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Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 15 December 2004. # Hauptzollamt Neubrandenburg v Jens Christian Siig. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Failure of a Member State to fulfil its obligations - Environment - Directive 2000/53/EC - Non-transposition within the prescribed period. # Case C-272/03.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2004. Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Jens Christian Siig. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Zollkodex der Gemeinschaften - Entstehung der Zollschuld - Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers. Rechtssache C-272/03.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2004. Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Jens Christian Siig. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Zollkodex der Gemeinschaften - Entstehung der Zollschuld - Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers. Rechtssache C-272/03.
European Court Reports 2004 I-11941
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:805
Date of document:
15/12/2004
Date lodged:
24/06/2003
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Deutschland
Form:
Urteil
Authentic language:
Deutsch
Type of procedure:
Vorabentscheidung
Applicant:
Vorläufige Daten
Defendant:
Vorläufige Daten
Observations:
Europäische Kommission, Italien
Judge-Rapporteur:
Schintgen
Advocate General:
Tizzano
National court:
*P1* Bundesfinanzhof, Beschluß vom 31/05/2005 (VII R 15/02)
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
„Zollkodex der Gemeinschaften – Entstehung der Zollschuld – Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers“
Leitsätze des Urteils
Zollunion – Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von Abgaben – Vorübergehende Verwendung gewerblich verwendeter
Straßenfahrzeuge – Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers, die im Zollgebiet der Gemeinschaft während einer Beförderung
vorgenommen wird, die außerhalb dieses Gebietes endet – Keine Begünstigung mit dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung
(Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 670 Buchstabe p und 718 Absatz 3 Buchstabe d)
Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, in denen der Begriff „Binnenverkehr“ für das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung unter Befreiung von Einfuhrabgaben definiert (Artikel 670) und eine Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung für gewerblich verwendete Straßenfahrzeuge aufgestellt wird (Artikel 718), sind dahin auszulegen, dass hiernach
die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers
von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.
Denn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung hängt unmittelbar davon ab, dass das fragliche Fahrzeug eine ganz bestimmte
Beförderung durchführt, bei der dieses Fahrzeug und die beförderten Waren oder Personen die Außengrenze des Zollgebiets der
Gemeinschaft überschreiten, so dass gerade auf die Beförderung, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt wird,
selbst und nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren oder Personen abzustellen ist.
(vgl. Randnrn. 18, 20, 26 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 15. Dezember 2004(1)
In der Rechtssache C-272/03betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung
vom 13. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2003, in dem Verfahren
Hauptzollamt Neubrandenburg
gegen
Jens Christian Siig in Firma „Internationale Transport“ Export‑Import
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
von Christian Siig, vertreten durch Rechtsanwalt F. Bähring,
–
der italienischen Regierung, vertreten durch J. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, Avvocato dello
Stato,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 670 Buchstabe p und 718 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Siig in Firma „Internationale Transport“ Export-Import
und dem Hauptzollamt Neubrandenburg über die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:
„Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass
sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen,
im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“
4
Artikel 141 des Zollkodex lautet:
„In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt.“
5
Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:
„Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a)
eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b)
eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt
wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.“
6
In Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex heißt es:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen
werden; diese Fälle
–
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
–
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften
dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.“
7
Artikel 670 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„Im Sinne dieses Artikels bedeuten
...
e)
gewerbliche Verwendung: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen oder kommerziellen
Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
...
p)
Binnenverkehr: die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet
wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder
entladen werden.“
8
Artikel 718 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge
angehängt werden können.
(3) Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
...
d) ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
…
(5) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge dürfen unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen so lange im Zollgebiet der Gemeinschaft
verbleiben, wie dies zur Ausführung der Tätigkeit, für die vorübergehende Verwendung beantragt wurde, z. B. Heranführen, Aus-
oder Einsteigen von Personen, Abladen oder Laden von Waren, Beförderung sowie Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich
ist.
…
(7) Abweichend von Absatz 3
...
c) können gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften,
insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9
Herr Siig, der als Einzelunternehmer in Polen eine Spedition betreibt, verfügt über drei Sattelzugmaschinen. Am 25. Mai 2000
erteilte ihm das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Genehmigung für den internationalen Güterkraftverkehr
zwischen Deutschland und Polen sowie im Durchgangsverkehr durch deutsches Hoheitsgebiet für die Sattelzugmaschine mit dem
amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247. Als Datum der Einreise war in der Genehmigung der 4. Juni 2000, als Entladeort
Viborg in Dänemark, als Datum der Rückfahrt der 6. Juni 2000 und als Entladeland Polen angegeben.
10
Diese Sattelzugmaschine und der Auflieger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen VB 4064 wurden am 4. Juni 2000 in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführt. Die beförderten Waren waren für einen Abnehmer in Dänemark bestimmt. Nach der Abladung der Waren
wurde der Auflieger am 6. Juni 2000 in Flensburg (Deutschland) mit Waren beladen, die für ein in Warschau (Polen) ansässiges
Unternehmen bestimmt waren. Am 7. Juni 2000 wurde der Auflieger auf dem Gelände der Firma Agroservice in Penkun (Deutschland)
abgestellt, und die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247 verließ das Zollgebiet der Gemeinschaft
ohne diesen Auflieger in Richtung Polen. Am 8. Juni 2000 wurde eine andere Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen
Kennzeichen SML 3525 in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt. Diese Maschine übernahm den Auflieger und beförderte ihn am 9.
Juni 2000 über das Zollamt Eberswalde (Deutschland) nach Warschau, wo er am 12. Juni 2000 beim Empfänger eintraf.
11
Mit Steuerbescheid vom 18. August 2000 setzte das Hauptzollamt gegen Herrn Siig aufgrund des Wertes der Sattelzugmaschine
mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247 Zoll in Höhe von 2 240 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2 598,40 DM
fest, weil damit am 7. Juni 2000 ein Warentransport im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt worden sei. Nach Zurückweisung
seines Einspruchs gegen diesen Steuerbescheid erhob Herr Siig Klage beim Finanzgericht (Deutschland). Dieses gab der Klage
mit der Begründung statt, dass Herr Siig keine der Pflichten verletzt habe, die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung ergeben hätten, in das die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils getrennt durch Überschreiten der Grenze
des Zollgebiets der Gemeinschaft überführt worden seien.
12
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat Herr Siig Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung beachtet, wobei
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs auf die Beförderung der Ware, für die das Beförderungsmittel eingesetzt
werde, abzustellen sei. Denn nach Artikel 670 Buchstabe p der Durchführungsverordnung sei als „Binnenverkehr“ die Beförderung
von Waren zu verstehen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen würden. Die Sattelzugmaschine
sei aber mit dem Auflieger für eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen und innerhalb dieses
Gebietes geendet habe, und außerdem für eine Beförderung, die innerhalb dieses Gebietes begonnen und außerhalb davon geendet
habe, eingesetzt worden. Dadurch, dass der Auflieger zwei Tage auf einem Gelände in Penkun abgestellt worden sei, sei das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung nur kurzfristig unterbrochen worden.
13
Das Hauptzollamt legte gegen diese Entscheidung Revision ein und trug vor, dass entgegen der vom Finanzgericht vertretenen
Auffassung nicht auf den endgültigen Verbleib der beförderten Waren, sondern auf das konkrete Beförderungsmittel abzustellen
sei. Eine Sattelzugmaschine werde aufgrund ihrer speziellen Bauart entladen, indem entweder der Auflieger entladen oder der
mit der Ware beladene Auflieger abgesetzt werde. Im vorliegenden Fall sei zwar hinsichtlich des Aufliegers die Beförderung
lediglich unterbrochen worden. Doch sei die Sattelzugmaschine in Penkun entladen und damit entgegen Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe
d der Durchführungsverordnung verwendet worden.
14
Der Bundesfinanzhof hat in der Erwägung, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Auslegung der Durchführungsverordnung
erforderlich mache, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dahin auszulegen,
dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung
eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem
anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen
Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt
ist?
Zur Vorlagefrage
15
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung
in Kapitel 5, „Vorübergehende Verwendung“, Abschnitt 3, „Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln“, Unterabschnitt
1, „Fälle und Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann“,
unter Punkt a, „Straßenfahrzeuge“, steht, während sich Artikel 670 Buchstabe p dieser Verordnung in Kapitel 5 Abschnitt 1,
„Allgemeine Vorschriften“, befindet.
16
Daraus folgt, dass Artikel 718 der Durchführungsverordnung als speziellere Vorschrift (lex specialis) gegenüber Artikel 670
dieser Verordnung anzusehen ist, so dass die erstgenannte Vorschrift der zweitgenannten in den speziell von ihr geregelten
Fällen vorgeht, d. h., wenn es um die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf ein Beförderungsmittel wie
das im Ausgangsverfahren in Rede stehende geht.
17
Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung die vorübergehende Verwendung
für ein Beförderungsmittel nur dann bewilligt werden kann, wenn es ausschließlich für eine Beförderung verwendet wird, die
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet.
18
Demnach hängt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unmittelbar davon ab, dass das fragliche Fahrzeug eine ganz bestimmte
Beförderung durchführt, bei der dieses Fahrzeug und die beförderten Waren oder Personen die Außengrenze des Zollgebiets der
Gemeinschaft überschreiten.
19
Diese Auslegung wird durch die Artikel 718 Absatz 5, 722 Absatz 2 (für Beförderungen durch die Luft) und 723 Absatz 2 (für
Beförderungen auf dem Wasser) der Durchführungsverordnung bestätigt, aus denen sich ergibt, dass die vorübergehende Verwendung
eines Beförderungsmittels nur für die Zeit bewilligt wird, die zur Durchführung der Beförderung, für die sie beantragt wurde,
erforderlich ist.
20
Folglich ist gerade auf die Beförderung, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt wird, selbst und nicht auf
den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren oder Personen abzustellen.
21
Zwar ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, aus der Definition des Begriffes „Binnenverkehr“ in Artikel 670 Buchstabe
p der Durchführungsverordnung, dass der endgültige Bestimmungsort der mit einem Beförderungsmittel beförderten Waren oder
Personen dafür maßgebend ist, ob man es mit einem Binnenverkehr zu tun hat, doch besteht, wie aus Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe
d der Durchführungsverordnung hervorgeht, das relevante Kriterium für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für ein
solches Beförderungsmittel darin, dass mit dem Fahrzeug eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird.
22
Da die vorübergehende Verwendung für eine bestimmte Beförderung gewährt wird, die mit dem Fahrzeug durchzuführen ist, für
das diese Maßnahme bewilligt wird, genügt es nicht, dass dieses Fahrzeug nur für den im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen
Teil der zurückzulegenden Strecke eingesetzt wird. Mit dem Fahrzeug müssen die beförderten Waren oder Personen die Grenze
des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten und dürfen nicht nur bis an diese Grenze gebracht werden.
23
Schließlich ist festzustellen, dass die entgegengesetzte Auslegung, wonach das entscheidende Kriterium für die Frage, ob eine
Beförderung mit einem zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Fahrzeug eine Beförderung darstellt, die außerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft beginnt oder endet, nur darin besteht, dass die zu einer bestimmten Zeit mit dem fraglichen Fahrzeug beförderte
Ware unabhängig von diesem Fahrzeug tatsächlich die Grenze des genannten Gebietes überschritten hat, und nicht darin, dass
das Fahrzeug und die beförderte Ware diese Grenze gleichzeitig überschreiten, Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung
seine praktische Wirksamkeit nehmen würde.
24
Nichts würde nämlich einen Beförderungsunternehmer daran hindern, eine Sattelzugmaschine im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung einzuführen und ausschließlich zur Durchführung von Beförderungen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu
verwenden, sobald gewährleistet ist, dass entweder der Herkunfts- oder der Bestimmungsort der beförderten Auflieger und ihrer
Ladung außerhalb der Gemeinschaft liegt.
25
Es ist jedoch hinzuzufügen, dass nach Artikel 204 des Zollkodex keine Zollschuld entsteht, wenn sich das dem Anmelder vorgeworfene
Verhalten nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Außerdem
sieht der Zollkodex auch für den Fall, dass nach dieser Bestimmung eine Zollschuld entsteht, in Artikel 239 ein Verfahren
vor, wonach einem Anmelder wie dem des Ausgangsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die fraglichen Abgaben erlassen
oder erstattet werden können.
26
Nach alledem sind die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass
hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung
eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem
anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen
Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt
ist.
Kosten
27
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
sind dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine
für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren
beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später
von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert
zu werden, untersagt ist. Unterschriften.