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Document 62018CJ0802

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. April 2020.
Caisse pour l'avenir des enfants.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la sécurité sociale (Luxemburg).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. i – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 2 Nr. 2 – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Kindergeld – Begriff ‚Familienangehörige‘ – Ausschluss des Kindes des Ehegatten von gebietsfremden Arbeitnehmern – Unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Kind des Ehegatten gebietsansässiger Arbeitnehmer – Rechtfertigung.
Rechtssache C-802/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:269

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

2. April 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. i – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 2 Nr. 2 – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Kindergeld – Begriff ‚Familienangehörige‘ – Ausschluss des Kindes des Ehegatten von gebietsfremden Arbeitnehmern – Unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Kind des Ehegatten gebietsansässiger Arbeitnehmer – Rechtfertigung“

In der Rechtssache C‑802/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2018, in dem Verfahren

Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse)

gegen

FV,

GW

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der schriftlichen Erklärungen

der Zukunftskasse, vertreten durch R. Jazbinsek und A. Rodesch, avocats,

von FV und GW, vertreten durch P. Peuvrel, avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV, von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35), von Art. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigungen ABl. 2004, L 200, S. 1, und ABl. 2015, L 213, S. 65) sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zukunftskasse (Luxemburg) (im Folgenden: CAE) einerseits und FV, einem Grenzgänger, sowie seiner Ehefrau GW andererseits über die Weigerung der Zukunftskasse, für das Kind von GW aus erster Ehe Kindergeld zu gewähren, da dieses Kind in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2004/38

3

Art. 2 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.

‚Familienangehöriger‘

a)

den Ehegatten;

b)

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)

die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

…“

Verordnung Nr. 883/2004

4

Art. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

i)

‚Familienangehöriger‘:

1.

i)

jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii)

in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2.

unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3.

wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

z)

‚Familienleistungen‘ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.“

5

Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“

6

In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

j)

Familienleistungen.“

7

Art. 67 („Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“) der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

„Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.“

Verordnung Nr. 492/2011

8

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt:

„(1)   Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)   Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“

Richtlinie 2014/54/EU

9

Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. 2014, L 128, S. 8), lautet:

„Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist als eine Grundfreiheit der Bürger der Union und als eine der Säulen des Binnenmarkts der Union in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Ihre Durchführung ist durch das Unionsrecht näher geregelt, das darauf abzielt, die uneingeschränkte Ausübung der den Bürgern der Union sowie deren Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten. Der Begriff ‚Familienangehöriger‘ sollte die gleiche Bedeutung haben wie der in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie [2004/38] definierte Begriff und sollte auch für Familienangehörige von Grenzgängern gelten.“

10

Art. 1 der Richtlinie 2014/54 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, die die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der mit Artikel 45 AEUV und mit den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung [Nr. 492/2011] gewährten Rechte in der Praxis erleichtern. Diese Richtlinie gilt für Unionsbürger, die diese Rechte ausüben, und für ihre Familienangehörigen …“

11

In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende in den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung [Nr. 492/2011] im Einzelnen genannten Angelegenheiten im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit:

c)

den Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;

(2)   Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist identisch mit demjenigen der Verordnung [Nr. 492/2011].“

Luxemburgisches Recht

12

Einschlägig sind die Bestimmungen der Art. 269 und 270 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in ihrer Fassung ab dem 1. August 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Loi du 23 juillet 2016, portant modification du code de la sécurité sociale, de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu, et abrogeant la loi modifiée du 21 décembre 2007 concernant le boni pour enfant (Gesetz vom 23. Juli 2016 zur Änderung des Sozialgesetzbuchs, des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer und zur Aufhebung des geänderten Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus, Mémorial A 2016, S. 2348, im Folgenden: Gesetz vom 23. Juli 2016).

13

Art. 269 Abs. 1 Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung bestimmt:

„Es wird ein Zukunftskindergeld, im Folgenden: ‚Kindergeld‘, eingeführt.

Anspruch auf Kindergeld besteht für

a)

jedes Kind, das tatsächlich und ständig in Luxemburg wohnt und hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;

b)

die Familienangehörigen im Sinne der Definition des Art. 270 einer jeden Person, die den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt und in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen oder eines anderen von Luxemburg geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Abkommens über die soziale Sicherheit fällt, die die Zahlung von Kindergeld gemäß den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorsehen. Die Familienangehörigen müssen in einem Land wohnen, das unter die betreffende Verordnung oder das betreffende Abkommen fällt.“

14

Gemäß Art. 270 Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. August 2016 anwendbaren Fassung „[gelten f]ür die Anwendung des Art. 269 Abs. 1 Buchst. b … als Familienangehörige einer Person, die Anspruch auf Kindergeld vermitteln, die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder sowie die Adoptivkinder dieser Person“.

15

Nach Art. 272 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung „[beträgt] die Höhe des Kindergelds monatlich 265 Euro pro Kind“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

FV arbeitet in Luxemburg und wohnt mit seiner Ehefrau, GW, und ihren drei Kindern, von denen eines, HY, aus einer früheren Beziehung von GW stammt, in Frankreich. GW hat das alleinige Sorgerecht für HY. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2016 bezog der Haushalt aufgrund der Grenzgängereigenschaft von FV Kindergeld für diese drei Kinder.

17

Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2016, mit dem das Sozialgesetzbuch dahin geändert worden war, dass es u. a. Kinder des Ehegatten oder des Partners von dem in Art. 270 definierten Begriff „Familienangehörige“ ausschloss, bezog der Haushalt für HY kein Kindergeld mehr.

18

Mit Bescheid vom 8. November 2016 vertrat nämlich die CAE unter Berufung insbesondere auf Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und auf die Art. 269 und 270 Sozialgesetzbuch in ihrer ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2016 geltenden Fassung die Ansicht, dass FV ab dem 1. August 2016 für HY, ein am 5. Dezember 2000 geborenes und in dem seit Juli 2008 bestehenden gemeinsamen Haushalt von FV und GW aufwachsendes Kind, keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe. Da dieses Kind einer früheren Beziehung von GW entstamme und in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe, sei es kein „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Bestimmungen, was den Anspruch auf luxemburgisches Kindergeld für dieses Kind ausschließe.

19

Einer Klage des FV gegen diesen Bescheid gab der Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) mit Urteil vom 17. November 2017 statt, soweit sie auf die Kindergeldfortzahlung für HY über den 31. Juli 2016 hinaus gerichtet war. Der Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung) vertrat folgende Ansicht:

Die luxemburgischen Familienleistungen stellten eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar; sie knüpften an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an, da FV ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer sein müsse, um sie zu erhalten; es sei nicht danach zu differenzieren, ob die soziale Vergünstigung wie im Bereich der Familienleistungen als eigener Anspruch des Kindes ausgestaltet sei oder als Anspruch von FV, der die entsprechenden Aufwendungen trage und, unabhängig davon, ob er inländischer Arbeitnehmer sei oder nicht, den luxemburgischen Sozialversicherungsvorschriften unterliege.

Die durch die Art. 269 und 270 Sozialgesetzbuch in ihrer ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung eingeführte Regelung schaffe eine Ungleichbehandlung je nach Wohnsitz des betreffenden Kindes, da eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gewährung sozialer Vergünstigungen an den Kindergeldempfänger je nachdem bestehe, ob es sich um einen inländischen Arbeitnehmer handle und das Kind seines Ehegatten, dessen Aufwendungen er trage, seinen Wohnsitz in Luxemburg habe oder ob es sich um einen Grenzgänger handle und das Kind des Ehegatten, dessen Aufwendungen er trage, seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg, sondern im Herkunftsmitgliedstaat dieses Grenzgängers habe; dies verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011.

Selbst wenn Art. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Bestimmung des Begriffs „Familienangehöriger“ auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des angerufenen Mitgliedstaats verweise, sei die maßgebliche nationale Bestimmung, nämlich Art. 270 Sozialgesetzbuch in seiner seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung, mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 unvereinbar.

20

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 legte die CAE beim Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) Berufung gegen das Urteil des Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung) vom 17. November 2017 ein. Sie beanstandete die Einstufung der Familienleistungen als soziale Vergünstigung und trug vor, dass objektive Gesichtspunkte, die eine angebliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, außer Acht gelassen worden seien.

21

FV wandte ein, der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, dass die in einem Mitgliedstaat wohnenden Unionsbürger, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben, um dort zu arbeiten, Anspruch auf die Sozialleistungen, die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen sowie die Sozialhilfe haben müssten, die im Aufnahmemitgliedstaat dessen Staatsangehörigen zur Verfügung stünden. Nach Ansicht von FV sollten die im Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955), angestellten Erwägungen auf seinen Haushalt entsprechend angewendet werden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kinder des Ehegatten oder des vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Lebenspartners des Grenzgängers als dessen Kinder angesehen werden können, um einen Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für ihr Studium zu erlangen, da eine solche Beihilfe als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gilt.

22

Unter diesen Umständen hat der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das nach den Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung gewährte luxemburgische Kindergeld als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 einzustufen?

2.

Bejahendenfalls steht die Definition des Familienangehörigen nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 der breiteren Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 entgegen, da Letztere entgegen der Regelung in der Koordinierungsverordnung jegliche eigenständige mitgliedstaatliche Definition des Familienangehörigen ausschließt und außerdem jeglichen Begriff der Hauptlast ausschließt. Muss die Definition des Familienangehörigen im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 demnach angesichts ihrer Spezialität im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgehen, und behält insbesondere der Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Festlegung der Familienangehörigen, die Anspruch auf Kindergeld eröffnen?

3.

Für den Fall der Anwendung von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 auf Familienleistungen, konkret auf das luxemburgische Kindergeld: Kann der Ausschluss des Kindes des Ehegatten von der Definition des Familienangehörigen als mittelbare Diskriminierung angesehen werden, die im Hinblick auf das innerstaatliche Ziel des Mitgliedstaats, den persönlichen Anspruch des Kindes festzuschreiben, und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Verwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats gerechtfertigt ist, weil die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs eine unverhältnismäßige Belastung für das luxemburgische System der Familienleistungen darstellen würde, in dem insbesondere beinahe 48 % der Familienleistungen exportiert werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

24

Gemäß Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Diese Bestimmung wird in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C‑496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).

25

Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der „sozialen Vergünstigung“ alle Vergünstigungen umfasst, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 41).

27

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 kommt somit einem Arbeitnehmer wie FN zugute, der zwar in Luxemburg arbeitet, aber in Frankreich wohnt.

28

Daher ist zu prüfen, ob eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld eine „soziale Vergünstigung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ist.

29

Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall ist der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen, dass das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld, das eine Vergünstigung darstellt, bei einem Grenzgänger wie FV an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg geknüpft ist. Es wurde FV ursprünglich nur gewährt, weil er ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Grenzgänger war.

31

Eine solche Leistung stellt demnach eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar.

32

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

33

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, während der Anspruch auf dieses Kindergeld für alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder besteht.

34

Was die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 auf Sachverhalte wie den im Ausgangsverfahren fraglichen betrifft, ist zu prüfen, ob eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Somit kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C‑449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).

38

Zu der Frage, ob eine bestimmte Leistung unter Familienleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung der Ausdruck „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung, bezeichnet. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck „Ausgleich von Familienlasten“ dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C‑449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Für die im Ausgangsverfahren fragliche Leistung ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass sie zum einen für alle in Luxemburg wohnenden Kinder sowie für alle Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die ein Abstammungsverhältnis zu Letzteren aufweisen, gezahlt wird. Diese Leistung wird folglich aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Zum anderen stellt diese Leistung einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern.

40

Folglich stellt eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit dar, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt.

41

Im Übrigen fällt ein Arbeitnehmer wie FV in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.

42

Nach alledem kommt die Verordnung Nr. 883/2004 auf Sachverhalte wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zur Anwendung.

43

Im Übrigen ist eine Anwendung dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 nicht ausgeschlossen.

44

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), die jeweils durch die Verordnungen Nrn. 492/2011 und 883/2004 aufgehoben und ersetzt wurden, zwar nicht denselben persönlichen Geltungsbereich haben, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, da diese für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer allgemein gilt, aber auf soziale Vergünstigungen Anwendung finden kann, die zugleich in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Deutschland, C‑206/10, EU:C:2011:283, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C‑85/96, EU:C:1998:217, Rn. 27).

45

Der Gerichtshof ist demnach z. B. davon ausgegangen, dass eine Leistung wie das Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient, als Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 und als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C‑85/96, EU:C:1998:217, Rn. 27 und 28).

46

Diese Erwägungen geltend entsprechend hinsichtlich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 492/2011.

47

Daher sind die zweite und die dritte Frage sowohl auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 als auch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 zu beantworten.

48

Was erstens Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 betrifft, stellt eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld, wie sich aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung dar.

49

Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 40).

50

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das zu diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Nach Ansicht des Gerichtshofs entspringt die letztgenannte Anforderung einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 64).

51

Nach Auffassung des Gerichtshofs entspricht der Begriff „Familienangehöriger“ des Grenzgängers, dem die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, dem Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, der den Ehegatten oder den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des vom nationalen Recht anerkannten Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, umfasst. Der Gerichtshof hat dabei insbesondere den ersten Erwägungsgrund, Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54 berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 52 bis 54).

52

In der Rechtssache des Ausgangsverfahrens zahlt der biologische Vater des Kindes ausweislich der Vorlageentscheidung keinen Unterhalt an die Mutter von HY. Somit scheint FV, der Ehegatte der Mutter von HY, für den Unterhalt dieses Kindes aufzukommen, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

53

Es ist daher zu prüfen, ob die in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 aufgestellte Regel, die Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, den Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen Grenzgänger daran hindern, eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld für das Kind seiner Ehefrau zu beziehen, zu dem er kein Vaterschaftsverhältnis hat.

54

Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C‑73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C‑410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).

55

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass nach der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung alle in Luxemburg wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben, was bedingt, dass alle Kinder, die zum Haushalt eines in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmers gehören, dieses Kindergeld in Anspruch nehmen können, einschließlich der Kinder des Ehegatten dieses Arbeitnehmers. Hingegen können gebietsfremde Arbeitnehmer es nur für ihre eigenen Kinder in Anspruch nehmen und nicht für Kinder ihres Ehegatten, zu denen sie kein Vaterschaftsverhältnis haben.

56

Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C‑410/18, EU:C:2019:582, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Dass der Anspruch auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld von der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung dem in Luxemburg wohnenden Kind unmittelbar gewährt wird, während dieser Anspruch bei gebietsfremden Arbeitnehmern dem Arbeitnehmer für seine in dieser Regelung definierten Familienangehörigen gewährt wird, ist dabei nicht von Belang. Nach der Rechtsprechung können nämlich Familienleistungen schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2002, Humer, C‑255/99, EU:C:2002:73, Rn. 50, und vom 26. November 2009, Slanina, C‑363/08, EU:C:2009:732, Rn. 31).

58

Um gerechtfertigt zu sein, muss diese mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C‑410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

59

Das vorlegende Gericht erwähnt insoweit zum einen „das innerstaatliche Ziel, den persönlichen Anspruch des Kindes festzuschreiben“, und zum anderen „die Notwendigkeit des Schutzes der Verwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats, weil die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs eine unverhältnismäßige Belastung für das luxemburgische System der Familienleistungen darstellen würde, in dem insbesondere beinahe 48 % der Familienleistungen exportiert werden“.

60

Was das innerstaatliche Ziel anbelangt, den persönlichen Anspruch des Kindes festzuschreiben, ist ein solches Ziel nicht geeignet, die im Ausgangsverfahren fragliche mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen.

61

Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, wird nämlich in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Anspruch auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld zwar unmittelbar dem in Luxemburg wohnenden Kind gewährt, bei gebietsfremden Arbeitnehmern wird dieser Anspruch jedoch dem Arbeitnehmer für seine Familienangehörigen gewährt, wie sie in dieser Regelung definiert werden, d. h. für die Kinder, die zu diesem Arbeitnehmer in einem Abstammungsverhältnis stehen, und nicht für die Kinder seines Ehegatten, die kein Abstammungsverhältnis zu ihm haben. Daher scheint den Kindern der gebietsfremden Arbeitnehmer in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung kein persönlicher Anspruch gewährt zu werden.

62

Was das Ziel betrifft, die Verwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zu schützen, weil die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Kindergelds eine „unverhältnismäßige Belastung für das luxemburgische System der Familienleistungen“ darstellen würde, ist unter der Annahme, dass dieses Ziel als legitim gelten kann, die im Ausgangsverfahren fragliche mittelbare Diskriminierung jedenfalls weder geeignet noch erforderlich, um das angebliche Problem des Exports der luxemburgischen Familienleistungen zu lösen.

63

Denn zum einen hat der luxemburgische Gesetzgeber durch die Gewährung des im Ausgangsverfahren fraglichen Kindergelds für alle Kinder, die ein Abstammungsverhältnis zu Grenzgängern aufweisen, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt oder das Tragen der Hauptlast für den Unterhalt des Kindes nachgewiesen zu werden bräuchte, selbst eine weite Auslegung des Kreises der Empfänger dieser Leistung vorgenommen. Zum anderen könnte dieses Ziel durch Maßnahmen verfolgt werden, die gebietsansässige Arbeitnehmer und Grenzgänger gleichermaßen treffen.

64

Daher steht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, beziehen können, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf diese Leistung haben.

65

Was zweitens die Verordnung Nr. 883/2004 anbelangt, sieht deren Art. 67 vor, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

66

Nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Familienangehöriger“ jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist.

67

Unter Berufung auf diese Definition sowie auf das Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski (C‑378/14, EU:C:2015:720), macht die CAE geltend, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, die Familienangehörigen zu bestimmen, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der nationale Gesetzgeber sei daher befugt, die Auszahlung der Familienleistungen auf Kinder zu beschränken, die zu dem Arbeitnehmer in einem Abstammungsverhältnis stünden.

68

Hierzu hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung Nr. 883/2004, das darin besteht, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu koordinieren, ohne ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit zu schaffen, zwar entschieden, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben (Urteil vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C‑378/14, EU:C:2015:720, Rn. 44).

69

Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).

70

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 35, sowie vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39), steht aber, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, beziehen können, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

71

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie aber aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

Kosten

72

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

 

2.

Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie aber aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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