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Document 62013CJ0519

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. September 2015.
Alpha Bank Cyprus Ltd gegen Dau Si Senh u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou.
Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen ‒ Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ‒ Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ‒ Art. 8 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks ‒ Fehlen einer Übersetzung eines der übermittelten Dokumente ‒ Fehlen des Formblatts nach Anhang II der genannten Verordnung ‒ Folgen.
Rechtssache C-519/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:603

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. September 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Art. 8 — Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks — Fehlen einer Übersetzung eines der übermittelten Dokumente — Fehlen des Formblatts nach Anhang II der genannten Verordnung — Folgen“

In der Rechtssache C‑519/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Anotato Dikastirio Kyprou (Oberster Gerichtshof der Republik Zypern) mit Entscheidung vom 13. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2013, in dem Verfahren

Alpha Bank Cyprus Ltd

gegen

Dau Si Senh,

Alpha Panareti Public Ltd,

Susan Towson,

Stewart Cresswell,

Gillian Cresswell,

Julie Gaskell,

Peter Gaskell,

Richard Wernham,

Tracy Wernham,

Joanne Zorani,

Richard Simpson

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Alpha Bank Cyprus Ltd, vertreten durch R. Garcia und B. Sigler, Solicitors, B. Kennelly und P. Luckhurst, Barristers, sowie durch P. G. Polyviou, E. Florentiadou und G. Middleton, dikigoroi,

von Herrn Si Senh, Frau Towson, Herrn und Frau Cresswell, Herrn und Frau Gaskell, Herrn und Frau Wernham, Frau Zorani, Herrn Simpson sowie von der Alpha Panareti Public Ltd, vertreten durch K. Koukounis, G. Koukounis und C. Zanti, dikigoroi,

der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lysandrou und N. Ioannou als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Kemper und D. Kuon als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Skiani und I. Germani als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).

2

Es ergeht im Rahmen von sieben Rechtsstreitigkeiten zwischen der Alpha Bank Cyprus Ltd (im Folgenden: Alpha Bank), einem Bankinstitut mit Sitz in Zypern, auf der einen und Herrn Si Senh, Frau Towson, Herrn und Frau Cresswell, Herrn und Frau Gaskell, Herrn und Frau Wernham, Frau Zorani, Herrn Simpson – die ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben (Berufungsbeklagte der Ausgangsverfahren, im Folgenden: Berufungsbeklagte) – sowie der Alpha Panareti Public Ltd – einer zyprischen Gesellschaft, die für von den sieben Berufungsbeklagten aufgenommene Hypothekendarlehen gebürgt hat – jeweils auf der anderen Seite wegen der Zahlung der Restbeträge aus den genannten Darlehen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2 und 6 bis 12 der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(6)

Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt …

(7)

Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zur Sicherstellung der Übermittlung muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(8)

Diese Verordnung sollte nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.

(9)

Die Zustellung eines Schriftstücks sollte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Empfangsstelle erfolgen.

(10)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

(11)

Um die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die in den Anhängen dieser Verordnung enthaltenen Formblätter verwendet werden.

(12)

Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die Empfangsstelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat … Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, an den Zustellungsempfänger sollte durch die Zustellung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger bewirkt werden können.“

4

Art. 1 der Verordnung, der deren Anwendungsbereich definiert, bestimmt in seinem Abs. 1:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).“

5

Nach Art. 2 der Verordnung benennen die Mitgliedstaaten die „Übermittlungsstellen“, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind, sowie die „Empfangsstellen“, die für die Entgegennahme solcher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

6

Art. 4 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2)   Die Übermittlung von Schriftstücken … zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(3)   Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen …

…“

7

In Art. 5 der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„(1)   Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2)   Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten …“

8

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle nach Erhalt des Schriftstücks auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I.

9

Art. 7 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

(2)   Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen …“

10

In Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht,

oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der … Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

…“

11

Das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 ist wie folgt gestaltet:

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12

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird …“

13

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln war und sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats das Verfahren auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück in einem nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vorgeschriebenen Verfahren zugestellt worden ist oder dass dieses Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist, und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig übermittelt worden ist, dass dieser Beklagte sich hätte verteidigen können.

Zyprisches Recht

14

Art. D.48 der Zivilprozessordnung sieht u. a. vor:

„12.   Jede Verfügung ist ab dem angegebenen Datum für die Person, auf deren Antrag hin sie erlassen wurde, und für alle Parteien, denen die dem Antrag beigefügte Mitteilung ordnungsgemäß zugestellt wurde, bindend. Wurde einer der Parteien diese Mitteilung nicht ordnungsgemäß zugestellt, so wird die Verfügung ihr gegenüber ab dem Tag bindend, an dem ihr eine beglaubigte Abschrift des Antrags zugestellt wird.

13.   Wird nach diesen Regeln eine Verfügung zugestellt, die aufgrund eines Ex-parte-Antrags erlassen wurde, werden gleichzeitig auch der Ex-parte-Antrag und die diesem gegebenenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung zugestellt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Alpha Panareti Public Ltd den Berufungsbeklagten in Zypern belegene Immobilien verkauft hat. Der Erwerb dieser Immobilien erfolgte durch Bankdarlehen, die von der Alpha Bank gewährt worden waren.

16

Um die Zahlung der Restbeträge aus den gewährten Darlehen zu erreichen, erhob die Alpha Bank bei einem zyprischen Gericht Klage sowohl gegen die Berufungsbeklagten als auch gegen den Verkäufer, der jedes dieser Darlehen durch eine Hypothek an den Immobilien gesichert hatte.

17

Da die Berufungsbeklagten ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatten, erließ das erstinstanzliche zyprische Gericht auf Antrag der Alpha Bank (Ex-parte-Antrag) gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 eine Verfügung zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks außerhalb Zyperns an die Käufer.

18

Den Berufungsbeklagten wurden daraufhin die folgenden Dokumente zugestellt:

eine beglaubigte Abschrift des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie einer diesem beigefügten Mitteilung („notice of writ“) in griechischer und in englischer Sprache,

eine beglaubigte Abschrift der die Zustellung außerhalb Zyperns gestattenden gerichtlichen Verfügung ausschließlich in griechischer Sprache und

eine beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung der Übersetzerin, mit der diese die Übereinstimmung der Übersetzung in die englische Sprache mit den Originalen erklärte.

19

Mit der Erklärung, dass sie sich unter Vorbehalt einließen, traten die Berufungsbeklagten sodann vor dem erstinstanzlichen zyprischen Gericht auf. Sie beantragten, die Zustellung für unwirksam zu erklären, und machten geltend, diese erfülle nicht die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 und in Regel 13 von Art. D.48 der zyprischen Zivilprozessordnung genannten Voraussetzungen, da Folgendes nicht zugestellt worden sei:

eine Abschrift des Ex-Parte-Antrags nach Regel 13 von Art. D.48,

eine Übersetzung in die englische Sprache der Verfügung zur Zustellung außerhalb Zyperns,

ein Formblatt nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 und

ein die zuzustellenden Dokumente erläuterndes Schreiben.

20

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass in der genannten gerichtlichen Verfügung, die die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks außerhalb Zyperns gestattet und die nicht übersetzt wurde, zum einen die den Berufungsbeklagten gesetzte Frist für eine Einlassung vor dem zyprischen Gericht erheblich länger war als die insoweit im verfahrenseinleitenden Schriftstück angegebene Frist. Zum anderen enthielt diese Verfügung die Klarstellung, dass, sollte nicht innerhalb der in der Verfügung genannten Frist eine Einlassungserklärung eingehen, jeder danach gestellte Antrag als der betreffenden Partei zugestellt gelte, sobald eine Abschrift eines solchen Antrags für die Dauer von fünf Tagen an der Aushangtafel des Eparchiako Dikastirio Paphos (Regionalgericht Paphos) angebracht worden sei.

21

Obgleich die Alpha Bank einwandte, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Zustellung ordnungsgemäß sei, da die beklagten Parteien von der eingereichten Klage und von deren Gegenstand Kenntnis erlangt hätten, erklärte das erstinstanzliche zyprische Gericht diese Zustellung für unwirksam, da die von den Berufungsbeklagten gerügten Unterlassungen einen Verstoß sowohl gegen die Bestimmungen der zyprischen Zivilprozessordnung als auch gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 darstellten. Den Empfängern sei nämlich die Möglichkeit genommen worden, Kenntnis vom Inhalt sämtlicher relevanter Dokumente zu erlangen, und außerdem seien sie nicht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung über ihr Recht aufgeklärt worden, die Annahme der auf Griechisch abgefassten Verfügung ohne beigefügte Übersetzung in die englische Sprache zu verweigern.

22

Das mit der von der Alpha Bank eingelegten Berufung befasste vorlegende Gericht entschied, dass die Ungültigerklärung der Zustellung durch das erstinstanzliche Gericht insoweit unbegründet sei, als sie auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützt werde.

23

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, welche Folgen im vorliegenden Fall der Umstand hat, dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs es nicht für erforderlich erachteten, den Berufungsbeklagten das in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 genannte und in deren Anhang II enthaltene Formblatt zuzustellen.

24

Die genannte Verordnung bezwecke zwar, einen Ausgleich zwischen den Rechten von Antragstellern und Beklagten herbeizuführen, um das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, so dass es wichtig sei, dass der Beklagte umfängliche Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schriftstück habe, jedoch sei nicht offensichtlich, dass die Berufungsbeklagten in den Ausgangsverfahren in ihren Rechten verletzt worden seien, da sie rechtzeitig vor dem zyprischen Gericht aufgetreten seien und weder die Art noch die konkreten Folgen der „Irreführung“ näher dargelegt hätten, der sie ihrer Auffassung nach zum Opfer gefallen seien. In dieser Verordnung werde jedoch nicht präzisiert, welche Dokumente unter allen Umständen zuzustellen seien. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof bislang noch nicht über die Frage entschieden habe, ob die Zustellung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung in allen Fällen erforderlich sei und ob das Unterlassen dieser Zustellung zwangsläufig zur Ungültigkeit des Verfahrens führe.

25

Unter diesen Umständen hat der Anotato Dikastirio Kyprou beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Zustellung des Formblatts nach der Verordnung Nr. 1393/2007 in jedem Fall erforderlich, oder gibt es Ausnahmen?

2.

Falls die Zustellung für in jedem Fall erforderlich gehalten wird: Stellt das Unterlassen im vorliegenden Fall einen Grund für die Unwirksamkeit der Zustellung dar?

3.

Sollte dies nicht der Fall sein: Kann in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1393/2007 an den Rechtsanwalt der sich unter Vorbehalt einlassenden Berufungsbeklagten zugestellt werden, der sich gegenüber seinen Mandanten zur Annahme der Zustellung verpflichtet hat, oder ist eine erneute Zustellung nach dem durch die Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren erforderlich?

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass die Belehrung des Empfängers des zuzustellenden Schriftstücks unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, unter allen Umständen erforderlich ist und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgen das Unterlassen der Aufklärung unter Verwendung dieses Formblatts hat.

Zur Verbindlichkeit des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007

27

Zum ersten mit den umformulierten Vorlagefragen aufgeworfen Aspekt ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 als solcher hierzu keine zweckdienliche Antwort ermöglicht.

28

Um die Bedeutung dieser Vorschrift zu bestimmen, ist sie daher in ihren Zusammenhang einzuordnen. Hierzu sind die Ziele, die mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgt werden, und das mit ihr geschaffene System, in das ihr Art. 8 eingefügt ist, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

29

Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C‑226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).

30

Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf (vgl. Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 3), was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt. Auf diese Ziele wird in den Erwägungsgründen 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen.

31

Wie der Gerichtshof aber bereits mehrfach entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41, sowie entsprechend in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl. L 160, S. 37], die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 64 und 73).

33

Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten – dem Empfänger des Schriftstücks – gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

34

Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffene System betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes ergibt, die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten „Übermittlungs-“ und „Empfangsstellen“ erfolgt (vgl. Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30). Nach Art. 4 der Verordnung sind die zuzustellenden Schriftstücke unmittelbar und so schnell wie möglich auf jedem geeigneten Weg von der Übermittlungs- an die Empfangsstelle zu übermitteln.

35

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung hat die Übermittlungsstelle den Antragsteller auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 der Verordnung genannten Sprachen abgefassten Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu tragen hat.

36

Die Empfangsstelle wiederum hat die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1393/2007 tatsächlich durchzuführen. In diesem Zusammenhang muss sie zum einen die Übermittlungsstelle über alle maßgeblichen Gesichtspunkte dieses Vorgangs durch Rücksendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung informieren und zum anderen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung den Empfänger davon in Kenntnis setzen, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Sprachen abgefasst oder in eine solche übersetzt ist, d. h. entweder in einer bzw. in eine Sprache, die der Betroffene versteht, oder – gegebenenfalls – in einer bzw. in eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, Sprachen also, von denen anzunehmen ist, dass sie der Empfänger beherrscht. Verweigert der Empfänger tatsächlich die Annahme, so hat die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle hierüber außerdem nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Antrag sowie das Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurückzusenden.

37

Hingegen haben die genannten Stellen nicht über inhaltliche Fragen zu entscheiden wie beispielsweise die Fragen, welche Sprache bzw. Sprachen der Empfänger des Schriftstücks versteht und ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezeichneten Sprachen beizufügen ist.

38

Jede andere Auslegung könnte nämlich rechtliche Probleme aufwerfen, die zu Rechtsstreitigkeiten führen könnten, die das Verfahren zur Übermittlung von Schriftstücken von einem Mitgliedstaat in einen anderen verzögern und erschweren würden.

39

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht allerdings hervor, dass die Empfangsstelle in den Ausgangsverfahren der Ansicht war, dass die Verfügung, mit der die Zustellung des Schriftstücks im Ausland gestattet wurde, keiner Übersetzung bedurft habe, und daraus folgerte, dass sie dem in Rede stehenden Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht habe beifügen müssen.

40

Diese Verordnung überträgt der Empfangsstelle jedoch keinerlei Befugnis, zu beurteilen, ob die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung angeführten Voraussetzungen, unter denen der Empfänger eines Schriftstücks dessen Annahme verweigern darf, erfüllt oder nicht erfüllt sind.

41

Vielmehr ist es allein Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen nationalen Gerichts, über derartige Fragen zu entscheiden, sofern Antragsteller und Beklagter darüber unterschiedlicher Auffassung sind.

42

Hierüber wird dieses Gericht – nachdem es das Zustellungsverfahren eingeleitet hat, indem es das oder die insoweit maßgeblichen Schriftstücke bestimmt hat – erst entscheiden, nachdem der Empfänger eines Schriftstücks dessen Annahme tatsächlich mit der Begründung verweigert hat, dass es nicht in einer Sprache abgefasst sei, die er verstehe, oder von der anzunehmen sei, dass er sie verstehe. Dieses Gericht wird also auf Ersuchen des Antragstellers zu prüfen haben, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war oder nicht (vgl. entsprechend Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 85). Hierzu hat es alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 80) und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist.

43

Schließlich muss dieses Gericht in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwägt.

44

Nach dieser Klarstellung ist hinsichtlich des mit der Verordnung Nr. 1393/2007 geschaffenen Systems weiter festzustellen, dass diese Verordnung auch die Verwendung zweier Formblätter vorsieht, die in ihren Anhängen I und II aufgeführt sind.

45

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von der Verwendung dieser Formblätter vorsieht.

46

Vielmehr „sollten diese Formblätter verwendet werden“, wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, da sie unter Wahrung der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien – wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt – dazu beitragen, das Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, da damit sowohl deren Lesbarkeit als auch ihre sichere Übermittlung gewährleistet wird.

47

Zum anderen stellen diese Formblätter dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung zufolge Instrumente dar, mit denen die Empfänger über die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit belehrt werden, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.

48

Im Hinblick auf diese Erwägungen ist die genaue Bedeutung zu bestimmen, die dem Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 und folglich Art. 8 Abs. 1 der Verordnung beizumessen ist, der die Zustellung dieses Formblatts an den Empfänger des Schriftstücks betrifft.

49

Insoweit ist – wie bereits aus dem Wortlaut der Überschrift und des Inhalts dieses Formblatts hervorgeht – die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, als „Recht“ des Empfängers dieses Schriftstücks ausgestaltet.

50

Damit aber dieses vom Gesetzgeber der Europäischen Union eingeräumte Recht seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, ist es dem Empfänger des Schriftstücks schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 geschaffenen System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt, so wie auch der Antragsteller gleich zu Beginn des Verfahrens unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung über das Bestehen dieses Rechts des Empfängers des Schriftstücks informiert wird.

51

Es ist deshalb davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zwei zwar miteinander in Zusammenhang stehende, aber gleichwohl verschiedene Regelungen enthält, nämlich zum einen normiert er das materielle Recht des Empfängers des Schriftstücks, dessen Annahme allein aus dem Grund zu verweigern, dass es nicht in einer Sprache abgefasst ist, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder keine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt ist, und zum anderen die förmliche Belehrung über das Bestehen dieses Rechts durch die Empfangsstelle. Mit anderen Worten bezieht sich die Voraussetzung betreffend die für das Schriftstück geltende Sprachenregelung entgegen dem, was die Empfangsstelle offenbar annahm, nicht auf die Belehrung des Empfängers durch die Empfangsstelle, sondern ausschließlich auf das dem Empfänger zustehende Verweigerungsrecht.

52

Zudem unterscheidet das Formblatt in Anhang I dieser Verordnung deutlich zwischen diesen beiden Aspekten, indem es in verschiedenen Rubriken auf die schriftliche Belehrung des Empfängers des Schriftstücks über sein Recht, dessen Annahme zu verweigern, und auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts Bezug nimmt.

53

Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Verweigerung selbst zwar insoweit klar bedingt ist, als der Empfänger des Schriftstücks sie nur in dem Fall wirksam geltend machen kann, dass das betreffende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist (vgl. in diesem Sinne zehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007). Wie aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist es letztlich Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, indem es prüft, ob die Verweigerung des Empfängers des Schriftstücks begründet ist oder nicht.

54

Gleichwohl ist Voraussetzung für die Ausübung dieses Verweigerungsrechts, dass der Empfänger des Schriftstücks im Voraus ordnungsgemäß schriftlich über das Bestehen seines Rechts belehrt worden ist.

55

Folglich ist die Empfangsstelle, wenn sie die Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger bewirkt oder veranlasst, in jedem Fall verpflichtet, dem betreffenden Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beizufügen, mit dem der Empfänger über sein Recht belehrt wird, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern.

56

Im Übrigen ist klarzustellen, dass diese Pflicht keine besonderen Schwierigkeiten für die Empfangsstelle mit sich bringt, da es ausreicht, dass diese Stelle dem zuzustellenden Schriftstück den vorgedruckten Text – wie er in der Verordnung in allen Amtssprachen der Union vorgesehen ist – beifügt.

57

Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz – indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren – und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

58

Es ist daher festzustellen, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 verwendet.

Zu den Folgen des Unterlassens der Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007

59

Zum zweiten mit den umformulierten Vorlagefragen aufgeworfenen Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks betrifft, keine Bestimmung zu den Rechtsfolgen enthält, die sich aus dem Fehlen der Belehrung des Empfängers eines Schriftstücks – unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 – über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, ergeben.

60

Des Weiteren geht aus keiner Vorschrift dieser Verordnung hervor, dass ein solches Fehlen die Nichtigkeit des Zustellungsverfahrens zur Folge hätte.

61

Zu den Folgen der Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks durch den Empfänger mit der Begründung, diesem Schriftstück sei keine Übersetzung in eine Sprache, die er verstehe, oder eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats beigefügt, hat der Gerichtshof zudem in Bezug auf die Verordnung Nr. 1348/2000, die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, bereits festgestellt, dass nicht das Verfahren für nichtig zu erklären ist, sondern vielmehr dem Absender zu ermöglichen ist, dem Fehlen des erforderlichen Dokuments durch Übersendung der verlangten Übersetzung abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 38 und 53).

62

Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 verankert.

63

Eine entsprechende Lösung ist in dem Fall heranzuziehen, dass die Empfangsstelle es unterlassen hat, dem Empfänger eines Schriftstücks das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 zu übermitteln.

64

Das Nichtverwenden dieses Formblatts und die Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks wegen Fehlens einer entsprechenden Übersetzung stehen nämlich in einem engen Zusammenhang, da die Ausübung des Rechts zur Verweigerung der Annahme des betreffenden Schriftstücks durch den Empfänger dieses Schriftstücks in beiden Situationen beeinträchtigt werden kann.

65

Daher erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass für diese beiden Situationen dieselben Rechtsfolgen gelten sollen.

66

Das zuzustellende Schriftstück oder das Zustellungsverfahren für nichtig zu erklären wäre zudem nicht mit dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgten Ziel vereinbar, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen.

67

Unter diesen Umständen muss es möglich sein, dem Unterlassen der Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 abzuhelfen.

68

Was die Modalitäten einer solchen Lösung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nur zwei Umstände gibt, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 entzogen ist, was zum einen der Fall ist, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

69

In allen anderen Fällen hingegen fällt die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dann, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zwangsläufig in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (vgl. Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

70

Infolgedessen ist allein die Verordnung Nr. 1393/2007 heranzuziehen, um einem Unterlassen wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden abzuhelfen.

71

Diese Lösung wird im Übrigen durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

72

In einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden hat die Empfangsstelle die Empfänger des Schriftstücks somit unverzüglich von ihrem Recht, dessen Empfang zu verweigern, in Kenntnis zu setzen, indem sie ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung übermittelt.

73

Zudem wäre es in dem Fall, dass die betroffenen Empfänger nach dieser Belehrung von ihrem Recht zur Verweigerung der Annahme des betreffenden Schriftstücks Gebrauch machten, wie in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob eine solche Verweigerung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

74

Sollte dieses Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verweigerung der Annahme des betreffenden Schriftstücks begründet war, müsste die Übersetzung den Empfängern nach den in der Verordnung Nr. 1393/2007 und insbesondere in deren Art. 8 Abs. 3 vorgesehenen Modalitäten nachgereicht werden.

75

Hingegen sieht die Verordnung Nr. 1393/2007 nicht vor, dass die Zustellung eines Schriftstücks wirksam an die Bevollmächtigten der Empfänger bewirkt werden kann, die zugestimmt haben, sich vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht unter Vorbehalt nur zu dem Zweck einzulassen, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zu rügen.

76

Daher stellt der Umstand, dass die Empfangsstelle bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens dar, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung geheilt werden kann.

77

Nach alledem ist auf die drei vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass

die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 verwendet, und

der Umstand, dass diese Stelle bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens darstellt, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung geheilt werden kann.

Kosten

78

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass

 

die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 verwendet, und

 

der Umstand, dass diese Stelle bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens darstellt, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung geheilt werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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