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Document 62012CJ0182

Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 7. März 2013.
Gábor Fekete gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Székesfehérvári Törvényszék - Ungarn.
Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 137 - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 561 Abs. 2 - Voraussetzungen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben - Einfuhr eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat, das einem in einem Drittstaat ansässigen Eigentümer gehört - Ermächtigung, ein Fahrzeug zum eigenen Gebrauch zu verwenden, die anderweitig erfolgt als in einem mit dem Eigentümer geschlossenen Anstellungsvertrag - Keine Befreiung.
Rechtssache C-182/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:151

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

7. März 2013 ( *1 )

„Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 137 — Durchführungsverordnung zum Zollkodex — Art. 561 Abs. 2 — Voraussetzungen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben — Einfuhr eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat, das einem in einem Drittstaat ansässigen Eigentümer gehört — Ermächtigung, ein Fahrzeug zum eigenen Gebrauch zu verwenden, die anderweitig erfolgt als in einem mit dem Eigentümer geschlossenen Anstellungsvertrag — Keine Befreiung“

In der Rechtssache C-182/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 20. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2012, in dem Verfahren

Gábor Fekete

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von G. Fekete, vertreten durch I. Falcsik, ügyvéd,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und Á. Szilágyi als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. L 141, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Fekete und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Középdunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága (Regionale Direktion für Zoll- und Steuerprüfung Középdunántúl, die zur nationalen Finanz- und Zollverwaltung gehört) wegen der Bestimmung des zollrechtlichen Status eines in Guinea-Bissau zugelassenen Fahrzeugs, das in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wurde und von Herrn Fekete in Ungarn zum eigenen Gebrauch verwendet wird.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

„Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“

4

Der das Verfahren der vorübergehenden Verwendung betreffende Art. 232 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)   Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

b)

in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

…“

5

Art. 234 Abs. 2 der Verordnung sieht vor:

„Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.“

6

Nach Art. 560 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung gilt: „Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige … Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.“

7

Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung lautet:

„Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

8

Herr Fekete wohnt in Ungarn, besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit – die ungarische und die guinea-bissauische – und ist Gründer und Verwaltungsratsvorsitzender der in Guinea-Bissau niedergelassenen Stiftung „Együtt Afrikáért“ (Vereint für Afrika). Diese Stiftung ist Eigentümerin eines Personenkraftwagens der Marke Cadillac, Modell Escalade, den sie im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ohne Abgabe einer Zollanmeldung in das Gebiet der Union eingeführt hat.

9

Dieses Fahrzeug wird von Herrn Fekete im Zollgebiet der Union zum eigenen Gebrauch verwendet.

10

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts und der ungarischen Regierung wurde Herr Fekete am 13. April 2011, als er dieses Fahrzeug führte, von der Polizei von Székesfehérvár (Ungarn) kontrolliert. Während der polizeilichen Vernehmung habe Herr Fekete angegeben, dass er über keine Ermächtigung zum Gebrauch dieses Fahrzeugs verfüge, da er Gründer und Verwaltungsratsvorsitzender der genannten Stiftung sei. Da Herr Fekete keinen Beleg für den zollrechtlichen Status des Fahrzeugs vorweisen konnte, leitete die Zollverwaltung am 14. April 2011 von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung des zollrechtlichen Status ein.

11

Aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der ungarischen Regierung ergibt sich außerdem, dass Herr Fekete in diesem Verfahren am 13. Mai 2011 ein maschinengeschriebenes und mit dem Datum vom 1. September 2008 versehenes Dokument in ungarischer Sprache vorlegte, dass von Herrn Toure Mourdje in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender der Stiftung „Együtt Afrikáért“ im Senegal verfasst worden sein soll. Dieses Dokument soll Herrn Fekete dazu ermächtigen, das in Rede stehende Fahrzeug zu verwenden und zu führen. In diesem Zusammenhang hebt die ungarische Regierung hervor, dass die fragliche Zulassungsbescheinigung im Jahr 2008 unterzeichnet worden und nicht – wie vom ungarischen Recht vorgeschrieben – von zwei Zeugen unterzeichnet sei, wohingegen die Zulassungsbescheinigung aus Guinea-Bissau für dieses Fahrzeug das Datum vom 30. März 2011 trage, d. h. einen Monat vor der in Ungarn durchgeführten polizeilichen Kontrolle. Zudem seien die in dieser Bescheinigung enthaltenen Angaben ungenau oder unvollständig und gäben hinsichtlich bestimmter Ausdrücke in portugiesischer Sprache sogar Anlass zu Zweifeln, ob dieses Dokument als Zulassungsbescheinigung eingestuft werden könne.

12

Mit Entscheidung vom 18. Mai 2011 stellte die erstinstanzliche Zollbehörde fest, dass die vorübergehende Verwendung des genannten Fahrzeugs gegen Unionsrechtsvorschriften verstoße, da Herr Fekete über keinen Anstellungsvertrag verfüge, in dem die Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch im Sinne von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehen sei. Diese Behörde stellte daher fest, dass gemäß Art. 202 des Zollkodex für dieses Fahrzeug eine Abgabenschuld entstanden sei, und ordnete die Zahlung von Zöllen in Höhe von 729355 HUF (ca. 2500 Euro) und von Mehrwertsteuer in Höhe von 2005727 HUF (ca. 7000 Euro) an.

13

Herr Fekete erhob daraufhin bei der zweitinstanzlichen Zollbehörde Widerspruch gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass das fragliche Fahrzeug, da es im Eigentum einer Stiftung stehe, formlos in das Gebiet der Union gemäß dem sogenannten „Übereinkommen von Istanbul“ verbracht worden sei, das mit dem Beschluss des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (ABl. L 130, S. 1) angenommen worden sei. Außerdem habe sich die Zollbehörde für die Versagung der vollständigen Befreiung von Zöllen zu Unrecht auf das Fehlen eines Anstellungsvertrags im Sinne von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gestützt. Da er über keinen solchen Vertrag verfüge, hätte die Behörde ausschließlich prüfen müssen, ob er vom Eigentümer „anderweitig“ im Sinne der Bestimmung zur Verwendung dieses Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch „ermächtigt“ worden sei. Herr Fekete trägt ferner vor, er habe eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Stiftung „Együtt Afrikáért“ vorgelegt, die ihn dazu ermächtige, das im Eigentum der Stiftung stehende Fahrzeug zu verwenden und zu führen. Jedenfalls hätte er unter Berücksichtigung der Tätigkeit, die er in der Stiftung entfalte, als Arbeitnehmer der Stiftung angesehen werden müssen, auch wenn er nach nationalem Recht nicht als solcher habe eingestuft werden können.

14

Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs erhob Herr Fekete bei dem vorlegenden Gericht eine verwaltungsrechtliche Klage auf Überprüfung der Entscheidung der zweitinstanzlichen Zollbehörde. Im Wesentlichen machte er geltend, für die vollständige Befreiung von Zöllen nach Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sei das Vorliegen eines Anstellungsvertrags nicht erforderlich, da er das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwende, wozu er durch die Ermächtigung vom 1. September 2008 befugt sei. Gestützt auf das Protokoll der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. Juli 2010 (TAXUD/A3/0039/2010-EN) machte die ungarische Zollbehörde dagegen geltend, dass für die nach der genannten Bestimmung vorgesehene Befreiung die Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag zwischen dem außerhalb der Union ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs und der in der Union ansässigen natürlichen Person festgelegt sein müsse. Ein solcher Vertrag fehle aber im vorliegenden Fall.

15

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zwar in der Tat bestimme, dass in dem Fall, dass die das Fahrzeug verwendende natürliche Person vom Eigentümer des Beförderungsmittels angestellt sei, die Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch im Anstellungsvertrag vorgesehen gewesen sein müsse, doch sehe diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben offenbar auch dann vor, wenn die natürliche Person vom Eigentümer des Fahrzeugs „anderweitig“ zur Verwendung des Fahrzeugs „ermächtigt“ worden sei.

16

Der Székesfehérvári Törvényszék hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Reicht nach Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung für eine Verwendung des Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch die Ermächtigung aus, die der außerhalb des Zollgebiets ansässige Eigentümer des Beförderungsmittels erteilt, oder ist die Verwendung des Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich, konkret wenn er (der Eigentümer) dies im Anstellungsvertrag vorsieht?

Zur Vorlagefrage

17

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist, oder im Gegenteil dahin, dass diese Befreiung auch dann bewilligt werden kann, wenn die Person unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anderweitig vom Eigentümer des Fahrzeugs dazu ermächtigt wird, es zum eigenen Gebrauch zu verwenden.

18

Herr Fekete macht geltend, dass die Person, die das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwende, von den Einfuhrabgaben auch dann vollständig befreit werden könne, wenn sie nicht förmlich durch einen Anstellungsvertrag an den Eigentümer des Fahrzeugs gebunden sei oder wenn diese Verwendung nicht in einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen sei. Es reiche aus, dass eine solche Person vom Eigentümer „anderweitig“ im Sinne von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung „ermächtigt“ worden sei, um in den Genuss der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen zu können.

19

Die ungarische Regierung und die Europäische Kommission sind dagegen der Ansicht, dass für die Zwecke der in Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bewilligung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben die betreffende Person vom Eigentümer des Fahrzeugs zwar anderweitig zu einer gewerblichen Verwendung ermächtigt werden könne, eine Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch jedoch zwingend in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen sein müsse.

20

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung die vollständige Befreiung eines Beförderungsmittels von den Einfuhrabgaben bewilligt werden kann, wenn es von einer natürlichen, im Zollgebiet der Union ansässigen Person zum eigenen Gebrauch oder gewerblich verwendet wird.

21

Im Ausgangsverfahren steht fest, dass das in Rede stehende Fahrzeug ausschließlich zum eigenen Gebrauch verwendet wird.

22

Nach dem Wortlaut von Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung hängt im Rahmen dieser Bestimmung die Bewilligung einer vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben von der Voraussetzung ab, dass die natürliche Person entweder bei dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Beförderungsmittels angestellt oder vom Eigentümer des Beförderungsmittels „anderweitig … ermächtigt“ ist. Für den Fall einer Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch stellt Abs. 2 dieses Artikels indessen klar, dass eigener Gebrauch gestattet ist, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

23

Aus der Zusammenschau dieser beiden Absätze ergibt sich somit, dass die betreffende Person zwar „anderweitig“ vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung „ermächtigt“ werden kann, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall ist, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen kann und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein muss.

24

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – wie die ungarische Regierung zu Recht hervorgehoben hat – sich die derzeitige Fassung von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung aus der Verordnung Nr. 993/2001 ergibt, mit der, wie aus ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, lediglich eine Vereinfachung und Rationalisierung der Bestimmungen von Titel III von Teil II der Verordnung Nr. 2454/93 vorgenommen wurde, der u. a. die vorübergehende Verwendung betrifft. Durch Art. 1 Ziff. 28 der Verordnung Nr. 993/2001 wurde nämlich der Titel III („Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“) der Verordnung Nr. 2454/93, in dem die Art. 496 bis 787 dieser Verordnung enthalten waren, durch einen neuen Titel III, ebenfalls mit der Überschrift „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“, ersetzt, in dem seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 die Art. 496 bis 592 der Durchführungsverordnung enthalten sind.

25

Die dem Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung entsprechenden Artikel in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 geltenden Fassung der Verordnung Nr. 2454/93, d. h. die Art. 718 Abs. 1 und 3 Buchst. a und b, Abs. 6 und 7 Buchst. b zweiter Gedankenstrich sowie Art. 719 Abs. 4 Buchst. b machten aber ebenfalls die Bewilligung der vollständigen Befreiung eines eingeführten Fahrzeugs von den Einfuhrabgaben im Fall einer privaten Verwendung durch eine in der Union ansässige Person, die nicht dessen Eigentümer ist, von der Voraussetzung abhängig, dass diese Person durch einen Anstellungsvertrag an den Eigentümer gebunden ist und die private Verwendung in diesem Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

26

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Kosten

27

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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