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Document 62014CJ0493

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016.
Dilly’s Wellnesshotel GmbH gegen Finanzamt Linz.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen – Verordnung (EG) Nr. 800/2008 – Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können – Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen – Art. 3 Abs. 1 – Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung.
Rechtssache C-493/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:577

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Juli 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen — Verordnung (EG) Nr. 800/2008 — Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können — Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen — Art. 3 Abs. 1 — Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung“

In der Rechtssache C‑493/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2014, in dem Verfahren

Dilly’s Wellnesshotel GmbH

gegen

Finanzamt Linz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Dilly’s Wellnesshotel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kroner und K. Caspari,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und M. Klamert als Bevollmächtigte,

der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Sauer, P. Němečková und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 und von Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dilly’s Wellnesshotel GmbH, einem Dienstleister, und dem Finanzamt Linz (Österreich) über dessen Ablehnung eines von diesem Unternehmen gestellten Antrags auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

3

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmte in ihrem Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“):

„(1)   Soweit die Verordnungen nach Artikel [109 AEUV] oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit…“

Verordnung (EG) Nr. 994/98

4

In den Erwägungsgründen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) hieß es:

„(4)

Die Kommission hat die Artikel [107 und 108 AEUV] mittels zahlreicher Entscheidungen durchgeführt und ihre Vorgehensweise in einer Anzahl von Bekanntmachungen dargelegt. In Anbetracht der erheblichen Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] und der von ihr auf der Grundlage dieser Bestimmungen angenommenen allgemeinen Texte ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – ohne die Kontrolle der Kommission dadurch zu schwächen – angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Artikels [107 Absätze 2 und 3 AEUV] zu vereinbaren [sind] und von dem Verfahren nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] freigestellt werden.

(5)

Gruppenfreistellungsverordnungen erhöhen die Transparenz und Rechtssicherheit …

(6)

Die Kommission sollte beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] … die Bedingungen der Überwachung festlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu gewährleisten.

(7)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu gewährleisten.“

5

In Art. 1 („Gruppenfreistellungen“) dieser Verordnung hieß es:

„(1)   Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel [107 AEUV] erlassen wurden, erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] unterliegen:

a)

Beihilfen zugunsten von:

iii)

Umweltschutzmaßnahmen,

(2)   In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:

e)

die Bedingungen der Überwachung nach Artikel 3.

…“

6

Art. 3 („Transparenz und Überwachung“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Beim Erlass von Verordnungen nach Artikel 1 erlegt die Kommission den Mitgliedstaaten genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der gemäß diesen Verordnungen von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen auf. Diese Regeln haben insbesondere die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen zum Gegenstand.

…“

7

Die Verordnung Nr. 994/98 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 11) geändert und in der Folge durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 2015, L 248, S. 1) aufgehoben.

Verordnung Nr. 800/2008

8

In den Erwägungsgründen 5, 7 und 46 der Verordnung Nr. 800/2008 hieß es:

„(5)

Diese Freistellungsverordnung sollte für alle Beihilfen gelten, die sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollten alle nach dieser Verordnung gewährten Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf die maßgebliche Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche Rechtsgrundlage enthalten.

(7)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel [107 Absatz 1 AEUV], die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] unterliegen…

(46)

Aufgrund der ausreichenden Erfahrungen, die bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt wurden, sollten die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: … bestimmte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.“

9

Art. 1 („Anwendungsbereich“) in Kapitel I („Gemeinsame Vorschriften“) der Verordnung Nr. 800/2008 bestimmte in seinem Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen:

d)

Umweltschutzbeihilfen,

…“

10

Art. 3 („Freistellungsvoraussetzungen“) dieser Verordnung, der ebenfalls in Kapitel I enthalten war, sah in seinem Abs. 1 vor:

„Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen, sind im Sinne von Artikel [107 Absatz 3 AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Absatz 3 AEUV] freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“

11

Art. 25 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen“) in Abschnitt 4 („Umweltschutzbeihilfen“) von Kapitel II („Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)   Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG [des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51)] sind im Sinne von Artikel [107] Absatz 3 [AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

…“

12

Die Verordnung Nr. 800/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 (ABl. 2013, L 320, S. 22) hinsichtlich ihrer Geltungsdauer geändert. Diese wurde infolgedessen bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Die Verordnung Nr. 800/2008 wurde später durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1) aufgehoben.

Österreichisches Recht

13

Nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 vom 30. Dezember 2010 (BGBl. I, 111/2010, im Folgenden: BBG 2011) wurden Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.

14

§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (im Folgenden: EAVG) bestimmt in der durch Art. 72 des BBG 2011 geänderten Fassung:

„Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

15

Der zeitliche Anwendungsbereich dieses § 2 ist in § 4 Abs. 7 EAVG geregelt. Dieser bestimmt:

„Die §§ 2 und 3 [EAVG] … sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

16

In den Materialien zum EAVG heißt es zu § 4 Abs. 7 dieses Gesetzes :

„Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des EAVG von der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Januar 2011 anzuwenden, so dass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Am 29. Dezember 2011 stellte Dilly’s Wellnesshotel einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011.

18

Dieser Antrag wurde mit einem Bescheid vom 21. Februar 2012 unter Hinweis auf die aus dem BBG 2011 hervorgegangene gesetzliche Neuregelung, nach der die Energieabgabenvergütung ab dem 1. Januar 2011 nur noch Produktionsbetrieben gewährt werde, abgewiesen. Die Berufung von Dilly’s Wellnesshotel beim Unabhängigen Finanzsenat (Österreich), an dessen Stelle das Bundesfinanzgericht (Österreich) getreten ist, wurde abschlägig beschieden.

19

Mit einer Entscheidung vom 19. März 2013 (2013/15/0053) urteilte der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an eine von ihm am 22. August 2012 erlassene Entscheidung (2012/17/0175), dass die Energieabgabenvergütung Dienstleistungsunternehmen für Januar 2011 noch zuzusprechen sei. Für diesen Monat hatte die Kommission nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Neuregelung im Hinblick auf die erst für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 erfolgte Anmeldung nach der Verordnung Nr. 800/2008 noch nicht genehmigt.

20

Dilly’s Wellnesshotel brachte eine Berufungsergänzung beim Unabhängigen Finanzsenat ein und beantragte im Wesentlichen, dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für Januar bis Dezember 2011 vollinhaltlich stattzugeben. Dilly’s Wellnesshotel ging davon aus, dass – falls die Anwendung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 EAVG gegen das Unionsrecht verstoße – die vom BBG 2011 eingeführte Neuregelung nicht anwendbar sei und Dienstleistungsbetriebe für das gesamte Jahr 2011 und darüber hinaus in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen könnten.

21

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die ursprüngliche Fassung des EAVG (BGBl. 201/1996) in ihrem § 2 Abs. 1 eine Energieabgabenvergütung zugunsten von Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter“ vorsah. Dienstleistungen waren von der Abgabenvergütung ausgeschlossen.

22

In seinem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598), hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV anzusehen sind.

23

Die österreichische Regelung zur Energieabgabenvergütung wurde in der Folge mehrmals geändert.

24

In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der aus dem BBG 2011 hervorgegangenen Neuregelung der Energieabgabenvergütung mit der Verordnung Nr. 800/2008.

25

Erstens zweifelt es daran, dass sich die Republik Österreich hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung auf die in Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 vorgesehene Freistellung stützen könne, obwohl drei in Kapitel I dieser Verordnung genannte Voraussetzungen nicht eingehalten seien.

26

Zunächst enthalte diese Regelung weder eine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 800/2008 noch einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Da ferner Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 vorsehe, dass der Kommission eine Kurzbeschreibung der betreffenden Beihilfemaßnahme binnen 20 Arbeitstagen „ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung“ zu übermitteln sei, sei die Übermittlung im vorliegenden Fall verspätet erfolgt. Schließlich sei der Wortlaut der betreffenden Beihilferegelung nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/2008 im Internet veröffentlicht worden, da die der Kommission übermittelte Internetadresse es nicht ermöglicht habe und es auch weiterhin nicht ermögliche, auf diesen Wortlaut zuzugreifen.

27

Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Beihilfemaßnahme auch dann in den Genuss der in Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 vorgesehenen Freistellung kommen kann, wenn die in Kapitel II dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere zeichne sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung weder durch eine Verringerung von Umweltschäden oder eine Vorbeugung solcher Schäden noch durch eine bewusstere Nutzung natürlicher Ressourcen oder Energiesparmaßnahmen aus. Das vorlegende Gericht hat daher Zweifel, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Beihilfe für den „Umweltschutz“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt.

28

Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, dass die in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 vorgesehene Voraussetzung, dass die Steuerermäßigungen für höchstens zehn Jahre bewilligt werden, eingehalten wurde, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung weder eine ausdrückliche Beschränkung des Zeitraums enthalte, in dem die Abgabenvergütung gewährt werde, noch einen Hinweis auf den Zeitraum, der in der der Kommission am 7. Februar 2011 übermittelten Freistellungsanzeige genannt worden sei.

29

Unter diesen Umständen hat das Bundesfinanzgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der Verordnung Nr. 800/2008 nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden, aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitels I dieser Verordnung nicht einhält und überdies auch keinen Hinweis auf diese Verordnung aufweist?

2.

Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der Verordnung Nr. 800/2008 nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte Voraussetzungen – nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung – nicht vorliegen?

3.

Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige angeführten Zeitraum enthält, so dass die in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung auf zehn Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

31

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems ist. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen solange nicht durchzuführen, bis die Kommission nicht einen abschließenden Beschluss über sie erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 58).

32

Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert.

33

Nach Art. 109 AEUV kann der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind.

34

Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können.

35

Die Verordnung Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen.

36

Daraus ergibt sich unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt, auf die Möglichkeit einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen kann. Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen.

37

Wie der Generalanwalt in Nr. 1 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass die Verordnung Nr. 800/2008 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind.

38

Dieser Ansatz wird durch die mit den allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen verfolgten Ziele bestätigt, wie sie in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung Nr. 994/98 dargestellt sind. Kann die Kommission solche Verordnungen erlassen, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen – ohne die Kontrolle der Kommission in diesem Bereich zu schwächen –, so haben sie auch die Erhöhung der Transparenz und der Rechtssicherheit zum Ziel. Die Einhaltung der von diesen Verordnungen – also auch der Verordnung Nr. 800/2008 – vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten.

39

Im vorliegenden Fall erscheint unstreitig, dass die fragliche nationale Regelung bei der Kommission nicht nach Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 angemeldet wurde und dass die einzige möglicherweise anwendbare Freistellung von der Anmeldepflicht die nach Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 ist.

40

Nach Art. 25 Abs. 1 in Kapitel II („Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen“) der Verordnung Nr. 800/2008 sind Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96, die die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt.

41

Ohne dass eine Prüfung der Voraussetzungen erforderlich wäre, auf die Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 verweist und die Gegenstand der zweiten und der dritten Vorlagefrage sind, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung nach Art. 3 Abs. 1 in Kapitel I („Gemeinsame Vorschriften“) dieser Verordnung nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt ist, wenn diese Regelung u. a. einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthält.

42

Im Ausgangsverfahren steht fest, dass die fragliche Beihilferegelung keinen solchen Verweis auf die Verordnung Nr. 800/2008 enthält.

43

Hierzu hat die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Folge auf nationaler Ebene eine Durchführungsmaßnahme erlassen worden sei, um dem fehlenden Verweis auf die Verordnung Nr. 800/2008 in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung abzuhelfen, und dass diese Maßnahme bei der Kommission im Laufe des Jahres 2014 nach der Verordnung Nr. 651/2014 angemeldet worden sei.

44

Welcher Rechtsnatur diese Maßnahme auch sein mag, genügt jedoch der Hinweis, dass sie das Fehlen eines Verweises auf die Verordnung Nr. 800/2008 in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung für den betroffenen Zeitraum jedenfalls nicht ausgleichen kann.

45

Des Weiteren ist – wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 54 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – darauf hinzuweisen, dass sich der zwingende Charakter eines Verweises auf die Verordnung Nr. 800/2008 in einer Beihilferegelung für die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, sich für diese Regelung auf eine Freistellung nach dieser Verordnung zu berufen, bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, der bestimmt, dass Beihilferegelungen, die u. a. „alle Voraussetzungen“ erfüllen, die in Kapitel I der Verordnung Nr. 800/2008 genannt sind, von der Anmeldepflicht freigestellt sind, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen „alle Voraussetzungen“ der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllen und wenn diese Regelung einen „ausdrücklichen Verweis“ auf diese Verordnung enthält.

46

Diese Lesart wird sowohl durch das mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 verfolgte Ziel bestätigt, als auch durch den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt.

47

Was erstens den Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, ist zum einen hervorzuheben, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 die Überschrift „Freistellungsvoraussetzungen“ trägt, was impliziert, dass die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen für die Freistellung einer Beihilfemaßnahme von der Anmeldepflicht in Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Zum anderen ist Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 im Licht der Erwägungsgründe dieser Verordnung zu lesen, insbesondere auch im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes, nach dem die Verordnung für alle Beihilfen gelten sollte, die „sämtliche einschlägigen Voraussetzungen“ dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistetet ist, dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls „sämtliche einschlägigen Voraussetzungen“ dieser Verordnung erfüllen.

48

Was zweitens das mit dem Erfordernis eines ausdrücklichen Verweises auf die Verordnung Nr. 800/2008 verfolgte Ziel betrifft, kann dieses ebenfalls aus dem fünften Erwägungsgrund hergeleitet werden, nach dessen Wortlaut „[i]m Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle … alle nach dieser Verordnung gewährten Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf die maßgebliche Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche Rechtsgrundlage enthalten [sollten]“.

49

Ferner sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 994/98 allgemeiner vor, dass die Kommission „[b]eim Erlass von Verordnungen nach Art. 1 … den Mitgliedstaaten genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der gemäß diesen Verordnungen von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen auf[erlegt]“. Zudem heißt es im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass „Gruppenfreistellungsverordnungen … die Transparenz und Rechtssicherheit [erhöhen]“.

50

Wie die Kommission vorträgt und der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt nämlich ein ausdrücklicher Verweis in einer Beihilfemaßnahme auf die Verordnung Nr. 800/2008 den Empfängern und ihren Wettbewerbern, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen diese Maßnahme durchgeführt werden kann, obwohl sie bei der Kommission weder angemeldet noch von ihr genehmigt wurde. Ein solcher Verweis ermöglicht es somit nicht nur der Kommission, ihre Kontrolle auszuüben, sondern informiert auch die betroffenen Dritten über die geplanten Beihilfemaßnahmen, damit sie gegebenenfalls ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können.

51

Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 genannte Voraussetzung, dass eine Beihilferegelung einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten muss, um von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt zu werden, keine bloße Formalität darstellt, sondern ihr vielmehr ein zwingender Charakter zukommt, so dass ihre Missachtung der Gewährung einer Freistellung von dieser Pflicht nach dieser Verordnung entgegensteht.

52

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

53

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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