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Document 62017CJ0154

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. Juli 2018.
SIA „E LATS“ gegen Valsts ieņēmumu dienests.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände – Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ – Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten – Verarbeitung dieser Gegenstände nach dem Verkauf – Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen – Begriff ‚Edelmetalle oder Edelsteine‘.
Rechtssache C-154/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:560

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

11. Juli 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände – Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ – Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten – Verarbeitung dieser Gegenstände nach dem Verkauf – Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen – Begriff ‚Edelmetalle oder Edelsteine‘“

In der Rechtssache C‑154/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 21. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2017, in dem Verfahren

SIA „E LATS“

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der SIA „E LATS“, vertreten durch Ņ. Podvinska, advokāte, und J. Lagzdiņš, advokāts,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und J. Davidoviča als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SIA „E LATS“ (im Folgenden: E LATS) und der Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung Lettland) wegen der Zahlung der Mehrwertsteuer und insbesondere der Anwendbarkeit der Regelung über die Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Gegenständen, die u. a. aus Gold, Silber und Edelsteinen gefertigt sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Es sollte eine gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.“

4

In Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.

…“

5

Titel XII („Sonderregelungen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält ein Kapitel 4 („Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten“), das aus den Art. 311 bis 343 besteht.

6

Art. 311 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Für die Zwecke dieses Kapitels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Gebrauchtgegenstände‘ sind bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;

5.

‚steuerpflichtiger Wiederverkäufer‘ ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags für fremde Rechnung handelt“.

Lettisches Recht

7

Nach Art. 138 des Pievienotās vērtības nodokļa likums (im Folgenden: Gesetz über die Mehrwertsteuer) ist in Lettland auf Geschäfte mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung anzuwenden, die die Umsetzung der insbesondere in Art. 311 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuer-Sonderregelung in innerstaatliches Recht sicherstellen soll.

8

Der lettische Gesetzgeber hat Gebrauchtgegenstände als gebrauchte körperliche Gegenstände definiert, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar und weder Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten noch Edelmetalle oder Edelsteine sind. Edelmetall- oder Edelsteinartikel fallen jedoch unter den Begriff der Gebrauchtgegenstände, wenn der Verkäufer im Sinne von Art. 138 Abs. 4 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer sie an einen Händler liefert oder sonst überträgt.

9

Nach den Art. 183 und 184 des Ministru kabineta 2013. gada 3. janvāra noteikumi Nr. 17 „Pievienotās vērtības nodokļa likuma normu piemērošanas kārtība un atsevišķas prasības pievienotās vērtības nodokļa maksāšanai un administrēšanai“ (Verordnung Nr. 17 des Ministerrats vom 3. Januar 2013 über das Verfahren zur Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und über verschiedene Erfordernisse bei deren Begleichung und Verwaltung) gelten Artikel, die unter die Kapitel 71, 82, 83, 90 oder 96 der Kombinierten Nomenklatur in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung fallen, als Edelmetall- oder Edelsteinartikel. Diese Kapitel umfassen insbesondere Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten und Anhänger.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

E LATS ist eine mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft. Sie gewährt nicht mehrwertsteuerpflichtigen Privatpersonen Darlehen, die sie sich durch Pfandgegenstände aus Edelmetallen und aus Gold und/oder Silber enthaltenden Waren wie Halsketten, Anhänger, Ringe, Eheringe, Essbesteck oder zahnärztliches Material besichern lässt.

11

E LATS verkaufte die nicht ausgelösten Pfandgegenstände, sortiert nach ihrer Art und ihrem Reinheitsgrad, an andere, mehrwertsteuerpflichtige Händler weiter. Sie wandte auf diese Geschäfte eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung an und beglich die Mehrwertsteuer nur auf die Differenz zwischen dem An- und dem Verkaufspreis der Edelmetallartikel.

12

Die Finanzverwaltung führte bei E LATS eine Mehrwertsteuerprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass diese die Edelmetallartikel als Schrott und nicht als Gebrauchtgegenstände wiederverkaufe. Da unter diesen Umständen die in Art. 138 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer vorgesehene Mehrwertsteuer-Sonderregelung nicht anwendbar sei, entschied die Finanzverwaltung, E LATS die Zahlung eines zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrags aufzuerlegen.

13

Die von E LATS gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde vom Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) mit der Begründung zurückgewiesen, dass E LATS die Artikel aus Gold und Silber als Schrott und nicht als Gebrauchtgegenstände wiederverkauft habe und daher die in Art. 138 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer vorgesehene Differenzbesteuerung nicht hätte anwenden dürfen.

14

Zur Stützung ihrer Kassationsbeschwerde beim Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) machte E LATS insbesondere geltend, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht davon abhängen könne, ob sie von der späteren Verwendung, nämlich dem Wiederverkauf oder der Verarbeitung, der verkauften Gegenstände durch den Käufer Kenntnis gehabt habe oder nicht, und dass die Annahme, die Zusammenfassung von Schmuckgegenständen in Gruppen müsse dazu führen, sie nicht als „Gebrauchtgegenstände“, sondern als „Abfall“ einzustufen, jeder Logik entbehre.

15

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände, die ausschließlich zu dem Zweck übertragen würden, die in ihnen enthaltenen Edelmetalle und Edelsteine herauszulösen, nicht unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fielen, sondern unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff „Edelmetalle oder Edelsteine“. Diese Bestimmung räume den Mitgliedstaaten insoweit kein Ermessen ein. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat sich der Gerichtshof allerdings zu einer derartigen Auslegung dieser Bestimmung noch nicht geäußert und ist deren Auslegung für die Entscheidung der Rechtssache von entscheidender Bedeutung.

16

Unter diesen Umständen hat der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ auch durch den Händler erworbene gebrauchte Artikel fallen, die (wie im vorliegenden Fall) Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und hauptsächlich zu dem Zweck wiederverkauft werden, die in ihnen enthaltenen Edelmetalle und -steine herauszulösen?

2.

Wird die erste Frage bejaht, ist es dann bei Bestimmung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung von Bedeutung, dass der Händler die Absicht des späteren Käufers, die in den Waren enthaltenen Edelmetalle und Edelsteine herauszulösen, kennt, oder sind dafür objektive Merkmale des Geschäfts (die Warenmenge, die Rechtsform des Geschäftspartners etc.) maßgeblich?

Zu den Vorlagefragen

17

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände erfasst, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und wiederverkauft werden, um diese Metalle oder Steine herauszulösen.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, insbesondere deren Entstehungsgeschichte (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44).

19

Was erstens den Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung „Gebrauchtgegenstände“ die „bewegliche[n] körperliche[n] Gegenstände [sind], die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind“.

20

Daraus folgt, dass ein Gegenstand, um als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können, mehrere Voraussetzungen erfüllen muss: Es muss ein beweglicher körperlicher Gegenstand sein, er muss in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sein, und er darf weder in die Kategorie der Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten noch in die der Edelmetalle oder Edelsteine fallen.

21

In Bezug auf die ersten beiden Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, nicht ausschließt, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren, und dass für die Einordnung als „Gebrauchtgegenstand“ nur erforderlich ist, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C‑471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31 und 32).

22

Im Hinblick auf die dritte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zwar nicht als „Gebrauchtgegenstände“ eingestuft werden können, diese Gegenstände aber im Unterschied zu Edelmetallen und Edelsteinen dennoch unter die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers fallen können, die eine von der allgemeinen Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C‑624/15, EU:C:2017:389, Rn. 24).

23

Außerdem ist festzustellen, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Edelmetalle und Edelsteine als solche ausdrücklich erwähnt, aber keine ausdrückliche Bezugnahme auf Gegenstände enthält, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten und die „erneut verwendbar“ im Sinne dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof sind.

24

Was zweitens den Kontext betrifft, in dem Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 311 den einzigen Artikel des Kapitels 4 Abschnitt 1 („Begriffsbestimmungen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, das den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gewidmet ist, wobei diese Sonderregelungen von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung abweichen und daher nur in dem für die Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewandt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, EU:C:2005:753, Rn. 35).

25

Da aber keine Bestimmung in Kapitel 4 Edelmetalle oder Edelsteine oder Gegenstände betrifft, die solche Metalle oder solche Steine enthalten, lässt sich keine Schlussfolgerung aus dem Kontext ziehen, in dem Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, um zu ermitteln, in welchem Ausmaß aus Edelmetallen und/oder Edelsteinen gefertigte Gegenstände unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen können.

26

Daher ist drittens auf das mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel abzustellen.

27

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die auf die Differenzbesteuerung anwendbaren Begriffsbestimmungen enthält und dass aus dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, dass das Ziel der Differenzbesteuerung ist, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C‑624/15, EU:C:2017:389, Rn. 25).

28

Wie der Generalanwalt sodann in den Nrn. 49 bis 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Ausnahme für Edelmetalle und Edelsteine von der Differenzbesteuerung darauf zurückzuführen, dass der Wert, der Edelmetallen und Edelsteinen beizumessen ist, sich nicht nur aus ihrer Verwendung als Rohmaterial für die Herstellung anderer Gegenstände ergibt, sondern im Wesentlichen aus dem gespeicherten Wert, der ihnen beigemessen werden kann. Ohne dass sie in einen Gegenstand mit einer bestimmten Funktion integriert oder umgewandelt werden müssten, kommt diesen Metallen und Steinen somit eine eigene Funktion zu, die darin besteht, einen auf dem Markt für Edelmetalle oder Edelsteine erzielbaren finanziellen Wert einzunehmen. Zudem geht dieser Wert nicht verloren, da diese Metalle und Steine mehrmals wiederverwendet werden können, weil diese Materialien leicht wiederverwertbar sind, leicht verarbeitet werden können und gleichzeitig ihren Wert behalten.

29

Schließlich ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten (ABl. 1994, L 60, S. 16), mit der in die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) ein Art. 26a eingefügt wurde, dessen Wortlaut mit dem von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie identisch ist, dass der Gesetzgeber bis zu einem gewissem Grad Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, in den Genuss der Differenzbesteuerung kommen lassen wollte.

30

In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie (KOM[88] 846 endg.) hat die Europäische Kommission nämlich vorgeschlagen, „Gegenstände, die aus Gold oder einem anderen Edelmetall gefertigt oder mit Edelsteinen verziert sind, sofern der Wertanteil dieser Materialien 50 % des Verkaufspreises nicht übersteigt“, in die Differenzbesteuerung einzubeziehen und somit eine Unterscheidung zwischen Edelmetallen und Edelsteinen einerseits und aus diesen Materialien gefertigten Gegenständen wie Schmuck andererseits einzuführen.

31

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 bis 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fehlt in der Endfassung von Art. 26a der Sechsten Richtlinie 77/388 aber jede Bezugnahme auf Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, und sind von der Differenzbesteuerung nur „Edelmetalle und Edelsteine“ als solche ausgenommen, wobei die Definition, was unter „Edelmetalle oder Edelsteine“ zu verstehen ist, den Mitgliedstaaten obliegt.

32

Zwar hat der Unionsgesetzgeber somit den Mitgliedstaaten die Befugnis überlassen, den Begriff „Edelmetalle oder Edelsteine“ zu definieren; eine solche Definitionsbefugnis ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur durch das Verbot begrenzt, der Formulierung der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Ausnahme durch eine so weite Definition zuwiderzuhandeln, dass dem Begriff „Gebrauchtgegenstände“ der Bedeutungsinhalt genommen würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C‑363/05, EU:C:2007:391, Rn. 21, sowie vom 13. März 2014, ATP PensionService, C‑464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41), sondern auch durch die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele und den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C‑464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

33

Daraus folgt, dass ein aus Edelmetallen oder Edelsteinen gefertigter Gegenstand nur dann in die Kategorie „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen kann, die der Sonderregelung der Differenzbesteuerung unterliegen können, und nicht in jene der von dieser Regelung ausgenommenen „Edelmetalle oder Edelsteine“, wenn er eine andere Funktion hatte, als sie den Materialien innewohnt, aus denen er besteht, ihm diese unverändert zukommt und er in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist.

34

Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann ein Gegenstand jedoch nicht unter die Sonderregelung der Differenzbesteuerung fallen, wenn er keine andere Funktion hat, als sie den Materialien innewohnt, aus denen er besteht, oder eine solche andere Funktion nicht erfüllen kann. Denn er bleibt nicht in seinem Wirtschaftszyklus und ist nur zur Verarbeitung zu einem neuen Gegenstand von Nutzen, der in einen neuen Wirtschaftszyklus eintritt, so dass die Gefahr einer Doppelbesteuerung, die der Einführung der Differenzbesteuerung zugrunde liegt, entfällt.

35

Zu den Faktoren, die zu berücksichtigen sind, um in einem bestimmten Fall zu ermitteln, ob ein wiederverkaufter Gegenstand in die Kategorie „Gebrauchtgegenstände“ oder in die der „Edelmetalle und Edelsteine“ fällt, gehören alle objektiven Umstände, unter denen ein Wiederveräußerungsgeschäft auftritt. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, haben nämlich die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C‑439/04 und C‑440/04, EU:C:2006:446, Rn. 41).

36

Daher ist die Berücksichtigung von Faktoren wie der Absicht eines an dem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, unvereinbar mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen dadurch zu erleichtern, dass auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abgestellt wird (Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C‑439/04 und C‑440/04, EU:C:2006:446, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen hingegen Faktoren wie die Präsentation der betreffenden Gegenstände, die Methode zur Bewertung dieser Gegenstände und die Abrechnungsmethode, nämlich en gros (Brutto/Gewicht) oder pro Stück, objektive Merkmale dar, die wirksam berücksichtigt werden können.

38

Insoweit ist hinzuzufügen, dass, da sich die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerungsregelung bestimmt wurde, aus Aufzeichnungen ergeben muss, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C‑471/15, EU:C:2017:20, Rn. 43), die Aufzeichnungen des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und die damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen – abgesehen von Ausnahmefällen – objektive Informationen zu dem betreffenden Umsatz und den verkauften Gegenständen liefern können.

39

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.

Kosten

40

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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