bestehen gemeinsamer Interessen zwischen MasterCard und den Banken bei der Frage der MIF das in Rn. 238 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die durch den Börsengang bewirkten Änderungen in der Struktur und Arbeitsweise von MasterCard hätten zur Folge gehabt, dass diese Organisation zur Zeit des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht mehr als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 81 EG habe angesehen werden können.

67

Was genauer die in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Argumente betrifft, sind die beiden Umstände, auf die sich das Gericht bei der Untersuchung des dritten Klagegrundes konzentriert hat, zusammen zu behandeln. Wie sich nämlich aus Rn. 238 des angefochtenen Urteils ergibt, hatten die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht, die Banken hätten nach dem Börsengang keine Kontrolle über MasterCard mehr ausgeübt und diese habe einseitig über die MIF entschieden. Zudem geht aus Rn. 239 des angefochtenen Urteils hervor, dass der Kommission vorgeworfen wurde, nicht bewiesen zu haben, dass MasterCard weiter im Interesse und im Namen dieser Banken und nicht im Namen der Anteilseigner von MasterCard Inc. gehandelt habe.

68

Dazu hat das Gericht in den Rn. 245 bis 249 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung erstens festgestellt, dass, selbst wenn die Banken, die Mitglieder von MasterCard waren, zur Zeit des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht an dem die MIF betreffenden Entscheidungsprozess in den Organen dieser Organisation teilgenommen hätten, „MasterCard offensichtlich in Europa weiterhin als Unternehmensvereinigung tätig [ist], bei der die Banken nicht nur die Empfänger der erbrachten Dienstleistungen darstellen, sondern gemeinsam und dezentralisiert in wesentlichen Fragen mit entscheiden können“. Trotz der in diesem Zusammenhang unpassenden Verwendung des Wortes „offensichtlich“ durch das Gericht geht aus dem Gesamtinhalt der Rn. 245 bis 249 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht tatsächlich festgestellt hat, dass die Banken zur Zeit des Erlasses der streitigen Entscheidung nach dem Börsengang weiterhin gemeinsam über die wesentlichen Fragen bezüglich des Funktionierens der Zahlungsorganisation MasterCard entscheiden konnten, wodurch die sich aus dem Börsengang ergebenden Folgen weitgehend relativiert wurden. Zweitens hat das Gericht in den Rn. 250 bis 258 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dargelegt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass die MIF die Interessen der Banken widerspiegelten, da insofern eine Interessengemeinschaft zwischen MasterCard, ihren Anteilseignern und den Banken bestehe.

69

Diese beiden in Rn. 259 des angefochtenen Urteils genannten Umstände enthalten zusammengenommen die Erklärung dafür, weshalb nach Auffassung des Gerichts die Festsetzung der MIF durch MasterCard trotz der Änderungen durch deren Börsengang als eine „institutionalisierte Form der Verhaltensabstimmung zwischen den Banken“ funktionierte. Denn nach der Logik, die das Gericht im angefochtenen Urteil angewandt hat, waren die beteiligten Banken aufgrund der gemeinsamen Interessen von MasterCard und den Anteilseignern von MasterCard Inc. in Bezug auf die Festsetzung der MIF in der Lage, die Festsetzung dieser Entgelte zu delegieren und zugleich in mehreren anderen Bereichen Entscheidungsbefugnisse zu behalten.

70

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Rn. 238 bis 260, namentlich aus den Rn. 243 bis 245, 249 und 259 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Frage, ob die von MasterCard vor dem Börsengang praktizierte institutionalisierte Form der Zusammenarbeit danach nicht mehr funktionierte, im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung zu der Auffassung gekommen ist, dass die beiden vorgenannten Kriterien angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung erheblich waren, wobei es seine Beurteilung im Rahmen des ihm vorliegenden umfassenderen Sachverhalts vorgenommen hat.

71

Insbesondere hat das Gericht das Bestehen einer Interessengemeinschaft in der vorliegenden Rechtssache nicht nur aufgrund eines theoretischen Zusammentreffens der Interessen der Banken mit den Interessen von MasterCard für entscheidungserheblich gehalten, sondern auch ‐ im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung ‐ aufgrund der Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Umstände, deren Verfälschung nicht geltend gemacht worden ist: erstens der Tatsache, dass MasterCard, wie sich aus dem in den Rn. 238 und 239 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ergibt, vor dem Börsengang im Interesse der Banken handelte, zweitens, wie aus Rn. 256 des Urteils hervorgeht, dass diese Organisation tatsächlich bei der Festsetzung der MIF weiterhin konkrete Interessen der Banken vertritt, und drittens, wie aus Rn. 258 des Urteils hervorgeht, des Umstands, dass zwischen den Anteilseignern von MasterCard und den Banken kein Interessengegensatz besteht.

72

Sonach konnte das Gericht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles und aufgrund des Parteivorbringens davon ausgehen, dass die den Banken nach dem Börsengang verbleibende Befugnis zur Entscheidung über andere Angelegenheiten als die MIF sowie die Interessengemeinschaft von MasterCard und den Banken sowohl entscheidungserheblich waren als auch ausreichend für die Beantwortung der Frage, ob MasterCard auch noch nach dem Börsengang als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 81 EG anzusehen war.

73

Zu der Verweisung in Rn. 251 des angefochtenen Urteils auf das Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission (EU:C:1987:34, Rn. 29) ist darauf hinzuweisen, dass damit nur auf die in Rn. 239 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Kritik geantwortet werden sollte, dass dem Kriterium des Bestehens gemeinsamer Interessen zwischen MasterCard und den Banken keine gerichtliche Präzedenzentscheidung zugrunde liege. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die in diesem Zusammenhang daran erinnert haben, dass „aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor[gehe], dass eine Interessengemeinschaft oder ein gemeinsames Interesse ein maßgebender Gesichtspunkt für das Vorliegen einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG“ sei, hat das Gericht nicht beabsichtigt, ein allgemeines Kriterium und noch weniger ein ausschließliches Kriterium aufzustellen.

74

Was zweitens das in Rn. 50 des vorliegenden Urteils zusammenfassend wiedergegebene Vorbringen angeht, hat der Gerichtshof in der Tat entschieden, dass es zwar möglich ist, dass eine Entscheidung einer Einrichtung, die in einem bestimmten Bereich Regelungsbefugnisse besitzt, nicht unter Art. 81 EG fällt, wenn diese Einrichtung überwiegend aus Vertretern der öffentlichen Gewalt besteht und bei der Entscheidung eine Reihe von Kriterien des Gemeinwohls beachtet (vgl. u. a. Urteil Pavlov u. a., C‑180/98 bis C‑184/98, EU:C:2000:428, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Diese Rechtsprechung betraf jedoch im Wesentlichen die Frage, ob die in Rede stehenden Einrichtungen, die zumindest teilweise aus Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer eines bestimmten Sektors bestanden, beim Erlass einer bestimmten Regelung als Unternehmensvereinigung anzusehen waren oder nicht vielmehr als Einrichtungen, die öffentliche Gewalt ausübten. In der vorliegenden Rechtssache stand das Gericht nicht vor dieser Frage. Ebenso sind die tatsächlichen Umstände, die der Rechtssache Wouters u. a. (vgl. Urteil C‑309/99, EU:C:2002:98, und Schlussanträge von Generalanwalt Léger C‑309/99, EU:C:2001:390) zugrunde lagen, und die dort aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen hauptsächlich gestützt haben, mit denen der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

76

Nach alledem ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zu Unrecht meinen, dass eine Einrichtung wie MasterCard hinsichtlich ihrer Entscheidungen über die MIF nicht als Unternehmensvereinigung anzusehen sei. Denn nach den vorhergehenden Ausführungen hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die fraglichen Unternehmen bei der Annahme dieser Entscheidungen anstrebten oder zumindest akzeptierten, ihr Verhalten mittels dieser Entscheidungen zu koordinieren, und dass ihre gemeinsamen Interessen mit denen übereinstimmten, die beim Erlass dieser Entscheidungen berücksichtigt wurden, zumal sie unter den hier vorliegenden Umständen mehrere Jahre lang, wenn auch in unterschiedlicher Form, dasselbe Ziel einer gemeinsamen Regulierung des Marktes im Rahmen derselben Einrichtung verfolgt haben.

77

Aus diesen Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsirrtum und/oder eine unzureichende Begründung bei der Beurteilung der objektiven Notwendigkeit der angeblichen Wettbewerbsbeschränkung geltend gemacht wird

78

Das Gericht untersucht im angefochtenen Urteil die objektive Notwendigkeit der MIF und wendet sich sodann der Frage zu, ob die Interbankenentgelte wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, im vorliegenden Urteil den Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht worden ist, dass die MIF gegenüber dem MasterCard-Zahlungssystem den Charakter einer Nebenabrede hätten, vor dem Rechtsmittelgrund zu prüfen, der die möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen dieser Entgelte betrifft.

79

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, wobei der zweite, der dritte und der vierte Teil gegenüber dem ersten subsidiär sind.

Das angefochtene Urteil

80

Dem Gericht zufolge besteht der erste Klagegrund aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügten die Rechtsmittelführerinnen, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätten. Mit dem zweiten Teil machten sie geltend, die Kommission hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems objektiv notwendig seien.

81

Das Gericht hat zuerst den zweiten Teil geprüft und in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„… die Prüfung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung [ist] ihrer Art nach verhältnismäßig abstrakt. Als in den Anwendungsbereich der Lehre von den Nebenabreden fallend können nämlich nur die Beschränkungen angesehen werden, die notwendig sind, damit die Hauptmaßnahme überhaupt funktionieren kann. Daher gehören die Erwägungen, die sich auf die Notwendigkeit der Beschränkung in Anbetracht der Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt beziehen, nicht zur Untersuchung des Charakters der Beschränkung als Nebenabrede …“

82

Wie das Gericht sodann in Rn. 90 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, „bedeutet der Umstand, dass sich das Fehlen der MIF negativ auf das Funktionieren des MasterCard-Systems auswirken könnte, als solcher nicht, dass die MIF als objektiv notwendig angesehen werden müssen, wenn sich aus der Untersuchung des MasterCard-Systems in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ergibt, dass es auch ohne sie funktionsfähig bleiben kann“. In Rn. 91 des Urteils hat das Gericht ausgeführt: „Die Begründung der Kommission, die die fehlende objektive Notwendigkeit der MIF daraus ableitet, dass das MasterCard-System ohne sie funktionieren könne, ist daher nicht rechtsfehlerhaft.“

83

In den Rn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, das im Wesentlichen dahin ging, dass die MIF für das MasterCard-System objektiv notwendig seien, da sie ein Standardverfahren zur Abwicklung von Geschäften darstellten, und dass die Honour All Cards Rule ohne MIF zur Folge hätte, dass die Acquiring-Banken den Issuing‑Banken „ausgeliefert“ wären.

84

Dazu hat das Gericht zunächst festgestellt, dass das in Rn. 11 vierter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils genannte, von der Kommission ausgesprochene Verbot von Ex-post-Preisfestsetzungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen lasse, und sodann in Rn. 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Da es weniger einschränkende Standardverfahren zur Abwicklung von Geschäften als die MIF gibt, können diese nicht, nur weil sie ein Standardverfahren zur Abwicklung von Geschäften darstellen, als objektiv notwendig für das Funktionieren des MasterCard-Systems angesehen werden.“ In Rn. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden: „Es ist daher Sache der Kommission, zu prüfen, ob der hypothetische Fall eines MasterCard-Systems ohne MIF wirtschaftlich wäre und bei dem Vergleich daher berücksichtigt werden könnte. Sie musste dagegen nicht dartun, dass das freie Spiel der Marktkräfte die Issuing- und Acquiring-Banken dazu drängen würde, von sich aus eine weniger wettbewerbsbeschränkende Regel als die MIF zu beschließen.“

85

Das Gericht hat der Kommission in Rn. 120 des angefochtenen Urteils darin Recht gegeben, dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems nicht objektiv notwendig waren, und daraufhin den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

86

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe das Kriterium der „objektiven Notwendigkeit“ einer Wettbewerbsbeschränkung unrichtig angewandt. Statt darauf abzustellen, ob eine bestimmte Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit „objektiv notwendig“ sei, wenn ohne sie die Hauptmaßnahme gar nicht oder nur schwer durchzuführen wäre, habe das Gericht namentlich in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils ein unvollständiges Kriterium angewandt, wonach eine Beschränkung nur dann objektiv notwendig sei, wenn die Hauptmaßnahme ohne sie nicht funktionsfähig sei. Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich insoweit auf Rn. 109 des Urteils des Gerichts M6 u. a./Kommission (T‑112/99, EU:T:2001:215), wo es heißt: „Wäre die Hauptmaßnahme ohne die Beschränkung nur schwer oder gar nicht zu verwirklichen, so kann die Beschränkung als objektiv notwendig zu ihrer Verwirklichung betrachtet werden.“ Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils das Kriterium der objektiven Notwendigkeit für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Beschränkung um eine Nebenabrede handelt, mit dem in Art. 81 Abs. 3 EG aufgestellten Kriterium der Unerlässlichkeit vermengt.

87

Die Kommission macht geltend, nur die „Notwendigkeit“ der Beschränkungen ermögliche es, zwischen einer Beschränkung, die nach Art. 81 Abs. 3 EG gerechtfertigt werden könne, und einer Beschränkung, auf die Art. 81 Abs. 1 EG nicht anwendbar sei, weil es sich dabei um eine Nebenabrede handele, zu unterscheiden, da andernfalls die Unterscheidung zwischen den „Nebenabreden“ und den unerlässlichen Beschränkungen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 EG nutzlos wäre.

88

RBS, HSBC, LBG und MBNA schließen sich dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes an. BRC, EuroCommerce und das Vereinigte Königreich führen zur Unterstützung der Kommission im Wesentlichen aus, die Rechtsmittelführerinnen hätten das in Rede stehende Kriterium missverstanden.

– Würdigung durch den Gerichtshof

89

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt dann, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 19 und 20, Pronuptia de Paris, 161/84, EU:C:1986:41, Rn. 15 bis 17, DLG, C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 35, sowie Oude Luttikhuis u. a., C‑399/93, EU:C:1995:434, Rn. 12 bis 15).

90

Denn wenn es nicht möglich ist, eine solche Beschränkung von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu unterscheiden, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, für die sie eine Nebenabrede bildet, mit Art. 81 EG untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG zu fallen scheint.

91

Bei der Prüfung, ob eine wettbewerbswidrige Beschränkung nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst wird, weil sie eine Nebenabrede zu einer Hauptmaßnahme bildet, die keinen wettbewerbswidrigen Charakter hat, muss ermittelt werden, ob die Durchführung dieser Maßnahme ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre. Der Umstand, dass die Maßnahme ohne die Beschränkung nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, verleiht dieser Beschränkung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer „objektiv notwendigen“ Beschränkung. Diese Auslegung würde nämlich darauf hinauslaufen, diesen Begriff auf Beschränkungen auszudehnen, die für die Durchführung der Hauptmaßnahme nicht strikt unerlässlich sind. Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 81 Abs. 1 EG ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen.

92

Diese Auslegung führt jedoch nicht zu einer Vermengung der Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Beschränkung als Nebenabrede im Hinblick auf die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG aufstellt, mit dem Kriterium der Unerlässlichkeit, das eine verbotene Beschränkung nach Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen muss, um in den Genuss einer Freistellung zu kommen.

93

Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass diese beiden Vorschriften unterschiedliche Ziele verfolgen und dass das letztgenannte Kriterium die Frage betrifft, ob bei einer Koordinierung zwischen Unternehmen, die geeignet ist, spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter im Markt wie namentlich Preis, Menge und Qualität der Produkte oder Dienstleistungen zu haben, so dass sie unter das grundsätzliche Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fällt, gleichwohl im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG davon ausgegangen werden kann, dass sie für die Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs oder für die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts unerlässlich ist, sofern sie die Verbraucher angemessen an dem sich daraus ergebenden Gewinn beteiligt. Das Kriterium der objektiven Notwendigkeit im Sinne der Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils betrifft dagegen diesen Randnummern zufolge die Frage, ob bei einer Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, die nicht unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fällt, ohne eine bestimmte im Verhältnis zu ihr sekundäre Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit die Gefahr besteht, dass sie nicht durchgeführt oder fortgeführt werden kann.

94

Sonach ist dem Gericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, als es in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „[a]ls in den Anwendungsbereich der Lehre von den Nebenabreden fallend … nur die Beschränkungen angesehen werden [können], die notwendig sind, damit die Hauptmaßnahme überhaupt funktionieren kann“, und in Rn. 90 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „der Umstand, dass sich das Fehlen der MIF negativ auf das Funktionieren des MasterCard-Systems auswirken könnte, als solcher nicht [bedeutet], dass die MIF als objektiv notwendig angesehen werden müssen, wenn sich aus der Untersuchung des MasterCard-Systems in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ergibt, dass es auch ohne sie funktionsfähig bleiben kann“.

95

Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

96

Die Rechtsmittelführerinnen rügen mit dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu behandeln sind, dass das Gericht die durch die MIF bewirkte Wettbewerbsbeschränkung und damit die Frage der objektiven Notwendigkeit dieser Interbankenentgelte nicht in ihrem tatsächlichen Kontext geprüft, sondern es der Kommission gestattet habe, sich auf eine „kontrafaktische Hypothese“, nämlich auf ein Verbot von Ex-post-Preisfestsetzungen, zu stützen, die tatsächlich nie eintreten werde. Das Vorbringen der Kommission, dass bestimmte durch die Abschaffung der MIF verursachte Probleme durch das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen gelöst werden könnten, unterscheide sich wesentlich von einer Beurteilung dessen, was bei Abschaffung der MIF in Wirklichkeit geschehen würde. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass ein solches Verbot ohne ein regulatorisches Eingreifen gar nicht existieren würde, sondern habe sich auf die Aussage beschränkt, dass die vorgestellte Situation nicht das Resultat des freien Spiels der Marktkräfte sein dürfe. Die Kommission habe dadurch, dass sie eine fiktive Voraussetzung, nämlich ein Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen, in ihre Prüfung einbezogen habe, gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Wirkungen der MIF auf den Wettbewerb im Verhältnis zu dem, was sich tatsächlich ohne sie ereignen würde, zu untersuchen. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht ferner eine mangelnde Begründung vor, da es nicht erläutert habe, inwiefern sich das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen deutlich von den derzeit von MasterCard angewandten MIF unterscheide.

97

Die Rechtsmittelführerinnen tragen ferner vor, das Gericht hätte nicht das akzeptieren sollen, was es in Rn. 96 des angefochtenen Urteils als „weniger einschränkende Standardverfahren zur Abwicklung von Geschäften als die MIF“ bezeichnet habe, während die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht vorab versucht habe zu verstehen, wie die fragliche Tätigkeit ohne eine Standardregel funktionieren würde. Die Kommission habe sich in der streitigen Entscheidung darauf beschränkt, eine Standard-Preisfestsetzung durch eine andere, wenngleich in den Augen der Händler schwächere zu ersetzen.

98

Im Übrigen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die „kontrafaktische Hypothese“ falsch verstanden zu haben, auf die sich die Kommission tatsächlich im erstinstanzlichen Verfahren gestützt habe und nach der sowohl die Issuing-Banken als auch die Acquiring-Banken ihre eigenen Kosten trügen, ohne dass eine Standardregel wie ein Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen erforderlich wäre.

99

Abschließend führen die Rechtsmittelführerinnen aus, das Gericht habe bei der Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF unzulässigerweise die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt. Die Beurteilung der Kommission beruhe auf der Kombination mehrerer Feststellungen, die in den Erwägungsgründen 550 bis 648 der streitigen Entscheidung dargelegt würden. Das Gericht habe sich dagegen zu Unrecht nur auf einige dieser Feststellungen gestützt, die in dieser Entscheidung nur eine zweitrangige Rolle gespielt hätten, indem es den entscheidenden Punkt der Analyse der Kommission nicht gesehen und nicht verstanden habe, dass die Entscheidung ein Beweisbündel enthalte, das nur im Zusammenhang betrachtet die Schlussfolgerungen der Kommission habe stützen sollen.

100

Die Kommission hält den zweiten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig.

101

Zum einen wendeten sich die Rechtsmittelführerinnen dort gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht.

102

Zum anderen könnten die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihres die objektive Notwendigkeit der MIF betreffenden Rechtsmittelgrundes nicht Argumente vorbringen, die ursprünglich zur Stützung eines anderen Klagegrundes geltend gemacht und daher vom Gericht im Rahmen dieses anderen Klagegrundes geprüft worden seien. Tatsächlich werde mit keinem Rechtsmittelgrund ‐ wie mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes ‐ bestritten, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätten. Unter diesen Umständen seien die Argumente unzulässig, die im Rahmen der Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF gegen das Postulat eines Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen als realistische „kontrafaktische Annahme“ vorgebracht worden seien.

103

In der Sache selbst weist die Kommission namentlich darauf hin, dass die Rechtsprechung, in der untersucht werde, was ohne die zu prüfende Vereinbarung geschehen würde, vorab die Frage behandele, ob diese Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Im ersten Rechtsmittelgrund gehe es dagegen um die Feststellung, ob eine Vereinbarung, die auf jeden Fall eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, gleichwohl als Nebenabrede für das ordnungsgemäße Funktionieren einer weiter gehenden Vereinbarung notwendig sei. Dazu verweist die Kommission darauf, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nicht die Auffassung in Frage stellten, der zufolge das Kriterium der „objektiven Notwendigkeit“ der MIF die Prüfung voraussetze, ob diese Interbankenentgelte in einem angemessenen Verhältnis zum Funktionieren des MasterCard-Systems stünden, was zu Überlegungen über andere Lösungen führe, die den Wettbewerb weniger beschränken würden und objektiv anwendbar wären.

104

RBS, HSBC, LBG und MBNA schließen sich dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes an. BRC, EuroCommerce und das Vereinigte Königreich bestreiten das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

105

Entgegen dem Vorbringen der Kommission wenden sich die Rechtsmittelführerinnen nicht nur, ohne die Verfälschung der Beweismittel geltend zu machen, gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts, sondern werfen Rechtsfragen auf, die im Rechtsmittelverfahren zulässig sind.

106

Zurückzuweisen sind auch die in Rn. 102 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Einreden der Unzulässigkeit, da die Kommission dort nur ausführt, dass bestimmte schon vor dem Gericht vorgebrachte Argumente nunmehr im Rahmen eines anderen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht würden. Im Grunde beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus den Rn. 96 und 97 des vorliegenden Urteils ergibt, dass sich das Gericht auf die Hypothese des Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen gestützt hat ‐ eine Situation, die ihrer Meinung nach ohne die MIF außer im Fall eines regulatorischen Eingreifens nicht eintreten und sich jedenfalls nicht von der unterscheiden würde, die sich aus dem Bestehen der MIF ergibt ‐ und sodann in Rn. 96 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen ist, dass, „[d]a es weniger einschränkende Standardverfahren zur Abwicklung von Geschäften als die MIF gibt, … diese nicht als objektiv notwendig für das Funktionieren des MasterCard-Systems angesehen werden [können]“.

107

Wie insoweit aus den Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist bei der für die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG vorzunehmenden Untersuchung der Frage, ob eine bestimmte Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit im Verhältnis zu einer Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit als Nebenabrede anzusehen ist, nicht nur die Notwendigkeit dieser Beschränkung für die Durchführung dieser Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu prüfen, sondern auch ihre Verhältnismäßigkeit gegenüber den mit dieser Maßnahme oder Tätigkeit verfolgten Zielen.

108

Unabhängig von dem Kontext, in dem eine kontrafaktische Annahme aufgestellt wird, oder der Zielsetzung dieses Vorgehens muss diese Annahme mit der zu beantwortenden Frage im Zusammenhang stehen und darf nicht auf einem unrealistischen Postulat beruhen.

109

Um den Charakter einer Beschränkung als Nebenabrede im Sinne der Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils zu widerlegen, kann sich die Kommission somit auf das Bestehen realistischer Alternativen berufen, die den Wettbewerb weniger einschränken als die in Rede stehende Beschränkung.

110

Dazu tragen die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus Rn. 97 des vorliegenden Urteils ergibt, namentlich vor, das Gericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht versucht habe zu verstehen, wie der Wettbewerb ohne die MIF und ohne ein Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen, das die Rechtsmittelführerinnen mangels einer regulatorischen Intervention nicht ausgesprochen hätten, funktionieren würde.

111

Die Alternativen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung berufen kann, beschränken sich jedoch nicht auf die Situation, die ohne die fragliche Beschränkung eintreten würde, sondern umfassen auch andere kontrafaktische Annahmen, die auf realistischen Situationen beruhen, die ohne die fragliche Beschränkung eintreten könnten. Sonach hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die kontrafaktische Annahme, auf die sich die Kommission gestützt hat, bei der Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF berücksichtigt werden durfte, da sie realistisch war und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des MasterCard-Systems ermöglichte.

112

Das in Rn. 96 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur unzureichenden Begründung greift nicht durch. Wie sich aus den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu der Auffassung kommen konnte, dass das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen den Wettbewerb weniger stark beschränke, da es auf keiner Seite des Systems einen Mindestpreis festsetze. Damit hat es seine in Rn. 99 seines Urteils gezogene Schlussfolgerung hinreichend begründet. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die dem Gericht obliegende Begründungspflicht nicht verlangt, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P sowie C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372).

113

Schließlich stellen die Rechtsmittelführerinnen, wie die Kommission vorträgt, mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe bei der Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF unzulässigerweise die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage. Dieses hat jedoch aus den in den Rn. 94 bis 120 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen aufgrund seiner im Rechtsmittelverfahren nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung ausgeführt, dass „die Kommission zu Recht feststellen [konnte], dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems nicht objektiv notwendig waren“. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

114

Aufgrund dieser Erwägungen sind der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, da sie die „kontrafaktische Annahme“ in Frage stellen, von der das Gericht bei seiner Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF und seiner Beweiswürdigung im Rahmen dieser Prüfung ausgegangen ist.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

115

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe seine gerichtliche Kontrolle nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeübt. Auch wenn es um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten gehe, wobei dieser Begriff eng auszulegen sei, dürfe das Gericht unter Berücksichtigung u. a. der Art. 47 und 48 der Grundrechtecharta nicht darauf verzichten, die Entscheidungen der Kommission vollständig und gründlich nachzuprüfen. In der vorliegenden Rechtssache habe das Gericht jedoch im Rahmen seiner Untersuchung der objektiven Notwendigkeit der MIF nur eine sehr begrenzte Prüfung vorgenommen und die Feststellungen der Kommission lediglich unter dem Gesichtspunkt des offensichtlichen Beurteilungsfehlers geprüft, obwohl diese Feststellungen nicht mit einer Würdigung tatsächlicher komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verbunden gewesen seien. Selbst wenn das Kriterium der „offensichtlichen Fehlerhaftigkeit“ eingreifen würde, habe das Gericht ein neues Kriterium angewandt, anhand dessen es geprüft habe, ob die Schlussfolgerung der Kommission „vernünftig“ gewesen sei. Dieses ungenaue Prüfungskriterium habe das Gericht veranlasst, nur einige wenige in der streitigen Entscheidung dargelegte Gründe zu prüfen und ihnen eine sehr viel größere Bedeutung beizumessen als die Kommission selbst.

116

Die Kommission entgegnet, dass der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreife, da mit den zu seiner Begründung vorgebrachten Argumenten nur das erstinstanzliche Vorbringen zum Fehlen einer Wettbewerbsbeschränkung wiederholt werde, das nicht Gegenstand der Rechtsmittelgründe sei.

117

In der Sache selbst macht die Kommission geltend, die Verwendung des Ausdrucks „offensichtliche Fehlerhaftigkeit“ im angefochtenen Urteil sei nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil widme der Untersuchung der objektiven Notwendigkeit der MIF einen langen Abschnitt in den Rn. 77 bis 122 und weise die wesentlichen Argumente von MasterCard zurück.

118

RBS, HSBC, LBG und MBNA schließen sich dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes an. BRC, EuroCommerce und das Vereinigte Königreich beantragen, ihn zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

119

Hinsichtlich der von den Rechtsmittelführerinnen im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge, das Gericht habe den Umfang der gerichtlichen Kontrolle verkannt, die es bei seiner Untersuchung der von der Kommission bei ihrer Prüfung der objektiven Notwendigkeit der MIF angewandten rechtlichen Kriterien hätte ausüben müssen, hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 89 bis 95 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht die Überlegungen der Kommission bestätigt, dass das Fehlen der objektiven Notwendigkeit der MIF daraus hergeleitet werden kann, dass das MasterCard-System auch ohne sie funktionieren könnte. Unter diesen Umständen geht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie dem Gericht vorwerfen, bei der Bestätigung dieses rechtlichen Tests eine zu begrenzte Kontrolle ausgeübt zu haben, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

120

Soweit die Rechtsmittelführerinnen in diesem vierten Teil den Umfang der vom Gericht bei der Anwendung dieses Tests auf den vorliegenden Sachverhalt ausgeübten Kontrolle beanstanden, ist festzustellen, dass die insoweit geltend gemachten Argumente im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht und in Rn. 99 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden sind. Diese Argumente sind deshalb aus den in Rn. 113 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

121

Da der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zum Teil ins Leere geht und zum Teil unzulässig ist, ist er zurückzuweisen. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zu dem einzigen Anschlussrechtsmittelgrund von RBS und dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

Das angefochtene Urteil

122

Das Gericht hat in den Rn. 123 bis 193 des angefochtenen Urteils den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen, mit dem Fehler bei der Beurteilung der Wirkungen der MIF auf den Wettbewerb geltend gemacht wurden.

123

Das Gericht hat in Rn. 132 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „… aus den in den vorstehenden Randnrn. 94 bis 120 [dieses Urteils] genannten Gründen [reicht] der Umstand, dass ein MasterCard-System, das ohne MIF – allein auf der Grundlage des Verbots von Ex-post-Preisfestsetzungen – funktioniert, wirtschaftlich möglich erscheint, aus, um zu rechtfertigen, dass es im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb berücksichtigt wird“.

124

Die Rn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils haben folgenden Wortlaut:

„142

… die Klägerinnen [machen] im Wesentlichen geltend, dass der Umstand, dass die MIF sich auf die Höhe der Händlergebühr ausgewirkt hätten, … keine Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen [Acquiring-Banken] habe, da sie für alle [diese Banken] gleichermaßen gälten und sich wie Kosten auswirkten, die für alle gemeinsam anfielen. So würde das Verbot von Ex-post-Preisfestsetzungen letztlich zu einer MIF von null führen, die aus wettbewerblicher Sicht den aktuellen MIF gleichkäme und ebenso transparent sei, wobei der einzige Unterschied in der Höhe läge.

143

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Auch wenn die MIF anerkanntermaßen eine Mindesthöhe der Händlergebühr festlegen, folgt nämlich aus der Feststellung der Kommission, dass ein MasterCard-System, das ohne MIF funktioniere, wirtschaftlich lebensfähig bleibe, zwangsläufig, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben. Gegenüber einem Acquiring-Markt ohne MIF beschränken die MIF nämlich den Wettbewerbsdruck, den die Händler bei der Aushandlung der Händlergebühr auf die Acquiring-Banken ausüben können, indem die Möglichkeiten beschnitten werden, dass die Gebühren unter eine bestimmte Schwelle fallen.“

125

Das Gericht hat in den Rn. 150, 157 und 158 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass die Händler keinen hinreichenden Druck auf die Höhe der MIF ausüben könnten, da dieser Druck nur jenseits ihrer maximalen Toleranzgrenze wirksam ausgeübt werden könne, wenn nämlich die Kosten der Transaktion die nachteiligen Auswirkungen einer Ablehnung dieses Zahlungsmittels oder einer Benachteiligung der fraglichen Kunden überstiegen.

126

In den Rn. 181 und 182 des angefochtenen Urteils heißt es:

„181

Sodann ist in Bezug auf die Rügen, dass die duale Natur des Marktes nicht berücksichtigt worden sei, festzustellen, dass sich die Klägerinnen insofern auf die wirtschaftlichen Vorteile berufen, die sich aus den MIF ergeben sollen. So weisen die Klägerinnen im Wesentlichen darauf hin, dass die MIF ein optimales Funktionieren des MasterCard-Systems ermöglichten, indem sie der Finanzierung von Auslagen dienten, die die Akzeptanz von Karteninhabern und die Nutzung der Karten fördern sollten. Daraus schließen sie, dass es zum einen nicht im Interesse der Banken liege, die MIF zu hoch festzusetzen, und dass zum anderen die MIF den Händlern zugutekämen. Die Klägerinnen rügen ferner, dass die Kommission die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf die Karteninhaber verkannt habe, da sie sich nur mit den Händlern befasst habe. Hierzu tragen mehrere Streithelfer vor, dass sie in einem System, das ohne MIF auskomme, die mit den Karteninhabern vereinbarten Vorteile beschränken, also ihre Tätigkeit einschränken müssten.

182

Diese Rügen sind im Rahmen eines Rechtsmittels, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, nicht relevant, da sie eine Abwägung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der MIF, die von der Kommission tatsächlich festgestellt worden sind, und der möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die sich daraus ergeben könnten, voraussetzen. Eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbsbeschränkenden Aspekte einer Beschränkung kann jedoch nur im Rahmen von Art. 81 Abs. 3 EG stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, [T‑65/98, EU:T:2003:281,] Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Zum einzigen Anschlussrechtsmittelgrund von RBS

127

Nach Auffassung von RBS sind dem Gericht bei seiner Untersuchung des Vorliegens einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung Rechtsirrtümer unterlaufen, da es sich dabei auf allgemeine Erwägungen und Hypothesen gestützt habe.

128

An erster Stelle hätte die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob eine Entscheidung den Wettbewerb beschränke, untersuchen müssen, welche „kontrafaktische Annahme“ ohne die MIF realistisch sei. Indem das Gericht insbesondere in Rn. 132 des angefochtenen Urteils diese Unterlassung nicht sanktioniert und sich deshalb ausschließlich auf die wirtschaftliche Möglichkeit des Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen gestützt habe, statt Überlegungen über die Wahrscheinlichkeit des Erlasses eines solchen Verbots anzustellen, habe es rechtsfehlerhaft die rechtlichen Voraussetzungen der objektiven Notwendigkeit und die der Auswirkungen auf den Wettbewerb verwechselt.

129

Ferner sei nach der Logik des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätten, weil sie die Höhe der Interbankenentgelte für alle Acquiring-Banken festsetzten. Diese Form einer „summarischen Prüfung“ könne zwar für eine „bezweckte Zuwiderhandlung“ im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG ausreichen, bei der die Wettbewerbsbeschränkung so offensichtlich sei, dass es nicht nötig sei, ihre Auswirkungen zu prüfen; in den Fällen, in denen die Kommission eine solche Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen habe, sei dieses Vorgehen für die Prüfung der Auswirkungen jedoch völlig ungeeignet. Weder die Kommission noch das Gericht hätten ihre Prüfung der Auswirkungen auf spezifische und konkrete Beweise gestützt. So habe das Gericht insbesondere in Rn. 143 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf den Zweck statt auf die Auswirkungen abgestellt.

130

Schließlich trägt RBS unter Hinweis auf die Rn. 143, 150, 157 und 158 des angefochtenen Urteils vor, die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb sei in jedem Fall rechtsfehlerhaft und werde auf eine Hypothese gestützt, der das angefochtene Urteil selbst widerspreche, nämlich die Annahme, dass die Händler beim Aushandeln der Händlergebühr auf die Acquiring‑Banken Druck ausüben könnten.

131

Die Rechtsmittelführerinnen schließen sich dem einzigen Anschlussrechtsmittelgrund von RBS an. Zu dem in Rn. 129 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen weisen sie darauf hin, dass der einzige Unterschied zwischen den MIF und der „kontrafaktischen Annahme“, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, im Preisniveau der MIF bestehe. Denn das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen werde ebenso wie die MIF von MasterCard beschlossen, sei die Standardanwendung und führe zur Festsetzung des zwischen diesen Banken in Rechnung gestellten Preises (auf null). Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat die Festsetzung der Höhe der MIF auf null dieselbe Wirkung der „Festlegung einer Mindesthöhe“ wie die MIF, wenn auch in einer für die Händler günstigeren und für die Karteninhaber ungünstigeren Höhe. Folglich sei die Feststellung des Gerichts, dass die MIF eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätten, unzureichend begründet, denn das Gericht habe nicht erklärt, inwiefern es bei der von der Kommission gewählten „kontrafaktischen Annahme“ eines Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen zu weniger wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen kommen würde als bei den MIF.

132

Die Kommission führt aus, obwohl RBS in ihrem Anschlussrechtsmittel allgemein auf die Rn. 123 bis 182 des angefochtenen Urteils verweise, mache sie außer in Bezug auf Rn. 132 keinen Irrtum geltend. Deshalb sei das Anschlussrechtsmittel nur insoweit zulässig, als es gegen Rn. 132 des Urteils gerichtet sei.

133

In der Sache selbst trägt die Kommission im Wesentlichen vor, RBS habe das angefochtene Urteil falsch ausgelegt. Ihrer Meinung nach hat das Gericht in den Rn. 132 ff. des angefochtenen Urteils ganz offensichtlich die Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb im Verhältnis zu den ohne diese Entgelte bestehenden Wettbewerbsbedingungen untersucht.

134

Die Annahme, dass die MIF den Wettbewerb nicht beschränkten, sei in sich widersprüchlich. RBS lasse die Tatsachen außer Acht. Die MIF beruhten auf einer Preisfestsetzung durch eine Unternehmensvereinigung, und die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen dieser Entgelte seien offenkundig.

135

Der Feststellung des Gerichts, dass das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen ein realistischer Ausgangspunkt für die Überlegungen sei, der es ermögliche, die Situation mit den MIF und ohne sie zu vergleichen, enthalte keinen Rechtsirrtum. Das MasterCard-System sei eine künstliche Konstruktion. Für das Funktionieren eines dualen Marktes sei es nicht notwendig, dass eine Seite die andere entlohne, jedoch hätten die Rechtsmittelführerinnen ihr System so ausgestaltet. Wenn man die Rn. 107 bis 110 des angefochtenen Urteils berücksichtige, sei dem Gericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, als es vom Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen als Ersatzlösung im Verhältnis zu den MIF ausgegangen sei.

136

Ferner bestreitet die Kommission, dass das angefochtene Urteil auf dem Postulat beruhe, dass hohe Preise als solche einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellten. Das Urteil bestätige vielmehr die Feststellung, dass diese hohen Preise die Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung seien.

137

Die Kommission widerspricht im Übrigen der Behauptung, dass das Gericht seine Untersuchung nicht auf spezifische und konkrete Beweismittel gestützt habe, und wendet sich gegen die in Rn. 130 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rüge einer widersprüchlichen Begründung.

– Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

138

LBG macht geltend, dem Gericht seien bei seiner Untersuchung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb in den Rn. 123 bis 193 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler unterlaufen.

139

Zunächst sei das Gericht nicht auf die entscheidenden Argumente und die angebotenen Beweise eingegangen und habe keine überzeugenden Gründe angeführt, um zu rechtfertigen, auf welche Weise die MIF den Wettbewerb auf dem Acquiring-Markt beeinträchtigten, während sich die behauptete „Preisfestsetzung“ auf den Issuing-Markt beziehe. Insbesondere habe das Gericht nicht erklärt, inwiefern die MIF den Wettbewerb auf dem Acquiring-Markt beeinträchtigten, auf dem sie lediglich Kosten darstellten, die für alle Wettbewerber gemeinsam anfielen.

140

Des Weiteren hat das Gericht nach Auffassung von LBG bei seiner Untersuchung der Argumente der Verfahrensbeteiligten und insbesondere der wirtschaftlichen Beweismittel rechtsfehlerhaft verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe es bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG den von anderen Zahlungssystemen ausgeübten Druck unterschätzt und die duale Natur des Systems nicht berücksichtigt, die es nur im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG für entscheidungserheblich halte. Tatsächlich hätte sich das Gericht, als es entschieden habe, dass die Kommission das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung hinreichend dargetan habe, vergewissern müssen, dass die Kommission die angebliche Wettbewerbsbeschränkung in ihrem eigenen Kontext geprüft habe.

141

Schließlich habe das Gericht seine gerichtliche Kontrolle nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeübt. Wie namentlich aus Rn. 169 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe es seine Kontrolle nämlich entgegen den Urteilen Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39) und KME Germany u. a./Kommission (C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 94, 102 und 103) nur in sehr beschränktem Umfang ausgeübt.

142

Die Rechtsmittelführerinnen schließen sich diesem Anschlussrechtsmittelgrund an und machen ähnliche Argumente geltend wie die, die sie zur Unterstützung des Anschlussrechtsmittelgrundes von RBS vorgebracht haben.

143

Die Kommission führt namentlich aus, auch wenn es BoS und LTSB als Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht gestattet worden sei, neue Argumente vorzubringen, dürften sie doch keinen völlig neuen Nichtigkeitsgrund betreffend die Definition des relevanten Marktes geltend machen, denn die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Abgrenzung der Märkte sei mit der Klage im ersten Rechtszug nicht angefochten worden. Unzutreffend sei insofern Rn. 168 des angefochtenen Urteils, wo es heiße: „Die Rechtsmittelführerinnen und mehrere Streithelfer werfen der Kommission im Wesentlichen vor, in ihrer Begründung die duale Natur des Marktes nicht berücksichtigt zu haben, und treten der von der Kommission festgelegten Definition des Produktmarkts entgegen.“

144

Zum Umfang der Kontrolle, die das Gericht bezüglich der wirtschaftlichen Beweismittel ausgeübt hat, macht die Kommission geltend, das Anschlussrechtsmittel von LBG genüge nicht den Anforderungen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Auch sei das Urteil KME u. a./Kommission (EU:C:2011:810) nicht einschlägig, denn dort gehe es um ein Rechtsmittel, dessen Gegenstand lediglich eine Geldbuße sei und das nur am Rande auf den Umfang der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen eingehe.

145

Desgleichen weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht das Vorbringen von LBG zu den „Kosten, die für alle Wettbewerber gemeinsam anfallen“, in den Rn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen habe und dass LBG diese Randnummern entgegen den Anforderungen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht beanstandet habe.

146

Schließlich macht die Kommission geltend, auch die in Rn. 140 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rüge, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die beschränkenden Wirkungen anderer Zahlungssysteme unterschätzt und die duale Natur des Systems nicht berücksichtigt habe, erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung und sei darauf gerichtet, eine erneute Tatsachenwürdigung vom Gerichtshof zu erhalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zu den Unzulässigkeitseinreden der Kommission

147

Die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Anschlussrechtsmittels von RBS. Entgegen dem Vorbringen der Kommission beschränkt sich RBS nicht darauf, allgemein auf die vom Gericht vorgenommene Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der MIF zu verweisen, sondern nimmt, wie in den Rn. 129 und 130 des vorliegenden Urteils dargelegt, zur Begründung ihres Vorbringens auf genau bezeichnete Randnummern des angefochtenen Urteils Bezug. Die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

148

Soweit RBS mit seinen in Rn. 128 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ausführungen dem Gericht vorwirft, eine bestimmte Prüfung nicht vorgenommen zu haben, ist auf das Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑444/99 P, C‑245/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 423) zu verweisen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: „Macht ein Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, so kann gegen die Zulässigkeit des Vorbringens nicht eingewandt werden, dass kein Abschnitt oder Teil des angefochtenen Urteils genannt worden sei, auf den sich die erhobene Rüge konkret beziehe, denn es wird ja gerade geltend gemacht, dass es dazu keine Ausführungen gebe.“

149

Zu dem in Rn. 143 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen genügt der Hinweis darauf, dass es auf einer fehlerhaften Auslegung des Anschlussrechtsmittels von LBG beruht. Wie sich aus den Rn. 139 bis 142 des vorliegenden Urteils ergibt, hat LBG lediglich geltend gemacht, dass die MIF keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen hätten, ohne jedoch die Definition des relevanten Marktes als solche in Frage zu stellen. Sonach ist die oben in Rn. 143 wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

150

In Bezug auf die in den Rn. 144 bis 146 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente der Kommission ist daran zu erinnern, dass LBG, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, ihr Anschlussrechtsmittel am 31. Oktober 2012 eingelegt hat. Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung, auf den sich die Kommission stützt, ist jedoch erst am nächsten Tag in Kraft getreten. Diese Vorschrift, wonach die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente „die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen [müssen]“, stellte eine Zulässigkeitsvoraussetzung auf und kann somit nicht rückwirkend angewandt werden.

151

Aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der zur Zeit der Einlegung des Anschlussrechtsmittels von LBG anwendbaren Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, EU:C:2002:582, Rn. 497 und 618, sowie EFIM/Kommission, C‑56/12 P, EU:C:2013:575, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Rechtsmittel oder ein Rechtsmittelgrund, das bzw. der zu unbestimmt ist, als dass darüber entschieden werden könnte, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. u. a. Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 101 und 106, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 43 bis 45, sowie EFIM/Kommission, EU:C:2013:575, Rn. 21).

152

In der vorliegenden Rechtssache wird im ersten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG der Teil des angefochtenen Urteils ausdrücklich bezeichnet, durch den nach Auffassung der Anschlussrechtsmittelführerin der Umfang der gerichtlichen Kontrolle nicht eingehalten wurde, nämlich Rn. 169 des angefochtenen Urteils, wobei dieses Argument klar begründet wird. Soweit LBG mit diesem Anschlussrechtsmittelgrund dem Gericht vorwirft, die duale Natur des Systems nicht berücksichtigt zu haben, da diese seiner Meinung nach nur im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG entscheidungserheblich war, ist hinreichend klar, dass sich diese Rüge gegen die Rn. 181 und 182 des angefochtenen Urteils richtet, in denen das Gericht ausgeführt hat, dass die die duale Natur des Systems betreffenden Rügen der Rechtsmittelführerinnen nur im Rahmen dieser Vorschrift erhoben werden könnten. Soweit LBG dem Gericht in demselben Anschlussrechtsmittelgrund weiter vorwirft, den von anderen Zahlungssystemen ausgeübten Druck unterschätzt zu haben, kann unter Berücksichtigung der in Rn. 148 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung nicht beanstandet werden, dass LBG die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die diese Rüge gerichtet war, nicht bezeichnet hat. Schließlich wird mit diesen Argumenten entgegen dem in Rn. 146 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen der Kommission nicht nur die Tatsachenwürdigung beanstandet, sondern es werden Rechtsfragen aufgeworfen, die im Rechtsmittelverfahren zulässig sind, da hier die Frage gestellt wird, welche Umstände bei der Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der MIF nach Art. 81 Abs. 1 EG zu berücksichtigen sind.

153

Folglich sind auch die in den Rn. 144 bis 146 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen.

– Zur Begründetheit des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes von RBS und des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

154

Wie sich aus Rn. 141 des vorliegenden Urteils ergibt, wirft LBG dem Gericht vor, seine gerichtliche Kontrolle namentlich in Rn. 169 des angefochtenen Urteils nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeübt zu haben.

155

Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist auf die Rechtsprechung des Unionsrichters zu verweisen, wonach das Gericht, wenn bei ihm gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erhoben wird, grundsätzlich aufgrund der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen hat, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 34, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54 und 62, sowie Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59). Außerdem muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 60).

156

Bei dieser Kontrolle kann das Gericht nicht auf den Wertungsspielraum verweisen, über den die Kommission aufgrund der ihr im Bereich der Wettbewerbspolitik durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Rolle verfügt, um von einer eingehenden rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 61).

157

In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht im Rahmen seiner Untersuchung der Frage der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der MIF in Rn. 169 des angefochtenen Urteils den Ausdruck „beschränkte Kontrolle“ verwendet, wodurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass seine gerichtliche Kontrolle der streitigen Entscheidung beschränkter war als die, die von der in den Rn. 155 und 156 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt wird.

158

Aus diesem Ausdruck als solchem ergibt sich jedoch nicht notwendigerweise, dass das Gericht nicht tatsächlich die erforderliche gerichtliche Kontrolle ausgeübt hat. Somit sind die geltend gemachten Rechtsmittelgründe genauer zu prüfen (vgl. entsprechend namentlich Urteil KME Germany u. a./Kommission, EU:C:2011:810, Rn. 108 und 109).

159

LBG hat mit ihrem Vorbringen zum unangemessenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle konkret nur auf Rn. 169 des angefochtenen Urteils verwiesen, wo das Gericht die Rügen untersucht hat, mit denen die von der Kommission vorgenommene Definition des Produktmarkts beanstandet wurde. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels haben sich die Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht direkt gegen die Beurteilung dieser Definition durch das Gericht, nämlich das Abstellen auf den Acquiring‑Markt, gewendet.

160

Unter diesen Umständen geht das Vorbringen von LBG, mit dem sie den Umfang der vom Gericht in diesem Teil seiner Untersuchung ausgeübten gerichtlichen Kontrolle beanstandet, in jedem Fall ins Leere. Im Übrigen ist das Vorbringen von LBG zur gerichtlichen Kontrolle als unzulässig zurückzuweisen, da die anderen Teile des angefochtenen Urteils, auf die es sich bezieht, nicht genau bezeichnet werden.

161

Zu der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rüge von RBS, die Kommission hätte bei der Prüfung der Frage, ob eine Entscheidung den Wettbewerb beschränke, untersuchen müssen, welche „kontrafaktische Annahme“ ohne die MIF tatsächlich realistisch sei, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, in der er wiederholt entschieden hat, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörungen als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb so zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile LTM, 56/65, EU:C:1966:38, 360, Béguelin Import, 22/71, EU:C:1971:113, Rn. 16 und 17, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 26, L’Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 19, ETA Fabriques d’Ébauches, 31/85, EU:C:1985:494, Rn. 11, Bagnasco u. a., C‑215/96 und C‑216/96, EU:C:1999:12, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie General Motors/Kommission, EU:C:2006:229, Rn. 72). Dasselbe gilt, wie das Gericht zu Recht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, für den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 EG.

162

Das Gericht ist jedoch, wie namentlich aus Rn. 132 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bei der Prüfung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb ausgegangen von „ein[em] MasterCard-System, das ohne MIF – allein auf der Grundlage des Verbots von Ex-post-Preisfestsetzungen – funktioniert“, d. h. von derselben „kontrafaktischen Annahme“ wie bei seiner Prüfung der Frage, ob die MIF im Sinne der Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils als Nebenabrede zum MasterCard-Zahlungssystem anzusehen sind.

163

Dieselbe „kontrafaktische Annahme“ ist jedoch, wie sich aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils ergibt, für Fragen, denen unterschiedliche Konzepte zugrunde liegen, nicht notwendigerweise sachdienlich. Denn wenn es darum geht, ob die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben, ist nicht entscheidend, ob ein offenes Zahlungssystem wie das von MasterCard ohne diese Entgelte, aber aufgrund des Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen weiterhin lebensfähig wäre.

164

Zu prüfen sind vielmehr die Auswirkungen der Festsetzung der MIF auf die Wettbewerbsparameter im Markt wie namentlich Preis, Menge und Qualität der Produkte und Dienstleistungen. Sonach ist gemäß der in Rn. 161 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne diese Entgelte bestehen würde.

165

Dazu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Beurteilung der Wirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen im Hinblick auf Art. 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, in den sich die Koordinierungsmaßnahme einfügt, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile Delimitis, C‑234/89, EU:C:1991:91, Rn. 19 bis 22, Oude Luttikhuis u. a., EU:C:1995:434, Rn. 10, Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 54).

166

Die Situation, die ohne die fragliche Koordinierungsmaßnahme eintreten würde, muss also realistisch sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist es zulässig, gegebenenfalls den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, die ohne diese Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden.

167

Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedoch bei seiner Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der fraglichen Interbankenentgelte in keiner Weise auf die Wahrscheinlichkeit, ja sogar Plausibilität, eines Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen im Fall des Fehlens der MIF eingegangen. Es hat sich insbesondere nicht, wie aufgrund der in den Rn. 155 und 156 des vorliegenden Urteils bezeichneten Rechtsprechung erforderlich, die Frage gestellt, wie die Issuing-Banken, wenn man insbesondere die Verpflichtungen berücksichtigt, die aufgrund der Honour All Cards Rule – die nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung ist – auf den Händlern und den Acquiring-Banken lasten, mangels MIF veranlasst werden könnten, bei der Abwicklung von mit Bankkarten getätigten Geschäften auf ein Entgelt zu verzichten.

168

Zwar war das Gericht, wie sich aus Rn. 111 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht verpflichtet, bei der Prüfung des Charakters der MIF als Nebenabrede im Sinne der Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils die Wahrscheinlichkeit der Verhängung eines Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen bei Fehlen dieser Entgelte zu untersuchen. Etwas anderes gilt jedoch aufgrund der in den Rn. 161 und 165 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die davon zu unterscheidende Frage, ob die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben.

169

Unter diesen Umständen ist zu Recht geltend gemacht worden, dass dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, als es sich namentlich in den Rn. 132 und 143 des angefochtenen Urteils allein auf das Kriterium der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit gestützt hat, um die Berücksichtigung des Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen bei seiner Prüfung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb zu rechtfertigen, und deshalb bei dieser Prüfung nicht auf die Frage eingegangen ist, ob die Wahrscheinlichkeit bestand, dass es ohne die MIF anders als durch ein regulatorisches Eingreifen zu einem solchen Verbot kommen würde.

170

Allerdings kann, wenn zwar die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

171

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Das in Rn. 94 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur objektiven Notwendigkeit der MIF, das mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angefochten worden ist, beruhte im Wesentlichen auf der Behauptung, dass ohne die MIF die Acquiring-Banken den Issuing‑Banken ausgeliefert wären, die das Interbankenentgelt einseitig festlegen könnten, während die Acquiring-Banken die Transaktion akzeptieren müssten.

172

In den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 78 bis 121 des vorliegenden Urteils ergibt, zutreffend ausgeführt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kommen konnte, dass „die Möglichkeit, dass Issuing-Banken Acquirer, die an die [Honour All Cards Rule] gebunden sind, unter Druck setzen, … durch eine Netzregel ausgeräumt werden [könnte], die den Wettbewerb weniger stark beschränkt als die derzeitige Lösung von MasterCard, wonach standardmäßig ein bestimmter Interbankenentgeltsatz gilt. Die Alternativregel müsste den Banken eine Ex-post-Preisfestsetzung verbieten, wenn es keine bilaterale Vereinbarung gibt.“

173

Folglich bestand, wie aus den Rn. 94 bis 96 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im ersten Rechtszug die einzige Alternative, die geeignet war, es dem MasterCard-System zu ermöglichen, ohne die MIF zu funktionieren, in der Tat in der Annahme eines Systems, das allein aufgrund eines Verbots der Ex-post-Preisfestsetzung funktionierte. Unter diesen Umständen kann ein solches Verbot als eine „kontrafaktische Annahme“ angesehen werden, die nicht nur im Rahmen des MasterCard-Systems wirtschaftlich lebensfähig, sondern auch plausibel oder sogar wahrscheinlich war, denn das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, und es ist unstreitig vor dem Gericht nicht vorgetragen worden, dass MasterCard es vorgezogen hätte, eher sein System untergehen zu lassen als die andere Lösung zu wählen, nämlich das Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen.

174

Selbst wenn das Gericht zu Unrecht gemeint hat, der Umstand, dass das MasterCard-System auch bei einem Verbot der Ex-post-Preisfestsetzungen noch wirtschaftlich lebensfähig wäre, reiche als solcher aus, um die Berücksichtigung dieses Verbots bei der Prüfung der Wirkungen der MIF auf den Wettbewerb unter den Umständen des vorliegenden Falles, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, zu rechtfertigen, konnte es sich somit bei seiner Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der MIF auf dieselbe „kontrafaktische Annahme“ stützen, von der es, wenn auch aus anderen als den in den Rn. 132 und 143 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen, bei seiner Prüfung der objektiven Notwendigkeit dieser Entgelte ausgegangen war. Deshalb hat der in Rn. 169 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsirrtum keine Auswirkung auf die Untersuchung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, die das Gericht aufgrund der genannten „kontrafaktischen Annahme“ vorgenommen hat.

175

Dieser Irrtum hat auch keine Auswirkungen auf den Tenor des angefochtenen Urteils, der aus anderen rechtlichen Gründen rechtmäßig ist.

176

Was das in Rn. 140 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen betrifft, mit dem LBG dem Gericht vorwirft, den von anderen Systemen ausgeübten Druck unterschätzt zu haben, genügt der Hinweis darauf, dass das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Wirkungen der MIF den Wettbewerb der Systeme zu Recht berücksichtigt habe. Somit ist dieses Vorbringen, das auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils beruht, zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 48 und 49).

177

Zu dem ebenfalls in Rn. 140 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen, mit dem LBG die Auffassung des Gerichts, dass die duale Natur des Systems nur im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG erheblich sei, beanstandet hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus Rn. 161 des vorliegenden Urteils ergibt und wie auch LBG geltend macht, verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass die Kommission die behauptete Wettbewerbsbeschränkung in ihrem tatsächlich bestehenden Kontext untersucht hat. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörungen als verboten anzusehen ist, erfordert nach der in Rn. 165 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände, namentlich der Natur der betroffenen Dienstleistungen und der auf den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen sowie der Struktur dieser Märkte im Hinblick auf den wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen, in den sich diese Koordinierung einfügt, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein solcher Umstand zu dem relevanten Markt gehört.

178

Das Gericht hat in Rn. 173 des angefochtenen Urteils festgestellt, ohne dass dies mit dem vorliegenden Rechtsmittel direkt beanstandet worden ist, dass die Kommission bei ihrer Prüfung des Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb den Acquiring-Markt als den relevanten Markt ansehen konnte. Ferner hat das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt worden ist, ausgeführt, dass es bestimmte Wechselwirkungen zwischen den Bereichen „Issuing“ und „Acquiring“ gebe, wie die Komplementarität der Dienstleistungen und das Vorliegen mittelbarer Netzeffekte, da sich der Umfang der Kartenakzeptanz durch die Händler und die Zahl der im Verkehr befindlichen Karten gegenseitig beeinflussten.

179

Unter diesen Umständen umfasst der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in den sich die in Rede stehende Koordinierung einfügt, wie die Rechtsmittelführerinnen sowie RBS und LBG vorgetragen haben, die duale Natur des offenen Zahlungssystems von MasterCard, wobei es unstreitig Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen dieses Systems gibt (vgl. entsprechend Urteile Delimitis, EU:C:1991:91, Rn. 17 bis 23, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 42).

180

Wie sich jedoch aus den Rn. 181 und 182 des angefochtenen Urteils ergibt, enthielt das wesentliche, mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht bestrittene Vorbringen vor dem Gericht nicht das nunmehr von LBG im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Argument, dass bei der Beurteilung einer Wettbewerbsbeschränkung in ihrem eigenen Kontext der dualen Natur des in Rede stehenden Systems Rechnung getragen werden müsse. Vielmehr wollten die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer im ersten Rechtszug erhobenen Rüge, dass die duale Natur des Systems nicht berücksichtigt worden sei, nur auf die wirtschaftlichen Vorteile hinweisen, die sich ihrer Meinung nach aus den MIF ergaben. Rn. 93 des vorliegenden Urteils zufolge und nach dem Wortlaut des Art. 81 EG selbst können derartige Vorteile aber nur im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG berücksichtigt werden, wenn eine Maßnahme geeignet ist, spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter im Markt wie Preis, Menge und Qualität der Produkte und Dienstleistungen zu haben, und somit unter das grundsätzliche Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fällt.

181

Angesichts dieser Feststellung ist das Gericht in Rn. 182 des angefochtenen Urteils zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die vor ihm erhobenen Rügen betreffend die duale Natur des Systems im Rahmen eines Rechtsmittels, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, nicht entscheidungserheblich sind, da sie die Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen dieses Absatzes voraussetzen. Das Gericht hat sonach zu Recht entschieden, dass die sich möglicherweise aus den MIF ergebenden Vorteile nur für eine Untersuchung im Rahmen von Art. 81 Abs. 3 EG relevant sind.

182

Folglich beruht das Vorbringen von LBG zur dualen Natur des Systems auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils und ist somit unbegründet.

183

Auf die in Rn. 129 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rüge von RBS, das Gericht habe namentlich in Rn. 143 des angefochtenen Urteils nur eine „summarische Prüfung“ der Wirkungen der MIF vorgenommen, entgegnet die Kommission, wie sich aus Rn. 134 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die MIF auf einem Preisfestsetzungsbeschluss einer Unternehmensvereinigung beruhten und dass ihre wettbewerbswidrigen Wirkungen offenkundig seien.

184

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Arten von Koordinierungen zwischen Unternehmen den Wettbewerb so stark beeinträchtigen, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile LTM, EU:C:1966:38, 303 und 304, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185

Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

186

Die streitige Entscheidung wird jedoch, wie sich insbesondere aus den Rn. 27 und 141 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht auf das Vorliegen einer bezweckten Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, sondern auf die Auswirkungen der MIF gestützt.

187

Deshalb kann entgegen dem Vorbringen der Kommission aufgrund der in Rn. 184 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht auf bloße Vermutungen oder Behauptungen über die „offenkundigen“ wettbewerbswidrigen Wirkungen der MIF zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16 und 20).

188

Zu den in den Rn. 131, 139 und 142 des vorliegenden Urteils genannten Argumenten, die sich bis zu einem gewissen Grad mit dem in Rn. 129 dieses Urteils erwähnten Vorbringen von RBS überschneiden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung zur Begründung der Urteile aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, sowie aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. u. a. Urteil Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 135).

189

Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29, und Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 81). Wie bereits in Rn. 112 des vorliegenden Urteils dargelegt, verlangt die Begründungspflicht dagegen nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil Ziegler/Kommission, EU:C:2013:513, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190

Zwar ist dem Gericht, wie sich aus Rn. 169 des vorliegenden Urteils ergibt, im Licht der in den Rn. 171 bis 175 vorgenommenen Ersetzung der Gründe bei der Auslegung des Art. 81 Abs. 1 EG ein Rechtsfehler unterlaufen, jedoch kann der Vorwurf, das Gericht habe nur eine summarische Prüfung der Wirkungen der MIF vorgenommen und das angefochtene Urteil in diesem Punkt ungenügend begründet, nicht allein auf diesen Fehler gestützt werden.

191

Soweit mit dem in Rn. 188 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen darüber hinaus gerügt werden soll, dass das Gericht die Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb nicht ausreichend untersucht und das Ergebnis nicht ausreichend begründet habe, greift dieses Vorbringen nicht durch.

192

Denn das Gericht hat dadurch, dass es sich entgegen dem Vorbringen von RBS zutreffend auf die „kontrafaktische Annahme“ eines Systems gestützt hat, das auf der Grundlage des Verbots der Ex-post-Preisfestsetzungen funktioniert, die MIF nicht schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen, sondern eine Untersuchung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb vorgenommen. Diese Untersuchung ergibt sich nicht nur, wie RBS offensichtlich meint, aus Rn. 143 des angefochtenen Urteils, sondern umfasst alle in den Rn. 123 bis 193 dieses Urteils enthaltenen Ausführungen.

193

Das Gericht hat zwar namentlich in Rn. 143 des angefochtenen Urteils klar dargelegt, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätten, da sie „den Wettbewerbsdruck [beschränken], den die Händler bei der Aushandlung der Händlergebühr auf die Acquiring-Banken ausüben können, indem die Möglichkeiten beschnitten werden, dass die Gebühren unter eine bestimmte Schwelle fallen“, und zwar im Gegensatz zu einem „Acquiring-Markt ohne MIF“. Es hat sich jedoch nicht auf die Vermutung beschränkt, dass die MIF eine Mindesthöhe der Händlergebühr festlegen, sondern hat im Gegenteil in den Rn. 157 bis 165 des angefochtenen Urteils eine gründliche Untersuchung vorgenommen, um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall war.

194

Das Vorbringen von RBS, dass die Prüfung der Auswirkungen der Prüfung einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung gleichkomme, beruht somit auf einer unvollständigen Erfassung des angefochtenen Urteils, bei der sich RBS nur auf Rn. 143 des angefochtenen Urteils konzentriert hat, ohne die umfassendere Prüfung zu berücksichtigen, in die sich diese Randnummer einfügt.

195

Desgleichen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen, dass es nicht erklärt habe, inwiefern die hypothetische Situation, von der es ausgegangen ist, weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hätte als die MIF, da der einzige Unterschied zwischen den beiden Situationen im Preisniveau der MIF bestehe. Denn wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, wird das angefochtene Urteil nicht auf das Postulat gestützt, dass die hohen Preise als solche einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellten. Diese sind vielmehr nach dem Wortlaut der Rn. 143 des angefochtenen Urteils selbst nur die Konsequenz der MIF, die den Wettbewerbsdruck beschränken, den die Händler auf die Acquiring-Banken ausüben können, mit der Folge einer Verringerung des Wettbewerbs zwischen den Acquiring-Banken hinsichtlich der Höhe der Händlergebühr.

196

Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof seine Kontrolle auf die Untersuchung erstrecken, die den Ausführungen in Rn. 143 des angefochtenen Urteils zugrunde liegt. Aufgrund der in den Rn. 183 bis 195 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht seine Untersuchung der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb hinreichend begründet hat.

197

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das in Rn. 130 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen von RBS widerlegt, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich. Die Ausführungen des Gerichts, dass die Händler bezüglich der Händlergebühr Druck ausüben könnten, dieser Druck jedoch nicht ausreiche, um zu verhindern, dass die MIF eine Mindesthöhe festlegten und so den Wettbewerb zwischen den Acquiring-Banken verringerten, sind keineswegs widersprüchlich. Das Gericht hat nämlich in Rn. 158 des angefochtenen Urteils deutlich gemacht, dass die Kommission dieses Druckmittel als unzureichend ansehen konnte, da es nur jenseits einer maximalen Toleranzgrenze der Händler wirksam werden kann. Es handelt sich dabei um selbständige Beurteilungen, die sich nicht widersprechen. Folglich greift dieses Argument nicht durch (vgl. entsprechend Beschluss Piau/Kommission, C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 85).

198

Nach alledem ist festzustellen, dass dem Gericht, wie in Rn. 169 des vorliegenden Urteils dargelegt, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, der jedoch aufgrund der in den Rn. 171 bis 175 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Ersetzung der Gründe nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Im Übrigen geht das Vorbringen im Rahmen des einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes von RBS und des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG teilweise ins Leere und ist teilweise unbegründet.

199

Sonach sind das Anschlussrechtsmittel von RBS und der erste Anschlussrechtsmittelgrund von LBG zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund von LBG

200

Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund von LBG, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 3 EG geltend gemacht wird, gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile. Die Rechtsmittelführerinnen schließen sich diesem Anschlussrechtsmittelgrund an, machen jedoch zusätzliche Ausführungen.

Das angefochtene Urteil

201

Nach den Ausführungen des Gerichts bestand der zweite Klagegrund im Wesentlichen aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil warfen die Rechtsmittelführerinnen der Kommission vor, sie habe ihnen eine zu hohe Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG auferlegt. Mit dem zweiten Teil machten sie geltend, die Untersuchung dieser Voraussetzungen durch die Kommission weise offensichtliche Beurteilungsfehler auf. Da es nach Auffassung des Gerichts nicht möglich war, den ersten Teil dieses Klagegrundes abstrakt zu prüfen, hat es die beiden Teile des zweiten Klagegrundes zusammen geprüft.

202

In Rn. 207 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt: „Da die MIF keine Nebenabreden in Bezug auf das MasterCard-System darstellen, hat die Kommission zu Recht geprüft, ob es spürbare objektive Vorteile gibt, die sich speziell aus den MIF ergeben. Dass – wie die Kommission im 679. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung eingeräumt hat – die Zahlungskartensysteme wie das MasterCard-System einen technischen und wirtschaftlichen Fortschritt darstellen, ist daher unerheblich für die Frage, ob die MIF die erste Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen.“

203

In den Rn. 208 bis 216 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Rolle der MIF beim Ausgleich zwischen den Bereichen „Issuing“ und „Acquiring“ des MasterCard-Systems geprüft. In Rn. 217 dieses Urteils ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen: „Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem diese begründen wollten, dass die sich aus dem MasterCard-System ergebenden objektiven Vorteile auf die Rolle der MIF zurückzuführen seien, zurückgewiesen hat.“

204

In Rn. 220 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass es als Beweis für die Erfüllung der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG nicht ausreiche, dass die MIF, selbst wenn sich das aus den Beweismitteln ergäbe, zur Steigerung der Leistung des MasterCard-Systems beitrügen. Dazu hat das Gericht in Rn. 221 des Urteils bemerkt, dass eine solche Leistungssteigerung in erster Linie der Zahlungsorganisation MasterCard und den daran beteiligten Banken zugutekomme und dass die Verbesserung im Sinne von Art. 81 Abs. 3 EG nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden könne, der sich aus der Vereinbarung für die Produktions- oder Vertriebstätigkeit der an ihr beteiligten Unternehmen ergebe.

205

In den Rn. 222 bis 225 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die MIF spürbare objektive Vorteile für die Händler mit sich brachten, und ist in Rn. 226 zu dem Ergebnis gekommen, dass, „da eine hinreichend enge Verbindung zwischen den MIF und objektiven Vorteilen für die Händler nicht bewiesen ist, der Umstand, dass die MIF zur Steigerung der Leistung des MasterCard-Systems beitragen können, als solcher nicht beweisen [kann], dass die erste Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt ist“.

206

In den Rn. 227 bis 229 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, da der Nachweis der objektiven spürbaren Vorteile der MIF für die Händler ‐ eine der beiden von den Zahlungskarten betroffenen Nutzergruppen ‐ nicht erbracht worden sei, gehe der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, dass die Vorteile der MIF für die Karteninhaber nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ins Leere.

207

Zum Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission sei als „Preisregulator“ der MIF aufgetreten, hat das Gericht in den Rn. 230 bis 232 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die Begründetheit der von den Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente geprüft und mit Erfolg widerlegt habe und dass die Behauptung, es gebe keine Angaben, die dem von der Kommission geforderten wirtschaftlichen Beweisniveau genügten, selbst wenn sie richtig wäre, nicht zu einer Beweiserleichterung oder sogar Beweislastumkehr führen könnte.

208

Das Gericht hat seine Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 3 EG geltend gemacht wurde, in den Rn. 236 und 237 des angefochtenen Urteils wie folgt abgeschlossen:

„236

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Argumentation der Kommission zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG fehlerhaft ist. Da diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind, ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass die Vorwürfe der Klägerinnen zu den übrigen Aspekten der Untersuchung der Kommission in Bezug auf diese Vorschrift noch zu prüfen wären.

237

Folglich ist auch der erste Teil des Klagegrundes, mit dem gerügt wird, dass den Klägerinnen eine zu hohe Beweislast auferlegt worden sei, zurückzuweisen. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Kommission die von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente und Beweismittel geprüft hat und in diesem konkreten Fall den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt sind, zu Recht als nicht erbracht ansehen konnte. Da die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerinnen die Ausnahme, auf die sie sich beriefen, nicht nachgewiesen haben, ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz in dubio pro reo zurückzuweisen.“

Zum ersten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

209

LBG führt aus, das Gericht habe hinsichtlich der Beweislast nicht das richtige Kriterium angewandt und keine Abwägung der Wahrscheinlichkeiten vorgenommen. LBG verweist auf die schriftlichen Erklärungen, die sie gemäß Art. 81 Abs. 3 EG beim Gericht eingereicht hat, und macht geltend, dieses hätte das gesamte MasterCard-System untersuchen müssen, das bedeutende Vorteile für die Karteninhaber und die Händler mit sich bringe. Das Gericht hätte von MasterCard nicht die Rechtfertigung der genauen Höhe der MIF verlangen dürfen, sondern nur die Rechtfertigung der bei der Festsetzung der MIF befolgten Methode.

210

Die Kommission trägt vor, die drei hauptsächlichen Argumente, auf die LBG den zweiten Anschlussrechtsmittelgrund stütze, seien unzulässig, da sie auf ungenauen und allgemeinen Behauptungen beruhten, die es entgegen den Erfordernissen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs weder ermöglichten, die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils noch die Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt würden, zu bestimmen. LBG tue nicht eindeutig dar, welcher Rechtsirrtum dem Gericht unterlaufen sein solle, sondern beschränke sich darauf, bereits im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente zu wiederholen.

211

Im Einzelnen weist die Kommission darauf hin, dass LBG zur Stützung des ersten Teils des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes keinen konkreten Punkt der Begründung des angefochtenen Urteils bezeichnet habe und nicht auf die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung zur angemessenen Beweiskraft eingegangen sei.

212

In der Sache selbst trägt die Kommission vor, das Gericht habe sich hinsichtlich des die Beweislast betreffenden ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rn. 196 und 206 des angefochtenen Urteils zutreffend auf eine ständige Rechtsprechung gestützt, wonach ein Unternehmen, das sich auf Art. 81 Abs. 3 EG berufe, überzeugende Argumente und Beweise vorlegen müsse, die die Kommission zu prüfen habe. Die von LBG vorgenommene Abwägung der Wahrscheinlichkeiten finde dagegen keine Stütze in der Rechtsprechung.

213

Ins Leere gehe auch das Vorbringen von LBG, mit dem sie offensichtlich das Erfordernis der Kausalität zwischen der tatsächlichen Wettbewerbsbeschränkung und den Effizienzgewinnen verneine, denn LBG wende sich nicht gegen den entscheidenden Punkt des angefochtenen Urteils, nämlich seine Rn. 207. Jedenfalls sei dieses Erfordernis mit der Rechtsprechung vereinbar. Folglich könne das Vorbringen von LBG, dass einerseits das MasterCard-System bedeutende Vorteile für die Verbraucher und die Händler mit sich bringe und andererseits das Gericht im Hinblick auf Art. 81 Abs. 3 EG ein zu strenges Kriterium angewandt habe, nicht durchgreifen.

214

Schließlich trägt die Kommission vor, es gehe nicht darum, die genaue Höhe der MIF zu rechtfertigen, sondern um die Beantwortung der Frage, ob die MIF zu objektiven Effizienzgewinnen führten.

– Würdigung durch den Gerichtshof

215

Wie sich aus den Rn. 150 und 151 des vorliegenden Urteils ergibt, muss ein Rechtsmittel auch dann, wenn Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, auf den sich die Kommission stützt, nicht rückwirkend auf das Anschlussrechtsmittel von LGB angewandt werden kann, nach den zur Zeit der Einlegung des Anschlussrechtsmittels geltenden Vorschriften, namentlich Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung, die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

216

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Urteil Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

217

Zu dem Vorbringen von LBG, das Gericht habe die Abwägung der Wahrscheinlichkeiten rechtsirrtümlich nicht als Kriterium für die Beweislast gemäß Art. 81 Abs. 3 EG angesehen, ist festzustellen, dass das Anschlussrechtsmittel die insoweit beanstandeten Punkte oder den beanstandeten Teil des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet und es auch nicht ermöglicht, sie genau zu bestimmen.

218

Ferner wiederholt LBG durch ihre Verweisung auf ihr Vorbringen in ihrem Streithilfeschriftsatz im ersten Rechtszug dieselben Argumente, die sie bereits im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat, und will in Wirklichkeit deren erneute Prüfung erreichen, ohne auch nur zu versuchen, spezifische rechtliche Argumente dafür anzuführen, dass das Vorgehen des Gerichts auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Deere/Kommission, EU:C:1998:256, Rn. 41).

219

Sonach greift die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit durch. Der erste Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG ist deshalb unzulässig.

Zum zweiten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

220

LBG macht mit dem zweiten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, in dem sie von den Rechtsmittelführerinnen unterstützt wird, geltend, das Gericht habe in Rn. 233 des angefochtenen Urteils rechtsirrtümlich allein auf die Vorteile für die Händler abgestellt, obwohl es in Rn. 228 ausgeführt habe, dass die Vorteile auf jedem Markt und für jede Dienstleistung, auf die sich die Vereinbarung vorteilhaft auswirke, berücksichtigt werden könnten, und in Rn. 176 anerkannt habe, dass zwischen den Karteninhabern und den Händlern eine Verbindung bestehe. Dadurch habe das Gericht zu Unrecht die bedeutenden Vorteile des MasterCard-Systems und der MIF für die Karteninhaber sowie die duale Natur des Systems und seine Optimierung, zu der die MIF beitrügen, unberücksichtigt gelassen.

221

Die Rechtsmittelführerinnen unterstützen die Argumente von LBG und fügen hinzu, die Begründung des angefochtenen Urteils enthalte einen Zirkelschluss und sei widersprüchlich und ungenügend, da sie die Nichtberücksichtigung der Vorteile der MIF für die Karteninhaber in der streitigen Entscheidung bestätige. Das Gericht habe namentlich in den Rn. 107, 110 und 118 seines Urteils anerkannt, dass die Karteninhaber höhere Kosten zu tragen hätten, falls die MIF abgeschafft oder gesenkt würden, und in den Rn. 178 und 233 des Urteils ausgeführt, dass eine finanzielle Gegenleistung der Händler für die ihnen von den Issuing-Banken erbrachten Dienstleistungen gerechtfertigt sei. In den Rn. 182 und 228 des Urteils habe es dargelegt, dass die Funktion der MIF, die darin bestehe, dass diese eine Kostensenkung für die Karteninhaber mit sich brächten, im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG berücksichtigt werden müsse. Deshalb sei unverständlich, wie das Gericht sodann zu dem Ergebnis habe kommen können, dass „der Vorwurf der Klägerinnen, die Vorteile der MIF für die Karteninhaber seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ins Leere [geht]“.

222

Die Rechtsmittelführerinnen machen weiter geltend, das Gericht habe sich in Rn. 233 des angefochtenen Urteils selbst widersprochen, als es anerkannt habe, dass eine finanzielle Gegenleistung der Händler für die ihnen von den Issuing-Banken erbrachten Dienstleistungen gerechtfertigt erscheine, obwohl deren Umfang nicht genau festgestellt werden könne, gleichzeitig jedoch ausgeführt habe, dass MasterCard es unterlassen habe, „die Dienstleistungen der Banken, die Charge- und Kreditkarten ausgeben, [zu] benennen, die für die Händler objektive Vorteile bieten können“.

223

Die Rechtsmittelführerinnen fügen hinzu, selbst wenn man davon ausginge, dass es ihnen nicht gelungen sei, ausreichende Beweise dafür beizubringen, dass die MIF spürbare objektive Vorteile für die Händler mit sich brächten, erläutere das Gericht weder, weshalb unter Berücksichtigung der in Rn. 228 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung die ersten beiden Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG nicht erfüllt werden könnten, wenn man ausschließlich auf die Vorteile abstelle, die die MIF für die Karteninhaber mit sich brächten, noch erkläre es, weshalb alle Verbrauchergruppen in gleicher Weise an dem Gewinn beteiligt werden müssten.

224

Die Kommission trägt außer den in Rn. 210 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen allgemeineren Gründen für die Unzulässigkeit vor, der zweite Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG sei ungenügend substantiiert. LBG bestreite bestimmte tatsächliche Feststellungen betreffend das Fehlen von Effizienzgewinnen oder die angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn, mache jedoch keine Verfälschung geltend.

225

In der Sache selbst vertritt die Kommission die Auffassung, das Vorliegen von Effizienzgewinnen auf mehreren Märkten gewährleiste noch nicht die nach der zweiten Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG erforderliche angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn. Das Fehlen einer angemessenen Beteiligung am Gewinn sei eine Tatsachenfeststellung, die nicht mit dem Rechtsmittel angefochten werden könne. Jedenfalls erkläre LBG nicht, weshalb die Feststellung des Gerichts betreffend die angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn rechtsfehlerhaft sei. Die Interdependenz der Märkte im dualen System ändere nichts an der allgemeinen Regel, dass ein angemessener Teil der Effizienzgewinne zumindest an diejenigen Verbraucher weitergegeben werden müsse, die durch die fragliche Wettbewerbsbeschränkung geschädigt worden seien.

226

Auch habe das Gericht die Vorteile für die Karteninhaber, die Maximierung der Leistung des Systems und seine duale Natur nicht unberücksichtigt gelassen, sondern in den Rn. 208 bis 229 des angefochtenen Urteils nur die dazu vorgebrachten Argumente zurückgewiesen. Die insoweit getroffenen Tatsachenfeststellungen seien nicht mit dem Rechtsmittel anfechtbar und enthielten ohnehin keinen Rechtsirrtum.

– Würdigung durch den Gerichtshof

227

Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Teils des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG, der nicht ausreichend substantiiert sei, greift nicht durch. Dazu genügt der Hinweis darauf, dass LBG die Randnummer des angefochtenen Urteils, die ihrer Meinung nach den Rechtsirrtum enthielt, nämlich die Rn. 223, genau bezeichnet und ihr Vorbringen substantiiert hat, indem sie auf andere konkrete Punkte des angefochtenen Urteils verwiesen und ihr Vorbringen auf rechtliche Argumente gestützt hat. Sonach entspricht das Vorbringen von LBG in diesem Punkt den Erfordernissen der in den Rn. 215 und 216 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften und Urteile.

228

Ferner beschränkt sich LBG in diesem zweiten Teil entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht darauf, die im ersten Rechtszug vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, sondern stellt vielmehr im Wesentlichen die Frage, auf welche Märkte es bei der Prüfung des Entstehens objektiver Vorteile im Sinne der ersten in Art. 81 Abs. 3 EG aufgestellten Voraussetzung ankommt. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zulässig ist.

229

In der Sache selbst ist festzustellen, dass LBG, die von den Rechtsmittelführerinnen unterstützt wird, dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, sich nur auf die Vorteile des MasterCard-Systems für die Händler konzentriert und auf diese Weise die Vorteile, die das MasterCard-System und die MIF für die Karteninhaber mit sich brächten, sowie die duale Natur des Systems und seine Optimierung, zu der die MIF beitrügen, unberücksichtigt gelassen zu haben.

230

Vorab ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass das Gericht die Vorteile des MasterCard-Systems für die Karteninhaber zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für einen gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Beschluss einer Unternehmensvereinigung nur dann eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 gewährt werden kann, wenn er die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und namentlich zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 38). Wie sich im Übrigen aus den Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils ergibt, muss dann, wenn es nicht möglich ist, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu unterscheiden, in die er sich einfügt, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, die Vereinbarkeit dieser Beschränkung zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, für die er eine Nebenabrede bildet, mit Art. 81 EG untersucht werden.

231

Wird dagegen festgestellt, dass dieser Beschluss für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit nicht objektiv notwendig ist, können im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG nur diejenigen objektiven Vorteile berücksichtigt werden, die sich gerade aus diesem Beschluss ergeben (vgl. entsprechend Urteil Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 47).

232

Wie aus den Rn. 78 bis 121 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems nicht objektiv notwendig waren. Aus dieser Feststellung hat es in Rn. 207 des angefochtenen Urteils zu Recht gefolgert, dass die Prüfung der ersten in Art. 81 Abs. 3 EG aufgestellten Voraussetzung eine Untersuchung der sich speziell aus den MIF und nicht aus dem MasterCard-System insgesamt ergebenden spürbaren objektiven Vorteile erfordert. Deshalb greift das Vorbringen, dass das Gericht die Vorteile des MasterCard-Systems für die Karteninhaber zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, nicht durch.

233

Zu der Behauptung, das Gericht habe der Optimierung des MasterCard-Systems, zu deren Erreichung die MIF beitrügen, nicht Rechnung getragen, ist auf die Rn. 208 bis 219 des angefochtenen Urteils zu verweisen, in denen das Gericht die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen zur Rolle der MIF beim Ausgleich zwischen den Bereichen „Issuing“ und „Acquiring“ dieses Systems geprüft und das Vorbringen, dass die MIF zur Steigerung der Leistung dieses Systems beitrügen, zurückgewiesen hat. Folglich beruht die Behauptung von LBG insoweit auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils und ist somit unbegründet.

234

Zu dem Vorbringen, das Gericht habe die duale Natur des Systems und die Vorteile, die die MIF für die Karteninhaber mit sich brächten, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verbesserung im Sinne der ersten Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden kann, der sich aus der fraglichen Vereinbarung für die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Vertragsparteien ergibt. Diese Verbesserung muss vielmehr spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. Urteil Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, 396, 397).

235

Des Weiteren ist zur Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung zur Verbesserung der Erzeugung oder des Vertriebs der in Rede stehenden Waren oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt und spürbare objektive Vorteile mit sich bringt, diese Vereinbarung anhand der von den Unternehmen vorgelegten Sachargumente und Beweise zu prüfen (vgl. in diesem Sinne zu einem Antrag auf Freistellung gemäß Art. 81 Abs. 3 EG Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 102).

236

Eine solche Prüfung kann eine Berücksichtigung der Merkmale und etwaigen Besonderheiten der von der Vereinbarung betroffenen Branche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (vgl. Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., EU:C:2009:610, Rn. 103). Für Art. 81 Abs. 3 EG kommt es im Übrigen darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 70).

237

Deshalb muss angesichts eines Systems, das wie das MasterCard-System eine duale Natur aufweist, für die Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme, die grundsätzlich gegen das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG verstößt, da sie für eine der beiden an diesem System beteiligten Verbrauchergruppen wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat, die erste Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen kann, auf das System abgestellt werden, in das sich diese Maßnahme einfügt. Dabei sind gegebenenfalls alle objektiven Vorteile zu berücksichtigen, die sich aus dieser Maßnahme nicht nur auf dem Markt ergeben, auf dem die Beschränkung festgestellt wurde, sondern auch auf dem Markt, der die andere an diesem System beteiligte Verbrauchergruppe umfasst, insbesondere wenn wie hier feststeht, dass zwischen den beiden Bereichen des fraglichen Systems Wechselwirkungen bestehen. Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob diese Vorteile geeignet sind, die Nachteile der betreffenden Maßnahme für den Wettbewerb auszugleichen.

238

Dennoch greift das Vorbringen von LBG, das Gericht habe die duale Natur des Systems zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, nicht durch. Wie in Rn. 233 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht in den Rn. 208 bis 219 des angefochtenen Urteils die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen zur Rolle der MIF beim Ausgleich zwischen den Bereichen „Issuing“ und „Acquiring“ des MasterCard-Systems geprüft und in Rn. 210 dieses Urteils ausdrücklich anerkannt, dass zwischen diesen beiden Bereichen Wechselwirkungen bestehen. Die Zurückweisung der Behauptung, dass die MIF zur Steigerung der Leistung dieses Systems beitrügen, ändert nichts an der Tatsache, dass das Gericht die duale Natur des in Rede stehenden Systems in seine Untersuchung einbezogen hat.

239

Auch bei seiner Prüfung der Vorteile, die sich aus den MIF für die Händler ergeben, hat das Gericht der dualen Natur des Systems Rechnung getragen, namentlich durch seine Feststellung in den Rn. 222 und 223 des angefochtenen Urteils, dass die Erhöhung der Zahl der im Umlauf befindlichen Karten den Nutzen des MasterCard-Systems für die Händler erhöhen könne, auch wenn es im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung daraus den Schluss gezogen hat, dass sich die Gefahr negativer Auswirkungen für die Händler als umso größer erweise, je mehr Karten im Umlauf seien.

240

Insbesondere zu der Rüge von LBG, das Gericht habe die Vorteile der MIF für die Karteninhaber nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie in den Rn. 234 bis 236 des vorliegenden Urteils dargelegt, bei der Untersuchung der ersten Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG grundsätzlich verpflichtet war, alle objektiven Vorteile zu prüfen, die sich nicht nur auf dem relevanten Markt, dem Acquiring-Markt, sondern auch auf dem davon verschiedenen, aber mit ihm im Zusammenhang stehenden Issuing-Markt aus den MIF ergaben.

241

Wenn das Gericht festgestellt hätte, dass sich aus den MIF spürbare objektive Vorteile für die Händler ergaben, auch wenn diese als solche nicht ausreichten, um die nach Art. 81 Abs. 1 EG festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen auszugleichen, hätte die Gesamtheit der Vorteile auf den beiden vom MasterCard-System betroffenen Märkten der Verbraucher, also einschließlich des Marktes der Karteninhaber, somit die MIF rechtfertigen können, wenn diese Vorteile zusammengenommen geeignet waren, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen dieser Entgelte auszugleichen.

242

Bei der Prüfung der ersten Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG stellt sich jedoch, wie in Rn. 234 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Frage, ob die sich aus der betreffenden Maßnahme ergebenden Vorteile geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile auszugleichen. Wenn wie hier die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen nur auf einem Markt eines dualen Systems festgestellt wurden, sind die Vorteile, die sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme auf einem davon verschiedenen, aber mit ihm im Zusammenhang stehenden und ebenfalls an dem System beteiligten Markt ergeben, für sich allein nicht geeignet, die sich aus dieser Maßnahme ergebenden Nachteile auszugleichen, solange nicht der Beweis dafür erbracht wird, dass diese Maßnahme spürbare objektive Vorteile auf dem relevanten Markt mit sich bringt. Dies gilt den Rn. 21 und 168 bis 180 des angefochtenen Urteils zufolge insbesondere dann, wenn auf diesen Märkten nicht im Wesentlichen dieselben Verbraucher agieren.

243

Tatsächlich hat das Gericht, ohne dass insoweit eine Verfälschung geltend gemacht worden ist, in Rn. 226 des angefochtenen Urteils festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass sich aus den MIF objektive Vorteile für die Händler ergeben. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Vorteile der MIF für die Karteninhaber, da diese Vorteile für sich allein nicht geeignet wären, die sich aus den Interbankenentgelten ergebenden Nachteile auszugleichen. Somit hat das Gericht in Rn. 229 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass „der Vorwurf der Klägerinnen, die Vorteile der MIF für die Karteninhaber seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ins Leere [geht]“.

244

Dem in Rn. 221 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils enthalte einen Zirkelschluss und sei widersprüchlich und ungenügend, kann nicht gefolgt werden.

245

Denn selbst wenn das Gericht bei seiner Untersuchung der objektiven Notwendigkeit der MIF festgestellt hätte, dass diese für die Karteninhaber Vorteile mit sich brachten, die grundsätzlich im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG zu berücksichtigen sind, wären diese Vorteile nach dem in den Rn. 240 bis 243 des vorliegenden Urteils Gesagten im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen. Somit sind die Überlegungen, die das Gericht dazu insbesondere in Rn. 229 des angefochtenen Urteils angestellt hat, nicht widersprüchlich.

246

Das in Rn. 222 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Argument, das Gericht habe sich in Rn. 233 des angefochtenen Urteils selbst widersprochen, beruht auf einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat und damit einer fehlerhaften Auslegung dieses Urteils. Denn mit dem Ausdruck „finanzielle Gegenleistung“ meint das Gericht die Händlerkosten und nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen glauben, objektive Vorteile für die Händler. Das Gericht hat also nicht anerkannt, dass eine finanzielle Gegenleistung der Händler für die Kosten der Issuing-Banken für die ihnen erbrachten Dienstleistungen gerechtfertigt erscheint, sondern lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen angeben müssten, welche Vorteile die Händlergebühr rechtfertigen könnten.

247

Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht erläutere nicht, weshalb die ersten beiden Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG nicht erfüllt werden könnten, wenn man ausschließlich auf die Vorteile der MIF für die Karteninhaber abstelle, genügt der Hinweis auf die Rn. 240 bis 245 des vorliegenden Urteils.

248

Was schließlich die Rüge der Rechtsmittelführerinnen angeht, das Gericht habe nicht erklärt, weshalb alle Verbrauchergruppen in gleicher Weise an dem sich aus den MIF ergebenden Gewinn beteiligt werden müssten, beruht diese auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils. Tatsächlich hat das Gericht nirgends festgestellt, dass jede Verbrauchergruppe in gleicher Weise an diesem Gewinn beteiligt werden müsse, sondern nur ausgeführt, dass auch die Händler, die eine der beiden von den Zahlungskarten betroffenen Nutzergruppen darstellten, an den spürbaren objektiven Vorteilen, die den MIF zuzurechnen seien, beteiligt werden müssten. Das Gericht hat also durch den Gebrauch des Wortes „auch“ in Rn. 228 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass die Händler „ebenso wie“ die Karteninhaber, aber nicht „in demselben Maße“ wie diese, Nutzen aus den MIF ziehen müssten.

249

Demzufolge ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Nichtberücksichtigung der Vorteile der MIF für die Karteninhaber nicht hinreichend begründet, unbegründet.

250

Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

251

LBG führt im dritten Teil ihres zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes aus, das Gericht deute in Rn. 233 des angefochtenen Urteils an, dass es für die Bestimmung, ob die MIF in angemessener Höhe festgesetzt würden, allein auf den Ausgleich der den Issuing-Banken für die den Händlern erbrachten Dienstleistungen entstandenen Kosten und die sonstigen Einkünfte der Issuing-Banken ankomme. LBG wirft der Kommission insoweit eine zu enge Auslegung vor, wie sie diese wohl auch in der Rechtssache Visa MIF (Sache COMP/39.398 – Visa MIF, C[2010] 8760) vertreten habe. LBG verweist auf die von ihr beim Gericht eingereichten schriftlichen Erklärungen zu Art. 81 Abs. 3 EG und macht geltend, die Kommission hätte der Auffassung folgen sollen, die sie auf anderen vergleichbaren Gebieten vertreten habe, wo sie viel weiter gehende Rechtfertigungen akzeptiert habe.

252

LBG trägt vor, das Gericht habe rechtsirrtümlich ein zu strenges Kriterium für die Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EG gebilligt, das die bedeutenden Vorteile des MasterCard-Systems und der MIF für die Karteninhaber und die Händler unberücksichtigt lasse. Auch könne die vom Gericht befolgte Methode in der Praxis nicht funktionieren, da sie die Vorlage bestimmter nur schwer zu erbringender Beweise zur Rechtfertigung einer bestimmten Höhe für MIF fordere. Weder die Kommission noch das Gericht hätten erläutert, welche Methode MasterCard genau anwenden müsse, um die MIF in einer gerechtfertigten Höhe festzusetzen. Diese Unsicherheit bereite den Marktteilnehmern erhebliche Sorgen und könne den Verbrauchern schaden, da sie Innovationen auf dem Markt verhindere.

253

Die Kommission macht außer den in Rn. 210 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen allgemeineren Unzulässigkeitseinreden geltend, das Vorbringen von LBG zur Begründung des dritten Teils ihres zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes betreffend das angebliche Fehlen einer Orientierung durch das Gericht gehe ins Leere.

254

In der Sache selbst vertritt die Kommission die Auffassung, das Vorbringen von LBG zum angeblichen Fehlen von Orientierungen zur gerechtfertigten Höhe der MIF laufe auf eine Umkehr der Beweislast hinaus und verweise auf keinen Rechtsirrtum. LBG widerspreche sich selbst, wenn sie auf Rn. 233 des angefochtenen Urteils verweise, in der von den Beweisen die Rede sei, die die Rechtsmittelführerinnen hätten erbringen können, um die erste Voraussetzung des Art. 81 Abs. 3 EG zu erfüllen. Schließlich sei der in Rn. 251 des vorliegenden Urteils erwähnte Hinweis auf die Rechtssache Visa MIF im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ohne Interesse.

– Würdigung durch den Gerichtshof

255

Was zunächst das Vorbringen von LBG angeht, die Kommission habe in der vorliegenden Rechtssache eine zu enge Auffassung vertreten, wie sie dies auch in der in Rn. 251 des vorliegenden Urteils bezeichneten Rechtssache Visa MIF getan habe, genügt die Feststellung, dass LBG die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht bezeichnet hat. Dieses Vorbringen ist deshalb unzulässig.

256

Der weiter von LBG erhobene Vorwurf, das Gericht habe zu Unrecht ein zu strenges Kriterium gebilligt, das die bedeutenden Vorteile des MasterCard-Systems und der MIF für die Karteninhaber und die Händler unberücksichtigt lasse, stimmt im Wesentlichen mit den Rügen überein, die bereits im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Anschlussrechtsmittels von LBG geprüft worden sind. Folglich ist auch dieses Vorbringen aus den in den Rn. 227 bis 250 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

257

Was schließlich das Vorbringen betrifft, die vom Gericht befolgte Methode könne in der Praxis nicht funktionieren, da sie die Vorlage bestimmter nur schwer zu erbringender Beweise zur Rechtfertigung einer bestimmten Höhe für MIF fordere, und weder die Kommission noch das Gericht hätten erläutert, welche Methode MasterCard genau anwenden müsse, um die MIF in einer gerechtfertigten Höhe festzusetzen, ist festzustellen, dass dem Gericht damit kein Rechtsfehler vorgeworfen wird. Dieses Vorbringen ist daher unzulässig.

258

Der dritte Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes von LBG ist daher zurückzuweisen. Sonach ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund von LBG insgesamt zurückzuweisen.

259

Nach alledem sind das Rechtsmittel und die beiden Anschlussrechtsmittel von RBS und LBG zurückzuweisen.

Kosten

260

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

261

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

262

Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission ihre Verurteilung beantragt hat, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der der Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu verurteilen.

263

Da die Anschlussrechtsmittelführerinnen RBS und LBG mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission ihre Verurteilung beantragt hat, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der der Kommission durch das jeweilige Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten zu verurteilen.

264

Ferner ist im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuordnen, dass die Rechtsmittelführerinnen die ihnen durch die beiden Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten tragen und dass RBS und LBG die ihnen durch das Anschlussrechtsmittel der jeweils anderen Streithelferin entstandenen Kosten tragen.

265

HSBC, MBNA, BRC und EuroCommerce tragen gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung die ihnen durch das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. Da die Banco Santander SA an den Verfahren vor dem Gerichtshof nicht beteiligt war, kann sie nicht zur Tragung der Kosten dieser Verfahren verurteilt werden.

266

Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die MasterCard Inc., die MasterCard International Inc. und die MasterCard Europe SPRL tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

 

3.

Die Royal Bank of Scotland plc, die Bank of Scotland plc und die Lloyds TSB Bank plc tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission durch ihre Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.

 

4.

Die HSBC Bank plc, die MBNA Europe Bank Ltd, das British Retail Consortium, die EuroCommerce AISBL sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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