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Document 62018CJ0331

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019.
TE gegen Pohotovosť s.r.o.
Vorabentscheidungsersuchen der Krajský súd v Prešove.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 – Im Vertrag anzugebende Informationen – Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die Aufteilung nach Kapitaltilgung, Zinsen und Entgelten anzugeben.
Rechtssache C-331/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:665

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

5. September 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 – Im Vertrag anzugebende Informationen – Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die Aufteilung nach Kapitaltilgung, Zinsen und Entgelten anzugeben“

In der Rechtssache C‑331/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 5. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2018, in dem Verfahren

TE

gegen

Pohotovosť s. r. o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Pohotovosť s. r. o., vertreten durch J. Fuchs,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár, G. Goddin und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TE und der Pohotovosť s. r. o. wegen deren Haftung aufgrund fehlender Angaben zur Aufschlüsselung jeder Rückzahlung nach Kapitaltilgung, Zinsen und gegebenenfalls zusätzlichen Kreditkosten in einem Kreditvertrag.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 9, 19, 30 und 31 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(9)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. …

(19)

Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. …

(30)

Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches Angebot abgegeben wird und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein Angebot zum selben Zeitpunkt abgegeben wie die vorvertragliche Information gemäß dieser Richtlinie, so sollte es wie alle weiteren Informationen, die der Kreditgeber dem [Verbraucher] erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument überreicht werden, das dem Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ beigefügt werden kann.

(31)

Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.“

5

Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)   Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

g)

der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen;

h)

der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

j)

ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen;

u)

gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

(3)   Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

(4)   Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.

…“

6

Art. 14 („Widerrufsrecht“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a)

entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)

an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

7

In Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

…“

8

Anhang II („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) der Richtlinie 2008/48 enthält unter Nr. 2 („Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts“) eine Position mit der Überschrift „Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden“. Diese Position enthält folgende Beschreibung:

„Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:“

Slowakisches Recht

9

Der Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in slowakisches Recht.

10

In § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung heißt es:

„Der Verbraucherkreditvertrag muss außer den allgemeinen Vertragsbestandteilen nach dem Zivilgesetzbuch … die folgenden Elemente enthalten:

k)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrags geltenden Angaben berechnet sind; anzugeben sind alle in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen;

l)

die Höhe, die Anzahl und die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Kosten, gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Zinssätze gelten, des Verbraucherkredits zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden;

m)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans gemäß Abs. 5 zu erhalten;

…“

11

In § 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 129/2010 heißt es in seiner ab dem 1. Mai 2018 geltenden Fassung:

„Der Verbraucherkreditvertrag muss außer den allgemeinen Vertragsbestandteilen nach dem Zivilgesetzbuch … die folgenden Elemente enthalten:

h)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrags geltenden Angaben berechnet sind; anzugeben sind alle in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen;

i)

der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;

j)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans gemäß Abs. 5 zu erhalten;

…“

12

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner am 1. Januar 2013 geltenden Fassung bestimmt:

„Der gewährte Kredit gilt als zins- und kostenfrei, wenn

d)

der Verbraucherkreditvertrag zu Ungunsten des Verbrauchers einen falschen effektiven Jahreszins angibt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13

TE schloss am 1. Oktober 2015 mit Pohotovosť einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 350 Euro mit einer Laufzeit von einem Jahr, wobei der zurückzuzahlende Betrag 672 Euro betrug. In dem Vertrag waren Zinsen von 224 Euro und ein „Entgelt“ in Höhe von 98 Euro vorgesehen.

14

Nachdem die Parteien die Rückzahlung des Kredits in einer einzigen Zahlung ausgehandelt hatten, vereinbarten sie noch am selben Tag einen Zahlungsplan, wonach die Rückzahlung in zwölf monatlichen Raten zu je 56 Euro erfolgen sollte. Der effektive Jahreszins betrug für den Kredit, dessen Rückzahlung per Einmalzahlung vorgesehen war, 28 %, wohingegen sich der effektive Jahreszins für den in zwölf Monatsraten rückzahlbaren Kredit auf 281,64 % belief.

15

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags bestimmten, dass „sich der effektive Jahreszins aus der gesamten Höhe des Darlehensbetrags, der Höhe des Entgelts, der Fälligkeit der Tilgungsrate und des Entgelts (mit Ausnahme der Zinsen, der Notargebühren, der Gebühren für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen und der sonstigen Kosten, deren Berücksichtigung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses durch eine Sonderregelung ausgeschlossen ist) berechnet“.

16

Aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag ergab sich weder, warum die Zinsen nicht in den effektiven Jahreszins einbezogen waren, noch wurde angegeben, warum der effektive Jahreszins von 28 % ausschließlich auf der Grundlage des „Entgelts“ und nicht auch auf der Grundlage der Nebenleistungen, insbesondere der Zinsen, berechnet war.

17

Der Vertrag enthielt zudem keine Aufschlüsselung der Monatsraten für die Rückzahlung des Kredits zwischen der Kapitaltilgung und den weiteren Bestandteilen der Kosten des Kredits.

18

TE erhob beim Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné, Slowakei) Klage auf Feststellung der Haftung von Pohotovosť wegen Verstoßes gegen die Pflicht gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. l des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung.

19

Mit Urteil vom 27. November 2017 wies dieses Gericht die Klage von TE ab.

20

TE legte beim Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) gegen dieses Urteil Berufung ein.

21

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der slowakische Gesetzgeber in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 51 bis 59), § 9 Abs. 2 Buchst. l des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung insoweit geändert habe, als er darin die Pflicht, in einem Kreditvertrag die „Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Kosten“ anzugeben, gestrichen habe. Diese Pflicht sei durch die in § 9 Abs. 2 Buchst. i dieses Gesetzes in seiner ab dem 1. Mai 2018 geltenden Fassung vorgesehene Pflicht ersetzt worden, in dem Kreditvertrag die „Periodizität der Zahlungen“ anzugeben.

22

Hierzu merkt das vorlegende Gericht erstens an, dass das Gesetz Nr. 129/2010 in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung nicht ausdrücklich vorgesehen habe, dass die „Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Kosten“ in Form eines Tilgungsplans angegeben werden müssten. Mit der mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 geltenden Änderung dieses Gesetzes habe der slowakische Gesetzgeber die Pflicht, in einem Kreditvertrag die Aufschlüsselung zwischen Tilgung des Darlehensbetrags, Zinsen und sonstigen Kosten anzugeben, nicht nur in Form eines Tilgungsplans gestrichen, sondern auch in jeder anderen Form.

23

Im Ausgangsverfahren fordere TE nicht, dass dem von ihr unterzeichneten Kreditvertrag ein Tilgungsplan als Anhang beigefügt werde, sondern dass der Vertrag die in der vorherigen Randnummer geschilderte Aufschlüsselung zumindest summarisch aufführe.

24

Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wie sie sich aus dem Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), ergibt, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat lediglich verwehrten, in seinen nationalen Rechtsvorschriften eine Pflicht vorzusehen, die Aufschlüsselung der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Form eines Tilgungsplans vorzusehen.

25

Das vorlegende Gericht stellt zweitens fest, dass die Angabe der Aufschlüsselung der Kreditrückzahlung nach Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten eine genauere Prüfung ermögliche, ob sich die Raten auf die Zinsen bezögen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien.

26

Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2008/48 auf den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Vertrag, der am 1. Oktober 2015 geschlossen worden sei, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner ab dem 1. Mai 2018 geltenden Fassung anzuwenden habe.

27

Hierzu habe der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) mit einer Entscheidung vom 22. Februar 2018 für vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Kreditverträge entschieden, dass die slowakischen Gerichte verpflichtet seien, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen und somit zu einem Ergebnis wie dem zu gelangen, das sich aus dem Gesetz Nr. 129/2010 in seiner ab dem 1. Mai 2018 geltenden Fassung ergebe.

28

Das vorlegende Gericht hegt allerdings die Befürchtung, dass eine solche Auslegung der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen contra legem vorgenommen werde und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

29

Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Infolge des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), hat der slowakische Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 aus dem Gesetz Nr. 129/2010 in dessen am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung in § 9 Abs. 2 Buchst. l in dem Teil, der sich auf die Tilgungsraten des Kredits bezieht, die Wörter „des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Kosten“ als Bestandteil des Vertrags gestrichen, wodurch er das gesetzliche Recht der Verbraucher auf irgendeine Angabe (nicht nur in Form eines Tilgungsplans) der Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten und auf eine Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen dieses Recht aufgehoben hat.

b)

Die Entscheidungspraxis durch die Gerichte hat u. a. darauf reagiert, dass zwar seit 1. Mai 2018 die Änderung des Gesetzes Nr. 129/2010 eine genauere Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), erlaubt, doch in Streitigkeiten über vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Verbraucherverträge eine europarechtskonforme Auslegung [des alten Rechts] erforderlich ist, um im Wesentlichen zu demselben Ergebnis zu gelangen, das der Gesetzgeber verfolgte.

c)

In diesem Zusammenhang zielt die dem Gerichtshof gestellte Frage auf die Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der mittelbaren Wirkung von Richtlinien. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen in der Praxis der Gerichte, wonach den Verbrauchern in der Vergangenheit nach dem Gesetz Nr. 129/2010 ein Recht auf Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten zuerkannt wurde, stellt sich die folgende Frage:

Erlaubt der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung einer Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung einer vollständigen Wirksamkeit dieser Richtlinie durch Heranziehung aller Auslegungsmethoden und der gesamten Rechtsordnung dem Gericht, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), erlassenen Gesetzesänderung ergeben?

Die weiteren Fragen werden nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die Frage unter 1 c bejaht.

2.

Sind sonach in einem solchen Fall das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), und die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Angabe der Darlehensraten nicht nur in Form eines Tilgungsplans verlangt, sondern durch jede andere gesetzlich vorgesehene Aufschlüsselung des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der Tilgungsraten eines Verbraucherkredits?

3.

Ist dieses Urteil anders als für das Kapital nunmehr bei Zinsen und Kosten dahin auszulegen, dass es auch die Frage klärt, ob die Regelung eines Mitgliedstaats, die das Recht der Verbraucher vorsieht, dass in einem Verbraucherkreditvertrag der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeiten der Zahlungen von Zinsen und Kosten angegeben sind, über den Rahmen der Richtlinie hinausgeht? Wenn das Urteil auch Zinsen und Kosten betrifft, geht dann eine andere gesetzlich vorgesehene Form der Aufschlüsselung der Zahlungen von Zinsen und Kosten als die in einem Tilgungsplan über den Rahmen der Richtlinie 2008/48, und insbesondere ihren Art. 10 Abs. 2 Buchst. j, hinaus?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30

Pohotovosť macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig.

31

Hinsichtlich der ersten Frage beruft sich dieses Unternehmen darauf, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grundsatz der Rechtssicherheit zum nationalen Recht gehöre; der Gerichtshof sei dagegen lediglich für die Auslegung des Unionsrechts zuständig.

32

Die Beurteilung, ob das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne, sei außerdem Sache des nationalen Gerichts und nicht des Gerichtshofs.

33

Zur zweiten und zur dritten Frage weist Pohotovosť darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergebe, eine Rückzahlung des Kredits ohne Tilgung vorsehe. Unter diesen Umständen komme den Fragen zum Tilgungsplan im Ausgangsverfahren keinerlei praktische Relevanz zu.

34

Nach Auffassung von Pohotovosť sehen die slowakischen Rechtsvorschriften bei Fehlen eines Tilgungsplans oder einer Übersicht zu den Zeiträumen und Bedingungen der Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte keinerlei Sanktion vor. Daher seien die Fragen zur Aufschlüsselung jeder einzelnen Zahlung nach Tilgung, Zinsen und gegebenenfalls zusätzlichen Kosten im vorliegenden Fall ohne praktische Bedeutung.

35

Die Europäische Kommission und die slowakische Regierung stellen zudem, ohne förmlich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend zu machen, fest, dass der in dem in Frage stehenden Kreditvertrag angegebene effektive Jahreszins, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergebe, nicht korrekt gewesen sei. Die slowakische Regierung meint, dass der Kredit gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 zins- und kostenfrei sei, da der in dem Vertrag angegebene effektive Jahreszins niedriger als der tatsächliche effektive Jahreszins sei. Daher könne diese Sanktion im vorliegenden Fall – unabhängig von einer etwaigen Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen – angewandt werden.

36

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

In der vorliegenden Rechtssache stellt das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung eines Unionsrechtsakts, nämlich zur Richtlinie 2008/48, und ersucht in diesem Zusammenhang um Erläuterungen zum Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842).

38

Zum Vorbringen der slowakischen Regierung und der Kommission, da der angegebene effektive Jahreszins falsch sei, könne das nationale Gericht gemäß der nationalen Regelung entscheiden, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zins- und kostenfrei sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren die Klage einer Verbraucherin betrifft, mit der die Haftung von Pohotovosť wegen Verstoßes gegen die Pflicht, im Kreditvertrag alle nach den nationalen Rechtsvorschriften und der Richtlinie 2008/48 obligatorischen Angaben aufzuführen, festgestellt werden soll. Daher kann die Möglichkeit des vorlegenden Gerichts, Pohotovosť für die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses zu sanktionieren – unter der Annahme, dass das Gericht das Bestehen dieser Möglichkeit bestätigt – nicht dazu führen, dass eine Klärung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an die weiteren zwingend in einen Verbraucherkreditvertrag aufzunehmenden Angaben durch den Gerichtshof jeden Nutzen für die Entscheidung des Rechtsstreits verlöre, da die Richtlinie sowohl die Zahlung eines Kredits mit Tilgung als auch die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Tilgung betrifft.

39

Somit ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten und zur dritten Frage

40

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen und an erster Stelle zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung nach gegebenenfalls Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln ist.

41

Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61, und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 38).

42

Zum anderen trägt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht wie die in den Art. 5 und 8 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Pflichten zur Verwirklichung dieser Ziele bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).

43

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, anzugeben.

44

Aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. i und Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Kreditgeber nur auf Verlangen des Verbrauchers, das zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags geäußert werden kann, verpflichtet ist, ihm kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu übermitteln.

45

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 aufgrund seines klaren Wortlauts keine Verpflichtung vorsieht, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 54).

46

Überdies sind alle Formen einer strukturierten Darstellung zur Aufschlüsselung jeder einzelnen Zahlung zur Rückzahlung eines Kredits nach Tilgung, Zinsen und gegebenenfalls zusätzlichen Kosten des Kredits als ein Tilgungsplan im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 anzusehen.

47

Soweit die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, ist in den Kreditvertrag allerdings nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte aufzunehmen.

48

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, in einem Kreditvertrag in irgendeiner Form die Aufteilung der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen auf die Kapitaltilgung, soweit sie mit diesen Zahlungen vorgenommen wird, die Zinsen und die sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Kosten anzugeben.

49

Gleichzeitig dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

50

Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

51

Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung nach gegebenenfalls Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln ist.

Zur ersten Frage

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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift und vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C‑385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts – hier das zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags, d. h. am 1. Oktober 2015 – geltende nationale Recht bestmöglich und ohne Rückgriff auf eine Auslegung contra legem im Einklang mit der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung im Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auszulegen.

55

Hierbei darf ein nationales Gericht, wie die slowakische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).

56

Diese Pflicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C‑12/08, EU:C:2009:466, Rn. 61). Die Verpflichtung zu einer unionsrechtskonformen Auslegung darf zwar nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, die nationalen Gerichte müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego, C‑566/17, EU:C:2019:390, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung nach gegebenenfalls Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln ist.

 

2.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.

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