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Document 62017CJ0021

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. September 2018.
Catlin Europe SE gegen O. K. Trans Praha spol. s r. o.
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls – Fehlen einer Übersetzung des Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls – Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl – Antrag auf Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Anwendbarkeit – Art. 8 und Anhang II – Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf ein nicht übersetztes verfahrenseinleitendes Schriftstück – Fehlen des Formblatts – Folgen.
Rechtssache C-21/17.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:675

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

6. September 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls – Fehlen einer Übersetzung des Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls – Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl – Antrag auf Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Anwendbarkeit – Art. 8 und Anhang II – Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf ein nicht übersetztes verfahrenseinleitendes Schriftstück – Fehlen des Formblatts – Folgen“

In der Rechtssache C‑21/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 30. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2017, in dem Verfahren

Catlin Europe SE

gegen

O.K. Trans Praha spol. s r.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der O.K. Trans Praha spol. s r.o., vertreten durch M. Laipold, advokát,

der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, A. Dimitrakopoulou, M. Tassopoulou und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, avvocato dello Stato,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Catlin Europe SE und der O.K. Trans Praha spol. s r.o. wegen eines Europäischen Mahnverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1896/2006

3

Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„(1)   Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen.

(2)   Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

d)

den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;

e)

eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

…“

4

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. …“

5

Art. 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„(1)   Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl … einlegen …

(2)   Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)   Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.“

6

Art. 20 („Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

a)

i)

der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde …

und

ii)

die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b)

der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2)   Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

(3)   Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.“

7

Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

8

Art. 27 („Verhältnis zur Verordnung [EG] Nr. 1348/2000“) der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten [(ABl. 2000, L 160, S. 37)].“

9

Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 enthält das Formblatt A („Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“).

10

Das Formblatt E, mit dem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wird, ist in Anhang V dieser Verordnung enthalten.

Verordnung Nr. 1393/2007

11

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 1393/2007 in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist.

12

Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht,

oder

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine[r] der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert [wurde], diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

13

Das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt („Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“) enthält den folgenden Hinweis für den Empfänger des Schriftstücks:

„Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist … oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wenn Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder das Schriftstück binnen einer Woche nach der Zustellung an die nachstehende Anschrift mit der Angabe zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.“

14

Dieses Formblatt enthält auch eine „Erklärung des Empfängers“, die dieser, falls er die Annahme des betreffenden Schriftstücks verweigert, unterzeichnen soll und die wie folgt lautet:

„Ich verweigere die Annahme des beigefügten Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.“

15

Schließlich sieht das Formblatt für diesen Fall vor, dass der Empfänger die Sprache oder die Sprachen unter den Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben hat, die er versteht.

16

Art. 25 der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben.

(2)   Jede Bezugnahme auf die aufgehobene Verordnung gilt als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung …“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass O.K. Trans Praha, eine Gesellschaft tschechischen Rechts, beim Okresní soud Praha – západ (Bezirksgericht Prag West, Tschechische Republik) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Catlin Innsbruck GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Rechtsnachfolgerin Catlin Europe mit Sitz in Köln (Deutschland) ist, gestellt hat.

18

Der Okresní soud Praha – západ (Bezirksgericht Prag West, Tschechische Republik) gab dem Antrag statt und erließ am 1. August 2012 den beantragten Europäischen Zahlungsbefehl.

19

Dieser Zahlungsbefehl wurde Catlin Europe am 3. August 2012 zugestellt und ist am 3. September 2012 vollstreckbar geworden.

20

Am 21. Dezember 2012, also nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsfrist, beantragte Catlin Europe eine Überprüfung dieses Zahlungsbefehls gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung.

21

Zur Begründung dieses Antrags machte Catlin Europe geltend, dass sie unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht mittels des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung über ihr Recht in Kenntnis gesetzt worden sei, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, obwohl dieses nicht in einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Sprachen abgefasst worden und ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt gewesen sei.

22

Die dem Zahlungsbefehl vom 1. August 2012 im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 beigefügte Abschrift des Antragsformulars sei nämlich nur in tschechischer Sprache abgefasst gewesen, ohne dass eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt gewesen sei.

23

Catlin Europe zog hieraus den Schluss, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das verfahrenseinleitende Schriftstück zu verstehen, was einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung darstelle, der die Überprüfung des Zahlungsbefehls nach dieser Bestimmung rechtfertige.

24

Der Okresní soud Praha – západ (Bezirksgericht Prag West) wies diesen Überprüfungsantrag mit Entscheidung vom 8. April 2013 zurück, die am 17. Juni 2013 von dem als Rechtsmittelgericht angerufenen Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag, Tschechische Republik) bestätigt wurde.

25

Nach Ansicht des letztgenannten Gerichts wurde Catlin Europe der Europäische Zahlungsbefehl im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 14 der Verordnung Nr. 1896/2006 ordnungsgemäß zugestellt. Zudem könne das Fehlen der Belehrung des Empfängers über die Möglichkeit, die Annahme des zugestellten Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu verweigern, den Zahlungsbefehl nicht ungültig machen oder seine Überprüfung rechtfertigen, da eine solche Rechtsfolge in der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht vorgesehen sei.

26

Catlin Europe legte hiergegen ein Rechtsmittel beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) ein.

27

Dieses Gericht fragt sich, ob die Nichtbeachtung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Überprüfung des Zahlungsbefehls nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 rechtfertigen kann.

28

Die letztgenannte Verordnung enthalte insbesondere keine Regelung bezüglich der Sprache, in der der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls dem Antragsgegner zuzustellen sei. Zudem stelle die Verordnung Nr. 1896/2006, anders als die Verordnung Nr. 1393/2007, spezifische Regeln auf, die auf der Verwendung von in ihren Anhängen enthaltenen Formblättern beruhten, die im Wesentlichen unter Verwendung im Voraus festgelegter Zahlencodes auszufüllen seien. Daher sei es fraglich, ob ein Formfehler, wie ihn Catlin Europe geltend mache, deren Verteidigungsrechte verletzen könne.

29

Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass die fehlende Belehrung des Empfängers über die Möglichkeit der Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 den Antragsgegner (Empfänger) berechtigt, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu beantragen?

Zur Vorlagefrage

30

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 1393/2007 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugestellt wird, ohne dass der ihm beigefügte Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in einer Sprache abgefasst wurde, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder ihm eine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt wurde, wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verlangt, der Antragsgegner ordnungsgemäß mittels des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung von seinem Recht, die Annahme des in Rede stehenden Schriftstücks zu verweigern, in Kenntnis gesetzt werden muss. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Rechtsfolgen das Fehlen einer solchen Belehrung hat, und insbesondere, ob damit ein Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 begründet werden kann.

31

Zum ersten Aspekt der gestellten Frage, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Rahmen der Übermittlung eines Europäischen Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antragsformular an den Antragsgegner gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006, ist unmittelbar darauf hinzuweisen, dass in der erwähnten Vorschrift der Verordnung Nr. 1393/2007 ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

32

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49; Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C‑384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61, und Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 50).

33

Wie der Gerichtshof weiter hervorgehoben hat, ergibt sich das Recht zur Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers des betreffenden Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung, wie sie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, ist abzuleiten, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zur Frage, ob die vorstehenden Erwägungen auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1896/2006 gelten, ist festzustellen, dass Art. 27 dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt, dass sie die Anwendung der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht berührt. Diese ist aber durch die Verordnung Nr. 1393/2007 aufgehoben und ersetzt worden, deren Art. 25 Abs. 2 klarstellt, dass „[j]ede Bezugnahme auf die [Verordnung Nr. 1348/2000] als Bezugnahme auf die [Verordnung Nr. 1393/2007 gilt]“.

40

Somit sind die in der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht geregelten Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls – zusammen mit dem Antrag auf dessen Erlass – gegebenenfalls nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zu beurteilen.

41

Außerdem ist der Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls, der das verfahrenseinleitende Schriftstück im Hinblick auf den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist, zweifellos als „Schriftstück“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 anzusehen.

42

Ferner sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 vor, dass der Europäische Zahlungsbefehl zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt wird, so dass dem Antragsgegner mit der Zustellung des Zahlungsbefehls auch der Antrag zuzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist eine solche doppelte Zustellung erfolgt.

43

Mithin gilt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht nur für die Zustellung des Zahlungsbefehls selbst, sondern auch für diejenige des Antrags auf dessen Erlass. Daher muss jedes dieser beiden Schriftstücke seinem Empfänger gemäß dem genannten Art. 8 Abs. 1 in einer Sprache zugestellt werden, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht. Zu diesem Zweck muss die Zustellung zusammen mit dem Formblatt in Anhang II dieser Verordnung erfolgen, das den Antragsgegner über sein Recht belehrt, die Annahme des betreffenden Schriftstücks zu verweigern.

44

Diese Schlussfolgerung gilt umso mehr, als das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte Europäische Mahnverfahren kein streitiges Verfahren ist, denn das nationale Gericht entscheidet allein auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten Antrags, ohne dass der Antragsgegner vom Bestehen eines gegen ihn gerichteten Verfahrens Kenntnis erhält.

45

Erst im Stadium der Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Antragsgegner somit die Möglichkeit, vom Vorliegen und vom Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen. Die Wahrung der Verteidigungsrechte, die Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 schützen soll, ist demnach in diesem Kontext besonders wichtig.

46

Der Umstand, dass nach der Verordnung Nr. 1896/2006 der Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls unter Verwendung eines Formblatts gemäß Anhang I dieser Verordnung zu stellen ist, ist insoweit unerheblich.

47

Auch wenn nämlich viele Felder dieses Formblatts unter Verwendung im Voraus festgelegter Zahlencodes ausgefüllt werden können und daher leicht verständlich sind, weil die Erläuterungen zu diesen Codes in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, verpflichtet dieses Formblatt doch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e dieser Verordnung ergibt, den Antragsteller auch zu näheren Angaben zur Beschreibung des konkreten Sachverhalts, der der Hauptforderung zugrunde liegt, und zur Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden. Der Antragsgegner muss aber in der Lage sein, hiervon in einer Sprache Kenntnis zu nehmen, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, um tatsächlich und vollständig die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens zu verstehen und gegebenenfalls seine Verteidigung vorzubereiten.

48

Nach alledem ist festzustellen, dass das Gebot der zwingenden und systematischen Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 in gleicher Weise für die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls wie für die zusammen damit erfolgende Zustellung des Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls gilt.

49

Was den zweiten Aspekt der gestellten Frage betrifft, nämlich die Folgen, die sich aus der Missachtung dieser Verpflichtung ergeben, so kann nach ständiger Rechtsprechung die unterlassene Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Dagegen muss dieser Unterlassung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 abgeholfen werden, da die Übermittlung des besagten Formblatts eine wesentliche Förmlichkeit darstellt, mit der die Verteidigungsrechte des Empfängers des Schriftstücks gewahrt werden sollen. Die zustellende Behörde muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung dieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Aus den in den Rn. 39 bis 48 des vorliegenden Urteils genannten Gründen müssen aber für die Zustellungen von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung Nr. 1896/2006 dieselben Regeln entsprechend gelten.

52

Daher muss in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren vorliegenden, in dem die Zustellung des nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 genannten Sprachen abgefassten Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls nicht zusammen mit dem Formblatt in Anhang II dieser Verordnung erfolgt ist, diesem Versäumnis und dem Fehlen der Belehrung des Empfängers des Schriftstücks über sein sich aus diesem Versäumnis ergebendes Recht zur Verweigerung der Annahme des Schriftstücks dadurch abgeholfen werden, dass dem Antragsgegner dieses Formblatt unverzüglich und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übergeben wird.

53

Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Europäische Zahlungsbefehl im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht vollstreckbar geworden ist und dass die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen begonnen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 sowie Rn. 48).

54

Unter diesen Umständen stellt sich die Frage einer Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006, wie sie das vorlegende Gericht aufwirft, hier nicht.

55

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 1393/2007 dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugestellt wird, ohne dass der ihm beigefügte Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in einer Sprache abgefasst wurde, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder ihm eine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt wurde, wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verlangt, der Antragsgegner ordnungsgemäß mittels des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung von seinem Recht in Kenntnis gesetzt werden muss, die Annahme des in Rede stehenden Schriftstücks zu verweigern.

56

Im Fall der Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit ist das Verfahren gemäß den Bestimmungen der letztgenannten Verordnung dadurch zu berichtigen, dass dem Betroffenen das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung übermittelt wird.

57

In diesem Fall wird wegen des Verfahrensfehlers, der die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf dessen Erlass beeinträchtigt, dieser Zahlungsbefehl nicht vollstreckbar und beginnt die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen, so dass Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 keine Anwendung finden kann.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugestellt wird, ohne dass der ihm beigefügte Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in einer Sprache abgefasst wurde, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder ihm eine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt wurde, wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verlangt, der Antragsgegner ordnungsgemäß mittels des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung von seinem Recht in Kenntnis gesetzt werden muss, die Annahme des in Rede stehenden Schriftstücks zu verweigern.

 

Im Fall der Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit ist das Verfahren gemäß den Bestimmungen der letztgenannten Verordnung dadurch zu berichtigen, dass dem Betroffenen das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung übermittelt wird.

 

In diesem Fall wird wegen des Verfahrensfehlers, der die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf dessen Erlass beeinträchtigt, dieser Zahlungsbefehl nicht vollstreckbar und beginnt die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen, so dass Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 keine Anwendung finden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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