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Document 62017CJ0032

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Juni 2018.
Apcoa Parking Holdings GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c.
Rechtssache C-32/17 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:396

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

6. Juni 2018(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c“

In der Rechtssache C‑32/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Januar 2017,

Apcoa Parking Holdings GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lohmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Apcoa Parking Holdings GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2016, Apcoa Parking Holdings/EUIPO (PARKWAY) (T‑268/15 und T‑272/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:662), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. März 2015 (Sachen R 2063/2014‑4 und R 2062/2014‑4) über die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens PARKWAY als Unionsmarken (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht vor:

„(1)       Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend [‚Unionsmarken‘] genannt.

(2)       Die [Unionsmarke] ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte [Union]: sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte [Union] untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

3        Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

(2)      Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

4        Am 25. Oktober 2013 und am 5. Februar 2014 meldete Apcoa Parking Holdings gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO zwei Unionsmarken an.

5        Bei den angemeldeten Marken handelt es sich zum einen um das Wortzeichen PARKWAY (Rechtssache T‑272/15) und zum anderen um folgendes Bildzeichen (Rechtssache T‑268/15):

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6        Die Marken wurden für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Errichtung und Bewirtschaftung von Parkräumen, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter für Marktbearbeitungsmaßnahmen einschließlich Vertrieb, Marketing, Werbemaßnahmen sowie Entwicklung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten in Bezug auf die Bewirtschaftung durch Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum sowie dessen Gestaltung und Vermarktung“;

–        Klasse 36: „Pachten und Verpachten sowie Verwalten von Liegenschaften, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Finanz- und Inkassodienstleistungen in Bezug auf Parkgebühren und Bußgelder“;

–        Klasse 39: „Bewirtschaftung und sonstiger Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen auf der Grundlage von Miet-, Pacht- und Geschäftsbesorgungsverträgen, insbesondere Erbringung von maßgeschneiderten Dienstleistungen für Parkkunden; Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum; Vermittlung von Stellplätzen für Dritte, insbesondere über das Internet; Transport- und Verkehrslogistik, insbesondere Betrieb sowie Steuerung von Verkehrs- und Parkleitsystemen für den fließenden und den ruhenden Verkehr; Verkehrsmanagement; Taximanagement; Shuttle-Services“;

–        Klasse 42: „Technische Beratung für die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen“;

–        Klasse 45: „Lizenzierung von Software zur Nutzung von Internetplattformen für die On- und Offline-Verwaltung von Parkräumen; Überwachung von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Kontrolle der Einhaltung von Park- und Benutzungsvorschriften sowie Sanktionierung von Verstößen“.

7        Mit zwei Entscheidungen vom 1. Juli 2014 wies der Prüfer die Anmeldungen für die beanspruchten Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Er führte aus, nach den Angaben in einem Wörterbuch werde unter dem englischen Begriff „parkway“ im Vereinigten Königreich ein Bahnhof mit großem Parkplatz und in Nordamerika eine breite landschaftlich gestaltete Straße verstanden. Die angemeldeten Marken seien daher geeignet, von den englischsprachigen Verbrauchern der Union als Hinweis auf einen großen Parkplatz in der Nähe eines Bahnhofs verstanden zu werden. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen alle auf das Parken bezögen, vermittelten die angemeldeten Marken offensichtliche und direkte Informationen über die Beschaffenheit und Bestimmung der Dienstleistungen und seien daher beschreibend, so dass ihnen auch jede Unterscheidungskraft fehle.


8        Am 8. August 2014 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidungen des Prüfers vom 1. Juli 2014 zwei Beschwerden ein. Neben der Aufhebung dieser Entscheidungen beantragte sie, die Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung der streitgegenständlichen Marken erstreckte, in den Klassen 36, 39, 42 und 45 auf Parkdienstleistungen unter ausdrücklichem Ausschluss von Dienstleistungen zum Zweck der Beförderung mit der Eisenbahn zu beschränken; die Liste der Dienstleistungen der Klasse 35 blieb unverändert. Mit dieser Beschränkung handelt es sich für die genannten Klassen um folgende Dienstleistungen:

–        Klasse 36: „Pachten und Verpachten sowie Verwalten von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Finanz- und Inkassodienstleistungen in Bezug auf Parkgebühren und Bußgelder“;

–        Klasse 39: „Bewirtschaftung und sonstiger Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen auf der Grundlage von Miet-, Pacht- und Geschäftsbesorgungsverträgen, insbesondere Erbringung von maßgeschneiderten Dienstleistungen für Parkkunden; Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum; Vermittlung von Stellplätzen für Dritte, insbesondere über das Internet; Transport- und Verkehrslogistik, insbesondere Betrieb sowie Steuerung von Verkehrs- und Parkleitsystemen für den fließenden und den ruhenden Verkehr (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn); Verkehrsmanagement (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn); Taximanagement; Shuttle-Services (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn)“;

–        Klasse 42: „Technische Beratung für die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen“;

–        Klasse 45: „Lizenzierung von Software zur Nutzung von Internetplattformen für die On- und Offline-Verwaltung von Parkräumen; Überwachung von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Kontrolle der Einhaltung von Park- und Benutzungsvorschriften sowie Sanktionierung von Verstößen“.

9        Mit den streitigen Entscheidungen wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die angemeldeten Marken beschreibend seien und für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten.

10      Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die fraglichen Zeichen zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnten und dass die grafische Ausgestaltung der Bildmarke dem fraglichen Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihe.


11      Sie stellte fest, dass die Entscheidungen des Prüfers, die Eintragung der angemeldeten Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen, zu bestätigen seien und dass die Marken unter diesen Umständen auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen seien.

12      Mit Klageschriften, die am 22. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Rechtsmittelführerin zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

13      Sie stützte ihre Klagen auf zwei Gründe, nämlich auf Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidungen auf ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs „parkway“ als beschreibende Angabe der Dienstleistungen, die nach der von ihr vorgeschlagenen Beschränkung von den angemeldeten Marken erfasst gewesen seien, gestützt habe, und zwar im Fall der angemeldeten Bildmarke trotz ihrer Bildbestandteile. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass die angemeldeten Marken eine für ihre Eintragung ausreichende Unterscheidungskraft besäßen.

14      Das Gericht wies den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wurde, zurück. Da das Gericht feststellte, dass die Beschwerdekammer das in dieser Bestimmung vorgesehene absolute Eintragungshindernis zu Recht als Grund angesehen habe, um die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen, war es der Auffassung, die Rechtsmittelführerin könne sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung berufen.

15      Das Gericht wies daher die Klagen von Apcoa Parking Holdings insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab.

 Anträge der Parteien

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Apcoa Parking Holdings,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        die streitigen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen sie einen Verfahrensfehler, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, die Verfälschung von Tatsachen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke geltend macht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

19      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der angefochtene Beschluss sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das Gericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl sie gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Eine mündliche Verhandlung wäre ihrer Ansicht nach nur entbehrlich gewesen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig gewesen wäre oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage gefehlt hätte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Durch die Übergehung der mündlichen Verhandlung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

20      Nach Ansicht des EUIPO ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

21      Das Gericht kann gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

22      Daraus folgt, dass das Gericht keineswegs zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn es der Auffassung ist, dass eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Es beurteilt im Licht der ihm vorgelegten Aktenstücke in nicht revisibler Weise, ob ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juni 2012, Fuchshuber Agrarhandel/Kommission, C‑491/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:390, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Insoweit geht aus Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass das Gericht sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hielt, um über die Klage entscheiden zu können und sie als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

24      Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Beschluss auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen zu haben. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

25      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es relevante Tatumstände im Hinblick auf den Wortbestandteil „parkway“ mit der Begründung nicht berücksichtigt habe, dass es nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung gebunden sei.

26      Die Rechtsmittelführerin führt hierzu aus, das Gericht hätte trotz fehlender Bindungswirkung der Entscheidung des Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum, Vereinigtes Königreich) die Gründe berücksichtigen müssen, aus denen dieses Amt festgestellt habe, dass der Begriff „parkway“ nur beschreibend werde, wenn er in Verbindung mit Ortsnamen benutzt werde, und dass der Begriff für sich genommen nicht als Verknüpfung mit einem Ort aufgefasst werde. Das Gericht hätte sein Abweichen von dieser nationalen Entscheidung auch detailliert begründen müssen.

27      Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, die vom Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung bestimme nicht in allgemeiner Weise, dass eine nationale Entscheidung, mit der die Eintragung eines mit dem fraglichen Zeichen identischen Zeichens zugelassen werde, keine Bindungswirkung habe. Die genannten Urteile führten besondere Gründe an, die die Nichtberücksichtigung dieser nationalen Entscheidung rechtfertigten. Da derartige Gründe hier nicht vorlägen, hätte das Gericht die ausschlaggebenden Argumente der nationalen Entscheidung berücksichtigen müssen, die zur Eintragung der Wort- und Bildmarken PARKWAY im Vereinigten Königreich geführt hätten. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 48), aus dem hervorgehe, dass das Gericht eine nationale Entscheidung berücksichtigen müsse, wenn der Kläger ihr inhaltliche Argumente entnommen habe.

28      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es relevante Tatumstände im Hinblick auf den Bildbestandteil der angemeldeten Bildmarke nicht berücksichtigt habe.


29      So habe das Gericht den Vortrag der Rechtsmittelführerin unberücksichtigt gelassen, wonach das Logo dieser Marke nicht nur eine einfache grafische Gestaltung sei. Die Rechtsmittelführerin habe Angaben zur Herleitung und Bedeutung dieses Logos gemacht und diese als Anlage A7 vorgelegt. Sie habe ausgeführt, dass die Zusammenführung der Farben Blau und Grün eine positive Verbindung der Dienstleistungen der Marke mit einer nachhaltigen Weiterentwicklung assoziiere und dass die Pfeile Bewegung symbolisierten und einen Kreis bildeten, der für Geschlossenheit stehe.

30      Das EUIPO macht geltend, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei. Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führt das EUIPO in erster Linie aus, dass die Rechtsmittelführerin die Anlage, auf die sie sich beziehe, nicht klar bezeichne. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, wie es das Gericht in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Europäischen Union über Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM, C‑445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2331, Rn. 90).

33      Bei seiner Bezugnahme auf die Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43), und vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM– Constantin Film Produktion (WINNETOU) (T‑501/13, EU:T:2016:161), in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aus den Gründen dieser Urteile zitiert und dabei auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, die entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin allgemein eine fehlende Bindungswirkung nationaler Entscheidungen postuliert, selbst wenn die angemeldeten Zeichen und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch sind.

34      Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass die in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommenen Eintragungen nur ein Umstand sind, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Unionsmarke berücksichtigt werden kann, da die angemeldete Marke auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden muss, so dass sich das EUIPO weder die von den zuständigen nationalen Behörden gestellten Anforderungen und vorgenommenen Beurteilungen zu eigen machen noch die in Rede stehende Marke auf der Grundlage solcher Überlegungen als Unionsmarke eintragen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C‑98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin geprüft hat, ob der Umstand, dass der Begriff „parkway“ in Verbindung mit den Namen von Bahnhöfen verwendet wird, Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft dieses Begriffs hat. Im Rahmen seiner freien Tatsachenwürdigung ist es zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt als das Amt für geistiges Eigentum, da es festgestellt hat, dass die Tatsache, dass dieser Begriff den Eigennamen von Bahnhöfen hinzugefügt werde, nicht den Schluss zulasse, dass es sich um einen Phantasiebegriff handele, sondern die beschreibende Verwendung des Begriffs in Bezug auf die an diesen Bahnhöfen bestehenden Parkmöglichkeit bestätige.

36      Das Gericht hat hierzu die Beispiele für diese Verwendung des Begriffs angeführt, die sowohl der Prüfer als auch die Beschwerdekammer genannt hatten, und zwar in den Ausdrücken „East Midlands Parkway“, „Bristol Parkway“, „Southampton Parkway“, „Warwick Parkway“, „Liverpool Parkway“ und „Stratford-upon-Avon Parkway“. Diese Beispiele bestätigen dem Gericht zufolge, dass die Verkehrskreise, insbesondere im Vereinigten Königreich, diesen Begriff derzeit als Hinweis auf die an einem Bahnhof bestehende Parkmöglichkeit verstünden. Das Gericht hat hinzugefügt, dass entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin diese Erwägung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass es Bahnhöfe gebe, die keine Parkmöglichkeit böten und bei denen daher nicht auf den fraglichen Begriff zurückgegriffen werde, um eine solche dort vorhandene Parkmöglichkeit zu beschreiben.

37      Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, relevante Tatumstände nicht berücksichtigt zu haben und seine Feststellung, dass der Begriff „parkway“ auch in Alleinstellung verwendet beschreibend sei, nicht rechtlich hinreichend begründet zu haben. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.


38      Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft und soweit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin dahin verstanden werden kann, dass gerügt wird, dass das Gericht die Tatsachen in dem von ihr in der Anlage A7 vorgelegten Dokument nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und deren Art. 169 Abs. 2 folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Es ist jedoch festzustellen, dass weder diese Anlage A7 noch die anderen in den Anlagen zur Klageschrift vor dem Gericht vorgelegten Dokumente die Herleitung und Bedeutung des Logos der angemeldeten Bildmarke betreffen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin erlaubt es daher nicht, festzustellen, auf welche Anlage sie sich bezieht, so dass der Gerichtshof nicht in der Lage ist, seine Kontrolle im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auszuüben. Folglich ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

40      Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen zur Stützung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend macht, das Gericht habe ihr Argument, dass das Logo der angemeldeten Marke nicht nur eine einfache grafische Darstellung sei, nicht geprüft, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Lesart des angefochtenen Beschlusses beruht.

41      In den Rn. 29 bis 31 dieses Beschlusses hat das Gericht nämlich die Bildbestandteile dieser Marke, und zwar die für die Begriffe „park“ und „way“ verwendeten Farben sowie die beiden in den gleichen Farben gehaltenen Pfeile, geprüft. Nach seiner Prüfung hat es – in Bestätigung der Beschwerdekammer – festgestellt, dass das fragliche Bildzeichen auf den Wortbestandteil „parkway“ in einer einfachen grafischen Gestaltung beschränkt sei.

42      Folglich sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

43      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, der Begriff „parkway“ bezeichne nach den Definitionen zweier Wörterbücher einen Bahnhof mit umfangreichen Parkmöglichkeiten. Diese Beurteilung treffe jedoch nicht zu, da aus den fraglichen Wörterbüchern eindeutig hervorgehe, dass eine solche Bedeutung dem Begriff „parkway“ nicht generell beigemessen werde, sondern allenfalls bei einer Verwendung des Begriffs in Verbindung mit den Namen von Bahnhöfen.

44      Im Oxford Dictionary heiße es nämlich: „[in names] British A railway station with extensive parking facilities: ‚Didcot Parkway‘“ ([in Eigennamen] Britisch. Bahnhof mit vielen Parkmöglichkeiten). Im Oxford English Dictionary laute die Angabe: „Brit. A railway station situated on the outskirts of a city, with extensive parking facilities for the use of commuters. Usually in the names of such stations or in parkway station“ (Britisch. Ein Bahnhof am Stadtrand mit großen Parkplätzen für Pendler. Gewöhnlich in den Namen dieser Bahnhöfe oder in „parkway station“).

45      Das einzige Argument, das für das Gericht zur Begründung der Annahme einer beschreibenden Angabe des Begriffs „parkway“ diene, beruhe also auf einer verfälschten Tatsachenfeststellung und dementsprechend auf einer falschen Würdigung.

46      Das EUIPO macht geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Tatsachenverfälschung nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben muss, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 5. Oktober 2017, Wolf Oil/HABM, C‑437/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:737, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin, C‑84/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:596, Rn. 36).

49      Überdies kann die Rechtsmittelführerin nicht erwirken, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts setzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Würdigung der vorgelegten Beweise zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf die streitigen Entscheidungen, die das Oxford Dictionary und das Oxford English Dictionary erwähnen, festgestellt, dass nach den Definitionen in diesen zwei Wörterbüchern der Begriff „parkway“ einen Bahnhof mit umfangreichen Parkmöglichkeiten bezeichne. Weiter hat es ausgeführt, dass nach der Beschwerdekammer aus diesen Definitionen hervorgehe, dass im Vereinigten Königreich der Begriff „parkway“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Möglichkeit bezeichne, an einem Bahnhof zu parken. In Rn. 28 dieses Beschlusses hat das Gericht detailliert die Frage untersucht, ob die Tatsache, dass der Begriff „parkway“ den Eigennamen von Bahnhöfen hinzugefügt wird, Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft dieses Begriffs hat.

51      Unter diesen Umständen ist zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Einträge in den fraglichen Wörterbüchern verfälscht wiedergegeben, als unbegründet zurückzuweisen. Es kann dem Gericht nämlich nicht vorgeworfen werden, die Definition des Begriffs „parkway“ aus diesen Wörterbüchern verfälscht zu haben, da es sich gerade auf die Definition bezogen hat, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes genannt hat.

52      Was zum anderen das Vorbringen betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Begriffs „parkway“ rügt, die das Gericht auf der Grundlage der Definitionen aus den betreffenden Wörterbüchern vorgenommen hat, ist festzustellen, dass dieses in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, die Tatsachenwürdigungen, die das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses zum beschreibenden Charakter des Begriffs „parkway“ vorgenommen hat, in Frage zu stellen.

53      Nach der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solches Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels aber unzulässig.

54      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

55      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke verletzt.


56      Würde der angefochtene Beschluss rechtskräftig, sei sie gezwungen, auf ein Bündel nationaler Marken in allen einzelnen Mitgliedstaaten auszuweichen, was jedoch gegenüber der Unionsmarke Nachteile habe. Da, wie sie gezeigt habe, im Vereinigten Königreich kein absolutes Eintragungshindernis für eine mit der auf Unionsebene angemeldeten Marke identische Marke bestehe, hätte das Gericht ihr die Eintragung der angemeldeten Marken nicht versagen dürfen.

57      Das EUIPO hält diesen vierten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Gemäß dem in Art. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke wird eine solche Marke in einem einzigen Verfahren erworben, genießt in der Union einen einheitlichen Schutz und ist im gesamten Unionsgebiet wirksam. Dieser Grundsatz sieht aber nicht zwingend vor, dass eine Marke, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragen ist, auf Unionsebene eingetragen wird.

59      Ferner ist nach gefestigter Rechtsprechung, wie aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Regelung der Europäischen Union über Marken ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragung einer Unionsmarke tritt daher nicht an die Stelle der Eintragung dieser Marke auf nationaler Ebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Regelung der Europäischen Union über Marken koexistiert mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen.

60      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

61      Daher ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

62      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Apcoa Parking Holdings mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Apcoa Parking Holdings GmbH trägt die Kosten.

Levits

Borg Barthet

Berger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

 

E. Levits


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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