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Document 62021CJ0430

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022.
Verfahren auf Betreiben von RS.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Vorrang des Unionsrechts – Fehlende Befugnis eines nationalen Gerichts, nationale Rechtsvorschriften, die vom Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen – Disziplinarverfahren.
Rechtssache C-430/21.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:99

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Februar 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Vorrang des Unionsrechts – Fehlende Befugnis eines nationalen Gerichts, nationale Rechtsvorschriften, die vom Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen – Disziplinarverfahren“

In der Rechtssache C‑430/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2021, in dem Verfahren

RS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Regan und S. Rodin, der Kammerpräsidentin I. Ziemele und des Kammerpräsidenten J. Passer, der Richter F. Biltgen, P. G. Xuereb, N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi, der Richter N. Wahl und D. Gratsias sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Liţu und L.‑E. Baţagoi als Bevollmächtigte im Beistand von M. Manolache,

der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. J. O. Van Nuffel, I. Rogalski und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen einer von RS erhobenen Beschwerde, mit der die Dauer der infolge einer Anzeige seiner Ehefrau eingeleiteten Strafverfolgung gerügt wird.

Rechtlicher Rahmen

Verfassung Rumäniens

3

Art. 148 Abs. 2 und 4 der Constituția României (Verfassung Rumäniens) sieht vor:

„(2)   Infolge des Beitritts gehen die Vorschriften der Gründungsverträge der Europäischen Union sowie die anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts nach Maßgabe der Beitrittsakte vor.

(4)   Das Parlament, der Präsident Rumäniens, die Regierung und die Recht sprechende Gewalt gewährleisten die Erfüllung der sich aus der Beitrittsakte und den Bestimmungen in Abs. 2 ergebenden Pflichten.“

Codul de procedură penală (Strafprozessordnung)

4

Art. 4881 des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) sieht vor, dass in Verfahren, die sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden, frühestens ein Jahr nach Einleitung der Strafverfolgung eine Beschwerde eingelegt werden kann, um die Beschleunigung eines Strafverfahrens zu beantragen.

5

Gemäß Art. 4885 der Strafprozessordnung hat der für Rechte und Freiheiten zuständige Richter oder das zuständige Gericht die Angemessenheit der Dauer der Strafverfolgung anhand einer Reihe von in dieser Bestimmung genannten Gesichtspunkten zu beurteilen.

6

Art. 4886 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor, dass der für Rechte und Freiheiten zuständige Richter, wenn er den Antrag für begründet hält, der Staatsanwaltschaft eine Frist zur abschließenden Bearbeitung der Sache setzt.

Gesetz Nr. 303/2004

7

Art. 99 Buchst. ș der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte) vom 28. Juni 2004 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004) sieht u. a. vor, dass die Nichtbeachtung von Entscheidungen der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) ein Disziplinarvergehen darstellt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

Gegen RS wurde ein Strafverfahren eingeleitet, in dem er verurteilt wurde.

9

Am 1. April 2020 erstattete die Ehefrau von RS Strafanzeige, mit der sie u. a. Straftaten der unrechtmäßigen Strafverfolgung und des Amtsmissbrauchs beanstandete, die im Rahmen dieses Strafverfahrens von einem Staatsanwalt und zwei Richtern begangen worden sein sollen.

10

Da diese Anzeige u. a. Richter betrifft, fällt ihre Prüfung in die Zuständigkeit der Secția pentru Investigarea Infracțiunilor din Justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz, im Folgenden: AUSJ), die beim Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) angesiedelt ist. Mit Beschluss vom 14. April 2020 leitete ein Staatsanwalt der AUSJ gegen die von dieser Strafanzeige betroffenen Richter wegen Straftaten der unrechtmäßigen Strafverfolgung und des Amtsmissbrauchs ein Strafverfahren ein.

11

Am 10. Juni 2021 erhob RS beim vorlegenden Gericht eine Beschwerde nach den Art. 4881 ff. der Strafprozessordnung, mit der er die übermäßige Dauer der auf diese Anzeige hin eingeleiteten Ermittlungen rügte und beantragte, dem mit dieser Strafanzeige befassten Staatsanwalt eine Frist zur abschließenden Bearbeitung der Sache zu setzen.

12

Dieses Gericht ist der Ansicht, dass es für die Entscheidung über diese Beschwerde die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die AUSJ errichtet worden sei, prüfen müsse.

13

Der Gerichtshof habe sich bereits im Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul judecătorilor Din România u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393), zu Fragen hinsichtlich dieser nationalen Rechtsvorschriften geäußert.

14

Aus diesem Urteil gehe u. a. hervor, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dahin auszulegen sei, dass es einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Errichtung einer spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Untersuchung von durch Richter und Staatsanwälte begangenen Straftaten vorsehe, ohne dass die Errichtung einer solchen Abteilung durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sei und mit besonderen Garantien einhergehe. Diese Garantien müssten es zum einen ermöglichen, jede Gefahr auszuschließen, dass diese Abteilung als ein Instrument zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter und Staatsanwälte verwendet werde, das deren Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, und zum anderen, sicherzustellen, dass diese Zuständigkeit gegenüber Letztgenannten unter vollumfänglicher Beachtung der sich aus den Art. 47 und 48 der Charta ergebenden Anforderungen wahrgenommen werden könne.

15

Außerdem habe der Gerichtshof in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils für Recht erkannt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sei, dass er einer Regelung mit Verfassungsrang eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch das Verfassungsgericht dieses Staates entgegenstehe, wonach ein untergeordnetes Gericht nicht berechtigt sei, eine in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56) fallende nationale Bestimmung, die es im Licht eines Urteils des Gerichtshofs als mit dieser Entscheidung oder mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar ansehe, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.

16

Das vorlegende Gericht verweist ganz allgemein auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach jedes nationale Gericht verpflichtet ist, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet zu lassen, sowie auf die Verbindlichkeit der vom Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteile.

17

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass Art. 148 Abs. 2 und 4 der rumänischen Verfassung den Vorrang der unionsrechtlichen Vorschriften vorsehe.

18

Allerdings habe die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) mit Urteil Nr. 390/2021 vom 8. Juni 2021 eine Einrede der Verfassungswidrigkeit in Bezug auf mehrere Bestimmungen der die AUSJ betreffenden Regelung als unbegründet zurückgewiesen.

19

In diesem Urteil habe die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) u. a. klargestellt, dass sie, da der dem Unionsrecht zuerkannte Vorrang in der rumänischen Rechtsordnung durch das Erfordernis der Achtung der nationalen Verfassungsidentität beschränkt sei, verpflichtet sei, den Vorrang der rumänischen Verfassung im rumänischen Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Folglich dürfe ein ordentliches Gericht zwar die Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht prüfen, sei aber nicht befugt, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) für mit Art. 148 der rumänischen Verfassung vereinbar erklärt worden sei, mit dem Unionsrecht zu prüfen.

20

Die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) habe weiter ausgeführt, dass Nr. 7 des Tenors des Urteils vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor Din România u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393), jeglicher Grundlage in der rumänischen Verfassung entbehre. Art. 148 der Verfassung schreibe zwar den Vorrang des Unionsrechts vor entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts fest, doch stellten die in Anwendung der Entscheidung 2006/928 erstellten Berichte aufgrund ihres Inhalts und ihrer Wirkungen keine unionsrechtlichen Vorschriften dar, denen das nationale Gericht unter Nichtanwendung der nationalen Regelung Anwendungsvorrang einzuräumen hätte.

21

Schließlich habe die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) in diesem Urteil Nr. 390/2021 vom 8. Juni 2021 festgestellt, dass die Rechtssicherheit stark beeinträchtigt würde, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit nach sich zöge, wenn Gerichte aus eigener Entscheidungsbefugnis nationale Bestimmungen, die sie für unionsrechtswidrig hielten, unangewendet ließen, während andere dieselben Bestimmungen anwendeten, weil sie diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansähen.

22

In diesem Zusammenhang erachtet es das vorlegende Gericht für erforderlich zu klären, ob es sich der Rechtsprechung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) beugen müsse, wie es das rumänische Recht vorsehe, oder ob es sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu halten habe, um entscheiden zu können, ob es die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften zur Errichtung der AUSJ mit dem Unionsrecht prüfen dürfe.

23

Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass, falls es beschließen sollte, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu folgen und die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen, den betreffenden Richterinnen und Richtern ein Disziplinarverfahren und eine etwaige Suspendierung von ihren Ämtern drohen würden, da die Nichtbeachtung einer Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) nach rumänischem Recht ein Disziplinarvergehen darstelle. Das vorlegende Gericht äußert Zweifel, ob eine nationale Regelung, wonach gegen einen Richter, der nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts eine nationale Vorschrift unter Missachtung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft hat, Disziplinarstrafen verhängt werden können, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, vereinbar ist.

24

Außerdem gehe aus Presseberichten und den bei der Curtea de Apel Pitești (Berufungsgericht Pitești, Rumänien) verfügbaren Daten hervor, dass bereits ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter eingeleitet worden sei, der in einem Verfahren, das mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei, die Auffassung vertreten habe, dass die rumänischen Rechtsvorschriften, mit denen die AUSJ errichtet worden sei, gegen das Unionsrecht verstießen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Vereinbarkeit eines solchen Disziplinarverfahrens mit dem Unionsrecht zweifelhaft.

25

Aus diesen Gründen hat die Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 148 Abs. 2 der Verfassung Rumäniens in ihrer Auslegung durch die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) in der Entscheidung Nr. 390/2021 vom 8. Juni 2021 entgegen, wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die durch eine Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) für verfassungsgemäß erklärt wurde, mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen?

2.

Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Bestimmung wie Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 entgegen, die es zulässt, dass gegen einen Richter wegen Nichtbeachtung einer Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarstrafen verhängt werden, wenn er über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber den Erwägungen einer Entscheidung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) zu entscheiden hat, und die dem Richter die Möglichkeit nimmt, ein Urteil des Gerichtshofs anzuwenden, das er für vorrangig hält?

3.

Steht der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nationalen Gerichtspraktiken entgegen, die es dem Richter unter Androhung disziplinarischer Folgen verbieten, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Strafverfahren wie der Beschwerde hinsichtlich der angemessenen Dauer des Strafverfahrens nach Art. 4881 der Strafprozessordnung anzuwenden?

Zum Verfahren vor dem Gerichtshof

26

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren oder, hilfsweise, dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu unterwerfen.

27

Zur Begründung dieses Antrags hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Sache, die dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liege, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der rumänischen Gerichte betreffe und dass sich die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften auf das Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit auswirken könnten, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus der Vorlage zur Vorabentscheidung geschaffen wurde.

28

Was erstens den Antrag auf Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens betrifft, hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 30. Juli 2021 entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

29

Was zweitens den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

30

Am 12. August 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, dem Antrag, diese Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

31

Wenn eine Rechtssache große Ungewissheit hervorruft, die Grundfragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts berührt, kann es nämlich in Anbetracht der besonderen Umstände einer solchen Rechtssache erforderlich sein, sie im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Wightman u. a., C‑621/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:851, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

In Anbetracht der Tatsache, dass die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen, die die Beziehungen zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht Rumäniens sowie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und den Vorrang des Unionsrechts betreffen, für diesen Mitgliedstaat und die Unionsrechtsordnung grundlegende Bedeutung haben, kann eine rasche Antwort des Gerichtshofs die große Ungewissheit beseitigen, mit der sich das vorlegende Gericht konfrontiert sieht, was die Erledigung dieser Rechtssache unter den in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen rechtfertigt.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

33

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibt, vereinbar erklärt hat.

34

Soweit die erste Frage die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraussetzt, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, und vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 41), oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 204).

35

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch weder hervor, dass RS sich auf ein Recht beriefe, das ihm aufgrund einer Bestimmung des Unionsrechts zusteht, noch, dass er Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen wäre, die eine Durchführung des Unionsrechts darstellen.

36

Unter diesen Umständen ist Art. 47 der Charta als solcher nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar.

37

Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311‚ Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Zu den Beziehungen zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, die Gegenstand der ersten Frage sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung, der Besetzung und der Arbeitsweise eines Verfassungsgerichts, zwar in deren Zuständigkeit fällt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 52, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 216).

39

Zu den sich aus Art. 19 EUV ergebenden Verpflichtungen ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217).

40

Nach gefestigter Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, damit dieser Schutz gewährleistet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt, umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt verlangt, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Der letztgenannte Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 72 und 73, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 224).

42

Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 228).

43

Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die Organisation der Justiz ausgeführt, geben weder Art. 2 noch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV noch irgendeine andere Bestimmung des Unionsrechts den Mitgliedstaaten ein konkretes verfassungsrechtliches Modell vor, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten, namentlich in Bezug auf die Festlegung und Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten, regeln würde. Die Union achtet nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells müssen die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte beachten, das sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 229 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Unter diesen Umständen stehen Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber insbesondere der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Wenn dagegen das nationale Recht diese Unabhängigkeit nicht gewährleistet, stehen diese Bestimmungen des Unionsrechts einer solchen nationalen Regelung oder Praxis entgegen, da ein solches Verfassungsgericht nicht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 230).

45

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – unter dem in der vorstehenden Randnummer genannten Vorbehalt – einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegensteht, nach der die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nach nationalem Verfassungsrecht an eine Entscheidung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden sind, mit der eine nationale Rechtsvorschrift für mit der Verfassung dieses Mitgliedstaats vereinbar erklärt wird.

46

Dies kann jedoch nicht gelten, wenn die Anwendung einer solchen Regelung oder Praxis bedeutet, dass jede Zuständigkeit dieser ordentlichen Gerichte für die Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsvorschrift, die den Vorrang des Unionsrechts vorsieht, vereinbar erklärt hat, ausgeschlossen wird.

47

Der Gerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung zum EWG‑Vertrag entschieden, dass mit den Gemeinschaftsverträgen im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen eine neue eigene Rechtsordnung geschaffen wurde, die bei Inkrafttreten der Verträge in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten haben in den durch die Verträge festgelegten Bereichen ihre Souveränitätsrechte zugunsten dieser neuen Rechtsordnung eingeschränkt, die mit eigenen Organen ausgestattet ist und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62,EU:C:1963:1, S. 3, 25, vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1253, 1269, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 245).

48

Somit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66, S. 1253, 1269 bis 1270) festgestellt, dass die Schaffung einer eigenen Rechtsordnung durch den EWG‑Vertrag, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommen wurde, zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten weder gegen diese Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen geltend machen können noch dem aus dem EWG‑Vertrag hervorgegangenen Recht Vorschriften des nationalen Rechts gleich welcher Art entgegensetzen können. Andernfalls würde diesem Recht sein Gemeinschaftscharakter aberkannt und die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt. Außerdem hat der Gerichtshof betont, dass es eine Gefahr für die Verwirklichung der Ziele des EWG‑Vertrags bedeuten würde und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hätte, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).

49

Diese wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der Union und die Bedeutung der ihr geschuldeten Achtung wurden im Übrigen durch die vorbehaltlose Ratifizierung der Verträge zur Änderung des EWG‑Vertrags und insbesondere des Vertrags von Lissabon bestätigt. Bei der Annahme dieses Vertrags hat die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügt ist (ABl. 2012, C 326, S. 346), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248).

50

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Gemäß dieser Rechtsprechung kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251).

52

Da der Gerichtshof somit die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C‑741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45), ist es seine Sache, in Ausübung dieser Zuständigkeit die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu präzisieren, so dass diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 254).

53

Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und 62, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252).

54

Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung, jede unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts uneingeschränkt anzuwenden, als unerlässlich anzusehen, um die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten, wie sie Art. 19 Abs. 1 EUV verlangt, zu gewährleisten.

55

Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, die die Möglichkeit ausschließt, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249), und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, wonach jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die unmittelbar wirksame Unionsnorm ergangen ist, unangewendet zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).

56

Hier geht das vorlegende Gericht davon aus, dass es im Hinblick auf die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu prüfen hat, ob die nationalen Rechtsvorschriften zur Errichtung der AUSJ mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und den im Anhang der Entscheidung 2006/928 genannten spezifischen Vorgaben für die Justizreform und die Korruptionsbekämpfung vereinbar sind.

57

Unter diesen Umständen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass solche nationalen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928 fallen und folglich den Anforderungen genügen müssen, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 183 und 184).

58

Zum anderen sind sowohl Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV als auch die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft, so dass sie unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 250, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 253).

59

Daraus folgt, dass die rumänischen ordentlichen Gerichte die nationalen Bestimmungen, sofern sie sie nicht im Einklang mit dieser Vorschrift bzw. diesen Vorgaben auslegen können, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen müssen.

60

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese ordentlichen Gerichte nach dem einschlägigen nationalen Recht, wie es vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, zwar grundsätzlich dafür zuständig sind, die Vereinbarkeit rumänischer Rechtsvorschriften mit diesen Normen des Unionsrechts zu beurteilen, ohne dass sie ein entsprechendes Ersuchen an das nationale Verfassungsgericht richten müssten.

61

Der Vorlageentscheidung zufolge wird ihnen diese Zuständigkeit jedoch genommen, wenn das nationale Verfassungsgericht entschieden hat, dass die betreffenden Rechtsvorschriften mit einer nationalen Verfassungsvorschrift, die den Vorrang des Unionsrechts vorsieht, vereinbar sind, da sie verpflichtet sind, dieses Urteil des nationalen Verfassungsgerichts zu beachten.

62

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Unionsrechts alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden richterlichen Unabhängigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 257).

63

Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 258). Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Konflikt zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 23, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 44).

64

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidungsmechanismus sicherstellen soll, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat, und damit unterschiedliche Auslegungen des von den einzelstaatlichen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewährleisten soll. Zu diesem Zweck gibt dieser Artikel dem einzelstaatlichen Richter die Möglichkeit, die Schwierigkeiten auszuräumen, die sich aus dem Erfordernis ergeben könnten, dem Unionsrecht im Rahmen der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten zu voller Geltung zu verhelfen. Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C‑203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Folglich wäre die Wirksamkeit der durch das Vorabentscheidungsverfahren eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und damit des Unionsrechts gefährdet, wenn die Entscheidung über eine Einrede der Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bewirken könnte, dass das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, davon abgeschreckt wird, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung oder die Gültigkeit von Rechtsakten des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 25, und vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 73).

66

Hat das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats entschieden, dass Rechtsvorschriften mit einer nationalen Verfassungsvorschrift vereinbar sind, die den Vorrang des Unionsrechts vorsieht, würde eine nationale Vorschrift oder Praxis wie die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils beschriebene der vollen Wirksamkeit der in Rede stehenden Normen des Unionsrechts entgegenstehen, da sie das ordentliche Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zuständig ist, daran hindern würde, selbst die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen.

67

Die Anwendung einer solchen nationalen Regelung oder Praxis würde auch die Wirksamkeit der durch das Vorabentscheidungsverfahren geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten beeinträchtigen, indem das ordentliche Gericht, das über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, davon abgeschreckt wird, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und zwar damit es den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats nachkommt.

68

Die in den vorstehenden Randnummern getroffenen Feststellungen sind umso mehr in einer Situation wie der vom vorlegenden Gericht beschriebenen geboten, in der das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats es in einem Urteil ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, und sich dabei u. a. auf die Verfassungsidentität des betreffenden Mitgliedstaats und auf die Erwägung stützt, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit überschritten habe.

69

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar nach Art. 4 Abs. 2 EUV veranlasst sein kann, zu prüfen, ob eine unionsrechtliche Pflicht nicht der nationalen Identität eines Mitgliedstaats widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 58, und vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 46).

70

Diese Bestimmung hat jedoch weder zum Ziel noch zur Folge, dass ein Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats unter Missachtung der Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, die Anwendung einer Norm des Unionsrechts mit der Begründung ausschließen kann, dass diese Norm die von ihm definierte nationale Identität des betreffenden Mitgliedstaats missachte.

71

Ist ein Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine Bestimmung des sekundären Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gegen die Verpflichtung verstoße, die nationale Identität dieses Mitgliedstaats zu achten, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 20, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96).

72

Da der Gerichtshof, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat, kann das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, darunter Art. 267 AEUV, wirksam entscheiden, dass der Gerichtshof ein Urteil erlassen habe, das über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehe, und es somit ablehnen, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.

73

Insoweit ist zu betonen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt, einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einführt, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, und Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 27).

74

Ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren bindet das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 19).

75

Das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, muss daher gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30 und 31).

76

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 71).

77

Zudem ist, da durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, soweit erforderlich erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 18. November 2021, État belge [Ausbildung von Piloten], C‑413/20, EU:C:2021:938, Rn. 53), davon auszugehen, dass ein ordentliches Gericht, um die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, verpflichtet ist, in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Beurteilung eines nationalen Verfassungsgerichts, das es ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, unangewendet zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieses Urteil nicht auf einem von diesem ordentlichen Gericht in Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit eingereichten Vorabentscheidungsersuchen beruht.

78

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibt, vereinbar erklärt hat.

Zur zweiten und zur dritten Frage

79

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt werden kann, dass er das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof angewandt habe und damit von einer mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unvereinbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats abgewichen sei.

80

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta als solcher, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

81

Wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Einrichtungen, die über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, gewahrt bleiben.

82

Diese nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/1919, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Was des Näheren die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, die nach der in Rede stehenden nationalen Regelung für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Fall der Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts eintreten kann, so trifft es zwar zu, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere nicht dazu führen darf, dass völlig ausgeschlossen ist, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters in bestimmten, ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihm erlassene Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden kann. Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen, wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtsuchenden vorgelegt werden (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 238).

84

Jedoch ist es für die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 239).

85

Ferner stellt es eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der nationalen Richter dar, dass sie keinen Disziplinarverfahren oder ‑strafen für die Ausübung der – in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden – Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 227 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 139, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 240).

87

Daher sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach ein nationaler Richter für jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts disziplinarisch belangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 242).

88

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage wäre die mit einer solchen nationalen Regelung oder Praxis verbundene Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der nationalen Richter auch unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die in Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV anerkannt sind, mit Art. 267 AEUV und mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, wenn ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt wird, dass er eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats, mit der es dieses abgelehnt hat, einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, nicht beachtet habe.

89

Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als durch eine solche disziplinarische Belangung eines nationalen Richters die Missachtung der Anforderungen des Unionsrechts durch eine nationale Regelung, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht zur Prüfung der Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften befugt sind, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats unter Missachtung eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die den Vorrang des Unionsrechts vorsieht, vereinbar erklärt hat, noch verstärkt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 259).

90

Außerdem ist, auch wenn die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass in Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift, auf die sich die zweite und die dritte Frage beziehen, keine Sanktion verhängt worden sei, darauf hinzuweisen, dass die bloße Aussicht auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als solche geeignet ist, Druck auf diejenigen auszuüben, deren Aufgabe es ist, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 199).

91

Die Angaben in der Vorlageentscheidung lassen nicht erkennen, dass die in Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 vorgesehene Verantwortlichkeit der nationalen Richter der ordentlichen Gerichte aufgrund der Nichtbeachtung der Entscheidungen der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) Voraussetzungen unterläge, die gewährleisten können, dass sie sich – wie in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gefordert und in den Rn. 84 und 86 des vorliegenden Urteils erläutert – auf die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils erwähnten ganz außergewöhnlichen Fälle beschränkt.

92

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof in Rn. 241 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034), bereits feststellen konnte, dass sich aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen, in denen jenes Urteil ergangen ist, nicht ergibt, dass sich diese Verantwortlichkeit auf solche Fälle beschränkte.

93

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt werden kann, dass er das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof angewandt habe und damit von einer mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unvereinbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats abgewichen sei.

Kosten

94

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibt, vereinbar erklärt hat.

 

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt werden kann, dass er das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof angewandt habe und damit von einer mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unvereinbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats abgewichen sei.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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