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Document 62007CJ0226

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008.
Flughafen Köln/Bonn GmbH gegen Hauptzollamt Köln.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerfreiheit von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen - Besteuerungsmöglichkeit aus umweltpolitischen Gründen - Unmittelbare Wirkung der Steuerbefreiung.
Rechtssache C-226/07.

European Court Reports 2008 I-05999

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:429

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑226/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2007, in dem Verfahren

Flughafen Köln/Bonn GmbH

gegen

Hauptzollamt Köln

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Flughafen Köln/Bonn GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Schiebold und A. Richter,

– des Hauptzollamts Köln, vertreten durch Oberregierungsrat O. Meyer und K. Deutschmann als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Flughafen Köln/Bonn GmbH gegen das Hauptzollamt Köln über dessen Ablehnung, die von der Ersteren im Jahr 2004 gezahlte Steuer auf für die Erzeugung von elektrischem Strom verwendetes Gasöl zu erstatten.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Erwägungsgründe 1 bis 6 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(1) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [(ABl. L 316, S. 12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung] und der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [(ABl. L 316, S. 19) in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung] ist auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt.

(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6) Nach Artikel 6 des [EG-]Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.“

4. Art. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom erheben.

5. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 5 dieser Richtlinie gelten als „Energieerzeugnisse“ im Sinne der Richtlinie die Erzeugnisse „der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279, S. 1), d. h. insbesondere Gasöl, das unter die Position 2710 der genannten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) fällt.

6. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt:

„Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.“

7. Die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2003/96 sehen vor, dass ab dem 1. Januar 2004 für Kraftstoffe und für Heizstoffe sowie für elektrischen Strom die in Anhang I festgelegten Mindeststeuerbeträge gelten.

8. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 lautet:

„(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. L 193, S. 73) geänderten Fassung] hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

a) bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt“.

9. Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 bestimmt:

„Eine Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, gilt als Verteiler. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern.“

10. Art. 28 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/96 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 1, die die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2003 anwenden können.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“

11. Art. 30 der Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2 werden die Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG ab dem 31. Dezember 2003 aufgehoben.“

Nationales Recht

12. Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 I S. 2185) enthielt in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung u. a. folgende Regelung:

„§ 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet … der Mineralölsteuer. …

(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:

4. die Waren der Position 2710 der [KN],

§ 2 – Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen

(1) Die Steuer beträgt

4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der [KN]

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 [Euro],

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 [Euro],

…“

13. Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. 1999 I S. 378) sah in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird, unter gewissen Bedingungen von dieser Steuer befreit war.

14. Durch das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1534), in Kraft getreten am 1. August 2006, wurde zu diesem Datum das Mineralölsteuergesetz unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/96 aufgehoben. Es enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„§ 1 – Steuergebiet, Energieerzeugnisse

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. …

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

2. Waren der Positionen … 2704 bis 2715 der [KN],

§ 2 – Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt

4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der [KN]

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 [Euro],

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 [Euro],

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der [KN]

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg

bis zum 31. Dezember 2008 61,35 [Euro],

ab dem 1. Januar 2009 76,35 [Euro],

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg 61,35 [Euro],

wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. …

§ 3 – Begünstigte Anlagen

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient …

§ 53 – Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich … versteuert worden sind und die

1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen …

verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Betreiberin des Flughafens Köln/Bonn (Deutschland). Zur Bordstromversorgung von Flugzeugen unterhält sie Bodenstromaggregate. Für die Erzeugung des betreffenden Stroms verwendete sie im Kalenderjahr 2004 585 642 l versteuertes Gasöl.

16. Am 30. Dezember 2005 beantragte sie beim Hauptzollamt Köln die Vergütung dieser Steuer und bezog sich zur Begründung ihres Antrags auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96.

17. Am 18. Januar 2006 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Mineralölsteuergesetz für die Verwendung von versteuertem Gasöl zur Stromerzeugung keine Vergütung der Steuer vorsehe und dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 keine unmittelbare Wirkung entfalte.

18. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob nach der erfolglosen Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

19. In der Vorlageentscheidung legt dieses Gericht dar, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juni 1999, Braathens (C‑346/97, Slg. 1999, I‑3419, Randnrn. 29 bis 31), die unmittelbare Wirkung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81 festgestellt habe. Der Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 1 Satz 1 entspreche aber dem des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/96. Außerdem sehe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81 wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96 eine klare und genaue Verpflichtung zur Steuerbefreiung vor.

20. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob die Unbedingtheit und Genauigkeit dieses Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dadurch in Frage gestellt wird, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 freisteht, die Energieerzeugnisse „aus umweltpolitischen Gründen“ zu besteuern. Obwohl durch diese Gründe, die in der Richtlinie 2003/96 nicht definiert würden, dem einzelstaatlichen Gesetzgeber hinsichtlich der Entscheidung, welche Energieerzeugnisse er besteuern oder steuerfrei lassen möchte, anscheinend ein Ermessen eingeräumt werde, sei doch zumindest feststellbar, ob dieser Gesetzgeber von der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 übertragenen Befugnis Gebrauch gemacht habe. Den Gesetzen, durch die das Mineralölsteuergesetz später geändert worden sei, und den Gesetzesmaterialien hierzu ließen sich aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der einzelstaatliche Gesetzgeber die Besteuerung von Gasöl, das zur Stromerzeugung verwendet worden sei, aus umweltpolitischen Gründen habe aufrechterhalten wollen. Er sei insoweit schlicht untätig geblieben und habe Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 nicht fristgerecht umgesetzt. Diese Umsetzung sei erst mit dem Erlass des Energiesteuergesetzes erfolgt, das am 1. August 2006 in Kraft getreten sei.

21. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass sich ein Unternehmen, das versteuertes Gasöl der Position 2710 KN zur Stromerzeugung verwendet hat und einen Antrag auf Vergütung der Steuer gestellt hat, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann?

Zur Vorlagefrage

22. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 insoweit unmittelbare Wirkung entfaltet, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner in einem Rechtsstreit mit den innerstaatlichen Zollbehörden wie dem des Ausgangsverfahrens vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

23. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, Slg. 1991, I‑5357, Randnr. 11, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C‑62/00, Slg. 2002, I‑6325, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, Slg. 2004, I‑8835, Randnr. 103).

24. Es steht fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens, also nach Ablauf der in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 festgelegten Frist zu deren Umsetzung am 31. Dezember 2003, keine spezifischen innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht getroffen hatte. Solche Umsetzungsmaßnahmen wurden erst später im Energiesteuergesetz erlassen, das am 1. August 2006 in Kraft getreten ist.

25. Es steht ferner fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens von der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Befugnis, wonach sie abweichend von der Steuerbefreiungsregelung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse wie Gasöl „aus umweltpolitischen Gründen“ besteuern darf, keinen Gebrauch gemacht hat. Unbestritten war nämlich die in diesem Mitgliedstaat damals geltende Steuerregelung nicht auf derartige Gründe gestützt, sondern sie setzte lediglich die zuvor in den Richtlinien 92/81 und 92/82 vorgesehene Regelung der Mineralölbesteuerung in innerstaatliches Recht um.

26. In der Sitzung hat die italienische Regierung allerdings geltend gemacht, dass die in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 angegebene Umsetzungsfrist nicht für Bestimmungen gelte, die wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit eröffneten.

27. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 sieht nämlich dem Wortlaut nach völlig eindeutig vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen, ohne in irgendeiner Weise zwischen deren Bestimmungen zu unterscheiden. Ohnehin steht fest, dass im Energiesteuergesetz, das am 1. August 2006 mit dem Ziel in Kraft getreten ist, die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 in deutsches Recht umzusetzen, von der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnis kein Gebrauch gemacht worden ist, so dass die Frage der Dauer der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der letztgenannten Bestimmung gesetzten Frist keinerlei Auswirkungen auf die dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antworten haben kann.

28. Demnach ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission vortragen, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 inhaltlich zum einen so hinreichend genau und zum anderen so unbedingt ist, dass sich ein Einzelner gegenüber Stellen des fraglichen Mitgliedstaats für einen Zeitraum, in dem dieser die Richtlinie nach Ablauf der in ihrem Art. 28 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat, unmittelbar auf die Bestimmung berufen kann.

29. Zur ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse nicht der in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung zu unterwerfen, hinreichend genau ist, da er die unter die Steuerbefreiung fallenden Erzeugnisse klar festlegt (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 27, und Braathens, Randnr. 31).

30. In Bezug auf die zweite Voraussetzung schließt nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit eröffnet, nicht zwangsläufig aus, dass sich der Inhalt der Rechte des Einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinn Urteile Francovich u. a., Randnr. 17, und vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a., C‑253/96 bis C‑258/96, Slg. 1997, I‑6907, Randnr. 39).

31. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Unbedingtheit einer Verpflichtung zur Steuerbefreiung keineswegs dadurch in Frage gestellt, dass den Mitgliedstaaten in einem ersten Satzteil wie dem in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, wonach die Befreiungen von den Mitgliedstaaten „unter den Voraussetzungen [gewährt werden], die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung oder Missbrauch festlegen“. Ein Mitgliedstaat kann nämlich einem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand einer Richtlinie fällt, nicht die Tatsache entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (vgl. entsprechend Urteile Becker, Randnr. 33, Braathens, Randnr. 31, vom 10. September 2002, Kügler, C‑141/00, Slg. 2002, I‑6833, Randnr. 52, vom 6. November 2003, Dornier, C‑45/01, Slg. 2003, I‑12911, Randnr. 79, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C‑453/02 und C‑462/02, Slg. 2005, I‑1131, Randnr. 34).

32. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten des Ausgangsverfahrens und der italienischen Regierung steht dem nicht die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, die in Rede stehenden Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern. Diese Beschränkung der Befreiungsregel hat nämlich nur Eventualcharakter, und ein Mitgliedstaat, der von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser nach der Richtlinie 2003/96 in Anspruch nehmen kann (vgl. entsprechend Urteile Kügler, Randnrn. 59 und 60, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 35).

33. Demnach ist die Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96, die für die Stromerzeugung bestimmten Energieerzeugnisse von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung auszunehmen, so genau und unbedingt, dass sie dem Einzelnen das Recht verleiht, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen, um sich einer mit ihr unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen.

34. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999, Dilexport, C‑343/96, Slg. 1999, I‑579, Randnr. 23, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C‑397/98 und C‑410/98, Slg. 2001, I‑1727, Randnr. 84, sowie Marks & Spencer, Randnr. 30).

35. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens in der Sitzung auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofs erklärt haben, der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der streitigen Ereignisse erzeugte elektrische Strom sei in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 in der damals geltenden Fassung gefallen, der im Wesentlichen eine Steuerbefreiung von elektrischem Strom vorgesehen habe, der von Einheiten erzeugt worden sei, deren Anlagen mit ihrer elektrischen Nennleistung einen bestimmten Schwellenwert nicht überschritten.

36. Auf diese Angaben hin haben die Kommission und der Beklagte des Ausgangsverfahrens in derselben Sitzung vorgetragen, dass es mit der Richtlinie 2003/96 nicht in Einklang stehe, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Steuer befreit würden, da der erzeugte elektrische Strom seinerseits ebenfalls von der Steuer befreit worden sei. Zwar könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 unbeschadet des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie den von kleinen Stromerzeugern erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien, jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die zu diesem Zweck verwendeten Energieerzeugnisse besteuert würden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat hierzu jedoch vorgetragen, dass durch die Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie im Laufe des Jahres 2006 umgesetzt worden sei, gerade ein spezieller Steuertarif eingeführt worden sei, der wesentlich niedriger sei, als der zum Zeitpunkt der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltende allgemeine Tarif.

37. Hierzu ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht mit seiner Frage darauf beschränkt hat, den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 zu ersuchen, und dass die vorstehend erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die erstmals in der Sitzung vor dem Gerichtshof vorgetragen und erörtert worden sind, weder in der Vorlageentscheidung noch in den von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen enthalten sind, wobei die Parteien des Ausgangsverfahrens auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofs überdies bestätigt haben, dass dieser Aspekt des Rechtsstreits zu keiner Zeit im Ausgangsverfahren erörtert worden sei.

38. In Ermangelung genauerer und detaillierter Informationen hierzu ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs aus der Prozessakte demnach nicht mit hinreichender Klarheit, dass diese einzelnen Gesichtspunkte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebende Bedeutung haben und dem vorlegenden Gericht daher dienlich sein könnten, das im Hinblick auf die besonderen Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens am ehesten in der Lage ist, die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen.

39. Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 insoweit unmittelbare Wirkung entfaltet, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten – für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat – in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.

Kosten

40. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten – für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat – in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.

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