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Document 62008CJ0373

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010.
Hoesch Metals and Alloys GmbH gegen Hauptzollamt Aachen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung - Siliciumblöcke mit Ursprung in China - Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien - Dumping - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004.
Rechtssache C-373/08.

European Court Reports 2010 I-00951

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:68

Rechtssache C‑373/08

Hoesch Metals and Alloys GmbH

gegen

Hauptzollamt Aachen

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

„Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 24 – Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren – Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung – Siliciumblöcke mit Ursprung in China – Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien – Dumping – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004“

Leitsätze des Urteils

1.        Warenursprung – Festsetzung – Wesentliche Be- oder Verarbeitung – Begriff

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 24)

2.        Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Unterscheidung gegenüber dem Verfahren der Ausgangsuntersuchung

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 und 11 Abs. 2)

3.        Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 – Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 durchgeführtes Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Befugnis zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahme – Verbot der Änderung der Maßnahme

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2 und 6)

1.        Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner stellt keine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar, da es weder die Eigenschaften noch die Beschaffenheit des Erzeugnisses verändert.

(vgl. Randnr. 55, Tenor 1)

2.        Es besteht ein objektiver Unterschied zwischen dem Verfahren der Ausgangsuntersuchung, mit dem festgestellt werden soll, ob eine Dumpingpraktik vorliegt, und dem Verfahren zur Überprüfung einer auslaufenden Antidumpingmaßnahme. Während einer Überprüfung nämlich diejenigen Einfuhren unterliegen, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken.

(vgl. Randnrn. 65-66)

3.        Im Rahmen der gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung Nr. 461/2004 geänderten Fassung durchgeführten Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen können die Gemeinschaftsorgane die betreffenden Maßnahmen nur entweder, wenn bei ihrem Auslaufen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, aufrechterhalten oder, wenn nicht, aufheben. Eine nach dieser Bestimmung durchgeführte Überprüfung auslaufender Maßnahmen kann dagegen nicht zu ihrer Änderung führen. Da die Gemeinschaftsorgane infolge der betreffenden Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde, ist die Verordnung Nr. 398/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China daher gültig, soweit mit ihr der Antidumpingzollsatz aufrechterhalten wird.

(vgl. Randnrn. 76-78)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. Februar 2010(*)

„Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 24 – Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren – Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung – Siliciumblöcke mit Ursprung in China – Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien – Dumping – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004“

In der Rechtssache C‑373/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2008, in dem Verfahren

Hoesch Metals and Alloys GmbH

gegen

Hauptzollamt Aachen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Hoesch Metals and Alloys GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. M. Berrisch und G. Wolf,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, H. van Vliet und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66, S. 15).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hoesch Metals and Alloys GmbH (im Folgenden: Hoesch) und dem Hauptzollamt Aachen wegen der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Silicium mit Ursprung in China, das in Indien verschiedenen Bearbeitungen unterzogen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Übereinkommen über Ursprungsregeln

3        Das der am 15. April 1994 in Marrakesch von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Schlussakte beigefügte und in deren Namen durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) soll die Ursprungsregeln harmonisieren und stellt für eine Übergangszeit ein Arbeitsprogramm für die Harmonisierung auf.

 Zollrecht der Gemeinschaft

4        Art. 24 des Zollkodex lautet:

„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

5        Die Art. 35 bis 40 sowie die Anhänge 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1) legen für bestimmte Erzeugnisse die Be- und Verarbeitungen fest, die gemäß Art. 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen. Silicium-Metall gehört nicht zu den von diesen Bestimmungen erfassten Erzeugnissen.

6        Die Position 2804 der Kombinierten Nomenklatur, die der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung als Anhang I beigefügt ist (im Folgenden: KN), lautet:

„2804          Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

                           – Silicium

2804 61 00  – – mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 69 00 – – anderes

…“

 Gemeinschaftsregelung über Antidumpingmaßnahmen

7        Die Bestimmungen über die Einführung von Antidumpingzöllen durch die Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

8        Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor:

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.“

9        Art. 5 dieser Verordnung regelt die Einleitung der Verfahren über die Ausgangsuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkung von mit Antrag gerügten Dumpingpraktiken.

10      Art. 9 Abs. 4 der Verordnung bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

11      Art. 11 der Grundverordnung lautet:

„…

(2)      Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

(5)      Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. …

(6)      … Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. …

…“

12      Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 des Rates vom 27. Juli 1990 (ABl. L 198, S. 57) führte der Rat erstmals einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in China ein. Im Anschluss an eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der mit der Verordnung Nr. 2200/90 getroffenen Maßnahmen, die im Februar 1995 erschienen war, wurde bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gestellt, dem Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den in Frage stehenden Erzeugnissen beigefügt waren; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen dieser Untersuchung nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2496/97 vom 11. Dezember 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 345, S. 1) an.

13      Der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2496/97 lautet:

„…

Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif‑Ausfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft beläuft sich auf 68,1 %.“

14      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung bestimmt:

„Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 49 %.“

15      Nachdem im März 2002 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht worden war, wurde bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestellt. Nach der Überprüfung beschloss der Rat, durch den Erlass der Verordnung Nr. 398/2004 die mit der Verordnung Nr. 2496/97 eingeführten Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

16      Der 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 lautet:

„Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückte Dumpingspanne von 12,5 % war erheblich, wenngleich deutlich niedriger als die in vorherigen Untersuchungen festgestellten Beträge.“

17      Tabelle 6 in der Präambel dieser Verordnung über die Siliciumverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft lautet wie folgt:

 

1998

1999

2000

2001

[Untersuchungs-zeitraum]

Tonnen

86 718

114 587

133 568

128 219

136 421

Index

100

132

154

148

157

Differenz gegenüber dem Vorjahr

 

+ 32 %

+ 17 %

– 7 %

+ 6 %


18      Der 51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 lautet:

„Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft stiegen zwischen 1998 und dem [Untersuchungszeitraum] um 57 %.“

19      Tabelle 8 in der Präambel der Verordnung, in der die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Siliciummarkt angegeben werden, lautet:

 

1998

1999

2000

2001

[Untersuchungszeitraum]

Marktanteil in %

29,8 %

35,2 %

34,3 %

34,3 %

36,7 %

Index

100

118

115

115

123


20      Im 54. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 heißt es:

„Entsprechend den höheren Produktions- und Verkaufsmengen, die auf die Eröffnung einer neuen Anlage in der Gemeinschaft zurückzuführen waren, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 29,8 % im Jahr 1998 auf 36,7 % im [Untersuchungszeitraum]. Ein starker Anstieg (+ 5,4 % des Marktes) fand zwischen 1998 und 1999 statt, als die neuen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft in Betrieb genommen wurden. Geringer fiel der Anstieg zwischen 2001 und dem [Untersuchungszeitraum] aus (+ 2,4 Prozentpunkte).“

21      Die Erwägungsgründe 71 bis 74 der Verordnung lauten:

„(71) Wie dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 ein Marktwachstum von 34 % und einen erheblichen Anstieg seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils verzeichnen. Danach stagnierten die Verkaufsmengen und der Marktanteil jedoch, und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Preise, Rentabilität und Cashflow) verschlechterte sich.

(72)      Eine genauere Prüfung ergibt, dass die wichtigsten positiven Entwicklungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 stattfanden. Für die Zeit nach 2000 sind keine wirklichen Verbesserungen zu erkennen.

(73)      Die Verbesserungen der Jahre 1998 bis 2000 können direkt auf die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1998 zurückgeführt werden, in zusätzliche Produktionsanlagen in der Gemeinschaft zu investieren. Zwischen 1998 und 2000 stieg die Produktionskapazität der Gemeinschaft um 26 % von 125 000 Tonnen auf 158 000 Tonnen. Diese Entscheidung wurde als Reaktion auf die für die Siliciumeinfuhren aus China geltenden Antidumpingmaßnahmen getroffen, die, wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, 1997 verlängert worden waren. … Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage war, die für Siliciumeinfuhren aus China geltenden Antidumpingmaßnahmen für sich zu nutzen. Von 2000 bis zum [Untersuchungszeitraum] verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Rückgangs der Preise (um 46 EUR pro Tonne), der Rentabilität (um 7,1 Prozentpunkte), des Cashflow (um 59 %) und der Investitionen (um 55 %). Bis zum [Untersuchungszeitraum] verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im [Untersuchungszeitraum] in einer sehr labilen und schwierigen Lage befand.

(74)      Die gedumpten Einfuhren aus China erhöhten sich im Bezugszeitraum mengenmäßig erheblich, und es ist wahrscheinlich, dass ohne Antidumpingmaßnahmen erheblich größere Mengen der betroffenen Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden, die weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würden. In Anbetracht der Höhe des geltenden Antidumpingzolls könnte der Preisunterschied zwischen der eingeführten Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mehr als 35 % betragen.“

22      Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 398/2004 bestimmt:

„(1)      Auf die Einfuhr von Silicium [der Unterposition] 2804 69 00 [der KN] mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)      Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 49 %.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23      Hoesch meldete am 15. Juni und 12. August 2004 beim Hauptzollamt Duisburg Silicium-Metall der Unterposition 2804 69 00 der KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Klägerin hatte dieses Erzeugnis aus Indien importiert und dieses Land als Ursprungsland angegeben.

24      Aus dem Vorlagebeschluss geht jedoch hervor, dass das Silicium‑Metall, um das es im Ausgangsverfahren geht, aus China stammte und in zwei mal drei Meter großen Blöcken an die in Indien ansässige Firma Metplast geliefert worden war. Diese Firma nahm dann verschiedene Behandlungen an den Blöcken vor, und zwar dergestalt, dass diese separiert, zerkleinert und gereinigt wurden. Die nach der Zerkleinerung entstandenen Körner wurden gesiebt, nach ihrer Größe sortiert und schließlich verpackt. Die Reinigung des Siliciums geschah dadurch, dass manuell sowie teilweise maschinell bei der Zerkleinerung der Blöcke entstandene unerwünschte Schlackenreste aus den Siliciumkörnern entfernt wurden. Danach wurde das in dem Silicium vorhandene freie Eisen mit einem Magneten herausgezogen. Der Reinheitsgrad des Silicium-Metalls betrug nach der gesamten Behandlung durch die genannte Firma mehr als 98,5 %; dieser Reinheitsgrad war nach dem Vorbringen von Hoesch für die Verwendung des Siliciums zur Herstellung von Aluminiumlegierungen erforderlich. Der Reinheitsgrad des Siliciums vor der Einfuhr aus China war den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge jedoch nicht bekannt.

25      Im Anschluss an Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelangte das Hauptzollamt Aachen zu der Auffassung, dass das fragliche Silicium-Metall in Indien keiner wesentlichen Be‑ oder Verarbeitung unterzogen worden sei und somit nicht als Ursprungserzeugnis dieses Landes angesehen werden könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es seinen Ursprung in China gehabt habe. Mit zwei Bescheiden vom 6. Juni 2007 erhob die Behörde auf der Grundlage von Art. 1 der Verordnung Nr. 398/2004 von Hoesch Antidumpingzoll in Höhe von 99 974,74 Euro nach.

26      Mit ihrer beim Finanzgericht Düsseldorf erhobenen Klage beantragte Hoesch die Aufhebung der Bescheide, da das Silicium, um das es im Ausgangsverfahren gehe, in Indien einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sei und daher als Erzeugnis mit Ursprung in diesem Land angesehen werden müsse. Die Zerkleinerung der Siliciumblöcke habe zu einer bestimmten Körnungsgröße geführt, und durch die Reinigung der Körner, die einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert habe, sei ein höherer Reinheitsgrad des Siliciums erzielt worden. Darüber hinaus beruft sich Hoesch auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004.

27      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die Klage davon ab, ob die in Indien durchgeführte Behandlung als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 des Zollkodex anzusehen ist. Wenn ja, unterliege das importierte Silicium‑Metall keinem Antidumpingzoll. Für den Fall, dass die Frage zu verneinen ist, fragt es, ob die Verordnung Nr. 398/2004 gültig ist.

28      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, es komme nicht darauf an, welche Bedeutung die sogenannten Listenregeln hätten, die die Kommission zur näheren Bestimmung der in Art. 24 des Zollkodex enthaltenen Begriffe erstellt habe und die auf der Homepage der Kommission abrufbar seien.

29      Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass das Separieren, Reinigen und Zerkleinern von Silicium-Metallblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung darstellt?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist die Verordnung Nr. 398/2004 gültig?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

30      Hoesch trägt zunächst vor, dass der nichtpräferenzielle Ursprung des Silicium‑Metalls ausschließlich auf der Grundlage von Art. 24 des Zollkodex zu bestimmen sei und im Ausgangsverfahren alle Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorlägen, so dass der im Ausgangsverfahren streitige Vorgang als eine wesentliche Be‑ oder Verarbeitung anzusehen sei, die dem betreffenden Erzeugnis nichtpräferenziellen Ursprung verleihe.

31      Die Behandlung, der das aus China eingeführte Silicium in Indien unterzogen worden sei, müsse als eine wesentliche Verarbeitung dieses Stoffs betrachtet werden, da der Begriff der wesentlichen Verarbeitung im vorliegenden Fall als eine Veränderung der Vormaterialien definiert werden könne, die so weit gehe, dass sie andere Merkmale erwürben. Denn nach ihrem Zerkleinern hätten die Siliciumblöcke ihre ursprüngliche Form verloren. Hoesch beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die letzte Verarbeitung eines Erzeugnisses nur dann „wesentlich“ im Sinne von Art. 24 des Zollkodex sei, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitze und von einer spezifischen Beschaffenheit sei, die es vor dieser Verarbeitung nicht gehabt habe (vgl. Urteil vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6). Im Ausgangsverfahren habe das Reinigen dazu geführt, dass die in den Silicium‑Blöcken enthaltenen Verunreinigungen entfernt worden seien und das Silicium einem anderen Verwendungszweck, nämlich seinem Einsatz in einer Aluminiumlegierung, zugeführt worden sei.

32      Hoesch macht sodann geltend, dass der in den Listenregeln verlangte Wechsel der Tarifunterposition im Gegensatz zu vielen Regeln über den Ursprung der Waren nicht zu den Voraussetzungen gemäß Art. 24 des Zollkodex zähle. Der Tarifsprung sei daher kein Tatbestandsmerkmal des Art. 24. Da die Listenregeln und die einleitenden Bemerkungen zu Kapitel 28 dieser Regeln (im Folgenden: einleitende Bemerkungen) nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und ausschließlich im Internet und auch nur auf Englisch zugänglich seien, seien sie darüber hinaus nicht verbindlich. Sollten die einleitenden Bemerkungen trotzdem herangezogen werden, würden sie den nichtpräferenziellen Ursprung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses bestätigen. Aus den betreffenden Bemerkungen ergebe sich nämlich, dass das Reinigen und Zerkleinern des Siliciums unter bestimmten Voraussetzungen eine ursprungsbegründende wesentliche Be‑ oder Verarbeitung darstellen könne. Diese Voraussetzungen seien im Ausgangsverfahren erfüllt.

33      Die Kommission schlägt dagegen vor, die Listenregeln und die einleitenden Bemerkungen heranzuziehen, um insbesondere eine einheitliche Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, die mit den von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehe. Denn diese Regeln nähmen Bezug auf die vorläufigen Ergebnisse der Verhandlungen, die im Rahmen der im Übereinkommen über Ursprungsregeln vorgesehenen Harmonisierungsarbeiten im WTO‑Ausschuss für Ursprungsregeln stattgefunden hätten.

34      Außerdem sei der Rückgriff auf das Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition in den Listenregeln, wonach die letzte wesentliche Be‑ oder Verarbeitung der betreffenden Ware erst dann als erfolgt gelte, wenn sich ihre Unterposition geändert habe, in technischer Hinsicht gerechtfertigt, da dieses Kriterium im Ausgangsverfahren die für die Herstellung des Silicium‑Metalls notwendigen Vorgänge wie auch die Zwecke berücksichtige, zu denen es hergestellt werde. So beruhe die Einreihung des Siliciums in die Unterpositionen 2804 61 oder 2804 69 der KN auf seinem Reinheitsgrad, der für die erste Unterposition mindestens 99,9 % und für die zweite weniger als 99,9 % betragen müsse, und spiegele damit nicht nur seine Verwendung wider, sondern auch den Aufwand, der mit der Herstellung dieses Erzeugnisses verbunden sei. Darüber hinaus könne im Ausgangsverfahren keine objektive und tatsächlich feststellbare Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis, dem in Metallblöcke gefassten Silicium, und den durch Separieren sowie anschließendes Sieben, Sortieren und Verpacken erhaltenen Silicium‑Metallkörnern getroffen werden, da durch diese Vorgänge weder die Eigenschaften noch die Beschaffenheit des Silicium‑Metalls verändert worden seien, bei dem es sich weiterhin um metallurgisches Silicium handele, dessen Verwendungszweck auf die Herstellung von Aluminiumlegierungen beschränkt bleibe.

35      Gestützt auf die einleitenden Bemerkungen Nrn. 3 und 4 meint die Kommission gleichwohl, dass das Reinigen und Zerkleinern des Siliciums unter bestimmten Umständen auch ohne Wechsel der Tarifposition eine ursprungsbegründende wesentliche Be‑ oder Verarbeitung sein könne, sofern das Reinigen eine Herstellungsstufe darstelle, in deren Verlauf mindestens 80 % der bestehenden Unreinheiten beseitigt würden oder nach deren Abschluss ein Reinheitsgehalt erreicht werde, der es ermögliche, das bestehende Erzeugnis für einen spezifischen Zweck zu verwenden, oder es sich beim Zerkleinern um eine beabsichtigte Reduktion mit einem festgelegten Ergebnis handele. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts lasse sich aber keine Beseitigung von mindestens 80 % der Unreinheiten nachweisen. Zudem seien die in der Folge entstandenen Siliciumkörner gesiebt worden, was bedeute, dass sie vor dem Sieben verschieden groß gewesen seien. Es sei daher nicht anzunehmen, dass eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion der Siliciumblöcke vorgenommen worden sei.

 Antwort des Gerichtshofs

36      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex darstellt.

37      Nach Art. 24 des Zollkodex gilt eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, als Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

38      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1), der Art. 24 des Zollkodex vorausging, aber denselben Wortlaut hatte, ergibt, dass das entscheidende Kriterium dasjenige der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung ist (Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C‑26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 15, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C‑372/06, Slg. 2007, I‑11223, Randnr. 32).

39      Was die Anwendbarkeit der Listenregeln angeht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse (C‑260/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 20 und 21), entschieden, dass die von der Kommission aufgestellten Listenregeln, auch wenn sie zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren beitragen, nicht verbindlich sind. Daher muss der Inhalt dieser Regeln den Ursprungsregeln wie z. B. der in Art. 24 des Zollkodex enthaltenen entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Das gilt auch für die einleitenden Bemerkungen.

40      Ebenso muss das einschlägige Sekundärrecht zwar im Licht der WTO‑Übereinkünfte ausgelegt werden, doch sieht das Abkommen über die Ursprungsregeln derzeit nur ein Arbeitsprogramm für eine Harmonisierung während einer Übergangszeit vor. Da dieses Abkommen keine vollständige Harmonisierung darstellt, verfügen die WTO-Mitglieder im Hinblick auf die Anpassung ihrer Ursprungsregeln über einen Beurteilungsspielraum (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 22).

41      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 24 des Zollkodex sowohl auf die einleitenden Bemerkungen als auch auf die Listenregeln zurückgreifen können, soweit diese Vorschrift dadurch nicht geändert wird (vgl. Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 23).

42      Zur Frage, welche Bedeutung das sich aus den Listenregeln ergebende Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition für die Feststellung hat, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren streitigen Vorgängen um eine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

43      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass zwar der durch die Bearbeitung einer Ware herbeigeführte Wechsel ihrer Tarifposition für ihre wesentliche Be- oder Verarbeitung spricht, aber auch ohne einen solchen Positionswechsel eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gegeben sein kann (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 35). Diese Bewertung ist auch auf das Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition übertragbar.

44      Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 24 des Zollkodex ursprungsbegründend sind, müssen folglich andere Kriterien herangezogen werden als das des Wechsels der Tarifunterposition.

45      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, Cousin u. a., Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

46      Außerdem ist die letzte Be- oder Verarbeitung nur dann „wesentlich“ im Sinne von Art. 24 des Zollkodex, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte. Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 6, vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 28).

47      Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die Verarbeitung eines Erzeugnisses, die nicht zu einer wesentlichen Änderung seiner Eigenschaften und Beschaffenheit führt, weil sie lediglich in seiner Aufteilung und einer Veränderung seiner Aufmachung besteht, demgegenüber keine hinreichend ausgeprägte qualitative Veränderung darstellt, von der angenommen werden könnte, dass sie zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe dieses Erzeugnisses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Zentrag, Randnr. 14).

48      Im Ausgangsverfahren ist zu bemerken, dass die Entscheidung, ob das Silicium in die Tarifunterpositionen 2804 61 oder 2804 69 der KN eingereiht wird, von seinem Reinheitsgrad abhängt, der für die erste Unterposition mindestens 99,9 % und für die zweite weniger als 99,9 % betragen muss. Wie auch die Kommission ausführt, entspricht eine solche unterschiedliche Einreihung sowohl der unterschiedlichen Verwendung des Siliciums als auch dem zu seiner Herstellung erforderlichen Aufwand.

49      Hier umfasst die in Indien durchgeführte Verarbeitung des Siliciums das Separieren, Zerkleinern, Reinigen, Sieben und Sortieren sowie das Verpacken des Siliciums. Was erstens das Separieren, Sieben, Sortieren und Verpacken des Siliciums angeht, ist den Aktenstücken, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, zu entnehmen, dass diese Vorgänge weder seine Eigenschaften noch seine Beschaffenheit verändert haben, da es auch nach Abschluss dieser Verarbeitungsvorgänge metallurgisches Silicium bleibt, das nach den unstreitigen Angaben in den Akten der Herstellung von Aluminiumlegierungen dient.

50      So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum einen das Vermahlen eines Ausgangserzeugnisses auf verschiedene Feinheitsgrade nicht als wesentliche Be‑ oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses angesehen werden kann, da hierdurch ausschließlich eine Änderung seiner Konsistenz und Aufmachung im Hinblick auf seine Weiterverwendung, nicht aber eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses bewirkt wird, und dass zum anderen die Qualitätskontrolle durch Sortieren und das Verpacken des vermahlenen Erzeugnisses lediglich Erfordernissen seiner Vermarktung dienen und nicht seine wesentlichen Eigenschaften berühren (vgl. zur Bestimmung des Ursprungs von Rohkasein Urteil Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 7).

51      Somit können weder das Separieren der Silicium‑Metallblöcke noch das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch deren Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner als Vorgänge angesehen werden, die für das Silicium‑Metall ursprungsbegründend sind.

52      Was zweitens das Reinigen und Zerkleinern eines Erzeugnisses betrifft, geht aus den einleitenden Bemerkungen hervor, dass diese beiden Vorgänge für ein Erzeugnis, das einer solchen Behandlung unterzogen wird, ursprungsbegründend sein können, auch ohne dass es zu einem Wechsel seiner Tarifunterposition kommt. Nach dem Wortlaut der einleitenden Bemerkung Nr. 3 ist dies beim Reinigen der Fall, wenn es auf einer Herstellungsstufe des Erzeugnisses erfolgt, in deren Verlauf mindestens 80 % der bestehenden Unreinheiten beseitigt werden. Das Gleiche gilt gemäß der einleitenden Bemerkung Nr. 4 für das Zerkleinern, wenn es sich dabei nicht um ein bloßes Zerbrechen, sondern um eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Erzeugnisses in Partikel handelt, die andere physikalische und chemische Eigenschaften als die Vormaterialien aufweisen.

53      Die sich aus den einleitenden Bemerkungen Nrn. 3 und 4 ergebenden Kriterien ermöglichen es, die erhebliche qualitative Veränderung der Eigenschaften des Siliciums, die objektive und tatsächlich feststellbare Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis sowie die vorgesehene Verwendung des Siliciums zu berücksichtigen. Sie sind daher mit der in den Randnrn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vereinbar. Da diese Kriterien den Inhalt von Art. 24 des Zollkodex nicht verändern, ist ihre Heranziehung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt.

54      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind jedoch die in den einleitenden Bemerkungen Nrn. 3 und 4 vorgesehenen Kriterien im Ausgangsverfahren nicht erfüllt, weil weder bewiesen sei, dass durch das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Reinigen mindestens 80 % der bestehenden Unreinheiten beseitigt worden seien, noch festgestellt werden könne, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zerkleinern eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion der Siliciumblöcke zu Partikeln darstelle. Daher handelt es sich bei dem in Indien durchgeführten Reinigen und Zerkleinern des Siliciums nicht um eine wesentliche Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex, die die Annahme rechtfertigen würde, dass das gewonnene Erzeugnis seinen Ursprung in dem Staat hat, in dem diese Vorgänge stattfanden.

55      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner – wie im Ausgangsverfahren durchgeführt – keine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex darstellt.

 Zur zweiten Frage

56      Für den Fall, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Silicium‑Metall seinen Ursprung in China haben sollte, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob die Verordnung Nr. 398/2004 gültig ist. Insbesondere stellt es sich die Frage, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er sich bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine unzutreffende Annahme gestützt hat, und ob die Aufrechterhaltung des Antidumpingzollsatzes von 49 % durch die Verordnung Nr. 398/2004 mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vereinbar ist.

 Vorbemerkungen

57      Erstens hat, wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, das vorlegende Gericht in seiner Frage an den Gerichtshof eine Überprüfung der Gültigkeit dieser Verordnung lediglich in Bezug auf das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Aufrechterhaltung des Antidumpingzollsatzes durch die Verordnung Nr. 398/2004 für notwendig gehalten.

58      Hoesch meint, dass die Verordnung Nr. 398/2004 ungültig sei, weil zum einen der Feststellung der Ursächlichkeit der Einfuhren aus China für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein offensichtlicher Beurteilungsfehler zugrunde liege und zum anderen die Frist für die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen überschritten gewesen sei.

59      Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 18).

60      Somit gibt es keinen Grund, die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 in Bezug auf vom vorlegenden Gericht nicht aufgeführte Gründe zu erstrecken (vgl. entsprechend Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., Randnrn. 17 bis 19).

61      Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile Ikea Wholesale, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C‑398/05, Slg. 2008, I‑1057, Randnr. 34).

63      Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

 Zur Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

64      Das vorlegende Gericht bemerkt erstens, dass seine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 im Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat (T‑107/04, Slg. 2007, II‑669), gründeten, mit dem dieses Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3) u. a. deswegen für nichtig erklärt habe, weil der Rat bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei. Das vorlegende Gericht führt aus, die mit diesem Urteil für nichtig erklärte Verordnung habe sich auf denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum bezogen wie die Verordnung Nr. 398/2004 und die wirtschaftliche Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts für Silicium sei im Falle beider Verordnungen gleich, so dass die Verordnung Nr. 398/2004 aus denselben Gründen für nichtig erklärt werden müsse.

65      Hierzu ist festzustellen, dass sich diese beiden Verordnungen in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. So wurden mit der Verordnung Nr. 2229/2003 erstmals Antidumpingzölle auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland eingeführt, und die Verordnung wurde nach Abschluss der Ausgangsuntersuchung nach Art. 5 der Grundverordnung erlassen. Der Rat war daher verpflichtet, das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die betreffenden Einfuhren festzustellen. Die Verordnung Nr. 398/2004 erhält demgegenüber – seit 1990 geltende – Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China aufrecht und wurde demnach im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung erlassen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich objektiv vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Verordnung richtet (Urteil vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg. 2005, I‑791, Randnr. 49).

66      Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken, auch wenn die Einleitung einer solchen Untersuchung durch ausreichende Beweise gerechtfertigt sein muss (Urteil Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, Randnr. 50).

67      Aus Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen über das Datum hinaus, an dem sie normalerweise außer Kraft treten, nur möglich ist, wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen „das Dumping und die Schädigung … wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“. Folglich sind die Feststellungen des Gerichts im Urteil Aluminium Silicon Mill Products/Rat zum Vorliegen einer Schädigung im Rahmen der Überprüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2229/2003 als solche für die Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 nicht von Bedeutung.

68      Zweitens besteht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ein Widerspruch zwischen dem zweiten Satz des 71. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 398/2004, dem zufolge die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Jahr 2000 „stagniert“ hätten, und den Angaben zu den Verkaufsmengen und dem Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Tabellen 6 und 8 in der Präambel dieser Verordnung.

69      Ausweislich der genannten Tabelle 6 erhöhten sich von 1998 bis 2000 die Siliciumverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 54 %, während sie von 2000 bis zum Untersuchungszeitraum um rund 2,1 % zunahmen. Außerdem stieg der Tabelle 8 in dieser Verordnung zufolge der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 29,8 % im Jahr 1998 auf 34,3 % im Jahr 2000 und von 34,3 % im Jahr 2000 auf 36,7 % im Untersuchungszeitraum.

70      Demnach haben die Siliciumverkäufe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum zwar zugenommen, doch hat sich dieser Wirtschaftszweig im Vergleich zu dem bedeutenden Anstieg der Verkaufsmengen von 1998 bis 2000, nämlich 54 %, seit dem Jahr 2000 nicht weiter entwickelt und kann somit als stagnierend angesehen werden. Folglich besteht kein Widerspruch zwischen den Tabellen 6 und 8 in der Präambel der Verordnung Nr. 398/2004 auf der einen und dem 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung auf der anderen Seite.

71      Sodann geht aus dem – inhaltlich unbestrittenen – 72. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 hervor, dass seit dem Jahr 2000 keine wirklichen Verbesserungen in der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu erkennen waren. Außerdem heißt es im – ebenfalls unbestrittenen – 73. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass sich vom Jahr 2000 bis zum Untersuchungszeitraum die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte und im Untersuchungszeitraum sehr labil und schwierig wurde.

72      Schließlich betrug gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2496/97 der endgültige Antidumpingzollsatz auf Einfuhren von Silicium‑Metall mit Ursprung aus China, unverzollt, 49 %. Damit waren die Marktanteile der chinesischen Einfuhren von Silicium wahrscheinlich niedriger, als sie es ohne Einführung von Antidumpingzöllen gewesen wären. Da sich aus dem – inhaltlich unbestrittenen – 74. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 ergibt, dass sich die gedumpten Einfuhren aus China in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums mengenmäßig erheblich erhöhten und ohne die damals geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erheblich größere Mengen der betroffenen Ware zu sehr niedrigen, weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegenden Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt wären, hat der Rat vor diesem Hintergrund zu Recht gefolgert, dass im Fall chinesischer Einfuhren von Silicium ohne Antidumpingzölle eine erhöhte Gefahr für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestehe.

73      Daher hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem Schluss gekommen ist, dass es wahrscheinlich erneut zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft käme, wenn die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft träten.

 Zur Aufrechterhaltung des Antidumpingzollsatzes

74      Das vorlegende Gericht fragt, ob die Aufrechterhaltung des Antidumpingzollsatzes von 49 % durch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 398/2004 mit Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung vereinbar ist, obwohl die Dumpingspanne, die sich nach dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2496/97 auf 68,1 % belaufen habe, gemäß dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 398/2004 nur noch 12,5 % betragen habe.

75      Hoesch hat hierzu geltend gemacht, dass nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, der aufgrund von Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auch für Überprüfungen gelte, kein Zollsatz festgelegt werden dürfe, der die Dumpingspanne übersteige.

76      Wie in den Randnrn. 66 und 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt, brauchen die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen nur festzustellen, ob bei einem Auslaufen der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden; ist dies der Fall, werden die betreffenden Maßnahmen aufrechterhalten, wenn nicht, werden sie aufgehoben. Dies wird durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 6 der Grundverordnung bestätigt, wonach die Maßnahmen einerseits, sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, gemäß Abs. 2 aufgehoben oder aufrechterhalten werden, und andererseits gemäß den Abs. 3 und 4 nicht nur aufgehoben und aufrechterhalten, sondern auch geändert werden können. Eine Überprüfung auslaufender Maßnahmen kann folglich nicht zur Änderung geltender Maßnahmen führen.

77      Außerdem sieht Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung vor, dass der Antidumpingzoll „die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen [darf], … aber niedriger sein [sollte] als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“. Nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, in die sich dieser Artikel einfügt, findet er jedoch keine Anwendung auf das in Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehene Verfahren. Wie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgeführt, können die Gemeinschaftsorgane zudem im Rahmen der gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen die betreffenden Maßnahmen lediglich aufrechterhalten oder aufheben.

78      Hier sind die Gemeinschaftsorgane infolge der betreffenden Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde. Der Rat hat daher zu Recht gemäß Art. 11 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung entschieden, den Antidumpingzollsatz von 49 % aufrechtzuerhalten.

79      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 in Frage stellen könnte.

 Kosten

80      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner – wie im Ausgangsverfahren durchgeführt – stellt keine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar.

2.      Die Prüfung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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