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Document 62013CJ0382

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015.
C.E. Franzen u. a. gegen Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank.
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 – Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnsitzstaat.
Rechtssache C-382/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:261

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

23. April 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 — Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnsitzstaat“

In der Rechtssache C‑382/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2013, in dem Verfahren

C. E. Franzen,

H. D. Giesen,

F. van den Berg

gegen

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau C. E. Franzen, vertreten durch S. Ikiz, advocaat,

des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most und T. Theele als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennely und J. Holmes, Barristers,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie der Art. 20 AEUV, 21 AEUV und 45 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Franzen, Herrn Giesen bzw. Herrn van den Berg und dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: Svb) über die Entscheidungen, mit denen Letzterer die Gewährung von Kindergeld an Frau Franzen abgelehnt und die Herrn Giesen und Herrn van den Berg gewährte Partnerzulage bzw. Altersrente gekürzt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a)

‚Arbeitnehmer‘ oder ‚Selbständiger‘: jede Person,

i)

die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

ii)

die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,

wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder

wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;

…“

4

Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“

5

In Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) dieser Verordnung sieht Art. 13 vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

f)

eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“

6

Art. 17 („Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16“) dieser Verordnung bestimmt:

„Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.“

Niederländisches Recht

Gesetz über die allgemeine Altersversicherung

7

Nach Art. 2 des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, im Folgenden: AOW) ist Gebietsansässiger im Sinne dieses Gesetzes, wer seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat.

8

Nach Art. 3 Abs. 1 AOW bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Umständen des Einzelfalls.

9

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a AOW ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versichert, wer noch nicht das Rentenalter erreicht hat und Gebietsansässiger ist. Nach Art. 6 Abs. 3 kann abweichend von den Abs. 1 und 2 dieses Artikels der Kreis der Sozialversicherten durch oder aufgrund einer Verordnung erweitert oder beschränkt werden.

10

Mit Gesetz vom 29. April 1998 (Stb. 1998, Nr. 267) ist rückwirkend zum 1. Januar 1989 Art. 6a in die AOW eingeführt worden, der Folgendes vorsieht:

„Gegebenenfalls abweichend von Art. 6 und den darauf beruhenden Vorschriften gilt

a)

als versichert eine Person, deren Versicherung aufgrund dieses Gesetzes sich aus der Anwendung von Bestimmungen eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation ergibt;

b)

nicht als versichert eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt.“

11

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a AOW werden die Rentenbeträge um 2 % für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem der Rentenberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht versichert gewesen ist.

12

Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a AOW wird die Brutto-Zulage um 2 % für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem der Ehegatte des Rentenberechtigten nach Vollendung des 15. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des Rentenberechtigten nicht versichert gewesen ist.

13

Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 AOW in der Fassung vom 1. April 1985 sind Versicherte und ehemalige Versicherte in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des durch Verordnung festzusetzenden Tarifs zur Beitragszahlung für Zeiträume befugt, die nach Vollendung des 15. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs liegen und für die sie nicht versichert sind oder gewesen sind.

14

Nach derselben Bestimmung in der Fassung vom 1. Januar 1990 können sich Versicherte und ehemalige Versicherte in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des durch oder aufgrund einer Verordnung festzusetzenden Tarifs für Zeiträume freiwillig versichern, die nach Vollendung des 15. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs liegen und für die sie nicht versichert sind oder gewesen sind.

Allgemeines Kindergeldgesetz

15

Die Art. 2 und 3 Abs. 1 des Allgemeinen Kindergeldgesetzes (Algemene Kinderbijslagwet, im Folgenden: AKW) entsprechen inhaltlich den Art. 2 und 3 Abs. 1 AOW.

16

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a AKW ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versichert, wer Gebietsansässiger ist.

17

Nach Art. 6a Buchst. b AKW gilt gegebenenfalls abweichend von Art. 6 AKW und den darauf beruhenden Vorschriften eine Person nicht als versichert, die nach einem Vertrag oder einem Beschluss einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt.

Verordnung zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen

18

Während des Zeitraums, um den es in den Ausgangsverfahren geht, wurden gemäß Art. 6 Abs. 3 AOW und AKW mehrere aufeinanderfolgende Verordnungen zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen (Besluit uitbreiding en beperking kring verzekerden volksverzekeringen, im Folgenden: BUB) erlassen. So waren auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umstände nacheinander die Verordnung vom 19. Oktober 1976 (Stb. 557, im Folgenden: BUB 1976), die Verordnung vom 3. Mai 1989 (Stb. 164, im Folgenden: BUB 1989) und die Verordnung vom 24. Dezember 1998 (Stb. 746, im Folgenden: BUB 1999) anwendbar.

19

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a BUB 1976 ist nicht im Sinne u. a. der AOW versichert der Gebietsansässige, der außerhalb des Königreichs der Niederlande in einem Arbeitsverhältnis steht und wegen dieser Tätigkeit nach den im Beschäftigungsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter und Tod sowie über das Kindergeld versichert ist.

20

Der BUB 1976 wurde durch den BUB 1989 ersetzt, dessen Art. 10 Abs. 1 in der vom 1. Juli 1989 bis 1. Januar 1992 geltenden Fassung vorsah, dass „nicht sozialversichert … der Gebietsansässige [ist], der ausschließlich außerhalb der Niederlande einer Erwerbstätigkeit nachgeht“. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1997 hieß es in derselben Bestimmung des BUB 1989, dass „nicht sozialversichert … der Gebietsansässige [ist], der während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten ausschließlich außerhalb der Niederlande einer Erwerbstätigkeit nachgeht“. In der vom 1. Januar 1997 bis 1. Januar 1999 geltenden Fassung bestimmte Art. 10 Abs. 1 BUB 1989, dass „nicht sozialversichert … der Gebietsansässige [ist], der während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten ausschließlich außerhalb der Niederlande einer Erwerbstätigkeit nachgeht, es sei denn, diese Tätigkeit wird aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem in den Niederlanden wohnhaften oder ansässigen Arbeitgeber ausgeübt“.

21

Am 1. Januar 1999 wurde der BUB 1989 durch den BUB 1999 ersetzt. Nach dessen Art. 12 „ist nicht sozialversichert, wer seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten ausschließlich außerhalb der Niederlande einer Erwerbstätigkeit nachgeht, es sei denn, diese Tätigkeit wird ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem in den Niederlanden wohnhaften oder ansässigen Arbeitgeber ausgeübt“.

22

Sowohl der BUB 1989 als auch der BUB 1999 enthielten eine Härteklausel, Art. 25 bzw. Art. 24, auf deren Grundlage die Svb im Rahmen des BUB 1989 befugt war, in bestimmten Fällen von anderen Artikeln dieser Verordnung abzuweichen, um erheblichen Unbilligkeiten zu begegnen, die sich aus der Versicherungspflicht oder dem Ausschluss von der Versicherungspflicht nach dieser Verordnung ergeben können, und im Rahmen des BUB 1999, Artikel dieser Verordnung unangewandt zu lassen oder von diesen Artikeln abzuweichen, soweit die Anwendung angesichts des Interesses an der Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Versicherten zu einer erheblichen Unbilligkeit führen würde, die sich ausschließlich aus der Versicherungspflicht oder dem Ausschluss von der Versicherungspflicht nach dieser Verordnung ergibt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind alle niederländische Staatsangehörige und wohnen in den Niederlanden.

Rechtssache Franzen

24

Frau Franzen, die 1965 geboren wurde, bezog in den Niederlanden nach der AKW Kindergeld für ihre 1995 geborene Tochter, die sie alleine erzog. Im November 2002 teilte Frau Franzen der Svb mit, dass sie seit dem 1. Januar 2001 in Deutschland 20 Stunden in der Woche als Friseurin beschäftigt sei. Da die Einkünfte von Frau Franzen aus dieser Tätigkeit gering waren, war sie nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, ohne Zugang zu anderen Systemen der sozialen Sicherheit in Deutschland zu haben. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 strich die Svb das Kindergeld mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.

25

Die Svb führt in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen aus, Frau Franzen habe mit Schreiben vom 21. September 2003 gemäß Art. 24 BUB 1999 beantragt, ihren Ausschluss von dem durch die Sozialversicherungen gewährten Schutz aufzuheben. Sie habe diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2004 abgelehnt, da Frau Franzen weder nach Unionsrecht noch nach den Bestimmungen des niederländischen Rechts versichert gewesen sei. Anlässlich der Mitteilung des Bescheids vom 15. März 2004 habe sie Frau Franzen jedoch empfohlen, bei der zuständigen deutschen Stelle zu beantragen, sie nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich den niederländischen Rechtsvorschriften zu unterstellen. Frau Franzen habe auf diesen Vorschlag nicht reagiert.

26

Am 30. Januar 2006 beantragte Frau Franzen erneut Kindergeld. Diesem Antrag gab die Svb mit Bescheid vom 27. März 2006 mit Wirkung vom ersten Quartal 2006 statt.

27

Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurde im Namen von Frau Franzen die Gewährung von Kindergeld ab dem vierten Quartal 2002 beantragt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 stellte die Svb fest, dass Frau Franzen seit dem ersten Quartal 2006 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe, entschied jedoch, den zu Unrecht gezahlten Betrag nicht zurückzufordern. Mit Bescheid vom 16. November 2007 wurde der Widerspruch von Frau Franzen gegen diesen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen und auch der Antrag auf Neufeststellung vom 5. Juni 2007 abgelehnt.

28

Noch während der Anhängigkeit der Klage gegen diesen Bescheid erließ die Svb am 6. Februar 2008 einen neuen Bescheid, mit dem die Begründung des Bescheids vom 16. November 2007 abgeändert und darauf hingewiesen wurde, dass die Anträge auf Kindergeld abgelehnt worden seien, weil gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften auf Frau Franzen Anwendung fänden und daher die Anwendung des niederländischen Systems der sozialen Sicherheit ausgeschlossen sei.

29

Die Rechtbank Maastricht wies die Klagen gegen die Bescheide vom 16. November 2007 und vom 6. Februar 2008 mit Urteil vom 5. August 2008 als unbegründet ab. Frau Franzen rief daraufhin den Centrale Raad van Beroep an, vor dem sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber streiten, ob Frau Franzen wegen ihres Wohnsitzes in den Niederlanden ab dem 1. Oktober 2002 nach der AKW versichert war.

Rechtssache Giesen

30

Die Ehefrau von Herrn Giesen, die 1947 geboren wurde, war im Jahr 1970 und erneut in der Zeit vom 19. Mai 1988 bis 12. Mai 1993 in Deutschland als sogenannte „geringfügig Beschäftigte“ tätig. Sie war u. a. Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft und übte diese Tätigkeit aufgrund eines Aushilfsvertrags während einer begrenzten Stundenzahl im Monat aus, die zwei oder drei Tage im Monat nicht überschritt.

31

Am 22. September 2006 beantragte Herr Giesen eine Altersrente und eine Partnerzulage nach der AOW, die die Svb mit Bescheid vom 3. Oktober 2007 gewährte. Die Partnerzulage wurde jedoch um 16 % gekürzt, da die Ehefrau von Herrn Giesen während der Zeit, in der sie in Deutschland gearbeitet habe, in den Niederlanden nicht sozialversichert gewesen sei. Herr Giesen legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, soweit dieser die Kürzung der Zulage betraf. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

32

Die Rechtbank Roermond wies die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2008 mit Urteil vom 13. Oktober 2008 als unbegründet ab. Das Gericht stellte fest, dass die Ehefrau von Herrn Giesen nicht den niederländischen Rechtsvorschriften unterliege, da nicht ersichtlich sei, dass sie nicht mehr als drei Monate lang in Deutschland gearbeitet habe. Die Parteien streiten vor dem vorlegenden Gericht, bei dem Herr Giesen Berufung eingelegt hatte, darüber, ob die Ehefrau von Herrn Giesen in der Zeit vom 19. Mai 1988 bis 31. Dezember 1992 wegen ihres Wohnsitzes in den Niederlanden nach der AOW versichert war.

Rechtssache van den Berg

33

Herr van den Berg, der 1943 geboren wurde, war in der Zeit vom 25. Juni bis 24. Juli 1972 und vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 in Deutschland beschäftigt. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass er diese Tätigkeit nicht auf Dauer, sondern nur während kurzer Zeiträume ausübte. Seine Einkünfte waren zu niedrig, um in Deutschland als beitragspflichtig angesehen zu werden. Am 17. Januar 2008 beantragte Herr van den Berg eine Altersrente nach der AOW. Mit Bescheid vom 1. August 2008 gewährte ihm die Svb diese Rente, kürzte sie jedoch um 14 %, da Herr van den Berg mehr als sieben Jahre lang nicht in den Niederlanden versichert gewesen sei. Mit Bescheid vom 25. November 2008 wurde sein Widerspruch gegen den Bescheid für teilweise begründet erklärt und die Kürzung auf 10 % festgesetzt.

34

Die Rechtbank Maastricht wies die Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2008 mit Urteil vom 19. Oktober 2009 als unbegründet ab. Herr van den Berg legte gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein, vor dem die Parteien des Ausgangsrechtsstreits darüber streiten, ob Herr van den Berg in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden nach der AOW versichert war.

Gemeinsame Erwägungen zu den drei Rechtssachen

35

Der Centrale Raad van Beroep ist der Auffassung, dass die in den Ausgangsverfahren betroffenen Personen für die streitigen Zeiträume als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen seien und dass die AOW und die AKW in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

36

Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Betroffenen in den streitigen Zeiträumen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hätten und, falls ja, ob die Ausschlusswirkung dieser Vorschrift dazu führe, dass die niederländischen Rechtsvorschriften keine Anwendung fänden. Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil Kits van Heijningen (C‑2/89, EU:C:1990:183), das eine Teilzeitbeschäftigung betraf, und fragt nach der Möglichkeit, diese Rechtsprechung auch auf Verträge über Gelegenheitsarbeit anzuwenden.

37

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten unstreitig, dass die Betroffenen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert gewesen seien – mit Ausnahme ihrer Pflichtversicherung in der deutschen Unfallversicherung –, so dass sie keinen Anspruch auf eine Altersrente bzw. Kindergeld hätten. Außerdem seien die Ehefrau von Herrn Giesen in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 sowie Herr van den Berg und Frau Franzen in den jeweiligen streitigen Zeiträumen als nicht nach der AOW und der AKW versichert anzusehen. Um beurteilen zu können, ob das Unionsrecht diesem Ausschluss entgegenstehe, bedürfe es einer Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) und der Unionsbürger (Art. 20 AEUV und 21 AEUV).

38

Der Centrale Raad van Beroep hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

a)

Ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass Gebietsansässige eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit nicht mehr als zwei oder drei Tage im Monat eine abhängige Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, dort aus diesem Grund den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegen?

b)

Sofern Frage 1a bejaht wird: Unterliegen die erwähnten Gebietsansässigen in diesem Fall den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats sowohl während der Tage, an denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als auch während der Tage, an denen die Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, und falls ja, wie lange gelten die genannten Vorschriften nach den zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch fort?

2.

Steht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzstaats in diesem als nach der AOW versichert angesehen wird?

3.

a)

Ist das Unionsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und/oder der Unionsbürger, dahin auszulegen, dass es unter den Umständen der vorliegenden Verfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6a AOW und/oder AKW entgegensteht, wonach ein in den Niederlanden wohnhafter Wanderarbeitnehmer dort deshalb von der Versicherung nach der AOW und/oder der AKW ausgeschlossen wird, weil er ausschließlich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, und zwar selbst dann, wenn dieser Arbeitnehmer in Deutschland als sogenannter geringfügig Beschäftigter von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen ist und keinen Anspruch auf Kindergeld hat?

b)

Ist es für die Beantwortung von Frage 3a noch von Belang, dass die Möglichkeit bestand, eine freiwillige Versicherung nach der AOW abzuschließen oder die Svb aufzufordern, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu treffen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

39

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt und, falls ja, ob dies auch für die Tage gilt, an denen keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

40

Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht ein System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor und enthält in ihrem Titel II Regeln zur Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Wencel, C‑589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45).

41

Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C‑352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

42

Dieser Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, nach dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 20, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 13, und Bosmann, C‑352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16).

43

Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Dass diese Bestimmung auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften verweist, hat zur Folge, dass nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 23, und Bosmann, C‑352/06, EU:C:2008:290, Rn. 17).

44

In seinem Urteil Kits van Heijningen (C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 10), das eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Tagen in der Woche für jeweils zwei Stunden betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen. Deshalb fällt eine Person in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie die in Art. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

45

Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mit dem Urteil Kits van Heijningen (C‑2/89, EU:C:1990:183) begründete Rechtsprechung auf eine Situation wie die der Ehefrau von Herrn Giesen anzuwenden ist, die nicht mehr als zwei oder drei Tage im Monat in Deutschland tätig war. Was die Umstände von Frau Franzen und Herrn van den Berg angeht, erachtet das vorlegende Gericht es als erwiesen, dass ihre Tätigkeit in Deutschland eine abhängige Beschäftigung sei und dass die Bundesrepublik Deutschland in dem für die beiden Betroffenen maßgeblichen streitigen Zeitraum der zuständige Mitgliedstaat gewesen sei.

46

Da sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass der zeitliche Umfang der abhängigen Beschäftigung für die Feststellung, ob die betreffende Person in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich ist, ist davon auszugehen, dass eine Person, die zwei oder drei Tage im Monat arbeitet und die Voraussetzungen von Art. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt, nämlich als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt und Angehöriger eines Mitgliedstaats ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung unterliegt eine solche Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie abhängig beschäftigt ist.

47

Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats sowohl während der Tage, an denen die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, als auch während der Tage, an denen die Beschäftigung nicht ausgeübt wird, anwendbar sind.

48

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil Kits van Heijningen (C‑2/89, EU:C:1990:183). In Rn. 14 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht danach unterscheidet, ob die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Im Übrigen würde der Zweck dieser Vorschrift vereitelt, wenn die Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als auf die Zeiträume beschränkt anzusehen wäre, während deren die Beschäftigung ausgeübt wird, die Zeiten aber, während deren der Betroffene seine Beschäftigung nicht ausübt, nicht berücksichtigt würden.

49

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht (Urteil Kits van Heijningen, C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 15).

50

Die gleichen Erwägungen gelten für eine abhängige Beschäftigung, die gelegentlich ausgeübt wird, wie es bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten der Fall ist. In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats so lange anwendbar bleiben, wie der Betroffene seine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Deshalb sind das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Art des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. Teilzeit- oder Gelegenheitsarbeit, oder auch die Zahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden nicht erheblich.

51

Diese Auslegung kann durch die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entkräftet werden, nach der diese Vorschrift, die den Betroffenen unter den in ihr aufgestellten Bedingungen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats unterstellt, sowohl für Personen gilt, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (Urteile Kuusijärvi, C‑275/96, EU:C:1998:279, Rn. 39 und 40, sowie Adanez-Vega, C‑372/02, EU:C:2004:705, Rn. 24).

52

Wie die Svb nämlich zu Recht geltend macht, kann der Zeitraum, in dem die Tätigkeiten im Rahmen von Gelegenheitsarbeit nicht ausgeübt werden, nicht als vorübergehende Beendigung der Beschäftigung angesehen werden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau von Herrn Giesen und ihrem Arbeitgeber ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat. Deshalb unterlag sie während dieses Zeitraums gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats, im vorliegenden Fall den deutschen Rechtsvorschriften.

53

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt.

Zur zweiten Frage

54

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie jenen der Ausgangsverfahren dem entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzstaats Leistungen aus der Rentenversicherung oder Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

55

Diese Frage nimmt auf die besonderen Umstände der Ausgangsverfahren Bezug, in denen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats nicht zur Versicherung der Betroffenen im System der sozialen Sicherheit dieses Staates geführt hat, was das Kindergeld und die Altersrente angeht.

56

Zwar schließen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats gemäß der in Art. 6a Buchst. b AKW und AOW enthaltenen Ausschlussklausel die Versicherung von Wanderarbeitnehmern wie den in den Ausgangsverfahren betroffenen Personen in der Rentenversicherung dieses Staates aus, doch das vorlegende Gericht führt aus, dass es, falls die zweite Frage verneint würde, verpflichtet wäre, diese Ausschlussklausel unangewandt zu lassen und die im BUB 1989 und im BUB 1999 vorgesehene Härteklausel anzuwenden, um erheblichen Unbilligkeiten zu begegnen, die sich aus der Versicherungspflicht oder dem Ausschluss von der Versicherungspflicht ergeben könnten.

57

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung der genannten Leistungen durch den Wohnsitzmitgliedstaat entgegensteht.

58

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339) bereits Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit anerkannt und einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, zugestanden hat, einem Wanderarbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Familienleistungen zu gewähren.

59

So hat der Gerichtshof im Urteil Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290) in einem Kontext, in dem es sich trotz der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten nicht um ein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs handelte, entschieden, dass, auch wenn das Unionsrecht die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, Frau Bosmann die in Rede stehende Familienleistung zu gewähren, auch nicht auszuschließen ist, dass diese Leistung gewährt werden kann, wenn diese Person schon allein aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, C‑352/06, EU:C:2008:290, Rn. 25, 27 und 28).

60

Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290) festgestellt, dass dem Wohnsitzmitgliedstaat unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, das zu jenem Urteil geführt hat, nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, zwar den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, doch soll der Wohnstaat mit dieser Verordnung nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

61

Eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Grundsatz der Einheitlichkeit wurde im Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339) für zulässig erklärt, in dem der Gerichtshof einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, aber in dessen Gebiet der Wanderarbeitnehmer vorübergehend eine Arbeit ausführt und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zugestanden hat, zusätzlich zu den vom Wohnsitzmitgliedstaat gezahlten Leistungen Kindergeld zu gewähren.

62

Was daher zunächst die Familienleistungen und die Situation von Frau Franzen angeht, ist zum einen festzustellen, dass die im betreffenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden niederländischen Rechtsvorschriften wie die deutschen Rechtsvorschriften unter Umständen wie jenen von Frau Bosmann den Anspruch auf eine Familienleistung nicht von einer Beschäftigung oder Versicherung abhängig machen. Daher genügt der bloße Wohnsitz in den Niederlanden, um in den Genuss von Familienleistungen zu kommen, sieht man von der in Art. 6a Buchst. b AKW und AOW enthaltenen Ausschlussklausel ab, die der Umsetzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit in das nationale Recht dient. Zum anderen hatte Frau Franzen trotz formaler Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats aufgrund der begrenzten Zahl von Arbeitsstunden und der geringen Einkünfte aus ihrer im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeübten abhängigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Daher liegt unter den Umständen der Rechtssache von Frau Franzen wie in der Rechtssache, in der das Urteil Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290) ergangen ist, kein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs für dieselbe Versicherungszeit vor.

63

Was zweitens die Altersrente und Partnerzulage betrifft, um die es in den Rechtsstreitigkeiten von Herrn van den Berg und Herrn Giesen geht, sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats offensichtlich erfüllt und würde die Gewährung dieser Leistungen im Fall der gleichzeitigen Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitz- und des Beschäftigungsstaats nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führen.

64

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wurde nämlich darauf hingewiesen, dass der Wohnsitz ausreiche, um in der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene in einem bestimmten Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt habe. In den Ausgangsverfahren haben die Betroffenen ihre Versicherung in den Niederlanden verloren, weil sie in Deutschland Gelegenheitsarbeit leisteten, wobei sie allerdings in Deutschland wegen ihrer geringen Einkünfte nicht in der Rentenversicherung versichert waren.

65

Daher ist entsprechend dem Urteil Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290) festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer, der gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen erfüllt und dessen Situation nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führt, Familienleistungen und Leistungen bei Alter im letztgenannten Mitgliedstaat bezieht.

66

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

Zur dritten Frage

67

Angesichts der Antwort auf die zweite Frage und insbesondere des Umstands, dass das vorlegende Gericht, wie aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervorgeht, beabsichtigt, die Ausschlussklausel unangewandt zu lassen, falls die zweite Frage verneint wird, ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

68

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung in der geänderten Fassung fällt und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt.

 

2.

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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