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Document 62017CJ0386

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019.
Stefano Liberato gegen Luminita Luisa Grigorescu.
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 2 – Art. 27 – Art. 35 Abs. 3 – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 19 – Rechtshängigkeit – Art. 22 Buchst. a – Art. 23 Buchst. a – Nichtanerkennung einer Entscheidung im Fall einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung – Art. 24 – Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats – Auf einen Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln gestützter Grund für die Nichtanerkennung – Fehlen.
Rechtssache C-386/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:24

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Januar 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 2 – Art. 27 – Art. 35 Abs. 3 – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 19 – Rechtshängigkeit – Art. 22 Buchst. a – Art. 23 Buchst. a Nichtanerkennung einer Entscheidung im Fall einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung – Art. 24 – Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats – Auf einen Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln gestützter Grund für die Nichtanerkennung – Fehlen“

In der Rechtssache C‑386/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2017, in dem Verfahren

Stefano Liberato

gegen

Luminita Luisa Grigorescu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Liberato, vertreten durch F. Ongaro und A. Castellani, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Pucciariello, avvocato dello Stato,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Stefano Liberato und Frau Luminita Luisa Grigorescu über einen Antrag auf Anerkennung einer in Rumänien ergangenen Entscheidung in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung und in Unterhaltssachen in Italien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2201/2003

3

Die Erwägungsgründe 11 und 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(11)

Unterhaltspflichten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie bereits durch die Verordnung [(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] geregelt werden. Die nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte werden in Anwendung des Artikels 5 [Nr.] 2 der Verordnung [Nr. 44/2001] in der Regel für Entscheidungen in Unterhaltssachen zuständig sein.

(21)

Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.“

4

Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:

„Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

a)

zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

und

b)

die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.“

5

Art. 17 („Prüfung der Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

6

Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(2)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

7

In Art. 22 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,

a)

wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

c)

wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; …

…“

8

In Art. 23 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

a)

wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

e)

wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

…“

9

Art. 24 („Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.“

Verordnung Nr. 44/2001

10

In Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.

wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

…“

11

Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

12

In Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

3.

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4.

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

13

Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)   Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2)   Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

Italienisches Recht

14

Art. 150 („Ehetrennung ohne Auflösung des Ehebandes“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die Trennung der Ehegatten ist zulässig.

Die Trennung kann eine gerichtlich verfügte oder einverständliche sein.

Das Recht, die gerichtliche Trennung oder die Bestätigung der einverständlichen Trennung zu verlangen, steht ausschließlich den Ehegatten zu.“

15

Art. 151 („Gerichtliche Ehetrennung“) des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„Die Trennung kann dann verlangt werden, wenn, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, Tatsachen eintreten, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich machen oder schwere Schäden für die Erziehung der Kinder verursachen.

Bei Ausspruch der Trennung erklärt das Gericht, wenn Umstände hierfür vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, welchem Ehegatten in Anbetracht seines mit den ehelichen Pflichten in Widerspruch stehenden Verhaltens die Trennung anzulasten ist.“

16

Das vorlegende Gericht präzisiert, dass die elterliche Verantwortung und der Kindesunterhalt im Fall der Trennung und der Auflösung der Ehe durch die Art. 337bis bis 337octies des Zivilgesetzbuchs in derselben Weise geregelt sind.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

Herr Liberato und Frau Grigorescu schlossen am 22. Oktober 2005 in Rom (Italien) die Ehe und lebten in diesem Mitgliedstaat bis zur Geburt ihres Kindes am 20. Februar 2006 zusammen. Da sich die eheliche Beziehung zusehends verschlechtert hatte, nahm die Mutter das Kind mit nach Rumänien und kehrte seitdem nicht mehr nach Italien zurück.

18

Mit Antragsschrift vom 22. Mai 2007 stellte Herr Liberato beim Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo, Italien) einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind. Frau Grigorescu, die vor diesem Gericht erschien, beantragte, diesen Antrag in der Sache zurückzuweisen, und erhob gegen Herrn Liberato Widerklage auf Zahlung eines Beitrags zum Kindesunterhalt. Mit Urteil vom 19. Januar 2012 sprach dieses Gericht die Trennung der Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes wegen Verschuldens von Frau Grigorescu aus und verwies die Rechtssache hinsichtlich der beiderseitigen Anträge der Parteien in Bezug auf die elterliche Verantwortung mit gesondertem Beschluss an die Untersuchungsinstanz zurück.

19

Noch während das beim Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) eingeleitete Verfahren über die elterliche Verantwortung anhängig war, rief Frau Grigorescu am 30. September 2009 die Judecătoria București (Gericht erster Instanz Bukarest, Rumänien) an und beantragte Scheidung der Ehe, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind und einen Beitrag des Vaters zum Kindesunterhalt.

20

Herr Liberato erschien vor diesem Gericht und erhob die Einrede der Rechtshängigkeit mit der Begründung, dass bereits ein Verfahren auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und betreffend die elterliche Verantwortung in Italien anhängig sei. Gleichwohl sprach dieses Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2010 die Ehescheidung aus, übertrug der Mutter die elterliche Sorge, regelte das Umgangsrecht des Vaters und setzte den von ihm zu zahlenden Unterhalt für das Kind fest.

21

Dieses Urteil wurde mit einem Urteil der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest, Rumänien) vom 12. Juni 2013 rechtskräftig, das das Urteil des Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) vom 3. Dezember 2012 bestätigte, mit dem die Berufung von Herrn Liberato gegen das Urteil vom 31. Mai 2010 zurückgewiesen worden war.

22

In der Folgezeit wurde das Ehetrennungsverfahren in Italien durch ein Urteil des Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) vom 8. Juli 2013 beendet. Dieses Gericht sprach dem Vater die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu und ordnete dessen sofortige Rückkehr nach Italien an. Es regelte auch das Umgangsrecht der Mutter in Italien und verpflichtete diese zur Zahlung eines Beitrags zum Kindesunterhalt.

23

Insbesondere wies das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) den Antrag von Frau Grigorescu zurück, das Scheidungsurteil des Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) vom 3. Dezember 2012 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2201/2003 in Italien inzident anzuerkennen. Das Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) stellte nämlich fest, dass das Ehescheidungsverfahren in Rumänien nach der Einleitung des Verfahrens auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Italien eingeleitet worden sei und dass folglich die rumänischen Gerichte gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 verstoßen hätten, indem sie das Verfahren nicht ausgesetzt hätten.

24

Gegen dieses Urteil legte Frau Grigorescu Berufung ein und beantragte vorab die inzidente Anerkennung des Urteils der Curtea de Apel București (Appellationshof Bukarest) vom 12. Juni 2013, mit dem die Einrede der Rechtshängigkeit mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die beiden Rechtssachen nach dem rumänischen Verfahrensrecht nicht denselben Streitgegenstand hätten.

25

Mit Urteil vom 31. März 2014 änderte die Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgerichtshof L’Aquila, Italien) das Urteil des Tribunale di Teramo (Gericht erster Instanz Teramo) vom 8. Juli 2013 ab und gab der Einrede der Rechtskraft des vom rumänischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils, das auch die elterliche Sorge und den Kindesunterhalt regelte, statt. Dieser Berufungsgerichtshof ging davon aus, dass der Verstoß, den die später angerufenen Rechtsprechungsorgane des Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Rumäniens, gegen die unionsrechtliche Regelung der Rechtshängigkeit begangen hätten, für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der von diesem Staat erlassenen endgültigen Maßnahmen „nicht erheblich“ gewesen sei und dass es keinen Grund, insbesondere bezüglich der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung, gegeben habe, der der Anerkennung der rumänischen Entscheidung entgegengestanden habe.

26

Gegen dieses Urteil der Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgerichtshof L’Aquila) legte Herr Liberato Kassationsbeschwerde ein.

27

Das vorlegende Gericht gibt an, die in Rumänien erlassene Entscheidung regle sowohl die Frage des Ehebandes als auch die der elterlichen Verantwortung und die der Unterhaltspflicht. Im in Italien betriebenen Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes seien dieselben Anträge gestellt worden, mit Ausnahme des das Eheband betreffenden Antrags, der nicht identisch sei, weil das italienische Recht verlange, vor der Scheidung nachzuweisen, dass die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für das Getrenntleben der Ehegatten erfüllt seien.

28

Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich aus Art. 22 Buchst. c und Art. 23 Buchst. e der Verordnung Nr. 2201/2003 und aus Art. 34 Abs. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nichts ergebe, was der Anerkennung der rumänischen Entscheidung hinsichtlich des ehelichen Status, der elterlichen Verantwortung oder der Unterhaltspflichten entgegenstehe.

29

Nach Ansicht dieses Gerichts ist indes zu prüfen, ob darin, dass die Gerichte, von denen die Entscheidung stamme, deren Anerkennung beantragt werde, seiner Ansicht nach offensichtlich gegen die in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen unionsrechtlichen Bestimmungen über die Rechtshängigkeit verstoßen hätten, ein Grund gesehen werden könne, der der Anerkennung dieser Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung entgegenstehe.

30

Unter diesen Umständen hat die Corte suprema die cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.

Wirkt sich ein Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Regeln der Rechtshängigkeit nur auf die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit aus, so dass Art. 24 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, oder kann ein solcher Verstoß im Gegenteil unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Ordre public ein Hindernis für die Anerkennung einer Entscheidung, die in dem Mitgliedstaat ergangen ist, dessen Gericht später angerufen wurde, in dem Mitgliedstaat darstellen, dessen Gericht zuerst angerufen wurde, wenn man berücksichtigt, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur auf die in den Art. 3 bis 14 enthaltenen Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, nicht aber auf Art. 19 dieser Verordnung verweist?

2.

Steht die Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, wonach dieser nur ein Kriterium für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit darstellt, mit dem unionsrechtlichen Begriff der Rechtshängigkeit und mit der Funktion und der Zielsetzung dieser Bestimmung im Widerspruch, die dazu dient, eine Reihe von unabdingbaren Regeln aufzustellen, die zum verfahrensrechtlichen Ordre public gehören, und mit der die Schaffung eines gemeinsamen Raumes gewährleistet werden soll, der von Vertrauen und gegenseitiger Loyalität zwischen den Mitgliedstaaten in Verfahrensfragen geprägt ist und in dem die automatische Anerkennung und der freie Verkehr von Entscheidungen stattfinden kann?

Zu den Vorlagefragen

31

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts die Auslegung allein der Verordnung Nr. 2201/2003 betreffen. Während die Unterhaltspflichten, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, nicht von dieser Verordnung, sondern von der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt werden, lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass das Ausgangsverfahren die Anerkennung einer Entscheidung betrifft, die nicht nur in Ehesachen und über die elterliche Verantwortung, sondern auch in Unterhaltssachen ergangen ist. Folglich ist auf die Vorlagefragen unter Heranziehung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 zu antworten.

32

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob die Rechtshängigkeitsregeln in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, die Gerichte des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, die Anerkennung dieser Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung ablehnen können.

33

Am 30. September 2009 wurde ein rumänisches Gericht von Frau Grigorescu mit einem Antrag auf Scheidung der Ehe zwischen ihr und Herrn Liberato, einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind und einem Antrag auf Leistung eines Beitrags zum Kindesunterhalt befasst, obwohl zuvor bereits ein italienisches Gericht von Herrn Liberato mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zwischen den Ehegatten sowie einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für das Kind und daraufhin mit einem gegen Herrn Liberato gerichteten Antrag von Frau Grigorescu auf Leistung eines Beitrags zum Kindesunterhalt befasst worden war.

34

Mit der Begründung, dass die Anträge in den Ehesachen – der eine Antrag auf Ehescheidung, der andere auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – einen unterschiedlichen Gegenstand hätten, war das rumänische Gericht der Auffassung, dass keine Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliege, und bejahte seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den von Frau Grigorescu eingelegten Rechtsbehelf.

35

Wie jedoch der Gerichtshof zuvor entschieden hat, müssen nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Ehesachen die Anträge zwar dieselben Parteien betreffen, können aber unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sofern sie eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Rechtshängigkeit oder ein abhängiges Verfahren im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliegen kann, wenn zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zum einen wegen eines Verfahrens auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zum anderen wegen eines Ehescheidungsverfahrens angerufen werden. Unter solchen Umständen setzt bei Identität der Parteien das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33 und 34).

36

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, finden zudem, wenn in dem Verfahren, das den ehelichen Status betrifft, auch Anträge zur elterlichen Verantwortung gestellt wurden, die für die Trennung geltenden Rechtshängigkeitsregeln Anwendung. Das Gleiche gilt nach Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in Unterhaltssachen, wenn die Anträge im Zusammenhang mit dem Verfahren in Bezug auf den Personenstand stehen. Daraus folgt, dass die erstgenannten Anträge unter Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 fallen, wohingegen für die zweitgenannten Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt.

37

Im vorliegenden Fall hat das zuerst mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befasste Gericht nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge bezüglich elterliche Verantwortung und Verpflichtung zum Kindesunterhalt mit der Begründung bejaht, dass sich Frau Grigorescu auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit eingelassen und somit die Zuständigkeit dieses Gerichts anerkannt habe.

38

Daraus folgt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das später mit einem Antrag auf Ehescheidung und mit Anträgen bezüglich elterliche Verantwortung und Unterhaltspflichten angerufene Gericht, das eine Aussetzung des Verfahrens ablehnt und seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Anträge bejaht, gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 verstößt.

39

Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ähnlich formuliert ist wie Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und einen Mechanismus schafft, der dem im letztgenannten Artikel vorgesehenen Mechanismus zur Behandlung von Fällen der Rechtshängigkeit entspricht. Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur letztgenannten Verordnung bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

40

Sodann ist auf die charakteristischen Merkmale des mit der Verordnung Nr. 2201/2003 geschaffenen Mechanismus hinzuweisen.

41

Diese Verordnung beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten, weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

In diesem Zusammenhang spielen die Rechtshängigkeitsregeln eine bedeutende Rolle.

43

Wie der Gerichtshof zuvor entschieden hat, sollen mit diesen Regeln im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden. Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen. Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

44

Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C‑656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).

45

Zweitens darf nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden (Urteil vom 9. November 2010, Purrucker, C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 85). Das Gleiche gilt im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 gemäß deren Art. 35 Abs. 3.

46

Drittens liegt der Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem 21. Erwägungsgrund zugrunde, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten (Urteil vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 35).

47

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Umstand, dass eine rechtskräftig gewordene Entscheidung unter Verstoß gegen die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Rechtshängigkeitsregeln ergangen ist, einen sich aus der öffentlichen Ordnung ergebenden Grund darstellt, der nach Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie nach Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 einer Anerkennung dieser Entscheidung durch die Gerichte des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, entgegensteht.

48

Insoweit ist festzustellen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a dieser Verordnung sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 3 bis 14 der Verordnung erstrecken darf.

49

Es ist daher festzustellen, ob die Rechtshängigkeitsregeln ebenso wie die Bestimmungen in den Art. 3 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 Zuständigkeitsvorschriften sind.

50

Die Rechtshängigkeitsregeln in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 zählen zwar nicht zu den in Art. 24 dieser Verordnung ausdrücklich genannten Zuständigkeitsvorschriften, doch gehört Art. 19 zu Kapitel II dieser Verordnung, das mit „Zuständigkeit“ überschrieben ist.

51

Wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nimmt das zuerst angerufene Gericht, das über einen Antrag auf inzidente Anerkennung zu entscheiden hat, zudem zwangsläufig eine Kontrolle der Zuständigkeitsprüfung durch das später angerufene Gericht vor, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, überprüft, ob das später angerufene Gericht die Rechtshängigkeitsregeln richtig angewandt hat, und beurteilt somit die Gründe, aus denen dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat. Wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es ihm nach Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 aber nicht erlaubt, eine solche Kontrolle vorzunehmen.

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Ungeachtet dessen, dass das in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Verbot nicht ausdrücklich auf Art. 19 der Verordnung verweist, darf das zuerst angerufene Gericht die Anerkennung einer von dem später angerufenen Gericht unter Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregel in Art. 19 erlassenen Entscheidung somit nicht deshalb ablehnen, weil behauptet wird, dass dieses Gericht gegen Art. 19 dieser Verordnung verstoßen habe, da es andernfalls die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts kontrollieren würde (vgl. entsprechend zu Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, Urteil vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 45).

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Diese Erwägungen gelten auch in Unterhaltssachen für die Rechtshängigkeitsregeln in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, da Art. 35 Abs. 3 dieser Verordnung ebenfalls vorsieht, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft werden darf.

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Hinzuzufügen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49, und vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 46).

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Hierfür spricht auch, dass die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie von Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen sind, denn sie stellen ein Hindernis für die Verwirklichung eines der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen grundlegenden Ziele dieser Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 36).

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Infolgedessen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Rechtshängigkeitsregeln in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, es den Gerichten des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, untersagt ist, die Anerkennung der Entscheidung allein aus diesem Grund abzulehnen. Insbesondere kann es dieser Verstoß für sich allein nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht anerkannt wird.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, es den Gerichten des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, untersagt ist, die Anerkennung dieser Entscheidung allein aus diesem Grund abzulehnen. Insbesondere kann es dieser Verstoß für sich allein nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht anerkannt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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