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Document 62001CJ0387
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 29 April 2004. # Harald Weigel and Ingrid Weigel v Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. # Reference for a preliminary ruling: Verwaltungsgerichtshof - Austria. # Free movement of workers - Importation of a motor vehicle - Standard fuel consumption tax ("Normverbrauchsabgabe") - Customs duties and charges having equivalent effect - Discriminatory taxation - Sixth VAT Directive - Turnover tax. # Case C-387/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004.
Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer.
Rechtssache C-387/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004.
Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer.
Rechtssache C-387/01.
European Court Reports 2004 I-04981
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:256
*P1* Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25/04/2004
*A9* Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 20/09/2001
«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Normverbrauchsabgabe – Zölle und Abgaben gleicher Wirkung – Diskriminierende Besteuerung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Umsatzsteuer»
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(Richtlinie 83/183 des Rates, Artikel 1)
(Artikel 12 EG und 39 EG)
(Artikel 23 EG, 25 EG und 90 EG)
(Artikel 90 EG)
Zwar trifft zu, dass eine solche Abgabe Wanderarbeitnehmer davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, doch garantiert der Vertrag einem Erwerbstätigen nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin wohnte, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile in Bezug auf die mittelbare Besteuerung haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Erwerbstätige seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausübte, grundsätzlich nicht gegen Artikel 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen gegenüber den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen.
Diese Bestimmung steht jedoch im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf die fragliche Abgabe entgegen, soweit diese Zusatzabgabe von 20 % im Allgemeinen nur zu derjenigen Grundabgabe hinzukommt, die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben wird, und nur ausnahmsweise zu derjenigen Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge erhoben wird.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Normverbrauchsabgabe – Zölle und Abgaben gleicher Wirkung – Diskriminierende Besteuerung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Umsatzsteuer“
In der Rechtssache C-387/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Harald Weigel,Ingrid Weigelgegen
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 EG, 23 EG, 25 EG, 39 EG und 90 EG sowie der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn und Frau Weigel, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Weh und W. Simmer, der österreichischen Regierung, vertreten durch F. Sutter als Bevollmächtigten, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 10. April 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Skouris |
Gulmann |
Puissochet |
Schintgen |
Colneric |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |