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Document 62000CJ0251

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002.
Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Ldª gegen Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa, Beteiligte: Ministério Público.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Tributário de Primeira Instância de Lisboa - Portugal.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle.
Rechtssache C-251/00.

European Court Reports 2002 I-10433

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:655

62000J0251

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002. - Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Ldª gegen Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa, Beteiligte: Ministério Público. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Tributário de Primeira Instância de Lisboa - Portugal. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei - Bestimmung des Zollschuldners - Nacherhebung der Zölle. - Rechtssache C-251/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-10433


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Irrtum der zuständigen Behörden" Irrtum", der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2)

3. Zollunion - Zollschuld - Bestimmung des Zollschuldners - Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaates - Unbeachtlich

(Verordnung Nr. 1031/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Streitigkeit in Bezug auf das Assoziierungsabkommen - Anrufung des Assoziationsrates - Fakultativer Charakter

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Artikel 22 und 25)

Leitsätze


1. Verfahrensvorschriften sind im allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten.

( vgl. Randnr. 29 )

2. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, dürfen die nationalen Behörden von der Nacherhebung nur dann absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind, d. h. wenn die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruht, der Irrtum so geartet ist, dass er vom gutgläubigen Schuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet hat. Die ersten beiden Voraussetzungen sind wie folgt auszulegen:

- Für die Beurteilung der Frage, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, ist sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen;

- ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum besteht darin, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war;

- als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, kann dienen, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

( vgl. Randnrn. 37-38, 63, Tenor 1 )

3. Das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zollschuldners und auf die Möglichkeit für die Behörden des Einfuhrstaats zur nachträglichen Eintreibung dieser Schuld. Zollschuldner ist nämlich der Anmelder oder die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben worden ist, da die Eigenschaft als Zollschuldner ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft ist.

( vgl. Randnrn. 65, 67, Tenor 2 )

4. Die Artikel 22 und 25 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, wonach jede Vertragspartei den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in Bezug auf Anwendung und Auslegung des Abkommens befassen kann, verpflichten die nationalen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die auf Empfehlung der Kommission handeln, nicht dazu, das Verfahren durchzuführen, das diese Bestimmungen vor einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben vorsehen. Artikel 25 sieht nämlich nach seinem Wortlaut die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung zur Anrufung des Assoziationsrates vor.

( vgl. Randnrn. 72-73, 75, Tenor 3 )

Parteien


In der Rechtssache C-251/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Lda

gegen

Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa,

Beteiligter:

Ministério Público,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und über die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Vasak als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Caeiros und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Lda, vertreten durch J. Teixeira Alves, advogado, und der Kommission, vertreten durch A. Caeiros und R. Tricot, in der Sitzung vom 8. November 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Das Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon hat mit Beschluss vom 13. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) und der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Ilumitrónica - Iluminação e Electrónica Lda (im Folgenden: Ilumitrónica), einer Gesellschaft portugiesischen Rechts, und dem Chefe da Divisão de Procedimentos Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa wegen der Nacherhebung von Zöllen für die 1992 getätigte Einfuhr einer Partie Fernsehgeräte mit Ursprung in der Türkei.

Rechtlicher Rahmen

Das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und das Zusatzprotokoll

3 Die vorliegende Rechtssache ist im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen) zu beurteilen, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft auf der anderen Seite (im Folgenden: Vertragsparteien) unterzeichnet wurde. Das Assoziierungsabkommen wurde vom Rat mit Beschluss 64/732/EWG vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft genehmigt und trat am 1. Dezember 1964 in Kraft.

4 Das Assoziierungsabkommen soll nach seinem Artikel 2 eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern. Es umfasst eine Vorbereitungs-, eine Übergangs- und eine Endphase.

5 Nach Artikel 7 des Assoziierungsabkommens treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden können.

6 Die Artikel 22 und 23 des Assoziierungsabkommens sehen die Einrichtung eines Assoziationsrates vor, der aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits besteht. Dieser Rat handelt einstimmig und ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu verwirklichen.

7 Artikel 25 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens bestimmt:

Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in Bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen, soweit sie die Gemeinschaft, einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei betrifft."

8 Zur Festlegung der Bedingungen, Einzelheiten und des Zeitplans für die Verwirklichung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Übergangsphase unterzeichneten die Vertragsparteien am 23. November 1970 in Brüssel ein Zusatzprotokoll, das diesem Abkommen beigefügt und mit Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) gebilligt wurde. Die Bestimmungen dieses Protokolls blieben bis zum 31. Dezember 1995 anwendbar, als die im Assoziierungsabkommen vorgesehene Endphase gemäß dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. 1996, L 35, S. 1) in Kraft trat.

9 Nach Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gelten dessen Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen (im Folgenden: Präferenzregelung) auch für diejenigen in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellten Waren, die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden". Die Anwendung der Präferenzregelung auf solche Waren setzt nach dieser Bestimmung jedoch voraus, dass der Ausfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe erhebt.

10 Mit Beschluss Nr. 2/72 vom 29. Dezember 1972 setzte der Assoziationsrat den Satz der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Berechnung der Ausgleichsabgabe für in der Türkei hergestellte Waren auf 100 % fest.

11 Mit Beschluss Nr. 3/72 vom selben Tag regelte der Assoziationsrat die Einzelheiten für die Erhebung der Ausgleichsabgabe.

12 Ebenfalls am 29. Dezember 1972 erließ der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara (ABl. 1973, L 59, S. 74). Nach Artikel 1 dieses Beschlusses wird die Präferenzregelung gewährt, wenn eine auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Republik Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellte Beweisurkunde vorgelegt wird. Für die unmittelbar aus der Türkei in einen Mitgliedstaat beförderten Waren ist dies die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 (im Folgenden: A.TR.1-Bescheinigung).

Die Gemeinschaftsregelung über die Entstehung der Zollschuld, über die Erstattung oder den Erlass der Zölle sowie über das Absehen von einer Nacherhebung

Die vor dem Zollkodex geltende Regelung

- Die Entstehung der Zollschuld

13 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. L 201, S. 15) bestimmt:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eingangsabgabenpflichtige Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ... überführt werden ..."

14 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfuellung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABl. L 102, S. 5) sieht vor:

Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ... der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 entstanden, so ist zur Erfuellung dieser Schuld die Person verpflichtet, in deren Namen die Anmeldung abgegeben oder eine andere Handlung mit der gleichen Rechtswirkung vorgenommen worden ist."

- Der Erlass der Zölle

15 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1430/79) können die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Erstattung oder der Erlass auf Antrag, der binnen zwölf Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben durch die zuständige Behörde bei der zuständigen Zollstelle einzureichen ist.

- Das Absehen von einer Nacherhebung der Zölle

16 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), bestimmt:

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs[-abgaben] ... vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach."

17 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 legt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer nachträglichen Erhebung der Zölle wie folgt fest:

Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs[-abgaben] absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

Der Zollkodex

18 Die Verordnungen Nrn. 1697/79 und 1430/79 wurden durch Artikel 251 des Zollkodex aufgehoben, der gemäß seinem Artikel 253 Absätze 1 und 2 am 22. Oktober 1992 in Kraft getreten ist und seit dem 1. Januar 1994 gilt.

19 Artikel 201 des Zollkodex lautet:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

...

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren."

20 Die Erstattung der Zölle ist in den Artikeln 235 bis 242 des Zollkodex geregelt. Nach Artikel 239 Absatz 2 erfolgt der Erlass auf Antrag, der innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist.

21 Das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen ist in Artikel 220 des Zollkodex geregelt, dessen Absatz 2 Buchstabe b fast wortgleich mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22 Im Vorlagebeschluss ist für das Vorabentscheidungsersuchen" folgender Sachverhalt vorläufig festgestellt worden".

23 Mit einem Dokument vom 20. Juli 1992 meldete Ilumitrónica bei den portugiesischen Zollbehörden die Einfuhr einer Partie von Farbfernsehgeräten aus der Türkei an. Die Ware war von einer A.TR.1-Bescheinigung begleitet und fiel daher unter die Präferenzregelung gemäß dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll, die von der Portugiesischen Republik durch Dekret Nr. 3/92 vom 21. Januar 1992 (Diário da República I, Serie A Nr. 17 vom 21. Januar 1992, S. 340) ratifiziert worden sind.

24 Am 19. Juli 1995 verlangte der Beklagte des Ausgangsverfahrens von Ilumitrónica für diese Einfuhr die Zahlung von Zöllen in Höhe von insgesamt 7 534 264 PTE.

25 Dieser Nacherhebungsbescheid erging auf die Mitteilung der Dienststellen der Kommission an die portugiesischen Zollbehörden, dass die Ware nicht die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gemäß dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll erfuelle. Die Kommission hatte nach Beschwerden verschiedener Hersteller in der Gemeinschaft Nachprüfungen vorgenommen, in deren Verlauf ihre Dienststellen zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die in der Türkei hergestellten Farbfernsehgeräte Bauteile aus Drittländern enthielten, die sich in der Türkei nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden hatten und auf die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft auch keine Ausgleichsabgabe erhoben worden war.

26 Das Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon hat aufgrund von Zweifeln an der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann von Importeuren, die jahrelang ihre Zollanmeldungen in gutem Glauben und mit der üblichen Sorgfalt sowie in Unkenntnis einer sowohl den türkischen als auch den Gemeinschaftsbehörden bekannten Unregelmäßigkeit vorgenommen haben, die Zahlung der Zollschuld verlangt werden?

2. Ist es ausgeschlossen, dass der türkische Staat für die Zahlung der Zollschuld einzustehen hat, wenn die türkischen Behörden Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der von ihnen abgezeichneten ATR-Bescheinigungen hatten?

3. Ist die Kommission verpflichtet, die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft zu warnen, wenn ihre Dienststellen Verdachtsmomente in Bezug auf das in Frage 2 erwähnte Vorgehen der türkischen Behörden oder Kenntnis von diesem Vorgehen haben?

4. Kann die Verletzung dieser möglicherweise bestehenden Verpflichtung die Haftung der (Zoll-)Anmelder, die ihre Anmeldungen jahrelang in gutem Glauben ausgefuellt haben, ausschließen?

5. Ist die von der Kommission und auf deren Empfehlung hin von den portugiesischen Zollbehörden getroffene Entscheidung, die Einfuhrabgaben nachzuerheben, ohne zuvor das Verfahren nach den Artikeln 22 und 25 des (am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten) Assoziierungsabkommens EWG-Türkei einzuleiten, gültig?

Zu den Vorlagefragen

Einleitende Bemerkungen

27 Soweit das vorlegende Gericht als Gegenstand der Fragen die Auslegung des Artikels 201 Absatz 3 des Zollkodex angibt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel gegenüber der früheren Regelung eine neue Vorschrift darstellt und daher nicht auf eine Einfuhr angewandt werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten erfolgt ist (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 25).

28 Dies ist der Fall bei der im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhr, die am 20. Juli 1992 angemeldet wurde, während der Zollkodex nach seinem Artikel 253 Absatz 1 erst seit dem 1. Januar 1994 anwendbar ist.

29 Allgemein gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (u. a. Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).

30 Im Ausgangsrechtsstreit sind daher die materiell-rechtlichen Vorschriften der vor der Geltung des Zollkodex anwendbaren Regelung und die verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Kodex anzuwenden.

Zur ersten Frage

31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es zulässig ist, von einem Wirtschaftsteilnehmer, der in gutem Glauben und mit der üblichen Sorgfalt gehandelt hat, die Zahlung der Zölle zu verlangen, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit geschuldet werden, von der der Betroffene keine Kenntnis hatte, die aber sowohl den Gemeinschaftsbehörden als auch den Behörden des Ausfuhrstaats bekannt waren.

32 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1031/88 ist zur Erfuellung der Zollschuld der Anmelder oder gegebenenfalls die Person verpflichtet, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben worden ist.

33 Die Tatsache, dass der Anmelder in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt hat, die die Erhebung von Zöllen verhinderte, die er ohne diese Unregelmäßigkeit hätte entrichten müssen, ist auf seine Eigenschaft als Zollschuldner ohne Einfluss, die ausschließlich auf den Rechtswirkungen beruht, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind.

34 Die Gemeinschaftsregelung sieht jedoch im Hinblick auf die Zahlung der Zollschuld zwei besondere Ausnahmetatbestände vor.

35 Der erste ist der Erlass der Zölle gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sowie nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex muss bei den zuständigen Zollbehörden jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dem Vorlagebeschluss ist nicht zu entnehmen, dass Ilumitrónica einen solchen Antrag gestellt hat. Soweit die erste Vorlagefrage den Erlass von Zöllen betrifft, braucht sie somit nicht beantwortet zu werden.

36 Den zweiten Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Zahlung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben enthält Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79.

37 Nach dieser Bestimmung dürfen die nationalen Behörden von der Nacherhebung nur dann absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (u. a. Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 12, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 84, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

38 Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen. Zweitens muss deren Irrtum so geartet sein, dass er vom gutgläubigen Schuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (u. a. Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 13, Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnrn. 25 bis 28).

39 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

Zu den Begriffen zuständige Behörden" und Irrtum"

40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Ermangelung einer genauen und erschöpfenden Definition der zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (ABl. L 201, S. 16) nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung anzusehen. Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 88).

41 Wie der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge festgestellt hat, fallen nach dieser Definition der zuständigen Behörden" unter diesen Begriff im Ausgangsverfahren sowohl die türkischen Zollbehörden, die die A.TR.1-Bescheinigung als Grundlage für die im vorliegenden Fall streitige Einfuhr ausgestellt haben, als auch die zentralen Zollbehörden der Türkei.

42 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig ist, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners gerade" von den zuständigen Behörden geschaffen wurde. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln dieser Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).

43 Diese Voraussetzung kann, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Ausführers insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).

44 Der Gerichtshof hat hiervon jedoch ausdrücklich den Fall ausgenommen, dass der Exporteur als Ursprungsland der Waren das Ausfuhrland angegeben hat, weil er darauf vertraut hat, dass die zuständigen Behörden dieses Landes tatsächlich alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannten und trotz dieser Kenntnis keine Einwände gegen die Angaben in den Erklärungen des Exporteurs erhoben haben, weil sie von einer unzutreffenden Auslegung der Zollbestimmungen für die Bescheinigung des Warenursprungs ausgegangen sind. In einem solchen Fall ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen gerade von den zuständigen Behörden begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 95).

45 Entgegen der Ansicht der Kommission genügt somit der Hinweis auf eine unrichtige Erklärung des Exporteurs nicht, um die Möglichkeit eines Fehlers, der den zuständigen Behörden zuzurechnen ist, in jedem Fall auszuschließen. Das Verhalten dieser Behörden ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Begleitumstände bei der Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen zu beurteilen.

46 Zwar ist die Feststellung eines Irrtums der zuständigen Behörden grundsätzlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall über die für eine solche Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse.

47 Hierfür ist das Verhalten der türkischen Zollbehörden unter Berücksichtigung der allgemeinen Begleitumstände bei der Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls zu würdigen.

48 In diesem Zusammenhang erweisen sich mehrere Umstände, die in den Erklärungen vor dem Gerichtshof vorgetragen worden sind, als bedeutsam.

49 So hat die französische Regierung, ohne dass die Kommission ihr widersprochen hätte, geltend gemacht, dass die türkische Regierung eine Politik zur Förderung von Ausfuhren (Export Incentive Scheme) betrieben habe, nach der Bauteile aus Drittländern von den Eingangsabgaben befreit gewesen seien, sofern sie in Waren eingebaut waren, die anschließend in die Gemeinschaft oder Drittländer ausgeführt worden sind.

50 Die französische Regierung hat außerdem darauf hingewiesen, dass die türkische Regierung erst am 16. Juni 1992 das Dekret Nr. 92/3177 (Amtsblatt der Republik Türkei Nr. 21277 vom 7. Juli 1992) erlassen habe, das die Erhebung der Ausgleichsabgabe vorgesehen habe, die durch Artikel 3 des Zusatzprotokolls eingeführt und deren Höhe durch den Beschluss Nr. 2/72 des Assoziationsrates festgesetzt worden sei. Die Art der Berechnung der Abgabe, wie sie im genannten Dekret festgelegt worden sei, habe nicht in Einklang mit der in diesem Beschluss festgelegten Art der Berechnung gestanden, da die Abgabe nur erhoben worden sei, wenn der Wert der Bestandteile aus Drittländern mehr als 56 % des fob-Preises (Preis frei an Bord) der Enderzeugnisse betragen habe.

51 Zudem habe die türkische Regierung erst am 12. Januar 1994, d. h. nach der Einfuhr, um die es im Ausgangsverfahren gehe, das Dekret Nr. 94/5168 (Amtsblatt der Republik Türkei Nr. 21832 vom 28. Januar 1994) erlassen, wonach auf Waren, die unter Verwendung von Erzeugnissen aus Drittländern hergestellt worden seien, die sich in der Türkei oder der Gemeinschaft nicht in freiem Verkehr befänden, eine Ausgleichsabgabe in der durch den Beschluss Nr. 2/72 des Assoziationsrates festgesetzten Höhe erhoben werde.

52 Dieser Sachverhalt zeigt, dass die türkischen Behörden über Handelsströme einschließlich der abgabenfreien Einfuhr von Teilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft informiert gewesen sein und Kenntnis davon gehabt haben mussten, dass sie für diese keine A.TR.1-Bescheinigungen ausstellen konnten, da eine Ausgleichsabgabe nicht erhoben wurde.

53 Unter diesen Umständen haben die Behörden, die entsprechend ihrer ständigen Praxis keine Einwände gegen die Angaben in der Anmeldung der im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhr erhoben und die A.TR.1-Bescheinigungen ausgestellt haben, die Bescheinigung des Warenursprungs auf eine unzutreffende Auslegung der einschlägigen Zollbestimmungen gestützt und damit einen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der betreffenden Regelung begangen.

Zur Erkennbarkeit des Irrtums

54 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (insbesondere Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 22, Faroe Seafood u. a., Randnr. 99, und Sommer, Randnr. 37).

55 Zwar ist diese Beurteilung grundsätzlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall über die für eine solche Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse. Es sprechen nämlich mehrere Umstände dafür, dass der Irrtum der türkischen Behörden sogar für einen beruflich so erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer wie Ilumitrónica nicht erkennbar war.

56 Zunächst ist die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100) sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-38/95, Foods Import, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30), zu beurteilen.

57 Die Kenntnis der betreffenden Regelung verlangte vom Importeur im Ausgangsverfahren zumindest die Kenntnis des Artikels 3 des Zusatzprotokolls, wonach auf Waren, die unter Verwendung von Erzeugnissen aus Drittländern hergestellt sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden, eine Ausgleichsabgabe erhoben wird, sowie der Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates über die Festsetzung der Höhe und der Modalitäten der Erhebung dieser Ausgleichsabgabe. Wie der Generalanwalt in Nummer 63 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, kann diese Regelung objektiv als komplex angesehen werden.

58 Der Zeitraum, in dem die türkischen Behörden in ihrem eventuellen Irrtum verharren, erstreckte sich vom 1. Januar 1973, dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/72 des Assoziationsrates, bis zum Inkrafttreten des Dekrets Nr. 94/5168 vom 12. Januar 1994, d. h. über mehr als zwanzig Jahre.

59 Sodann ist bezüglich der von einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer aufzuwendenden Sorgfalt auf die Feststellung der französischen Regierung, der die Kommission nicht widersprochen hat, zu verweisen, dass die Beschlüsse Nrn. 2/72 und 3/72 des Assoziationsrates, die den gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls anwendbaren Satz der Ausgleichsabgabe festlegten und damit die türkischen Behörden in die Lage versetzten, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu treffen, nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

60 Die Behauptung von Ilumitrónica, dass sie den Verstoß der türkischen Behörden gegen ihre Pflichten nicht gekannt habe, muss daher aufgrund der fehlenden Veröffentlichung und, allgemeiner betrachtet, des Verhaltens der Kommission selbst als bewiesen angesehen werden. Nach Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) war es nämlich Aufgabe der Kommission, für die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens zu sorgen, zumal sie nach Artikel 7 dieses Abkommens über alle hierfür erforderlichen Informationen verfügte. Die Kommission hat in ihren im vorliegenden Fall eingereichten Erklärungen zwar eingeräumt, dass es von 1973 bis 1994 keine türkischen Rechtsvorschriften gegeben habe, die eine ordnungsgemäße Anwendung des Zusatzprotokolls erlaubt hätten, doch hat sie in diesem Zusammenhang lediglich auf die Entsendung einer Kontrolldelegation im Jahr 1993 in die Türkei verwiesen, woraus sich ergibt, dass sie, wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, fast zwanzig Jahre brauchte, um festzustellen, dass die Türkei das Zusatzprotokoll nicht beachtete.

Zu der vom Anmelder aufgewandten Sorgfalt

61 Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (u. a. Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 29).

62 Aus dem Vorlagebeschluss und dem Wortlaut der ersten Frage ergibt sich, dass das nationale Gericht diese Voraussetzung als erfuellt ansieht.

63 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dahin auszulegen ist, dass

- für die Beurteilung der Frage, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist,

- ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und

- als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

Zur zweiten Frage

64 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats, wie es im Vorlagebeschluss beschrieben worden ist, dazu führen kann, dass dieser Staat für die Zahlung der Zollschuld einzustehen hat.

65 Wie der Gerichtshof in den Randnummern 32 und 33 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, ist Zollschuldner der Anmelder oder die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben worden ist, da die Eigenschaft als Zollschuldner ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft ist. Infolgedessen kann das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zollschuldners und damit auf die Möglichkeit der Behörden des Einfuhrstaats zur Nacherhebung der geschuldeten Zölle haben.

66 Die Frage, ob der Schuldner einen Dritten auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen kann, der ihm seiner Meinung nach aufgrund des Verhaltens dieses Dritten entstanden ist, ist jedenfalls für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ohne Bedeutung und folglich nicht zu prüfen.

67 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, dass das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zollschuldners und auf die Möglichkeit für die Behörden des Einfuhrstaats zur nachträglichen Eintreibung dieser Schuld hat.

Zur dritten und zur vierten Frage

68 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Kommission verpflichtet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zu warnen, wenn ihre Dienststellen Verdachtsmomente in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats betriebenen Verfahrens haben, und ob ein Verstoß gegen diese eventuelle Verpflichtung die Haftung der Anmelder ausschließen kann.

69 Angesichts der Antworten auf die erste und die zweite Frage erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.

Zur fünften Frage

70 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung der Kommission sowie die der auf Empfehlung der Kommission handelnden portugiesischen Behörden, die Zölle nachzuerheben, ohne zuvor das Verfahren gemäß den Artikeln 22 und 25 des Assoziierungsabkommens eingeleitet zu haben, rechtsgültig sind.

71 Soweit diese Frage eine Entscheidung der Kommission betrifft, ist festzustellen, dass diese Entscheidung im Vorlagebeschluss überhaupt nicht konkret bezeichnet worden ist. Daher kann der Gerichtshof darüber nicht befinden.

72 Soweit die Frage die Entscheidung der portugiesischen Behörden betrifft, das Nacherhebungsverfahren zu eröffnen, ist festzustellen, dass nach Artikel 25 des Assoziierungsabkommens, der die Voraussetzungen für die Anrufung des Assoziationsrates festlegt, jede Vertragspartei diesen Rat mit jeder Streitigkeit in Bezug auf Anwendung und Auslegung des Abkommens befassen kann.

73 Diese Bestimmung sieht nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung zur Anrufung des Assoziationsrates vor.

74 Infolgedessen steht es den Behörden des Einfuhrstaats frei, aufgrund der Ergebnisse der nach den Einfuhren durchgeführten Kontrollen eine Nacherhebung vorzunehmen, und sie sind nicht verpflichtet, das Streitbeilegungsverfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen durchzuführen (in diesem Sinne Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 38).

75 Somit ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Artikel 22 und 25 des Assoziierungsabkommens die nationalen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die auf Empfehlung der Kommission handeln, nicht dazu verpflichten, das Verfahren durchzuführen, das diese Bestimmungen vor einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben vorsehen.

Kostenentscheidung


Kosten

76 Die Auslagen der portugiesischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon mit Beschluss vom 13. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, dass

- für die Beurteilung der Frage, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist,

- ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und

- als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

2. Das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zollschuldners und auf die Möglichkeit für die Behörden des Einfuhrstaats zur nachträglichen Eintreibung dieser Schuld.

3. Die Artikel 22 und 25 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei verpflichten die nationalen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die auf Empfehlung der Kommission handeln, nicht dazu, das Verfahren durchzuführen, das diese Bestimmungen vor einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben vorsehen.

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